Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 599/11 (PDF) = AE-Nr. 110782 und
Drucksache 347/18 (PDF) = AE-Nr. 180794 Europäische Kommission
Brüssel, den 4.9.2019 COM (2019) 397 final 2019/0180 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag soll erreicht werden, dass im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden der "EGF") Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützt werden können, die im Zuge eventueller wirtschaftlicher Störungen nach einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das "Vereinigte Königreich") aus der Union entlassen werden.
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat (Artikel 50) am 11. April 20191 vereinbart, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum noch weiter bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern2. Sofern das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen3 nicht bis zum 31. Oktober 2019 ratifiziert oder keine dritte Verlängerung beantragt, die der Europäische Rat einstimmig beschließt (Artikel 50), wird das Vereinigte Königreich am 1. November 2019 ohne Abkommen aus der Union austreten und zum Drittland werden. Ein Austritt ohne Abkommen wird wahrscheinlich erheblich negative Auswirkungen auf einige Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren haben - mit Entlassungen in den entsprechenden Sektoren als Folge.
Zweck des EGF ist es, Arbeitnehmer und Selbstständige zu unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder infolge einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.
Was das Globalisierungskriterium anbelangt, umfasst der Anwendungsbereich des EGF
Entlassungen, die durch eine Verlagerung von Arbeitsplätzen in Drittländer, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union oder einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor verursacht werden. Dieser Vorschlag sieht vor, dass der Anwendungsbereich des EGF auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst, die in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten arbeitslos geworden sind, die aufgrund des ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union schwerwiegende wirtschaftliche Störungen erfahren. Ein solcher Austritt stellt eine bedeutende Veränderung der Handelsbeziehungen der EU und der Zusammensetzung des Binnenmarktes dar; daher ist mit erheblichen Auswirkungen auf Handelsströme, Wachstum und Beschäftigung zu rechnen.
- Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union
Dieser Vorschlag ist Teil der Vorsorge- und Notfallpläne der Union zur Minderung der gravierendsten Störungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 175 Absatz 3.
Artikel 175 Absatz 3 ermöglicht es dem Europäischen Parlament und dem Rat, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Ausschusses der Regionen spezifische Maßnahmen zu beschließen, falls sich diese außerhalb der Strukturfonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Union beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Finanzierungen aus dem Unionshaushalt konzentrieren sich auf Aktivitäten, deren Ziele durch die Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und bei denen die Intervention der Union einen Mehrwert im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten allein durchgeführten Maßnahmen darstellen können. Die Inanspruchnahme des EGF zur Finanzierung von Maßnahmen, mit denen entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei unterstützt werden sollen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und schafft einen europäischen Mehrwert.
Es ist übliche Praxis, dass entlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch nationale Arbeitsmarktprogramme unterstützt werden, und der EGF hat nicht zum Ziel, diese Programme zu ersetzen. Bei unerwarteten Umstrukturierungen mit erheblichen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt stoßen herkömmliche nationale Programme an ihre Grenzen. Deshalb ist aufgrund des Ausmaßes und der Folgen von unerwarteten Umstrukturierungen im großen Stil und aufgrund der Tatsache, dass der EGF
Ausdruck der Solidarität unter den Mitgliedstaaten ist, eine Unterstützung auf Unionsebene besser geeignet. Die Unterstützung aus dem EGF macht die Solidarität der Union in Ausnahmesituationen für die betroffenen Arbeitnehmer und die Unionsbürger allgemein greifbarer.
Durch die Inanspruchnahme des EGF wird ein Mehrwert geschaffen, da den entlassenen Arbeitnehmern mehr und vielfältigere Dienstleistungen angeboten werden und auch deren Intensität erhöht wird. Der EGF ermöglicht es, innovative Ideen zu testen, bewährte Verfahren zu ermitteln und sie in das nationale Unterstützungspaket aufzunehmen. Die aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen tragen auch allgemein dazu bei, dass die Unterstützung für die entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert wird.
- Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieses Vorschlags nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Verwaltungsaufwand für die Union und die nationalen Behörden, die Unterstützung aus dem EGF beantragen, wurde auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, damit die Kommission ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Unionshaushalts nachkommen kann. Da die Mitgliedstaaten Finanzbeiträge nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung erhalten, werden sie zur Berichterstattung über die Verwendung des Finanzbeitrags verpflichtet sein.
- Wahl des Instruments
Da es sich bei diesem Vorschlag um eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 handelt, muss das gewählte Instrument ebenfalls eine Verordnung sein.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag wird im Rahmen von Notfallmaßnahmen angenommen. Sie sollen die stärksten Störungen abmildern, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen verursacht werden. Die von der Europäischen Kommission durchgeführte Risikoanalyse hat ergeben, dass dieser Vorschlag erforderlich ist, um ein wirksames Reagieren des EGF zu gewährleisten und Solidarität mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union zu zeigen, die infolge eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entlassen werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 darf der EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der jährliche Höchstbetrag des EGF nicht geändert.
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 2 sieht vor, dass ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen in den Anwendungsbereich des EGF fällt. Dadurch soll ein wirksames Reagieren im Rahmen des EGF möglich werden, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Union im Zuge eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs entlassen werden, Unterstützung erhalten können. 2019/0180 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates4 wurde für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingerichtet. Der EGF wurde eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.
(2) Der Anwendungsbereich des EGF wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates5 im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen zu können, die als direkte Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.
(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 wurde der EGF für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Zudem wurde der Anwendungsbereich des EGF erweitert, sodass nicht nur Entlassungen abgedeckt sind, die sich aus weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß Verordnung (EG) Nr. 546/2009 ergeben, sondern auch Entlassungen aufgrund einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates7 die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert, um unter anderem Bestimmungen einzuführen, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Inanspruchnahme des EGF bei Gruppenanträgen vorsehen, an denen KMU beteiligt sind, die in der gleichen Region ansässig sind und in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.2-Abteilung8 tätig sind, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.
(4) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(5) Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 11. April 2019 beschlossen9, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum weiter zu verlängern10, und zwar bis zum 31. Oktober 2019. Sofern das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen11 nicht bis zum 31. Oktober 2019 ratifiziert oder keine dritte Verlängerung beantragt, die der Europäische Rat einstimmig beschließt, wird das Vereinigte Königreich am 1. November 2019 ohne Abkommen aus der Union austreten und zum Drittland werden. Ein solcher Austritt ohne Abkommen wird sich wahrscheinlich negativ auf einige Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren auswirken - mit Entlassungen in den entsprechenden Sektoren als Folge.
(6) Durch die vorliegende Verordnung mit Notfallmaßnahmen sollte die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden; es sollte festgelegt werden, dass Entlassungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen ergeben, in den Anwendungsbereich des EGF fallen. Dadurch wird gewährleistet, dass im Rahmen des EGF wirksam reagiert werden kann und Arbeitnehmer unterstützt werden, die in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten arbeitslos geworden sind, die aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen erfahren.
(7) Diese Verordnung sollte umgehend am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und sollte ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Die Verordnung sollte jedoch nicht gelten, wenn bis zu diesem Datum ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erhält Artikel 2 Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Arbeitskräften und Selbständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Union, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Drittländer nachweisen lassen, oder als Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen, sofern diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1 Beschluss (EU) Nr. 2019/584 des Europäischen Rates, ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1.
- 2 Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hatte der Europäische Rat am 22. März 2019 eine erste Fristverlängerung beschlossen (Beschluss (EU) Nr. 2019/476 des Europäischen Rates, ABl. L 801 vom 22.3.2019, S. 1).
- 3 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 144 I vom 25.4.2019, S. 1).
- 4 Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).
- 5 Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).
- 6 Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
- 7 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- 8 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- 9 Beschluss (EU) Nr. 2019/584 des Europäischen Rates, ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1.
- 10 Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hatte der Europäische Rat am 22. März 2019 eine erste Fristverlängerung beschlossen (Beschluss (EU) Nr. 2019/476 des Europäischen Rates, ABl. L 801 vom 22.3.2019, S. 1).
- 11 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 144 I vom 25.4.2019, S. 1).