A. Problem und Ziel
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bietet den zuständigen Behörden bislang nur die Möglichkeit, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung der Kategorie F2 in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten mittels Anordnung zu beschränken. Dabei kann eine Beschränkung zu Silvester und Neujahr auch gänzlich oder zu bestimmten Zeiten erfolgen.
Die Verordnungsänderung zielt darauf ab, die Worte "mit ausschließlicher Knallwirkung" aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 der 1. SprengV zu streichen.
Mit der Änderung werden dann alle pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 (klassisches Silvesterfeuerwerk für den Privatgebrauch) erfasst und den zuständigen Behörden eine vollständige Untersagung von privatem Silvesterfeuerwerk ermöglicht.
Die aktuellen Geschehnisse der letzten Jahre zu Silvester haben gezeigt, dass allein die Beschränkung auf pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung nicht genügt.
In den letzten Jahren hat sich die Art der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 erheblich verändert. In der Vergangenheit fanden zu Silvester vorrangig einzelne Knallkörper und Leuchtraketen Verwendung. Aktuell werden von den Verbrauchern sog. Verbundfeuerwerkskörper bevorzugt, sodass Licht- und Knalleffekte vom selben Feuerwerkskörper ausgehen. Das gilt zum Beispiel für den inzwischen weitverbreiteten handelsüblichen 100-Schuss Silvester Batterieverbund der Kategorie F2 mit verschiedenfarbigen Leuchtkometen, die sehr hell in den Himmel fliegen und sich dann mit einem heftigen Zerleger-Knall zerlegen. Das hat dazu geführt, dass in ein und demselben Zeitabschnitt deutlich mehr Feuerwerkskörper abgebrannt werden als zu früheren Zeiten. Mit den Folgen von mehr Lärm, mehr Abfällen und mehr Verbrennungsgasen. Die neuen Arten von Feuerwerkskörpern führen zudem dazu, dass der für eine zulässige und gefahrenfreie Verwendung notwendige Sicherheitsabstand von 16 Metern im Durchmesser um Personen und 8 Metern von Einrichtungen in dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen nicht zu gewährleisten ist.
Mit der Umsetzung dieses Antrages werden neben der Gefahrenminimierung auch positive Folgeeffekte vor allem in den Bereichen der Feinstaubbelastung der Luft, dem Tierschutz, dem Gesundheitsschutz der Verwender und der Abfallbelastung erwartet.
Die Verordnungsänderung ist verhältnismäßig.
Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohenden Gefahren abzuwehren. Mildere Mittel wie Aufklärungsmaßnahmen oder einzelne Sicherstellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk können den Schutzzweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig erreichen. In der Silvesternacht ist davon auszugehen, dass derjenige, der Feuerwerk bei sich führt, dieses auch abfeuern wird.
B. Lösung
Streichung der Worte "mit ausschließlicher Knallwirkung" aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 1. SprengV.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten für den Bund sind nicht zu erwarten. Eventuelle Mehrkosten für die Länder sind vom Kontrollumfang und Kontrolldichte abhängig.
E. Sonstige Kosten
Die Verordnung führt zu keinen zusätzlichen Belastungen.
Verordnungsantrag des Landes Berlin
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 15. November 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat am 22. Oktober 2019 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz mit dem Ziel zu übersenden, seine Zuleitung gemäß Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz an die Bundesregierung zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Müller
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom.
Aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBI. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBI. I S. 1586) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
In § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist, werden die Worte "mit ausschließlicher Knallwirkung" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. März 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bietet den zuständigen Behörden bislang nur die Möglichkeit, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung der Kategorie F2 in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten mittels Anordnung zu beschränken. Dabei kann eine Beschränkung zu Silvester und Neujahr auch gänzlich oder zu bestimmten Zeiten erfolgen.
Die Verordnungsänderung zielt darauf ab, die Worte "mit ausschließlicher Knallwirkung" aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 der 1. SprengV zu streichen.
Mit der Änderung werden dann alle pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 (klassisches Silvesterfeuerwerk für den Privatgebrauch) erfasst und den zuständigen Behörden eine vollständige Untersagung von privatem Silvesterfeuerwerk ermöglicht.
Die aktuellen Geschehnisse der letzten Jahre zu Silvester haben gezeigt, dass allein die Beschränkung auf pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung nicht genügt.
In den letzten Jahren hat sich die Art der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 erheblich verändert. In der Vergangenheit fanden zu Silvester vorrangig einzelne Knallkörper und Leuchtraketen Verwendung. Aktuell werden von den Verbrauchern sog. Verbundfeuerwerkskörper bevorzugt, sodass Licht- und Knalleffekte vom selben Feuerwerkskörper ausgehen. Das gilt zum Beispiel für den inzwischen weitverbreiteten handelsüblichen 100-Schuss Silvester Batterieverbund der Kategorie F2 mit verschiedenfarbigen Leuchtkometen, die sehr hell in den Himmel fliegen und sich dann mit einem heftigen Zerleger-Knall zerlegen. Das hat dazu geführt, dass in ein und demselben Zeitabschnitt deutlich mehr Feuerwerkskörper abgebrannt werden als zu früheren Zeiten. Mit den Folgen von mehr Lärm, mehr Abfällen und mehr Verbrennungsgasen. Die neuen Arten von Feuerwerkskörpern führen zudem dazu, dass der für eine zulässige und gefahrenfreie Verwendung notwendige Sicherheitsabstand von 16 Metern im Durchmesser um Personen und 8 Metern von Einrichtungen in dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen nicht zu gewährleisten ist.
Mit der Umsetzung dieses Antrages werden neben der Gefahrenminimierung auch positive Folgeeffekte vor allem in den Bereichen der Feinstaubbelastung der Luft, dem Tierschutz, dem Gesundheitsschutz der Verwender und der Abfallbelastung erwartet.
Die Verordnungsänderung ist verhältnismäßig.
Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohenden Gefahren abzuwehren. Mildere Mittel wie Aufklärungsmaßnahmen oder einzelne Sicherstellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk können den Schutzzweck nicht oder nicht mehr rechtzeitig erreichen. In der Silvesternacht ist davon auszugehen, dass derjenige, der Feuerwerk bei sich führt, dieses auch abfeuern wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Streichung der Worte "mit ausschließlicher Knallwirkung" aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 1. SprengV.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Änderungen der Vorschriften der 1. SprengV in Artikel 1 beruhen auf den Verordnungsermächtigungen in § 4 Satz 1 Nummer 2 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 4 Sprengstoffgesetz.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Verordnungsentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Mehrkosten für den Bund sind nicht zu erwarten. Eventuelle Mehrkosten für die Länder sind vom Kontrollumfang und Kontrolldichte abhängig.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf führt zu keinen sonstigen Kosten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Mit der Streichung der Worte "mit ausschließlicher Knallwirkung" aus § 24 Absatz 2 Nummer 2 1. SprengV werden alle pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 (klassisches Silvesterfeuerwerk für den Privatgebrauch) erfasst und den zuständigen Behörden eine vollständige Untersagung von privatem Silvesterfeuerwerk ermöglicht.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll zum 31. März 2020 Inkrafttreten, damit für eine Umsetzung zu Silvester 2020 ausreichend Zeit vorhanden ist. Im Übrigen benötigen Wirtschaftsakteure und Verwaltung einen zeitlichen Vorlauf, um sich auf die geänderten Rechtsvorschriften einstellen zu können.