Punkt 79 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu § 14 Absatz 1, Absatz 5, § 16 Absatz 2 AVV GeA
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist wie folgt zu ändern:
- a) § 14 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "und ihre flächenspezifische, landwirtschaftlich bedingte Fracht größer als der für die Ökoregion in Anlage 5 festgelegte Wert ist" zu streichen.
- bb) Absatz 5 ist zu streichen.
- b) § 16 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Die Länder müssen Einzugs- und Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern nicht ausweisen, wenn
- 1. die flächenspezifische, landwirtschaftlich bedingte Fracht der Phosphoreinträge kleiner als der für die Ökoregion in Anlage 5 festgelegte Wert ist,
- 2. wissenschaftliche Nachweise dafür vorliegen, dass die Überschreitung der Werte nach den §§ 12 und 13 überwiegend auf Umwandlungs- und Abbauprozessen beruht oder
- 3. Phosphoreinträge aus Punktquellen einen überwiegenden Anteil an den Gesamtphosphoreinträgen haben... <weiter wie Vorlage § 16 Absatz 2
- 2. Halbsatz>"
Folgeänderung:
In Anlage 5 ist der Bezugshinweis wie folgt zu fassen:
"(zu § 16 Absatz 2 Nummer 1)".
Begründung:
Nach der Europäischen Kommission soll es hinsichtlich der Signifikanz von Phosphoreinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen allein darauf ankommen, dass ihr Anteil am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 % ist.
Die bisher in § 14 Absatz 1, letzter Satzteil, sowie § 14 Absatz 5 enthaltenen Aspekte werden zwecks besserer Übersichtlichkeit in den neu gefassten § 16 Absatz 2 überführt, wonach die Länder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausweisung absehen können.