A. Problem und Ziel
Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
Durch weitere gesetzliche Maßnahmen soll daher das Mitführen von Waffen und Messern in der Öffentlichkeit insbesondere an stark frequentierten Orten weiter eingedämmt werden, um so auch die Gelegenheit zu Angriffen mit Waffen und Messern zu verringern.
B. Lösung
Ein besserer Schutz vor Messerangriffen wird im Ergebnis zu einer deutlichen Stärkung des Sicherheitsempfindens in der Bevölkerung führen. Die Verordnungsermächtigung der Länder zur Einrichtung von Waffenverbotszonen soll daher über kriminalitätsbelastete Orte hinaus auf solche Orte erstreckt werden, an denen sich viele Menschen aufhalten. Weiterhin soll in diesen Verbotszonen bei Bedarf auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden dürfen. Daneben soll das in § 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative Waffengesetz normierte Führensverbot für Messer ausgeweitet werden. In der Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) wird darüber hinaus die Verbotsausnahme in Nummer 1.4.1 Satz 2 für Springmesser gestrichen, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und bei denen der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine
E. Sonstige Kosten
Entfällt
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, 4. Mai 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Niedersachsen und Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Vom .
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 42 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden."
- b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 4 bis 6.
- c) Im neuen Satz 4 werden nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.
- d) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 4" ersetzt.
- e) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2" durch die Wörter "nach Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 3 oder 4" ersetzt.
2. In § 42a Absatz 1 Nummer 3 wird die Zahl "12" durch die Zahl "6" ersetzt.
3. In § 53 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter " § 42 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" durch die Wörter " § 42 Absatz 5 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4" ersetzt.
4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Daher sollen im Waffenrecht drei Maßnahmen unternommen werden, um die Gefahren, die mit dem Mitsichführen dieser Gegenstände einhergehen, einzudämmen:
Die Ermächtigung der Länder, durch Rechtsverordnung an bestimmten Orten Waffenverbotszonen einzurichten, wird erweitert auf Orte, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Bei Bedarf kann in diesen Waffenverbotszonen auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.
Das in § 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative des Waffengesetzes (WaffG) normierte Führensverbot für Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm wird erweitert und auch auf Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm erstreckt.
Die bisherige Verbotsausnahme für Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und bei denen der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, wird aufgehoben.
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Der Bundesgesetzgeber hat mit Änderung des Waffengesetzes durch Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557) in § 42 WaffG eine Regelung angefügt, die es den Ländern ermöglicht, mittels Rechtsverordnung Waffenverbotszonen einzurichten ( § 42 Absatz 5 WaffG). Das Verbot oder die Beschränkung darf nur für bestimmte öffentliche Straßen, Wege und Plätze angeordnet werden. Voraussetzung für die örtliche Anknüpfung ist es bisher, dass es sich um einen bereits und prognostisch kriminalitätsbelasteten Ort in Bezug auf die im Einzelnen aufgezählten Deliktsarten (z.B. Raub-, Körperverletzungsdelikte) handelt.
Das alleinige Anknüpfen an die in der Vergangenheit an diesem Orten stattgefundenen Straftaten bedeutet aber auch, dass zunächst Straftaten stattfinden müssen, ehe den von Waffen ausgehenden Gefahren durch die Ausweisung einer Verbotszone begegnet werden kann. Dies ist für jeden Einzelfall, in dem ein Angriff mit einer Waffe ausgeführt wird, zu spät. Relevanz hat dies gerade für die in Anlage 2 Abschnitt 2 Waffengesetz genannten erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen Waffen, die keinem generellen Umgangsverbot unterliegen - wie z.B. Schreckschusswaffen.
An den im neuen § 42 Absatz 5 Satz 2 WaffG-E genannten Orten besteht allein schon wegen der Vielzahl der dort befindlichen Menschen eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahren, die von Waffen ausgehen, tatsächlich realisieren. Wegen der Vielzahl der Menschen ist nicht nur die Anzahl der potentiell Gefährdeten besonders hoch, sondern es kann sich dort die Gefahr von Verletzungen durch massenartig unkontrollierbares Verhalten etwa in der Form einer Massenpanik auch ganz besonders vervielfachen.
Dies kann je nach baulicher Gegebenheit in Fußgängerzonen und Einkaufszentren genauso gefährlich sein, wie etwa im räumlichen Umfeld von Diskotheken, Theatern oder Haltestellen des Personennah- und -fernverkehrs.
Um die Eingriffstiefe bereits der Ermächtigungsnorm einzuschränken und eine höhere Bestimmtheit der Norm zu erreichen, werden die öffentlichen Räume, in denen Menschenansammlungen auftreten können, durch Regelbeispiele ergänzt. Ein abschließender Katalog würde neu auftretenden Gefahrenlagen aufgrund weiterer gesellschaftlicher Entwicklungen nicht gerecht werden.
Darüber hinaus werden auch solche Orte benannt, an denen sich besonders schutzbedürftige Personen aufhalten, wie zum Beispiel Jugendeinrichtungen. Diese Personen sind in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt, daher sollten diese Orte besonders vor den Gefahren, die von Waffen ausgehen, geschützt werden. Der Schutzbedarf an diesen Orten hat daher in der Verhältnismäßigkeitsabwägung ein besonderes Gewicht.
Waffenverbotszonen umfassen nur das Verbot des Führens von Waffen nach § 1 Absatz 2 WaffG. In besonderen Fällen soll jedoch die Möglichkeit bestehen, dieses Führensverbot auch auf Messer jeglicher Art zu erweitern. Dies umfasst insbesondere Messer, die nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gelten. Grundsätzlich gelten diese Messer aufgrund ihrer Beschaffenheit zwar als weniger gefährlich, gleichwohl sind diese Messer geeignet, andere Personen einzuschüchtern oder leicht zu verletzen. Um das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und dem Schutzgedanken nachzukommen, sollen die zuständigen Behörden die Möglichkeit bekommen, in der Verordnung zur Einrichtung einer Waffenverbotszone auch das Führen von Messern jeglicher Art zu untersagen.
Entgegen dem Führensverbot von Waffen nach § 1 Absatz 2 WaffG in einer Waffenverbotszone kraft Gesetzes muss das Führensverbot von Messern jeglicher Art bei Bedarf in der Verordnung explizit genannt werden.
Zu Buchstabe b bis e
Die Änderungen in den Buchstaben b bis e sind lediglich Folgeänderungen und daher redaktioneller Art. Die Ausnahmeregelung für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 WaffG-E sowie die Delegationsmöglichkeit der Verordnungsermächtigung auf nachgeordnete Behörden gemäß § 42 Absatz 5 Satz 6 WaffG-E gelten auch für den neuen Satz 3.
Zu Nummer 2
Daneben soll auch das in § 42a WaffG geregelte Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen erweitert werden, um auch außerhalb von Waffenverbotszonen nach § 42 WaffG das Mitführen von Messern weiter einzudämmen, ohne den Waffenbegriff und die damit verbundenen Rechtsfolgen unverhältnismäßig auszuweiten. In § 42a Absatz 1 Nummer 3 Zweite Alternative WaffG werden bislang nur feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm erfasst; hierunter sollen künftig feststehende Messer schon ab einer Klingenlänge von über 6 cm fallen.
Die meisten verkehrsüblichen Taschenmesser haben keine einhändig feststellbare oder feststehende Klinge, sodass sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG fallen. Damit sind all diejenigen Personen nicht von der Verschärfung betroffen, die das Messer lediglich als Alltagswerkzeug bei sich führen. Die Gefahr dieser Messer ist als gering einzustufen, weil die Klinge beim Einsatz als Hieb- und Stoßwerkzeug in der Regel einklappen wird.
Wie auch bisher gilt dieses Führensverbot nicht, wenn nach § 42a Absatz 2 Nummer 3 WaffG ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses besteht insbesondere, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Zu Nummer 3
Die Änderung unter Nummer 1 bedarf einer Anpassung der in § 53 WaffG genannten Bußgeldvorschriften. Ein Verstoß gegen die im neuen § 42 Absatz 5 Satz 2 WaffG-E vorgesehenen Waffenverbotszonen soll ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gelten.
Zu Nummer 4
In der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG sind diejenigen Waffen aufgeführt, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (§ 2 Absatz 3 WaffG).
Nach Nummer 1.4.1 umfasst dieses Verbot Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.1 und 2.1.2.
Von diesem Verbot sind jedoch nach Satz 2 Springmesser ausgenommen, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und bei denen der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist.
Diese Verbotsausnahme soll gestrichen werden, da auch von diesen Springmessern eine erhebliche Gefahr ausgehen kann. Künftig ist damit der Umgang mit allen Springmessern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.1 verboten.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Es erscheint geboten, die Änderungen sofort in Kraft treten zu lassen und die von Waffen und Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm ausgehenden Gefahren sofort einzudämmen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung damit unmittelbar zu stärken.