Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 2. Juli 2020 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat das Gesetz. Insbesondere
- - die Gleichstellung nikotinfreier elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter mit den nikotinhaltigen Erzeugnissen in bestimmten Aspekten, speziell hinsichtlich der Regelungen zu Inhaltsstoffen und Werbung,
- - der Erlass zusätzlicher Werbeverbote für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter und
- - das Verbot der gewerbsmäßigen kostenlosen Abgabe Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels und des Ausspielens von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern werden positiv bewertet und bedeuten einen großen Fortschritt im gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Allerdings gehen die im Gesetz enthaltenen Regelungen aus Sicht des Bundesrates nicht weit genug. Es werden weiterhin insbesondere nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter hinsichtlich einiger werblicher Aspekte privilegiert, obgleich in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, dass diese ebenso ein hohes Gesundheitsrisiko bergen.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im Zuge der nächsten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den Tabakerzeugnissen im Hinblick auf alle werblichen Einschränkungen gleichzustellen. Dies betrifft vor allem die §§ 20b (Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung; siehe auch Ziffer 2 BR-Drucksache 229/16(B) -) und 21 (Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen; siehe auch Gesetzentwurf vom 6. Mai 2016 i.V.m. Ziffer 3 BR-Drucksache 229/16(B) -).
Gleiches gilt hinsichtlich der Einschränkungen gemäß § 20b Absatz 1 (Verbot der kostenlosen Abgabe) in Bezug auf alle weiteren hiervon bisher nicht erfassten Produkte wie etwa Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak, Kautabak, Tabakerhitzer und neuartige Tabakerzeugnisse.
Begründung:
Das Suchtpotenzial und die Toxizität von Nikotin in nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten ist unbestritten und vergleichbar mit "regulären" Tabakerzeugnissen. Zwar ist beim Konsum von elektronischen Zigaretten die Belastung mit bestimmten, für den Konsum von Tabakerzeugnissen typischen Verbrennungsprodukten geringer. Dagegen stehen jedoch die gesundheitlichen Risiken durch Verdampfungsmittel und die Freisetzung von volatilen Stoffen und Partikeln bzw. dadurch, dass viele der aromatisierten Liquids zytotoxische Eigenschaften besitzen. Letzteres gilt insbesondere auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten. Auf die ausführlichen Darstellungen in der Gesetzesbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Erzeugnisse, und hiervon speziell nikotinfreie und nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, in bestimmten werblichen und Marketingaspekten gegenüber anderen Tabakerzeugnissen bessergestellt sein sollen. Eine perspektivische Gleichstellung aller Erzeugnisgruppen in diesen Punkten ist aus Sicht des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dringend geboten.