874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
A
Der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission gemeinschaftliche Regelungen über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro- Bargeld verpflichtend einführen will. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an das Sicherheitspersonal, die Transportmodalitäten und die Ausrüstung der Fahrzeuge sowie Fragen der Kontrolle und Sanktionen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission gemeinsame Vorschriften erarbeitet hat, die parallel zu den vorhandenen einzelstaatlichen Vorschriften für interne Bargeldtransporte gelten sollen.
- 2. In Artikel 4 des Verordnungsvorschlags zum grenzüberschreitenden Bargeldtransport (Cash-In-Transit (CIT)) ist geregelt, dass der Unternehmer für die Durchführung grenzüberschreitender Straßentransporte von Euro-Bargeld einer Lizenz bedarf, dass aber eine Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung werden dann im Einzelnen in Artikel 4 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags geregelt und bleiben weit hinter den Anforderungen zurück, die an einen Unternehmer im gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gestellt werden. Eine Gemeinschaftslizenz kann nur nach Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung erteilt werden. Warum auf diese Voraussetzungen bei Durchführung von gewerblichem CIT-Verkehr verzichtet werden soll, ist nicht verständlich und auch nicht begründbar. Die Anforderungen an einen Unternehmer in der besonders sicherheitsrelevanten CIT-Branche sind nach dem Verordnungsvorschlag ein Minus gegenüber den Marktzugangsvoraussetzungen im allgemeinen Güterverkehr. Eine solche Differenzierung der Marktzugangsvoraussetzungen zwischen CIT-Verkehr und allgemeinem Güterverkehr ist nicht gerechtfertigt.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der grenzüberschreitende Transport von Euro-Bargeld nur mit einer Gemeinschaftslizenz entsprechend den Marktzugangsvoraussetzungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchgeführt werden kann.
- 3. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, sich bei der Kommission und im Ministerrat dafür einzusetzen, dass keine neue Gemeinschaftslizenzpflicht für die betroffenen Unternehmen eingeführt wird. Auf diese Weise würden sowohl zusätzliche Verwaltungskosten staatlicherseits als auch Kosten bei den Unternehmen vermieden.
- 4. In Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 des Verordnungsvorschlags ist für den grenzüberschreitenden Geldtransport ein spezielles Lizenzmuster vorgesehen. Hierfür besteht keine Notwendigkeit. Wegen der hohen Sicherheitsauflagen werden nur wenige Unternehmen grenzüberschreitende Geldtransporte durchführen. Für diese Fälle ist es ausreichend, wenn das in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehene Lizenzmuster verwendet wird. Es ist nicht begründbar, warum für wenige Fälle ein eigenes Lizenzmuster vorgehalten werden muss. Im Interesse einer einfachen Verwaltung und zur Vermeidung weiterer Bürokratie ist ein einheitliches Lizenzmuster sowohl für den grenzüberschreitenden CIT-Verkehr als auch für den gewerblichen Güterkraftverkehr zu verwenden.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung somit auf, sich dafür einzusetzen, dass auf ein spezielles Lizenzmuster für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld verzichtet und stattdessen das Lizenzmuster entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verwendet wird.
- 5. In Artikel 22 des Verordnungsvorschlags werden die Sanktionsmöglichkeiten geregelt. Es bestehen Bedenken, ob die Regelungen in Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 mit dem Bestimmtheitsgebot und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Verordnungsvorschlags können je nach Art und Schwere des Verstoßes eine Verwarnung erteilt, eine Geldstrafe verhängt oder eine Lizenz entzogen werden, ohne dass näher geregelt ist, was unter Art und Schwere eines Verstoßes zu verstehen ist. In Artikel 22 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags wird außerdem die Möglichkeit eröffnet, dass sowohl der Herkunftsmitgliedstaat als auch der Durchfuhrmitgliedstaat beziehungsweise der Aufnahmemitgliedstaat wegen gleicher Verstöße Sanktionen verhängen können. Deswegen besteht die Gefahr, dass ein Unternehmer zweimal wegen des gleichen Verstoßes mit Sanktionen rechnen muss.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine grundlegende Überarbeitung des Artikels 22 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Bestimmtheitsgebots einzusetzen.
B
- 6. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß § § 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.