A. Problem und Ziel
- Fossile Funde stellen häufig eine unverzichtbare Quelle wissenschaftlicher Erkenntnis dar. Dennoch werden sie - unabhängig von möglichen denkmalrechtlichen Anzeigepflichten und vielfach gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer - von den Findern aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, ohne dass die zuständigen Behörden hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangen.
- Der Schutz von Fossilien vor Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland setzt eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) voraus. Der Schutz nach diesem Gesetz ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der nationalen sowie europa- und völkervertragsrechtlichen Regelungen zum Schutz von Kulturgut gegen Abwanderung. Die Aufnahme des Verfahrens zur Eintragung nach dem KultgSchG erfordert aber die tatsächliche Kenntnis von dem Fund. Objekte, deren Entdeckung nicht bekannt wird, können nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eingetragen werden.
- Ziel des Gesetzentwurfes ist es, den Abwanderungsschutz für Fossilien, deren Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz darstellt zu verbessern.
B. Lösung
- In das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung wird eine Ermächtigung aufgenommen, auf deren Grundlage die Länder bestimmte Objekte aus näher zu bezeichnenden paläontologischen Gattungen auch dann unter Abwanderungsschutz stellen können, wenn ihre Entdeckung den zuständigen Behörden noch nicht bekannt ist.
C. Alternativen
- Keine; auch über einen landesrechtlichen Schutz wird häufig kein Ausfuhrschutz erreicht.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten oder Vollzugsaufwand
- Keine.
- Die Durchsetzung der Ausfuhrverbote erfolgt im Rahmen der üblichen Kontrollen der Zollbehörden.
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Der Bayerische Ministerpräsident München, den 1. Juli 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günther Beckstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:
- "3Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass Objekte, die einer in dem Gesetz näher bezeichneten paläontologischen Gattung angehören, mit ihrer Entdeckung als in das Verzeichnis nach Satz 1 eingetragen gelten, auch wenn ihre Entdeckung, ihr Fundort oder ihr Verbleib den zuständigen Behörden unbekannt sind.
- 4§§ 2, 3 und 4 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
- 5Die Wirkungen einer Eintragung nach Satz 3 stehen den Wirkungen einer Eintragung nach Satz 1 gleich."
- 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils vor dem Wort "Kulturgut" die Wörter "oder als eingetragen geltendes" eingefügt.
- 3. In § 16 Abs. 1 Buchstabe a werden vor dem Wort "Kulturgut" die Wörter "oder als eingetragen geltendes" eingefügt.
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Fossilien, deren Abwanderung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz darstellen würde, werden nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen. Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis des einzelnen Objekts. Vielfach werden Fossilien jedoch unter Verstoß gegen Eigentumsrechte oder landesrechtliche Anzeigepflichten in Besitz genommen und ohne Kenntnis der zuständigen Behörden ausgeführt. Zur Verbesserung des Ausfuhrschutzes soll insoweit das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ergänzt werden.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Schutzes deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland. Nach Art. 71 GG haben die Länder im Bereich einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Bei der vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass eines Gesetzes handelt sich um eine punktuelle Delegation der Gesetzgebungsbefugnis an die Länder, die von Art. 71 GG gedeckt ist.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Fossile Funde können bereits nach der geltenden Rechtslage in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden. Für Bayern wurden beispielsweise mehrere Exemplare der Gattung Archaeopteryx eingetragen. Die in Satz 3 vorgesehene Ermächtigung räumt den Ländern die Möglichkeit ein, auch Objekte vor der Ausfuhr zu schützen, deren Entdeckung noch nicht bekannt ist, bei denen also auch ein möglicher landesrechtlicher Schutz ins Leere läuft. Durch die Nennung einer paläontologischen Gattung wird der mögliche Schutzumfang genau und begrifflich abschließend definiert und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen.
Satz 4 stellt klar, dass die für die Eintragung von Kulturgut durch Verwaltungsakt geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 2 bis 4 KultgSchG bei einer Eintragung durch Landesgesetz nicht gelten.
Durch Satz 5 wird klargestellt, dass die Rechtswirkungen der Eintragungsfiktion durch Landesgesetz einer Eintragung durch Verwaltungsakt gleichstehen.
Zu Nummern 2 und 3
Durch die Einfügungen wird sichergestellt, dass die Straf- und Bußgeldtatbestände in § 16 und § 17 hinreichend bestimmt sind und auch für Kulturgut gelten, das nach
Maßgabe des Landesrechts als eingetragen gilt.
Zu Artikel 2
Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.