Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Nach Nummer 208 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 209 eingefügt:

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
"209 Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen Verantwortung10,00 bis 300,00 EUR".

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 20.. II S. ...) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes Artikel 1 enthält die Änderungen des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG).

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderungen dienen der Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 ( § 1 IntFamRVG)

§ 1 IntFamRVG zählt die internationalen Rechtsinstrumente auf, zu deren Aus- und Durchführung das Gesetz dient. Als neue Nummer 2 wird in § 1 IntFamRVG das Haager Kinderschutzübereinkommen aufgenommen. Das Kinderschutzübereinkommen sollte unmittelbar nach der Brüssel IIa-Verordnung genannt werden, da die beiden Rechtsakte weitgehend denselben Regelungsgegenstand haben, große Ähnlichkeiten aufweisen und daher nach dem Entwurf im gesamten Gesetz soweit wie möglich nach denselben Regeln auszuführen sind. Die Abschnitte 1 bis 5 sowie 7, 8 und 10 IntFamRVG gelten damit auch für das Haager Kinderschutzübereinkommen.

Zu Nummer 3 ( § 3 IntFamRVG)

§ 3 IntFamRVG weist die Aufgaben der Zentralen Behörden nach den unter das IntFamRVG fallenden internationalen Rechtsinstrumenten dem Bundesamt für Justiz zu.

Die Neuregelung überträgt dem Amt auch die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen.

Zu Nummer 4 ( § 4 IntFamRVG)

Nach Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens müssen Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde von einer Übersetzung in die Amtssprache des Empfangsstaats, oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Englische oder Französische begleitet sein. Ein Vorbehalt gegen die Verwendung entweder des Französischen oder des Englischen ist möglich und soll nach den Vorstellungen des gleichzeitig vorgelegten Entwurfs für ein Vertragsgesetz eingelegt werden. Nach dem Entwurf wird die geltende Vorschrift des § 4 Abs. 2 IntFamRVG auf Mitteilungen nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen erweitert.

Zu Nummer 5 ( § 9 IntFamRVG)

§ 9 IntFamRVG regelt - unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit - die Mitwirkung des Jugendamts (Unterstützung der Gerichte und der Zentralen Behörde bei Maßnahmen nach dem IntFamRVG). Die Mitwirkung erstreckt sich nach § 1 Nummer 2 IntFamRVG-Entwurf auch auf Fälle im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens. Dabei sind die Aufgaben mit denen nach der Brüssel IIa-Verordnung vergleichbar.

Nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens können die Behörden eines Vertragsstaats, in dem das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Antrag eines Elternteils, der sich in diesem Staat aufhält und der ein Recht zum persönlichen Umgang zu erhalten oder beizubehalten wünscht, Auskünfte oder Beweise erheben und Feststellungen über die Eignung dieses Elternteils zur Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang und die Bedingungen seiner Ausübung treffen. § 9 Absatz 1 Nummer 1 IntFamRVG umfasst diese Aufgabe bereits, denn Auskünfte über einen umgangsberechtigten Elternteil oder die Feststellung seiner Eignung zum Umgang betreffen die soziale Lage des Umfelds des Kindes. Örtlich zuständig soll nach dem Entwurf in diesem Falle das Jugendamt sein, in dessen Bezirk sich der antragstellende Elternteil gewöhnlich aufhält (§ 9 Absatz 2 Satz 3 IntFamRVG-Entwurf).

Zu Nummer 6 ( § 10 IntFamRVG)

Die Änderung erstreckt die Regelungen des § 10 IntFamRVG zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte auch auf das Anerkennungsfeststellungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen.

§ 10 IntFamRVG sieht einen gestuften Tatbestand vor. Nach Nummer 1 kommt es vorrangig auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder des Kindes an, auf das sich die Entscheidung bezieht. Unter mehreren danach zuständigen Gerichten hat die antragstellende Person die Wahl. Hat keine der in Nummer 1 genannten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist nach Nummer 2 der Ort maßgeblich, an dem das Interesse an der beantragten Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. Für die Fälle, in denen weder Nummer 1 noch Nummer 2 eingreift, sieht Nummer 3 eine Auffangzuständigkeit vor.

Die Vorschrift betrifft allein die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennungsfeststellung und Vollstreckbarerklärung und nicht die direkte internationale Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Letztere ergibt sich aus dem Übereinkommen.

Durch die Änderung gilt die Zuständigkeitskonzentration nach § 12 IntFamRVG für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nicht nur für Titel aus Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-Verordnung (EG-Mitgliedstaaten außer Dänemark), sondern auch für Titel aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Brüssel IIa-Verordnung sind. Für Anträge auf Feststellung der Anerkennung oder der Nichtanerkennung eines Titels gilt dies gleichermaßen.

Zu Nummer 7 ( § 13 IntFamRVG)

Buchstabe a korrigiert ein Redaktionsversehen.

Buchstabe b erweitert die Möglichkeit, einen Antrag bei dem nach § 12 IntFamRVG zuständigen (zentralisierten) Familiengericht zu stellen, auf Fälle, in denen ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens hat. §§ 12 und 13 Absatz 1 Satz 1 IntFamRVG sehen schon bisher eine Zuständigkeitskonzentration für Verfahren über die Rückgabe des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen sowie die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen nach der Brüssel IIa-Verordnung und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen vor. Zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, bzw. im Bezirk des Kammergerichts das Amtsgericht Pankow/Weißensee (sog. zentralisierte Familiengerichte). Ziel der Zuständigkeitskonzentration ist es, diesen Gerichten den Erwerb besonderer Sachkunde in internationalen Familiensachen zu ermöglichen. Nach § 13 Absatz 2 IntFamRVG können auch andere Familiensachen, die die Herausgabe des Kindes oder das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen bei diesen zentralisierten Familiengerichten anhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Brüssel IIa-Verordnung, des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens hat. Künftig soll dies auch dann gelten, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils in einem Vertragsstaat des Kinderschutzübereinkommens liegt. Denn in allen diesen Fällen kann es typischerweise ein Bedürfnis geben, die besondere Sachkunde der zentralisierten Familiengerichte zu nutzen.

Zu Nummer 8 ( § 13a IntFamRVG)

Die neue Vorschrift regelt das Verfahren bei Abgabe (bzw. nach dem Wortlaut des Artikels 15 der Brüssel IIa-Verordnung: "Verweisungen") an Gerichte eines anderen Vertragsstaats des Haager Kindesentführungsübereinkommens bzw. Mitgliedstaats der Brüssel-IIa-Verordnung.

Nach Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung können die international zuständigen Gerichte eines Mitgliedstaats der Verordnung (EG-Mitgliedstaaten außer Dänemark) ihre Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen an die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats abgeben ("Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann"). Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung regelt das Abgabeverfahren relativ ausführlich. Danach hat das (international) zuständige Gericht (Ausgangsgericht) zwei Möglichkeiten:

Es kann einmal das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats anzurufen. Das zuständige Gericht setzt den Parteien hierfür eine Frist (Artikel 15 Absatz 4 der Brüssel IIa-Verordnung). Läuft die Frist ab, ohne dass eine Partei die Gerichte des anderen Staates angerufen hat, so bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts. Werden die Gerichte des anderen Staates angerufen, so können sich die Gerichte des ersuchten Staates innerhalb von sechs Wochen für zuständig erklären (Artikel 15 Absatz 5 der Brüssel IIa-Verordnung). Tun sie dies nicht, bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts.

Das Ausgangsgericht kann darüber hinaus - mit Zustimmung mindestens einer Partei - die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats um Übernahme der Zuständigkeit ersuchen. In diesem Falle kann der ersuchte Staat innerhalb von sechs Wochen die Zuständigkeit übernehmen (Artikel 15 Absatz 5 der Brüssel IIa-Verordnung). Anderenfalls bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts.

Umgekehrt kann auch ein eigentlich unzuständiges Gericht eines Mitgliedstaats - mit Zustimmung mindestens einer Partei - die international zuständigen Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, ihre Zuständigkeit nach Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung abzugeben. Dies ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung. Das ersuchte Gericht verfährt anschließend wie oben beschrieben.

Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung wurde nach dem Vorbild der Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens konzipiert. Diese sehen ebenso wie die Verordnung die Möglichkeit vor, die Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen abzugeben (Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens) oder die eigentlich zuständigen Gerichte um Abgabe der Zuständigkeit zu ersuchen (Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens).

Die Vorschriften des Übereinkommens lassen jedoch mehr Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens als Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung, der das Verfahren eingehend regelt. § 13a Absatz 1 bis 3 IntFamRVG-Entwurf befassen sich daher nur mit der Abgabe nach Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens.

Dagegen gelten § 13a Absatz 4 bis 6 IntFamRVG-Entwurf sowohl für Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens als auch für Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung. Die Ausführungsvorschriften sind jeweils mit den Vorschriften des Kinderschutzübereinkommens bzw. der Verordnung zusammen zu lesen. Denn insbesondere die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Abgabe ergeben sich unmittelbar aus Artikel 8 und 9 des Übereinkommens bzw. Artikel 15 der Verordnung.

Absätze 1 bis 3

Der Entwurf schlägt in § 13a Absatz 1 bis 3 IntFamRVG-Entwurf vor, das Verfahren zur Anwendung der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens nach dem Vorbild des Artikels 15 der Brüssel IIa-Verordnung auszugestalten. Insbesondere wird dem nach Artikel 5 oder 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens international zuständigen Familiengericht, das die Zuständigkeit ins Ausland abgeben möchte, aufgegeben, dem ersuchten Gericht bzw. den Parteien eine Frist zur Übernahme der Zuständigkeit bzw. zur Anrufung des ausländischen Gerichts zu setzen. Ist die Frist ergebnislos abgelaufen, soll es grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Ausgangsgerichts bleiben. § 13a Absatz 1 Satz 3 IntFamRVG Entwurf räumt dem Familiengericht etwas Flexibilität ein, wenn beispielsweise das ausländische Gericht die Übernahme des Verfahrens in Aussicht gestellt hat, falls noch eine fehlende Auskunft oder ein fehlendes Dokument nachgereicht wird. § 13a Absatz 1 Satz 4 IntFamRVG-Entwurf ordnet dagegen unmittelbar an, dass es bei der internationalen Zuständigkeit des Familiengerichts bleibt, wenn keine der Parteien das ausländische Gericht innerhalb der hierfür gesetzten Frist anruft. Wenn das ausländische Gericht die Übernahme der Zuständigkeit ausdrücklich ablehnt, bleibt es ebenfalls bei der Zuständigkeit des Familiengerichts. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Übereinkommen (vgl. Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen von Prof. Paul Lagarde, Anlage zur Denkschrift zu dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines Vertragsgesetzes zu dem Haager Kinderschutzübereinkommen, Rn. 56) und bedarf keiner Anordnung im Ausführungsgesetz.

Dem Vorbild des Artikels 15 Absatz 5 der Brüssel IIa-Verordnung folgend kann das (eigentlich international unzuständige) Familiengericht, das von einem nach Artikel 5 oder 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats um Übernahme der Zuständigkeit nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens ersucht wird, dies nur binnen einer Frist von sechs Wochen nach seiner Befassung tun. Nach Ablauf dieser Frist ist das Ersuchen abzulehnen. Es bleibt bei der internationalen Zuständigkeit des Ausgangsgerichts.

Nach § 13a Absatz 3 IntFamRVG-Entwurf ist bei Ersuchen bzw. Anträgen nach Artikel 9 des Haager Kindschutzübereinkommens entsprechend zu verfahren wie bei solchen nach Artikel 8 des Übereinkommens. Das bedeutet in der Praxis Folgendes:

Möchte das (eigentlich international nicht zuständige) Familiengericht das nach Artikel 5 oder 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens zuständige ausländische Gericht ersuchen, die Zuständigkeit an das deutsche Familiengericht abzugeben, oder lädt es die Parteien ein einen entsprechenden Antrag zu stellen, so setzt es eine Frist für die Mitteilung der Abgabe der Zuständigkeit oder der Anrufung des ausländischen Gerichts. Läuft die Frist ergebnislos ab, so ist dies in der Regel als Ablehnung der Abgabe der Zuständigkeit zu werten bzw. bleibt es bei der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (entsprechende Anwendung von § 13a Absatz 1 IntFamRVG-Entwurf).

Geht bei einem nach Artikel 5 oder 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens zuständigen deutschen Familiengericht ein Ersuchen des Gerichts eines anderen Vertragsstaats oder ein Antrag der Parteien ein, die Zuständigkeit an das ausländische Gericht nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens abzugeben, so kann es die Zuständigkeit binnen sechs Wochen nach Eingang des Ersuchens bzw. des Antrags abgeben. Nach Ablauf dieser Frist ist das Ersuchen bzw. der Antrag zwingend abzulehnen (entsprechende Anwendung von § 13a Absatz 2 IntFamRVG-Entwurf).

Absätze 4 und 5

Die Absätze 4 und 5 der vorgeschlagenen Vorschrift regeln die Rechtsmittel gegen eine Abgabe ins Ausland. Weder das Übereinkommen noch die Brüssel IIa-Verordnung enthalten hierzu Vorgaben. Die Ausgestaltung ist daher dem nationalen Recht überlassen. Dabei ist jeweils zu berücksichtigen, dass sowohl der Fall eintreten kann, dass das deutsche Gericht ein Ersuchen nach Artikel 8 und 9 des Kinderschutzübereinkommens bzw. Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung stellt oder das Verfahren nach diesen Vorschriften aussetzt ("ausgehende Verfahren"), als auch der Fall, dass ein ausländisches Gericht von den genannten Vorschriften Gebrauch macht ("eingehende Verfahren").

Dem Vorschlag für § 13a IntFamRVG-Entwurf liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Erstens ist die Abweichung von der nach der Brüssel IIa-Verordnung bzw. dem Haager Kinderschutzübereinkommen vorgesehenen Zuständigkeitsordnung eine Ausnahme, die grundsätzlich der Rechtfertigung durch Überlegungen des Kindeswohls bedarf (vgl. Wortlaut der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens und des Artikels 15 der Verordnung). Ein Rechtsmittel erscheint sinnvoll, wenn von der regelmäßigen Zuständigkeitsordnung abgewichen werden soll. Dagegen bedarf es weder einer besonderen Rechtfertigung noch eines Rechtsmittels, wenn es bei der allgemein geltenden Zuständigkeitsordnung der Verordnung und des Übereinkommens bleibt.

Zweitens ist es praktisch kaum möglich, ein einmal im Ausland anhängig gemachtes Ersuchen um Übernahme der Zuständigkeit ohne weiteres zurückzuziehen. Denn wenn das ausländische Gericht dem Ersuchen stattgibt und die Zuständigkeit übernimmt, wird es kaum gewillt sein, diese wieder an das ersuchende Gericht zurückzugeben. Daher eröffnet § 13a Absatz 3 IntFamRVG-Entwurf die sofortige Beschwerde bereits gegen den Beschluss, das ausländische Gericht um Übernahme der Zuständigkeit zu bitten oder das Verfahren mit dem Ziel auszusetzen, dass die Parteien die Übernahme der Zuständigkeit erwirken. Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Vorher darf das ausländische Gericht nicht um Übernahme des Verfahrens ersucht werden. Für den Fall, dass eine Partei das ausländische Gericht anrufen sollte, bevor der Aussetzungsbeschluss wirksam geworden ist, kann das ausländische Gericht dem Beschluss den Hinweis entnehmen dass er mangels Rechtskraft noch nicht wirksam ist.

Drittens sollte dem Beschleunigungsgebot soweit möglich Rechnung getragen werden.

Daher schließt § 13a Absatz 4 IntFamRVG-Entwurf Rechtsmittel gegen die Entscheidung aus durch die sich das (nach den allgemeinen Regeln international zuständige) deutsche Familiengericht nach der Übernahme der Zuständigkeit durch ein ausländisches Gericht für unzuständig erklärt. Denn die Zulässigkeit der Abgabe der Zuständigkeit konnte im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung nach Artikel 8 des Übereinkommens bzw. Artikel 15 der Verordnung geprüft werden.

Auch im Übrigen sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach Artikeln 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens und Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung nach § 13a Absatz 5 des Entwurfs ausgeschlossen. Dies betrifft folgende Fälle:

Für den Ausschluss des Rechtsmittels spricht zum einen das generelle Beschleunigungsgebot in allen die elterliche Verantwortung betreffenden Verfahren. Zum anderen führen die meisten der genannten Entscheidungen dazu, dass es bei der von der Verordnung und dem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Zuständigkeitsordnung bleibt (Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes). Diese entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes am besten. Darüber hinaus ist auf die Frist von sechs Wochen hinzuweisen, die in Artikel 15 Absatz 5 der Brüssel IIa-Verordnung vorgesehen ist. Es wird normalerweise praktisch ausgeschlossen sein, eine Sechs-Wochen-Frist unter Einschluss eines Rechtsmittels einzuhalten. Lehnt das Familiengericht die Übernahme der Zuständigkeit ab, so hätte eine Beschwerde zum Ziel, dass die Zuständigkeit von den deutschen Gerichten übernommen wird. Dies wäre aber innerhalb der nach der Verordnung vorgesehenen Frist kaum möglich. Die Beschwerde würde daher in der Regel leer laufen. Daher kann ein Rechtsmittel im Zusammenhang von Artikel 15 Absatz 5 der Brüssel IIa-Verordnung nicht vorgesehen werden. Fälle nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen sollten aber - dem allgemeinen Konzept des Entwurfs folgend - genauso behandelt werden wie Fälle nach der Verordnung.

Zu Absatz 6

§ 13a Absatz 6 IntFamRVG-Entwurf definiert den Begriff "Partei". Die Verwendung des Begriffs ist insofern systemwidrig, als das Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)2, das für das IntFamRVG maßgeblich ist (vgl. § 14 IntFamRVG), nur Beteiligte kennt. Der Begriff "Partei" ist der Zivilprozessordnung vorbehalten. Sowohl die Brüssel IIa-Verordnung als auch das Haager Kinderschutzübereinkommen verwenden dagegen den Begriff "Partei", überlassen es aber dem nationalen Verfahrensrecht zu bestimmen, wer "Partei" im Sinne dieser Vorschrift ist. Dies regelt § 13a Absatz 6 des Entwurfs dahingehend, dass nur die antragstellende Person sowie jede durch das Verfahren unmittelbar in ihrem Recht betroffene Person die in Artikel 8 und 9 des Übereinkommens und Artikel 15 der Brüssel IIa-Verordnung vorgesehenen Rechte haben. Um eine begriffliche Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften zu erreichen und die vom Abgabeverfahren besonders betroffenen Personen von sonstigen Beteiligten abzugrenzen, verwendet § 13a IntFamRVG-Entwurf ausnahmsweise den Begriff "Partei".

Zu Nummer 9 ( § 18 IntFamRVG)

§ 18 IntFamRVG sieht entsprechend den Vorgaben in der Brüssel IIa-Verordnung für die erste Instanz des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ein einseitiges Verfahren vor. Der verpflichteten Person und dem betroffenen Kind wird rechtliches Gehör erst in der Be2 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nach Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) tritt am 1. September 2009 in Kraft. schwerdeinstanz des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gewährt. Das dient der Verfahrensbeschleunigung und ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass der Streit in der Sache selbst bereits vor den Gerichten des Ursprungsstaats auszutragen ist. Die Betroffenen können ihre Rechte im Inland durch Einlegung der Beschwerde geltend machen.

Wie die übrigen Vorschriften des IntFamRVG zum Vollstreckbarerklärungsverfahren kann auch § 18 IntFamRVG auf das Haager Kinderschutzübereinkommen Anwendung finden.

Denn das Übereinkommen überlässt die Ausgestaltung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens den Vertragsstaaten und verlangt lediglich, dass ein einfaches und schnelles Verfahren zur Anwendung kommt (Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens). Im Interesse der Einheitlichkeit sieht der Entwurf daher vor, das im Rahmen der Brüssel IIa-Verordnung bereits bekannte Vollstreckbarerklärungsverfahren anzuwenden.

Zu Nummer 10 ( § 32 IntFamRVG)

Das Haager Kinderschutzübereinkommen sieht die Anerkennung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes und damit ohne ein vorgeschaltetes Anerkennungsverfahren vor (Artikel 23 Absatz 1). Zur Klärung der Rechtslage können die Betroffenen jedoch beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme gesondert entschieden wird (Artikel 24 des Übereinkommens). Eine ähnliche Regelung gibt es in Artikel 21 Absatz 3 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 2 der Brüssel IIa-Verordnung. § 32 Satz 1 IntFamRVG-Entwurf verweist für das Anerkennungsverfahren zunächst wie bisher auf die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung. Die vorgeschlagenen neuen Sätze 2 und 3 der Vorschrift regeln den Sonderfall, dass die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass die Entscheidung nicht anzuerkennen sei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat hierzu in einem Urteil zur Auslegung des Artikels 21 Abs. 3 der Brüssel IIa-Verordnung festgestellt, dass in diesem Fall die Partei, welche die Anerkennung der Entscheidung begehrt - also der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin -, Gelegenheit zur Äußerung erhalten muss (Urteil vom 11. Juli 2008, Rechtssache C195/08 - Rinau -, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 107). § 32 Satz 2 und 3 IntFamRVG-Entwurf setzen dies um, indem sie klarstellen, dass § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3 IntFamRVG, wonach nur die antragstellende Person an dem Verfahren zu beteiligen ist, keine Anwendung findet. Diese für die Brüssel IIa-Verordnung verbindliche Vorgabe für die Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens soll wegen der vergleichbaren Interessenlage auch für das Haager Kinderschutzübereinkommen und das Europäische Sorgerechtsübereinkommen gelten.

Zu Nummer 11 ( § 33 IntFamRVG)

Nach den Vorstellungen des deutschen Rechts hat die Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Sorge rechtsgestaltende Wirkung, stellt aber nicht unmittelbar einen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe des Kindes dar. Vielmehr muss das Familiengericht die Herausgabe des Kindes gesondert anordnen.

Ausländische Sorgerechtsentscheidungen haben dagegen zum Teil nicht nur rechtsgestaltende Wirkungen, sondern können auch vollstreckbare Titel auf Herausgabe des Kindes sein ohne dass dies in der Entscheidung notwendigerweise mit derselben Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht wird wie nach deutschem Recht. Grundsätzlich ist ein Titel in Deutschland mit den Wirkungen anzuerkennen, die er nach dem Recht des Staates hat, in dem er geschaffen wurde. Allerdings stellt es für die mit den Gepflogenheiten anderer Rechtsordnungen nicht vertrauten deutschen Gerichte und Behörden eine gewisse Schwierigkeit dar, den Umfang der vollstreckbaren Verpflichtung festzustellen, wenn der Titel nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit einer zu vollstreckenden Anordnung genügt die nach deutschem Vollstreckungsrecht gefordert ist.

Die Änderung soll der Praxis den Umgang mit ausländischen Titeln erleichtern, die zwar ihrem Wortlaut nach scheinbar nur das Sorgerecht regeln, nach dem Recht des Staates, in dem der Titel geschaffen wurde, aber eine vollstreckbare Herausgabeanordnung umfassen.

Das Familiengericht kann die Herausgabeanordnung in diesem Falle klarstellend entweder in die Vollstreckbarerklärung aufnehmen oder - insbesondere wenn ein Titel nach Kapitel III Abschnitt 4 der Brüssel IIa-Verordnung unmittelbar vollstreckbar ist - bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zum Ausdruck bringen. Zwar wäre dies auch nach geltendem Recht schon möglich. Denn die Frage, ob der ausländische Titel (implizit) eine Herausgabeanordnung umfasst, ist eine Frage der Auslegung des Titels, der grundsätzlich mit dem Inhalt anzuerkennen (und ggf. für vollstreckbar zu erklären) ist, den er im Ursprungsstaat hat. Die Änderung macht dies jedoch für alle Beteiligten deutlicher.

Zu Nummer 12 ( § 44 IntFamRVG)

§ 44 IntFamRVG enthält Vorschriften zur Vollstreckung, die den allgemeinen Regelungen nach § 33 FGG (künftig: Abschnitt 8 des Buchs 1 FamFG)3 vorgehen. Soweit § 44

IntFamRVG keine besonderen Vorschriften enthält, gilt ergänzend Abschnitt 8 des Buchs 1 FamFG, insbesondere § 89 FamFG. Dies ergibt sich aus § 14 Nr. 2 IntFamRVG, der das FamFG für anwendbar erklärt. Die in § 44 IntFamRVG vorgesehenen Sonderregeln sollen auch für Fälle des Haager Kinderschutzübereinkommens gelten. Denn die Sach- und Interessenlage ist vergleichbar.

Zu Nummer 13 ( § 45 IntFamRVG)

Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens regelt die Unterbringung von Kindern in einer Einrichtung oder Pflegefamilie eines anderen Vertragsstaats. Die mit der Unterbringung befasste Behörde zieht vor ihrer Entscheidung die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zurate. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat nur getroffen werden, wenn die zuständige Behörde des ersuchten Staats dieser Unterbringung zugestimmt hat. Eine ähnliche Vorschrift enthält Artikel 56 der Brüssel IIa-Verordnung.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Regelungen der §§ 45 bis 47 Int-FamRVG zum Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-Verordnung) auch für das Haager Kinderschutzübereinkommen gelten.

Zu Artikel 2 (Änderungen der Justizverwaltungskostenordnung)

Bei den Unterstützungsleistungen durch das Bundesamt für Justiz handelt es sich um ein Justizverwaltungsverfahren ( § 3 Absatz 2 IntFamRVG). Hinsichtlich der Kosten gilt somit die Justizverwaltungskostenordnung (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)], in die ein besonderer Gebührentatbestand eingestellt werden soll. Denn die Zentralen Behörden tragen nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen zwar die Kosten, die ihnen bei der Durchführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entstehen. Sie können jedoch für erbrachte Dienstleistungen angemessene Kosten verlangen (Artikel 38 KSÜ).

Das Bundesamt für Justiz soll für Unterstützungsleistungen gegenüber Trägern der elterlichen Verantwortung Gebühren mit einem Gebührenrahmen von 10 bis 300 Euro erheben.

Ein solcher Gebührenrahmen erscheint erforderlich, um der Vielzahl unterschiedlicher und zum Teil äußerst arbeitsintensiver Unterstützungsleistungen gerecht zu werden. Darunter fallen beispielsweise umfangreiche Auskunftsersuchen, die Organisation einer grenzüber3 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nach Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) tritt am 1. September 2009 in Kraft. schreitenden Mediation oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Kindes. Eine einfache mündliche oder schriftliche Informationserteilung soll nicht unter den Begriff der Unterstützungsleistung fallen. Die Gebührenfestsetzung im Einzelfall richtet sich nach § 2 Absatz 2 JVKostO. Wer als Kostenschuldner zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist, folgt aus § 6 JVKostO. Nach § 12 JVKostO kann ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Wird das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Länder eingeschaltet, so leistet es die Unterstützung gebührenfrei (§ 8 JVKostO).

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Das IntFamRVG ist in letzter Zeit mehrfach geändert worden. Zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Rechtsanwender ist eine Neubekanntmachung sinnvoll. Daher soll das Bundesministerium der Justiz ermächtigt werden, eine Neubekanntmachung des IntFamRVG vorzunehmen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Haager Kinderschutzübereinkommen tritt für Deutschland am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt. Da das Übereinkommen teilweise in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt und die Mitgliedstaaten insoweit im Interesse der Gemeinschaft handeln, sollen die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten gleichzeitig hinterlegt werden. Vorgesehen ist eine Ratifikation bis zum 5. Juni 2010. Der tatsächliche Termin steht jedoch nicht fest. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 710:
Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch den Entwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter