A. Problem und Ziel
- Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Staatsvertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (BGBl. 1967 II S. 2029), geändert durch das Abkommen vom 19. März 1997 (BGBl. 1998 II S. 1130), hat die Gemeinde Büsingen - unbeschadet der politischen Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland - dem schweizerischen Zollgebiet angeschlossen, um damit die Aufrechterhaltung des freien und ungehinderten wirtschaftlichen Austausches und Warenverkehrs der Gemeinde mit ihrem unmittelbaren politischen und wirtschaftlichen Umfeld sicherzustellen. In bestimmten, im Staatsvertrag enumerativ aufgezählten Rechtsbereichen (u. a. Zölle, Umsatzsteuer) ist demzufolge schweizerisches Recht für Büsingen anwendbar erklärt worden.
- Seit dem 1. Januar 2001 wird im gesamten schweizerischen Zollgebiet (d. h. auch in Büsingen) eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erhoben. Dies geschieht aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 12 des Abkommens vom 2. Mai 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (sogenanntes Transitabkommen), Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (sogenanntes Landverkehrsabkommen)) und nachfolgenden Koordinierungsabreden, im Übrigen durch einen schweizerischen Verfassungszusatz und das schweizerische Schwerverkehrsabgabengesetz vom 27. September 1998. Es wird angestrebt, mittels des beiliegenden Regierungsabkommens zum Büsinger Vertrag vom 23. November 1964 sicherzustellen, dass ein Teil der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Fahrten in Büsingen erhobenen und entrichteten LSVA an die Gemeinde weitergeleitet wird.
- Ferner hat sich in der Vergangenheit das dringende Bedürfnis gezeigt, die innerstaatliche Umsetzung etwaiger künftiger ergänzender Abkommen zum Büsinger Vertrag vom 23. November 1964 so weit wie möglich zu erleichtern, d. h. nach Möglichkeit unterhalb der Ebene förmlicher Gesetzgebung durchzuführen.
B. Lösung
- Das Vertragsgesetz bewirkt die Schaffung der innerstaatlichen Inkraftsetzungsvoraussetzungen für das am 7. Dezember 2004 in Bern unterzeichnete Abkommen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Mit der Verordnungsermächtigung in Artikel 2 des Vertragsgesetzes wird die innerstaatliche Umsetzung von künftigen Änderungen oder Ergänzungen des Kataloges in Artikel 2 des Büsinger Vertrages in denjenigen Fällen auf dem Verordnungswege ermöglicht, in denen die Anwendung der schweizerischen (eidgenössische und kantonale) Rechtsvorschriften auch auf weitere "verbrauchsbezogene Steuern und Abgaben" in Büsingen vorgesehen werden soll.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
- 3. Haushaltseinnahmen für die Gemeinde Büsingen
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine Informationspflicht für Unternehmen mit geringfügigen Belastungen für die Wirtschaft eingeführt.
- Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung eingeführt/vereinfacht/abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Bern am 7. Dezember 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (BGBl. 1967 II S. 2029), geändert durch das Abkommen vom 19. März 1997 (BGBl. 1998 II S. 1130), über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates künftige Änderungen oder Ergänzungen des Kataloges über die in Büsingen anwendbaren schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Artikel 2 des Vertrages vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet in Kraft zu setzen, sofern sie darauf abzielen die Anwendung der schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechtsvorschriften auch auf weitere verbrauchsbezogene Steuern und Abgaben in der Gemeinde Büsingen vorzusehen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erforderlich, da sich die Ermächtigung in Artikel 2 des Vertragsgesetzes auf innerstaatlich zustimmungsbedürftige Regelungen über Steuern bezieht.
Zu Artikel 2
Die in Artikel 2 des Vertragsgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 80 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Aus der Ermächtigung wird hinreichend klar ersichtlich, dass durch die Verordnung Änderungen oder Ergänzungen des in Artikel 2 des Büsinger Vertrages enthaltenen Kataloges über die in Büsingen anwendbaren schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt werden können, soweit diese darauf abzielen, die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften auch auf weitere verbrauchsbezogene Steuern und Abgaben in der Gemeinde Büsingen vorzusehen.
Die auf der Grundlage der Ermächtigung in Artikel 2 des Vertragsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bedürfen gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat - eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (in der Folge "Büsinger Vertrag" genannt), in Erwägung der Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2001, vom Wunsche geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen Rechnung zu tragen, insbesondere mit dem Ziel, die Einrichtung von Kontrollstellen auf den Verbindungswegen von und zur Gemeinde Büsingen zu vermeiden - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck
- (1) In Ergänzung von Artikel 2 des Büsinger Vertrages erhebt die Schweizerische Eidgenossenschaft die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen.
- (2) Bau- und Unterhaltungsfahrzeuge der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg oder in ihrem Auftrag zu diesem Zweck tätiger Dritter sind bei Fahrten, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Straßenbau und in der Straßenunterhaltung in der Schweiz und im Gebiet der Gemeinde Büsingen unternehmen müssen, von der LSVA befreit.
- (3) Aus dem Reinertrag der Erhebung der LSVA auf dem Gesamtgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Büsingen beteiligt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gemeinde Büsingen anteilig gemäß dem in Artikel 3 aufgeführten Verteilerschlüssel.
Artikel 2
Elektronisches Erfassungsgerät
- In Büsingen amtlich zugelassene Motorfahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von Transportanhängern zugelassen sind, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind nach den schweizerischen Bestimmungen mit einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Gerät zur Erfassung der Fahrleistung auszurüsten.
Artikel 3
Verteilerschlüssel
- Maßgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages sind der Reinertrag aus der Schwerverkehrsabgabe, das Verhältnis der Unterhaltskosten für das Straßennetz der Schweiz zu denjenigen für das Straßennetz der Gemeinde Büsingen sowie das Verhältnis der Fahrleistung auf dem Schweizer Straßennetz zu derjenigen auf dem Büsinger Straßennetz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.
Artikel 4
Berechnung des auszurichtenden Betrages
- Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages erfolgt jährlich. Sie wird in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt, die ein Bestandteil dieses Abkommens ist. Als Bemessungsgrundlage wird der Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe des Vorjahres herangezogen, wobei auf Hochrechnungen zurückgegriffen wird.
Artikel 5
Gültigkeitsdauer des Verteilerschlüssels
- (1) Der Verteilerschlüssel hat fünf Jahre Gültigkeit.
- (2) Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer einen neuen Verteilerschlüssel für die folgende fünfjährige Periode verlangen.
- (3) Die gemäß Artikel 41 des Büsinger Vertrages eingesetzte Gemischte Kommission befindet über die Neuberechnung des Verteilerschlüssels.
Artikel 6
Fälligkeit
- (1) Die Vergütung der gestützt auf dieses Abkommen berechneten Beträge an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 2001 und wird jeweils am 30. Juni des nachfolgenden Jahres fällig.
- (2) Die entsprechenden Zahlungen sind jeweils an die Gemeindekasse Büsingen zu leisten.
Artikel 7
Streitbeilegung
- (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
- (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen.
- (2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer kündigt bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
- (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 tritt dieses Abkommen auch außer Kraft an dem Tag, an dem der Büsinger Vertrag außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bern am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Frank Elbe
Für den Schweizerischen Bundesrat
Christoph Bubb
Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
Berechnung des Anteils von Büsingen am Reinertrag der LSVA:
Verteilerschlüssel | ||
Maßgebende Prozentsätze*) | Verteilerschlüssel | |
Straßenunterhaltskosten | 0,0067795 % | 50 % |
Fahrleistungen im Binnen-, Transit-, Import- und Exportverkehr | 0,0081845 % | 50 % |
- Anteil Büsingen am Reinertrag von z.B. 750 000 000,- CHF 56 115,- CHF
- *) Maßgebende Prozentsätze
Straßenunterhaltskosten | ||
Schweiz (gemäß Bundesamt für Statistik)1) in CHF | 2 215 337 000 | |
Büsingen (gemäß Straßenbauamt Konstanz)2) in CHF | 150 200 | |
Summe beider Länder | 2 215 487 200 | |
Anteil Büsingen | 150 200 : 2 215 487 200 · 100 | 0,0067795 % |
Fahrleistungen im Binnen-, Transit-, Import- und Exportverkehr | ||
Schweiz (gemäß GVF-Bericht)3)in tkm | 14 876 400 000 | |
Büsingen (gemäß Verkehrszählung)4) in tkm | 1 217 662 | |
Summe beider Länder | 14 877 617 662 | |
Anteil Büsingen | 1 217 662 : 14 877 617 662 · 100 | 0,0081845 % |
- 1) Globalrechnung Bundesamt für Statistik (BFS) 1988 - 1997 der Straßenausgaben: Tabelle 4: Kosten der Kapitalrechnung 1997.
- 2) Angaben des Straßenbauamts Konstanz, 0IV/3951: Kostenrichtwerte für Unterhaltung von Landesstraßen, Staatshaushalt, Straßenbau Kapitel 1004, Seite 125, für das Jahr 2001.
- 3) Die verkehrlichen Auswirkungen des bilateralen Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf den Straßen- und Schienengüterverkehr, GS UVEK Dienst für Gesamtverkehrsfragen, Bericht 002/99 , Tabelle A-3 Grundszenario 2001.
- 4) Verkehrsleistung in Büsingen für das Jahr 2000: Zählung durch das Land Baden-Württemberg 1995 an der Landesstraße und durch die Stadt Schaffhausen 1992 an der Rheinhaldenstraße, diverse Zählungen durch das Tiefbauamt Schaffhausen, alle hochgerechnet auf das Jahr 2000.
Denkschrift
I. Allgemeines
Am 23. November 1964 hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (nachfolgend: "Büsinger Vertrag") abgeschlossen. Mit diesem Vertrag sollte der besonderen geographischen Lage der Gemeinde als deutsche Enklave in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechnung getragen und die Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen angepasst werden. Insbesondere sollte die Aufrechterhaltung des freien und ungehinderten Austauschs und Warenverkehrs in ihrem unmittelbaren politischen und wirtschaftlichen Umfeld sichergestellt werden.
Seit dem 1. Januar 2001 wird im gesamten schweizerischen Zollgebiet die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erhoben. Eine Befreiung der Gemeinde Büsingen von der LSVA wäre in der Praxis unter anderem mit der Errichtung von Kontrollstellen an den Gemeindegrenzen auf allen Zufahrtsstraßen verbunden gewesen was sowohl von schweizerischer als auch von deutscher Seite aus den verschiedensten Gründen, nicht zuletzt aber wegen der damit einhergehenden zusätzlichen Ausgrenzung der Gemeinde, verworfen wurde.
Mit dem vorliegenden Abkommen werden daher zunächst die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese schweizerische Abgabe auch auf dem Gebiet der deutschen Gemeinde Büsingen erhoben werden kann. Ferner werden die Modalitäten einer Beteiligung der Gemeinde Büsingen am Reinertrag aus der Erhebung der LSVA auf dem Gesamtgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt.
II. Besonderes
1. Grundbestimmungen (Artikel 1 und 2)
Der Büsinger Vertrag enthält zwar in Artikel 23 ein Gleichstellungsgebot der Büsinger Motorfahrzeuge mit den schweizerischen Fahrzeugen im Hinblick auf den Verkehr nach von und in der Schweiz. Ob diese Gleichstellung allerdings auch für die Erhebung der LSVA gilt, erscheint zweifelhaft da diese Vorschrift sich in einem Abkommensteil befindet der fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen enthält. In jedem Fall wäre die Erhebung der LSVA innerhalb der Gemeinde Büsingen selbst - unabhängig davon, ob es sich um Büsinger Fahrzeuge oder Transitverkehr handelt - nicht abgedeckt.
Daher enthält Artikel 1 Abs. 1 die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der LSVA auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen. Zugleich werden in Absatz 2 bestimmte Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg ausgenommen.
Artikel 1 Abs. 3 legt fest, dass die Gemeinde Büsingen an dem Reinertrag aus der Erhebung der LSVA insgesamt (also in der Schweiz und in Büsingen) zu beteiligen ist.
Artikel 2 legt die Einbaupflicht bezüglich des elektronischen Erfassungsgeräts in die einschlägigen in Büsingen immatrikulierten Motorfahrzeuge fest.
2. Ausführungsbestimmungen (Artikel 3 bis 6)
Die Artikel 3 und 4 legen die Berechnungsgrundlagen für den an die Gemeinde jährlich auszuzahlenden Betrag fest der sich aus der Anwendung des Verteilerschlüssels ergibt: Verhältnis der Unterhaltskosten des Straßennetzes in der Schweiz insgesamt zu denjenigen für das Straßennetz der Gemeinde Büsingen sowie Verhältnis Fahrleistung auf dem schweizerischen Straßennetz zu derjenigen auf dem Büsinger Straßennetz. Die Parameter Unterhaltskostenrelation und Fahrleistungsrelation werden zu je 50 % auf den Reingewinn angewandt und sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt, die ihrerseits Bestandteil des Abkommens ist.
Artikel 4 legt zugleich das maßgebliche Referenzjahr fest.
In Artikel 5 werden die Modalitäten für die Gültigkeitsdauer des anzuwendenden Verteilerschlüssels definiert.
Artikel 6 regelt die Fälligkeiten der von der Schweiz vorzunehmenden Zahlungen. Von besonderer Bedeutung ist dass die Zahlungen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar an die Gemeinde Büsingen zu leisten sind. Das bedeutet, dass weder Kasseneinrichtungen des Landes Baden-Württemberg noch des Bundes an diesen Vorgängen beteiligt sind.
3. Schlussbestimmungen (Artikel 7 bis 9)
Artikel 7 enthält eine Schiedsgerichtsklausel, die eine vorgeschaltete Befassung der Gemischten Kommission mit eventuellen Streitigkeiten vorsieht.
Die Artikel 8 und 9 regeln das In- und Außerkrafttreten des Abkommens. Das Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich - falls nicht eine der Vertragsparteien fristgerecht kündigt - auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung kann nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
4. Anlage
Die Anlage enthält die Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung des Reinertrags der LSVA zwischen der Schweiz und Büsingen auf der Basis des Verhältnisses der Straßenunterhaltskosten Schweiz insgesamt/Büsingen bzw. Fahrleistungen Schweiz insgesamt/Büsingen (vgl. Artikel 3).
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 366:
Entwurf eines Vertragsgesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Es wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt, woraus sich geringfügige Belastungen für die Wirtschaft ergeben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter