Antrag des Saarlandes
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten
(AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)

Punkt 79 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:

Zu § 14 Absatz 1, Absatz 5, § 16 Absatz 2 AVV GeA

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Anlage 5 ist der Bezugshinweis wie folgt zu fassen:

"(zu § 16 Absatz 2 Nummer 1)".

Begründung:

Nach der Europäischen Kommission soll es hinsichtlich der Signifikanz von Phosphoreinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen allein darauf ankommen, dass ihr Anteil am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 % ist.

Die bisher in § 14 Absatz 1, letzter Satzteil, sowie § 14 Absatz 5 enthaltenen Aspekte werden zwecks besserer Übersichtlichkeit in den neu gefassten § 16 Absatz 2 überführt, wonach die Länder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausweisung absehen können.