Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verteidigungsausschusses - Drucksache 19/10682 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) - Drucksache 19/9491 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 102/19 (PDF)
1. Artikel 1 Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet."
2. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
- 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.""
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter " § 30d Aussetzung der Anwendung der Arbeitszeitvorschriften" durch die Wörter " § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten" ersetzt.
b) Nummer 8 § 29a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden vor dem Wort "Soldaten" die Wörter "Bewerbern und" eingefügt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Psychologische Dienst der Bundeswehr:
- a) Gesundheitsdaten von Bewerbern und Soldaten für Zwecke der Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials,
- b) nach Buchstabe a erhobene Daten von Soldaten für Zwecke der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Verfahren zur Feststellung der psychologischen Eignung und der Analyse des psychologischen Potenzials sowie zur Prüfung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis."
c) In Nummer 11 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "darf 44 Stunden nicht überschreiten" durch die Wörter "beträgt grundsätzlich 41 Stunden" ersetzt.
d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt:
" § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit
- 1. Soldaten
- a) Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder
- b) Tätigkeiten als fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst ausüben und
- 2. die Tätigkeiten andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.
Sobald die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind, ist die Rechtsverordnung aufzuheben. § 30c Absatz 1 bis 3 bleibt unberührt.
(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.""
e) Nummer 13 wird aufgehoben.
f) Die Nummern 14 bis 33 werden die Nummern 13 bis 32.
g) Nummer 32 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfung nach § 27 Absatz 7,
- 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 5. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
- 6. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
- 7. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.""
bb) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.
4. Artikel 11 Nummer 4 wird aufgehoben.
5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro."
b) Die Anlage (zu den §§ 4 und 6) wird wie folgt gefasst:
"Anlage (zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Wehrsoldgruppe | Dienstgrad | Wehrsold- grundbetrag (§ 4 Absatz 1) | Kinderzuschlag je Kind (§ 4 Absatz 2) | Auslandsvergütung (§ 6 Absatz 2) |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose | 1 500 | 100 | 305 |
2 | Gefreiter | 1 550 | 305 | |
3 | Obergefreiter | 1 650 | 350 | |
4 | Hauptgefreiter | 1 900 | 350." |
6. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe "Abschnitts IV" durch die Angabe "Abschnitts 4" ersetzt."
b) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
"29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
- 1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
- 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die
Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.""
7. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben."
- b) Nummer 9 wird aufgehoben.
- c) Die Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 9 bis 15.
- d) In Nummer 15 werden die Wörter "Anlagen 1 und 2" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
- e) Die Anlage 2 (zu den §§ 10 und 11) wird aufgehoben.
8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a) § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen
Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt."
b) § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Dienstgeld
Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.
Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt."
c) In § 19 Absatz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
d) Die Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) wird wie folgt geändert:
- aa) Spalte 3 wird aufgehoben.
- bb Die Spaltenbezeichnung "4" wird die Spaltenbezeichnung "3". )
9. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 27
Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Nach § 40a der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 40b eingefügt:
" § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind
- 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SGB VI anzugeben und
- 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.
§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend." "
10. Artikel 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter "Leistungen nach § 5 Absatz 1" und die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt."
11. In Artikel 34 Absatz 5 werden nach der Angabe "Artikel 3," die Wörter "6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, 11 Nummer 1," eingefügt.