Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
(Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verteidigungsausschusses - Drucksache 19/10682 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) - Drucksache 19/9491 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 102/19 (PDF)

1. Artikel 1 Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden die Aufwendungen für eine Bezugsperson für bis zu drei Maßnahmen von jeweils höchstens dreiwöchiger Dauer erstattet."

2. Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.""

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter " § 30d Aussetzung der Anwendung der Arbeitszeitvorschriften" durch die Wörter " § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten" ersetzt.

b) Nummer 8 § 29a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

c) In Nummer 11 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "darf 44 Stunden nicht überschreiten" durch die Wörter "beträgt grundsätzlich 41 Stunden" ersetzt.

d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

"12. Nach § 30c wird folgender § 30d eingefügt:

" § 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

(1) Die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten kann durch Rechtsverordnung längstens bis zum 31. Dezember 2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden, soweit

(2) Für Soldaten, deren Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 angehoben ist, bestimmt eine Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.""

e) Nummer 13 wird aufgehoben.

f) Die Nummern 14 bis 33 werden die Nummern 13 bis 32.

g) Nummer 32 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

bb) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.

4. Artikel 11 Nummer 4 wird aufgehoben.

5. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro."

b) Die Anlage (zu den §§ 4 und 6) wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

Monatsbetrag in Euro
12345
WehrsoldgruppeDienstgradWehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslandsvergütung (§ 6 Absatz 2)
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose1 500100305
2Gefreiter1 550305
3Obergefreiter1 650350
4Hauptgefreiter1 900350."

6. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:

"22a. In § 42a Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe "Abschnitts IV" durch die Angabe "Abschnitts 4" ersetzt."

b) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

"29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die

Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.""

7. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. § 8 wird wie folgt geändert:

8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt."

b) § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Dienstgeld

Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt."

c) In § 19 Absatz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.

d) Die Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19) wird wie folgt geändert:

9. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 27
Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Nach § 40a der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 40b eingefügt:

" § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind

§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend." "

10. Artikel 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. § 3 wird wie folgt geändert:

11. In Artikel 34 Absatz 5 werden nach der Angabe "Artikel 3," die Wörter "6 Nummer 11 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, 11 Nummer 1," eingefügt.