A. Problem und Ziel
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Nach nochmaliger Verschiebung des Austrittsdatums soll die Mitgliedschaft mit Ablauf des 31. Oktober 2019 enden. Nach jetzigem Stand ist es nicht auszuschließen, dass die Mitgliedschaft von GBR in der Europäischen Union endet (Brexit), ohne dass ein Austrittsabkommen ratifiziert wäre.
Britische Staatsangehörige haben nach dem Brexit keine Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte mehr aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie verlieren, wenn kein Austrittsabkommen ratifiziert wird, den nach dem Freizügigkeitsrecht bestehenden freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und unterliegen dann den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen, der Beschäftigungsverordnung.
Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies umfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Darüber hinaus soll es für einen Zeitraum von 14 Monaten gleichermaßen ermöglicht werden, neu einreisende britische Staatsangehörige ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Hürden in Deutschland zu beschäftigen (zum Beispiel bei Versetzungen nach Deutschland). Anschließend soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten oder arbeiteten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner (zum Beispiel der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas) gelten.
B. Lösung
Britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, dürfen nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers jede Beschäftigung ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.
Dasselbe gilt für alle übrigen britischen Staatsangehörigen für einen Zeitraum von 14 Monaten nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen. Im Anschluss an diese 14 Monate erhalten sie für ein weiteres Jahr den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei der Verwaltung des Bundes entfällt Erfüllungsaufwand in geringfügiger Höhe.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Dem § 26 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (BGBl. I S. 1109) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung. Für alle übrigen britischen Staatsangehörigen bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung, wenn die Beschäftigung im Bundesgebiet bis zum Ablauf des 14. Monats nach dem Tag des Austritts aufgenommen wird; danach kann ihnen die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die Beschäftigung bis zum Ablauf des 26. Monats nach dem Tag des Austritts im Bundesgebiet aufgenommen wird. Tag des Austritts ist der Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staatsangehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige" in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde."
Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
§ 26 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Für britische Staatsangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers keiner Zustimmung. Tag des Austritts ist der Tag, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Britische Staatsangehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige" in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des sechsundzwanzigsten Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem Absatz 1 in Kraft getreten ist, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Nach jetzigem Stand ist es nicht auszuschließen, dass die Mitgliedschaft von GBR in der Europäischen Union am 31. Oktober 2019 um 23:59 Uhr endet (Brexit), ohne dass ein Austrittsabkommen ratifiziert wäre.
Infolgedessen haben britische Staatsangehörige nach dem Brexit keine Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte mehr aus Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie verlieren damit, sofern kein Austrittsabkommen ratifiziert wird, den nach dem Freizügigkeitsrecht bestehenden freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und unterliegen den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt, es sei denn, durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung ist bestimmt, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.
In der Regel setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Beschäftigte eine inländische oder anerkannte bzw. gleichwertige ausländische Qualifikation besitzt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit britischen Beschäftigten nach dem Brexit nicht oder - wenn für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich sein sollte - erst nach der Anerkennung fortgesetzt werden könnten. Auch könnte das für den Arbeitsmarkt wichtige Potenzial der britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt zwar nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, aber in sonstiger Weise freizügigkeitsberechtig gut in Deutschland integriert waren (zum Beispiel als Studierende), möglicherweise künftig nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden. Britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit im Rahmen ausländischer Beschäftigungsverhältnisse nach Deutschland entsandt worden sind, oder die nach Deutschland pendelten, könnten ggf. nicht in Deutschland weiter beschäftigt werden. Britische Staatsangehörige, die nach dem Brexit von ihren Arbeitgebern im Zuge von Sitzoder Betriebsverlagerungen nach Deutschland versetzt werden sollen, müssten ebenfalls die regulären ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen - beispielsweise bei der Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen mit fachfremdem akademischen Abschluss in der Finanzwirtschaft - dürfte es mitunter nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
Ziel dieses Entwurfs ist es, den am Tag vor dem Wirksamwerden des Austritts in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Entsandte, Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Nach dem Brexit kann es zudem verstärkt zu Unternehmensverlagerungen nach Deutschland kommen. Daher soll es für einen Zeitraum von 14 Monaten gleichermaßen ermöglicht werden, britische Staatsangehörige nach Deutschland zu versetzen, ohne dass für die Aufnahme der Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nebst einer Anerkennung von Berufs- oder Hochschulabschlüssen erforderlich ist. Nach der Übergangszeit von 14 Monaten soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner (etwa der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) gelten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Britische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Brexit ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, dürfen weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers jede Beschäftigung ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht zustimmen.
Dasselbe gilt für alle übrigen britischen Staatsangehörigen - das heißt solche, die bis zum Brexit nicht in Deutschland lebten - für einen Zeitraum von 14 Monaten nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen. Im Anschluss daran erhalten sie für ein weiteres Jahr den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas. Die Bundesagentur für Arbeit muss jedoch der Beschäftigung zustimmen. Die Zustimmung erfolgt inklusive Vorrangprüfung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten in der Beschäftigungsverordnung geregelt werden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Ohne die Verordnung müssten die betroffenen britischen Staatsangehörigen die regulären Anforderungen für den Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige erfüllen. In der Regel müsste die Anerkennung eines Berufsabschlusses nachgewiesen werden. In vielen Fällen müsste die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Durch die Änderungen soll - teils befristet - sichergestellt werden, dass die betroffenen britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit jede Beschäftigung zustimmungsfrei, d.h. ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, fortsetzen oder aufnehmen können. Anerkennungsverfahren sind nur nötig, sofern sie Voraussetzung für eine Berufsausübungserlaubnis sind. Damit werden die Verwaltungsverfahren gegenüber dem Zustand, der ohne Änderung der Beschäftigungsverordnung eintreten würde, erheblich vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Zielsetzungen der Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Verzicht auf eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfallen in geringfügiger Höhe Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, die bei Anwendung der regulären Bestimmungen für Drittstaatsangehörige entstehen würden. Außerdem entfällt zusätzlicher Personal- und Sachaufwand bei der Bundesagentur für Arbeit in schätzungsweise geringer Höhe. Zudem entfällt der Aufwand für ansonsten durchzuführende Verfahren zur Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelung, aufgrund der britische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Brexit kein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben dürfen, gilt für Beschäftigungen, die innerhalb von 14 Monaten nach dem Brexit aufgenommen werden.
Die Regelung, aufgrund der britische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Brexit kein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitsgebers mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben dürfen, gilt ab dem 15. Monat nach dem Brexit für ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 26. Monats nach dem Brexit.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 26 Absatz 3 Satz 1
Durch Satz 1 erfolgt die Aufnahme der britischen Staatsangehörigen in die Sonderregelungen des § 26 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Aufnahme oder Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses britischer Staatsangehöriger, die zum Zeitpunkt des Brexit ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese britischen Staatsangehörigen können somit jede Beschäftigung, unabhängig vom Bestehen oder Nachweis einer entsprechenden Qualifikation und unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Unter die Regelung fallen auch Beschäftigungen im Rahmen von betrieblichen Berufsausbildungen. Diese sind Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 AufenthG; eine Zustimmung nach § 8 BeschV ist nicht erforderlich. Die Regelung gilt zudem für die Beschäftigung von Grenzgängern. Für die Ausübung eines reglementierten Berufes muss der Nachweis einer Berufsausübungserlaubnis erbracht werden ( § 18 Absatz 5 AufenthG).
Die Vorschrift gilt nur für britische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Brexit - nach jetzigem Stand am 31. Oktober 2019, 23:59 Uhr - ein Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern für das Bundesgebiet besitzen (zum Beispiel als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, auch im Rahmen von Entsendungen, oder als Arbeitsuchende). Hierunter ist nicht nur der rein tatsächliche Aufenthalt zu verstehen. Erfasst ist auch, wer sich aus einem seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Grund zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht in Deutschland aufhält, aber danach wieder zurückkehrt (Urlaub, Dienstreise o.ä.).
Britische Staatsangehörige sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige" in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde.
Zu § 26 Absatz 3 Satz 2
Die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland bedarf innerhalb von 14 Monaten nach dem Brexit für alle übrigen britischen Staatsangehörigen, das heißt solche, die nicht unter § 26 Absatz 3 Satz 1 fallen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung in Deutschland rechtlich oder tatsächlich bis zum Ablauf der 14 Monate aufgenommen wird. Hierunter fallen auch betriebliche Berufsausbildungen oder Grenzgängerbeschäftigungen.
Beschäftigungen von britischen Staatsangehörigen, die nicht unter § 26 Absatz 3 Satz 1 fallen und deren Beschäftigungen ab dem 15. Monat nach dem Brexit innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate bis zum Ablauf des 26. Monats nach dem Austritt aufgenommen werden, kann die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers zustimmen. Die Zustimmung erfolgt inklusive Vorrangprüfung.
Zu § 26 Absatz 3 Satz 3
Die Regelung definiert den Tag des Austritts im Sinne des § 26 Absatz 3 Sätze 1 und 2.
Zu § 26 Absatz 3 Satz 4
Die Definition der britischen Staatsangehörigen entspricht derjenigen des § 101a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union.
Zu Artikel 2
Artikel 2 bestimmt die Fassung des § 26 Absatz 3 nach Ablauf des Übergangszeitraums von 26 Monaten.