Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(LSVA-Abkommen Büsingen)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erforderlich, da sich die Ermächtigung in Artikel 2 des Vertragsgesetzes auf innerstaatlich zustimmungsbedürftige Regelungen über Steuern bezieht.

Zu Artikel 2

Die in Artikel 2 des Vertragsgesetzes enthaltene Verordnungsermächtigung entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 80 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Aus der Ermächtigung wird hinreichend klar ersichtlich, dass durch die Verordnung Änderungen oder Ergänzungen des in Artikel 2 des Büsinger Vertrages enthaltenen Kataloges über die in Büsingen anwendbaren schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt werden können, soweit diese darauf abzielen, die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften auch auf weitere verbrauchsbezogene Steuern und Abgaben in der Gemeinde Büsingen vorzusehen.

Die auf der Grundlage der Ermächtigung in Artikel 2 des Vertragsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bedürfen gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat - eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (in der Folge "Büsinger Vertrag" genannt), in Erwägung der Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2001, vom Wunsche geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen Rechnung zu tragen, insbesondere mit dem Ziel, die Einrichtung von Kontrollstellen auf den Verbindungswegen von und zur Gemeinde Büsingen zu vermeiden - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Elektronisches Erfassungsgerät

Artikel 3
Verteilerschlüssel

Artikel 4
Berechnung des auszurichtenden Betrages

Artikel 5
Gültigkeitsdauer des Verteilerschlüssels

Artikel 6
Fälligkeit

Artikel 7
Streitbeilegung

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung


Geschehen zu Bern am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Frank Elbe
Für den Schweizerischen Bundesrat
Christoph Bubb

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)

Berechnung des Anteils von Büsingen am Reinertrag der LSVA:

Verteilerschlüssel
Maßgebende Prozentsätze*) Verteilerschlüssel
Straßenunterhaltskosten 0,0067795 % 50 %
Fahrleistungen im Binnen-, Transit-, Import- und Exportverkehr0,0081845 % 50 %
Straßenunterhaltskosten
Schweiz (gemäß Bundesamt für Statistik)1) in CHF 2 215 337 000
Büsingen (gemäß Straßenbauamt Konstanz)2) in CHF 150 200
Summe beider Länder 2 215 487 200
Anteil Büsingen150 200 : 2 215 487 200 · 100 0,0067795 %
Fahrleistungen im Binnen-, Transit-, Import- und Exportverkehr
Schweiz (gemäß GVF-Bericht)3)in tkm14 876 400 000
Büsingen (gemäß Verkehrszählung)4) in tkm 1 217 662
Summe beider Länder 14 877 617 662
Anteil Büsingen1 217 662 : 14 877 617 662 · 100 0,0081845 %

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 23. November 1964 hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (nachfolgend: "Büsinger Vertrag") abgeschlossen. Mit diesem Vertrag sollte der besonderen geographischen Lage der Gemeinde als deutsche Enklave in der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechnung getragen und die Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen angepasst werden. Insbesondere sollte die Aufrechterhaltung des freien und ungehinderten Austauschs und Warenverkehrs in ihrem unmittelbaren politischen und wirtschaftlichen Umfeld sichergestellt werden.

Seit dem 1. Januar 2001 wird im gesamten schweizerischen Zollgebiet die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erhoben. Eine Befreiung der Gemeinde Büsingen von der LSVA wäre in der Praxis unter anderem mit der Errichtung von Kontrollstellen an den Gemeindegrenzen auf allen Zufahrtsstraßen verbunden gewesen was sowohl von schweizerischer als auch von deutscher Seite aus den verschiedensten Gründen, nicht zuletzt aber wegen der damit einhergehenden zusätzlichen Ausgrenzung der Gemeinde, verworfen wurde.

Mit dem vorliegenden Abkommen werden daher zunächst die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese schweizerische Abgabe auch auf dem Gebiet der deutschen Gemeinde Büsingen erhoben werden kann. Ferner werden die Modalitäten einer Beteiligung der Gemeinde Büsingen am Reinertrag aus der Erhebung der LSVA auf dem Gesamtgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt.

II. Besonderes

1. Grundbestimmungen (Artikel 1 und 2)

Der Büsinger Vertrag enthält zwar in Artikel 23 ein Gleichstellungsgebot der Büsinger Motorfahrzeuge mit den schweizerischen Fahrzeugen im Hinblick auf den Verkehr nach von und in der Schweiz. Ob diese Gleichstellung allerdings auch für die Erhebung der LSVA gilt, erscheint zweifelhaft da diese Vorschrift sich in einem Abkommensteil befindet der fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerberechtliche Regelungen enthält. In jedem Fall wäre die Erhebung der LSVA innerhalb der Gemeinde Büsingen selbst - unabhängig davon, ob es sich um Büsinger Fahrzeuge oder Transitverkehr handelt - nicht abgedeckt.

Daher enthält Artikel 1 Abs. 1 die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der LSVA auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen. Zugleich werden in Absatz 2 bestimmte Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg ausgenommen.

Artikel 1 Abs. 3 legt fest, dass die Gemeinde Büsingen an dem Reinertrag aus der Erhebung der LSVA insgesamt (also in der Schweiz und in Büsingen) zu beteiligen ist.

Artikel 2 legt die Einbaupflicht bezüglich des elektronischen Erfassungsgeräts in die einschlägigen in Büsingen immatrikulierten Motorfahrzeuge fest.

2. Ausführungsbestimmungen (Artikel 3 bis 6)

Die Artikel 3 und 4 legen die Berechnungsgrundlagen für den an die Gemeinde jährlich auszuzahlenden Betrag fest der sich aus der Anwendung des Verteilerschlüssels ergibt: Verhältnis der Unterhaltskosten des Straßennetzes in der Schweiz insgesamt zu denjenigen für das Straßennetz der Gemeinde Büsingen sowie Verhältnis Fahrleistung auf dem schweizerischen Straßennetz zu derjenigen auf dem Büsinger Straßennetz. Die Parameter Unterhaltskostenrelation und Fahrleistungsrelation werden zu je 50 % auf den Reingewinn angewandt und sind in der Anlage zum Abkommen aufgeführt, die ihrerseits Bestandteil des Abkommens ist.

Artikel 4 legt zugleich das maßgebliche Referenzjahr fest.

In Artikel 5 werden die Modalitäten für die Gültigkeitsdauer des anzuwendenden Verteilerschlüssels definiert.

Artikel 6 regelt die Fälligkeiten der von der Schweiz vorzunehmenden Zahlungen. Von besonderer Bedeutung ist dass die Zahlungen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar an die Gemeinde Büsingen zu leisten sind. Das bedeutet, dass weder Kasseneinrichtungen des Landes Baden-Württemberg noch des Bundes an diesen Vorgängen beteiligt sind.

3. Schlussbestimmungen (Artikel 7 bis 9)

Artikel 7 enthält eine Schiedsgerichtsklausel, die eine vorgeschaltete Befassung der Gemischten Kommission mit eventuellen Streitigkeiten vorsieht.

Die Artikel 8 und 9 regeln das In- und Außerkrafttreten des Abkommens. Das Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich - falls nicht eine der Vertragsparteien fristgerecht kündigt - auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung kann nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

4. Anlage

Die Anlage enthält die Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung des Reinertrags der LSVA zwischen der Schweiz und Büsingen auf der Basis des Verhältnisses der Straßenunterhaltskosten Schweiz insgesamt/Büsingen bzw. Fahrleistungen Schweiz insgesamt/Büsingen (vgl. Artikel 3).

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 366:
Entwurf eines Vertragsgesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Es wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt, woraus sich geringfügige Belastungen für die Wirtschaft ergeben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter