Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu erhöhen. Beim Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes hat sich in der Praxis zudem der Bedarf ergeben, spezifische Regelungen zum Umgang mit dem Wolf zu treffen.

Das Füttern von Wölfen soll zur Prävention einer Gewöhnung an den Menschen (Habituierung) und damit verbundenen Risiken verboten werden. Die Rechtssicherheit für Verwaltungsentscheidungen bei Nutztierrissen soll auch für Fälle erhöht werden, bei denen unklar ist, welcher Wolf konkrete Schäden verursacht hat. Zudem soll die freiwillige Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten bei der Durchführung von durch artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidungen zugelassenen Entnahmen von Wölfen geregelt werden. Die Einbringung von Haustiergenen in die Wildtierpopulation durch Wolfshybride ist ebenfalls problematisch. Daher soll eine Entnahme dieser Hybride durch die zuständige Naturschutzbehörde vorgesehen werden.

B. Lösung

Das Gesetz enthält eine Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes um die beschriebenen Regelungen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch dieses Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für den Bund oder die Kommunen. Auf Länderebene entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das vorgesehene Fütterungsverbot. Durch die vorgesehene Berücksichtigung von Jagdausübungsberechtigten bei der Durchführung von im Wege einer Ausnahme zugelassenen Entnahmen von Wölfen ergibt sich ein Mehraufwand für die Verwaltung. Diesem steht, soweit sich Jagdausübungsberechtigte zur Unterstützung der Entnahme bereiterklären, eine Verminderung der Personal- und Sachkosten der Verwaltung gegenüber. Die Relation der Kosten ist einzelfallabhängig und kann nicht beziffert werden.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. Mai 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die parlamentarischen Beratungen frühzeitig zu beginnen, und in der Vollzugspraxis hat sich dringender Bedarf ergeben, spezifische Regelungen zum Umgang mit dem Wolf zu treffen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Umgang mit dem Wolf".

2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden,".

3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Umgang mit dem Wolf

4. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Rückkehr des Wolfs (Canis lupus) nach Deutschland und die bislang positive Bestandsentwicklung sind als Erfolg des Artenschutzes zu begrüßen. Zugleich leistet auch die Weidetierhaltung einen unverzichtbaren Beitrag zur Landschaftspflege und zum Naturschutz. Sie muss auch dort in Zukunft sichergestellt bleiben, wo durch Zuwanderung des Wolfs vermehrt Zielkonflikte auftreten. Zur Abwehr von Schäden an Nutztieren ist der Herdenschutz von ausschlaggebender Bedeutung. Zudem hat die Sicherheit der Menschen stets oberste Priorität.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten zu erhöhen. Zudem sollen spezifische Regelungen zum Umgang mit dem Wolf getroffen werden.

Das Füttern von Wölfen führt zu deren Habituierung und einem Verlust der Scheu vor Menschen und muss daher aufgrund der damit verbundenen Risiken untersagt werden. Außerdem soll die Rechtssicherheit für Verwaltungsentscheidungen über artenschutzrechtliche Ausnahmen bei Nutztierrissen erhöht werden, um die mit der Rückkehr des Wolfs verbundenen Zielkonflikte sachgerecht lösen zu können. Wolfshybride stellen durch die Einbringung von Haustiergenen eine Gefahr für die Wildtierpopulation dar. Es soll daher eine ausdrückliche Pflicht der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden normiert werden, die Wolfshybride zu entnehmen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Das Gesetz enthält eine Ergänzung des Bundesnaturschutzgesetzes um die oben beschriebenen Regelungen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht auf dem Gebiet des Naturschutzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach 74 Absatz 1 Nummer 29 GG zu. Die Änderung der Bußgeldvorschrift des § 69 stützt sich auf die Kompetenzen aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren und Strafrecht). Dieses Gesetz dient schwerpunktmäßig dem Artenschutz als Teilbereich des Naturschutzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG /EWG und der Richtlinie 2009/147/EG. Es steht zudem im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) und weiterer völkerrechtlicher Übereinkommen.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Es handelt sich um eine Neuregelung, die bundeseinheitliche Maßstäbe für den Umgang mit dem Wolf formuliert. Das Gesetz erleichtert den Vollzug der Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch die zuständigen Behörden der Länder.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz fördert die positive Entwicklung der Indikatoren 2.1.b "Ökologischer Landbau" und 15.1 "Arten erhalten - Lebensräume schützen" der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Gesetzesänderung soll mehr Rechtssicherheit insbesondere für die Entnahme von Wölfen bei Nutztierrissen an durch ausreichende Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren schaffen. Die Regelung zur Entnahme von Hybriden zwischen Wolf und Hund dient dem Schutz der Artenvielfalt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

a) Bürgerinnen und Bürger

Durch das vorliegende Gesetz ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Zwar betrifft der Regelungsvorschlag zu § 45a Absatz 1 Satz 1 alle Bürgerinnen und Bürger als Adressaten des Verbotes, wildlebende Exemplare der Art Wolf zu füttern. Hiermit ist allerdings weder ein zeitlicher noch ein Kostenaufwand verbunden. Die Nutzung der in § 45a Absatz 4 eröffneten Möglichkeit zur Unterstützung von Entnahmen ist den Jagdausübungsberechtigten freigestellt.

b) Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.

c) Öffentliche Verwaltung

Durch das vorliegende Gesetz ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für den Bund oder die Kommunen. Auf Länderebene entsteht der nachfolgend im Einzelnen dargestellte Erfüllungsaufwand.

Durch die Änderung des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Regelung kommt im Wesentlichen klarstellender Charakter zu. Soweit sich durch die Änderung ein geringfügiger Anstieg der Fallzahl ergibt, ist davon auszugehen, dass der hierdurch entstehende Mehraufwand durch den aufgrund der vorgenannten Änderung sowie der ergänzenden Regelung des § 45a Absatz 2 erzielten Minderaufwand ausgeglichen wird.

Das in § 45a Absatz 1 vorgesehene Fütterungsverbot bedarf keiner zusätzlichen Vollzugshandlungen und soll aus sich heraus wirken. Was die durch Ergänzung des § 69 Absatz 2 vorgesehene Ahndung von vorsätzlichen Verstößen als Ordnungswidrigkeit anbelangt, ist von einer insgesamt sehr geringen Fallzahl auszugehen (bundesweit im einstelligen Bereich). Pro Fall ist von einem Personalaufwand von ca. einer Stunde (g. D.) für die Erfassung, Bewertung und Bescheidung auszugehen, hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 40,80 Euro pro Fall.

Durch § 45a Absatz 2 ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; die Norm erleichtert vielmehr die Anwendung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4.

Durch das in § 45a Absatz 3 vorgesehene, an die zuständige Naturschutzbehörde adressierte Gebot, Hybriden zwischen Wolf und Hund der Natur zu entnehmen, ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. In den wenigen bislang bekannten Fällen ergibt sich ein Tätigwerden der zuständigen Naturschutzbehörden bereits aufgrund der allgemeinen Vorgaben des § 2 Absatz 3 i.V.m. § 1 Absatz 2 Nummer 2, im Regelfall war insoweit schon bisher von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.

Durch die in § 45a Absatz 4 vorgesehene freiwillige Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten bei im Rahmen von Ausnahmen zugelassenen Entnahmen von Wölfen ergibt sich zusätzlicher Personalaufwand auf Seiten der Länderverwaltungen. Die Anzahl der pro Fall betroffenen Jagdausübungsberechtigten kann nicht belastbar bestimmt werden. Die Größe von Jagdrevieren ist sehr unterschiedlich und weist dementsprechend eine große Bandbreite auf. Die Größen von Wolfsterritorien können in Mitteleuropa nach Angaben der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf ebenfalls stark schwanken und liegen oft zwischen 100-350 km2. Schließlich ist der Geltungsbereich einer Entnahmegenehmigung in Abhängigkeit vom Ort und räumlichzeitlichen Zusammenhang der Rissereignisse zu bestimmen. Dem durch die Benachrichtigung und Koordinierung generierten Mehraufwand steht ein Minderaufwand der Verwaltung durch die mögliche Unterstützung seitens Jagdausübungsberechtigter gegenüber. Die Relation von Minder- und Mehraufwand ist einzelfallabhängig und kann nicht beziffert werden.

5. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Auswirkungen der Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Von dem Vorhaben sind keine demographischen Auswirkungen zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz dient der Erleichterung der Anwendung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, insbesondere in Bezug auf den Wolf, und übernimmt mit dem Fütterungsverbot eine bereits im Landesrecht bewährte Regelung. Eine Befristung der Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung erscheint nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung einer neuen Vorschrift in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu Nummer 2

Die Änderung in Nummer 1 stellt klar, dass der Ausnahmegrund erfordert, dass der drohende oder bereits eingetretene Schaden "ernst", d.h. mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist. Entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auslegung ist das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 jedoch nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Regelung setzt die Erheblichkeitsschwelle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG /EWG sowie des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2009/147/EG um, welche das Vorliegen "ernster" bzw. "erheblicher" Schäden fordern.

Durch den Einbezug von sonstigen ernsten Schäden sollen insbesondere Schäden an durch ausreichende Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren von Hobbyhaltern erfasst werden.

Zu Nummer 3

§ 45a Absatz 1 Satz 1 sieht nach landesrechtlichem Vorbild und entsprechend Ziffer III. 12 des Beschlusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/2981; Plenarprotokoll vom 28. Juni 2018, S. 4249) ein Fütterungsverbot für wildlebende Exemplare der Art Wolf vor. Das Füttern von Wölfen kann zu starker Gewöhnung an den Menschen führen und ist nicht zu tolerieren, da von derart konditionierten Wölfen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Die wenigen beschriebenen Wolfsangriffe in Europa oder Nordamerika seit Mitte des letzten Jahrhunderts haben fast alle eine entsprechende Vorgeschichte. Die meisten Wölfe, die in diese Vorfälle involviert waren, zeigten zuvor ein stark an die Nähe des Menschen gewöhntes Verhalten. Daher erscheint ein gesetzliches Fütterungsverbot sinnvoll.

Satz 2 nimmt Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde von dem Verbot aus. Satz 3 bestimmt, dass die Regelung des § 45 Absatz 5, wonach es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig ist, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, für den Wolf keine Anwendung findet. Eine Aufnahme verletzter Wölfe durch Private ist aufgrund des Risikos einer Gewöhnung an den Menschen nicht angemessen.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Nutztierrisse erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden können. Damit eine Maßnahme dem Ausnahmegrund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zugeordnet werden kann, muss sie geeignet sein, Schäden vorzubeugen, sie zu vermeiden oder zu verringern. Auch ergibt sich bereits aus allgemeinen Erwägungen des Gefahrenabwehrrechts, dass grundsätzlich das schadensverursachende Tier selbst zu entnehmen ist. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich etwa um einen Riss durch Hunde oder um eine bloße Nachnutzung durch den Wolf handelt.

Nicht immer lassen sich bereits eingetretene Schäden durch genetische Untersuchungen einem bestimmten Tier eines Rudels eindeutig zuordnen. Auch kann der schadensverursachende Wolf bzw. die schadensverursachenden Wölfe trotz eindeutiger genetischer

Zuordnung bei Fehlen besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden. In diesem Fall ist zur Entnahme des schadensverursachenden Wolfes lediglich eine Anknüpfung über die enge zeitliche und räumliche Nähe zu bisherigen Rissereignissen möglich. Nach einer so begründeten Entnahme eines Einzeltieres muss abgewartet werden, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse aufhören bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob tatsächlich das schadensverursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfen sukzessive weitere Wölfe getötet werden, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Dies kann im Einzelfall bis zur Entnahme des gesamten Rudels gehen.

Gemäß Absatz 2 Satz 2 gilt die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4. Dies ist insbesondere in Fällen bedeutsam, in denen ein Wolf einen Menschen verletzt, ihn verfolgt oder sich ihm gegenüber unprovoziert aggressiv gezeigt hat. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 für die Ausnahmeerteilung sind zu beachten.

Absatz 3 sieht vor, dass Wolfshybriden durch die zuständige Behörde der Natur zu entnehmen sind. Hybride stellen durch die Einbringung von Haustiergenen in die Wildtierpopulation eine Gefahr für die Wildtierpopulation dar. Die IUCN listet Hybridisierung als einen der Faktoren, der die Zuordnung einer Art zu einer der Rote-Liste-Kategorien "vom Aussterben bedroht", " gefährdet " oder "verwundbar", rechtfertigt. In der Empfehlung Nr. 173 (2014) des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) werden die Vertragsparteien der Berner Konvention, zu denen auch Deutschland gehört, daher aufgefordert, die staatlich kontrollierte Entfernung von nachgewiesenen Wolf-Hund-Hybriden aus wilden Wolfspopulationen sicherzustellen.

Vor einer Entnahme muss anhand einer morphologischen Beurteilung durch Fachleute und/oder molekulargenetischer Untersuchungen zweifelsfrei nachgewiesen worden sein, dass es sich bei dem betroffenen Tier um einen Hybriden handelt. In Deutschland sind in den vergangenen 20 Jahren lediglich zwei Wolf-Hund-Hybridisierungsereignisse nachgewiesen worden, einmal im Jahr 2003 und einmal im Jahr 2017. Wolfshybride, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie eine oder mehrere Exemplare der Art Wolf vorkommen, sind vom Schutz des § 44 Absatz 1 erfasst.

§ 45a Absatz 3 sieht daher eine Legalausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 vor. Bei erwachsenen Tieren wird in der Regel nur ein Abschuss in Betracht kommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die dauerhafte Haltung eines in freier Wildbahn aufgewachsenen Tieres in Gefangenschaft zu länger andauernden, erheblichen Leiden bei dem Tier führen kann, wenn es sich - so auch die bisherigen Erfahrungen zum Wolf - um eine Tierart handelt, die sich an ein Leben in Gefangenschaft nicht anpassen kann.

Absatz 4 regelt die Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten im betroffenen Gebiet bei der Entnahme von Wölfen in Durchführung einer nach § 45 Absatz 7 erteilten artenschutzrechtlichen Ausnahme auf freiwilliger Basis. Soweit Jagdausübungsberechtigte ihr Einverständnis erteilen, sind sie durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde bei der Bestimmung geeigneter Personen nach Möglichkeit vorrangig zu berücksichtigen. Satz 2 stellt in Konkretisierung von § 65 klar, dass die Jagdausübungsberechtigten eine Entnahme durch von der Naturschutzbehörde beauftragte Dritte zu dulden haben. Nach Satz 3 sind die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigten und ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Mitwirkung an der Entnahme zu geben. Die Benachrichtigung soll möglichst vor Beginn der Maßnahmen erfolgen, hiervon kann insbesondere in Eilfällen abgesehen werden.

Zu Nummer 4

Durch den neuen § 69 Absatz 2 Nummer 5a werden vorsätzliche Verstöße gegen das Fütterungsverbot des § 45a Absatz 1 Satz 1 als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die getroffenen Regelungen betreffen das Recht des Artenschutzes nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG sowie eine sich hierauf beziehende Anpassung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und können daher sofort nach Verkündung in Kraft treten.