989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
A
Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind nach den Wörtern "Der Bundestag hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.
Begründung:
Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG - ist gemäß Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes ein durch den Bundesrat zustimmungsbedürftiges Gesetz. Nach dieser Vorschrift kann das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren bei der Verwaltung bundesgesetzlicher Steuern durch Bundesgesetz nur mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem PKoFoG vor. Durch den Gesetzentwurf wird in Artikel 3 Absatz 5 die Abgabenordnung - AO - geändert. Die AO regelt das anzuwendende Verfahren bei der Verwaltung bundesgesetzlicher Steuern auch für Landesbehörden, da sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen gilt, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Durch Artikel 3 Absatz 5 des PKoFoG werden zudem auch Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert. So wird in Nummer 1 die Entscheidungsbefugnis der Vollstreckungsbehörde um eine entsprechende Anwendung des unmittelbar für das Vollstreckungsgericht geltenden, neu gefassten § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung - ZPO-E - erweitert. Und in Nummer 2 wird die Vorschrift des § 309 Absatz 3 AO dergestalt neu formuliert, dass bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut die §§ 833a und 910 ZPO entsprechend gelten. Während auf den unverändert bleibenden § 833a ZPO bereits in der bisherigen Fassung des § 309 Absatz 3 AO verwiesen wurde, ersetzt der Verweis auf den neu gefassten § 910 ZPO-E den derzeit bestehenden Verweis auf § 850l ZPO; zusätzlich entfällt der bisherige § 309 Absatz 3 Satz 2 AO, wonach § 850l ZPO mit der Maßgabe entsprechend gilt, dass Anträge bei dem nach § 828 Absatz 2 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind. Der neue § 910 ZPO-E wiederum regelt in seinem Satz 1, dass die §§ 850k und 850l ZPO sowie die Regelungen des neu formulierten 4. Abschnitts des 8. Buchs der ZPO auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden, gelten. Nach Satz 2 tritt dabei mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 ZPO-E die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (Seite 48) bezieht sich das danach neu vorgesehene Tätigwerden der Vollstreckungsbehörden auf die Fallgestaltungen des neu geschaffenen § 900 Absatz 1 Satz 2 sowie der neuen §§ 905 und 906 ZPO-E und dient der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung; eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Vollstreckungsgericht sei in diesen Fällen nicht erforderlich, weil sie einzelfallbezogene Fragestellungen beträfen.
Jedenfalls die §§ 882a Absatz 4, 905 und 906 ZPO-E enthalten neben den materiellen Entscheidungsbefugnissen auch Verfahrensvorschriften für das Vollstreckungsgericht, also Vorschriften bezüglich des "Wie" der Entscheidung. So sieht § 882a Absatz 4 Satz 1 ZPO-E vor der Entscheidung einen Antrag des in Satz 2 und 3 näher bezeichneten Personenkreises vor und bestimmt zudem ergänzend in Satz 4, dass das zuständige Ministerium zu hören ist. Auch nach § 905 Satz 1 ZPO-E hat das Vollstreckungsgericht Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO-E (nur) auf Antrag des Schuldners festzusetzen, wobei zudem ausreichend ist, dass der Schuldner die inhaltlichen Voraussetzungen nach Satz 1 glaubhaft macht. Nach Satz 2 hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner zudem auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. Weiterhin hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 906 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ZPO-E bei Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages diesen Betrag in der Regel zu beziffern und zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 ZPO bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist.
Dadurch, dass diese ursprünglich das Gerichtsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht regelnden Vorschriften nach § 295 Satz 2 AO i.V.m. § 882a Absatz 4 ZPO-E bzw. § 309 Absatz 3 AO-E i.V.m. § 910 Satz 2 ZPO-E entsprechend durch die Vollstreckungsbehörden nach der AO angewendet werden sollen, werden sie auch zu Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne der AO. Denn das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systematisch Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 811 ZPO), Nummer 3a - neu - (§ 811a Absatz 1 ZPO), Nummer 3b - neu - (§ 813 Absatz 3 ZPO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 811 wird wie folgt gefasst:
" § 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
- 1. der dem persönlichen Gebrauch dienende Hausrat, soweit er einer bescheidenen Lebensführung entspricht, sowie zu Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
- 2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder, soweit für einen Zeitraum von einem Monat solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
- 3. Tiere in beschränkter Zahl, soweit sie der Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seiner Hausangehörigen dienen; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf einen Monat erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht auf andere Weise gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
- 4. bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände. Dies gilt entsprechend für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Erben dieser Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen;
- 5. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses Gesetzes oder der in § 54 Absatz 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht. Ein nach Nummer 2 belassener Geldbetrag ist auf diesen Betrag anzurechnen;
- 6. die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind;
- 7. die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihrer Religions- oder Weltanschauungsfreiheit dienen oder für sie Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
- 8. die in Gebrauch genommenen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Schuldner nach den Vorschriften des § 257 des Handelsgesetzbuches und § 147 der Abgabenordnung verpflichtet sind;
- 9. Familienpapiere sowie Orden, Ehrenzeichen und Trauringe;
- 10. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
- 11. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.
(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 und 4 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen."
b) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. In § 811a Absatz 1 werden die Wörter " § 811 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6" durch die Wörter " § 811 Absatz 1 Nummer 1 und 4" ersetzt."
c) Nach Nummer 3a ist folgende Nummer 3b einzufügen:
"3b. § 813 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, soll zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Sachen und Tieren sowie der hervorgebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ein landwirtschaftlicher Sachverständiger hinzugezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Wert von 500 Euro übersteigt." "
Begründung:
Die Änderungen greifen einen wesentlichen Teilaspekt des Entwurfs eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) auf, dessen Einbringung beim Deutschen Bundestag der Bundesrat am 7. Mai 2010, BR-Drucksache 139/10(B) beschlossen hatte. Das GNeuMoP wurde von einer im Auftrag der Justizministerinnen und Justizminister der Länder gebildeten Länderarbeitsgruppe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts erarbeitet und mit den betroffenen Kreisen umfassend abgestimmt. Die hierbei vorgeschlagene Neufassung des § 811 ZPO wurde nahezu einhellig begrüßt. Das GNeuMoP fiel der Diskontinuität anheim.
Die Vorlage des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG) zielt auf eine Neufassung von § 811 Absatz 1 Nummer 10 und Einfügung einer Nummer 10a ZPO ab. Dies soll zum Anlass genommen werden, die zentralen Schutzvorschriften im Bereich der Pfändung von körperlichen Sachen insgesamt behutsam sprachlich und inhaltlich so an die Erfordernisse des Wirtschaftslebens im 21. Jahrhundert anzupassen, wie dies seit Jahren abgestimmt ist.
Zu Buchstabe a (§ 811 ZPO-E)
§ 811 ZPO ist die zentrale Vorschrift des Pfändungsschutzes bei der Sachpfändung. Durch sie soll die Führung einer menschenwürdigen Existenz des Schuldners bei der Pfändung sichergestellt werden. Es gilt dabei, das Interesse des Gläubigers einer erfolgreichen und seine Forderung befriedigenden Zwangsvollstreckung und das Interesse des Schuldners und seiner Familie an der Belassung der Sachmittel, die er zur angemessenen Lebensführung benötigt, auszugleichen. Dieser Ausgleich wird dadurch herbeigeführt, dass zwar grundsätzlich die gesamte Habe des Schuldners der Sachpfändung unterworfen wird, aber diejenigen Gegenstände und Mittel geschützt sind, welche der Schuldner zur Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs benötigt und die die notwendige Grundlage zur Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit darstellen. Letzteres dient auch dem Interesse des Gläubigers, der ein Interesse daran hat, dass der Schuldner in der Lage bleibt, durch seine Arbeit pfändbare Einkünfte zu erzielen. Die im Wesentlichen seit Inkrafttreten der ZPO kaum veränderte Vorschrift soll sprachlich und sachlich behutsam den Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst werden, ohne die durch jahrzehntelange Rechtsprechung gewonnene umfangreiche Kasuistik und Rechtsfortbildung aufzugeben.
Im Einzelnen:
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 1
Der Regelungsgehalt der Bestimmung bleibt unverändert. Ihre Umformulierung dient allein der Übersichtlichkeit. Aufgrund der Vielschichtigkeit der in Betracht kommenden Hausratsgegenstände und Wohnzwecken dienenden Einrichtungen ist die bisherige Aufführung von Regelbeispielen verzichtbar.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 2
Der Regelungsgehalt der Bestimmung bleibt ebenfalls im Wesentlichen unverändert, wird aber behutsam den aktuellen Gegebenheiten angepasst. So gilt sie nunmehr für alle Hausangehörigen, unabhängig davon, ob sie im Haushalt helfen. Ferner wird auf die zeitliche Beschränkung des Schutzes von Vorräten für einen Zeitraum von vier Wochen verzichtet. Gerade bei Feuerungsmitteln ist es aufgrund der geringeren Gesamtkosten allgemein üblich, dass diese in anderen Mengen erworben werden, die mindestens für ein halbes, häufig für ein ganzes Jahr ausreichen. Bei einer teilweisen Pfändung wäre der Schuldner gezwungen, zu erheblich ungünstigeren Konditionen Feuerungsmittel nachzuerwerben, was unbillig erschiene.
Dies kann aber nicht für den Schutz zur Beschaffung nicht vorhandener Vorräte erforderlicher Geldbeträge gelten. Hier bleibt die zeitliche Beschränkung des Schutzes bestehen, wird aber zur Vereinheitlichung der Zeitraumsangaben im Zwangsvollstreckungsrecht auf einen vollen Monat (statt bislang vier Wochen) ausgedehnt.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 3
Auch hier bleibt der Regelungsgehalt der Bestimmung weitestgehend unverändert. Ausreichend aber erforderlich ist es, der Ernährung dienende Tiere nebst den für sie erforderlichen Naturalien (Futter und Streu) zu nennen. Einer genaueren Auflistung in Form von Regelbeispielen bedarf es nicht. Die zeitliche Beschränkung des Schutzes bleibt bestehen, wird aber zur Vereinheitlichung der Zeitraumsangaben im Zwangsvollstreckungsrecht auf einen vollen Monat (statt bislang vier Wochen) ausgedehnt.
Wie bei Nummer 2 ZPO-E wird auch hier auf die zeitliche Beschränkung des Schutzes von Vorräten zur Fütterung und Streu für einen Zeitraum von vier Wochen verzichtet, nicht aber bei dem Schutz der zur Beschaffung nicht vorhandener Vorräte erforderlichen Geldbeträge. Hier bleibt die zeitliche Beschränkung des Schutzes bestehen, wird aber zur Vereinheitlichung der Zeitraumsangaben im Zwangsvollstreckungsrecht auf einen vollen Monat (statt bislang vier Wochen) ausgedehnt.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 4
Die Regelung fasst bei sprachlicher Straffung die bisherigen Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 ZPO zusammen und nimmt die Gegenstände von der Pfändung aus, die der Aufrechterhaltung der geistigen oder körperlichen Erwerbsarbeit des Schuldners dienen oder dienten und diese von seinem Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen Erben auf dessen eigene Rechnung durch einen Stellvertreter fortgeführt wird.
Ausgeweitet wird der Schutzbereich somit auf überlebende Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, welche nach den Vorgaben des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§§ 6 bis 8, 10 LPartG) der Ehe gleich gestellt sind. Zwar können nach dem 30. September 2017 Lebenspartnerschaften nach dem LPartG nicht mehr begründet werden, die Änderungen sind jedoch zum Schutz der bereits begründeten Lebenspartnerschaften aufzunehmen.
Ersatzlos gestrichen werden kann die bisherige Nummer 4a, weil der Fall eines Arbeitnehmers in der Landwirtschaft, dessen Vergütung jedenfalls zum Teil in Naturalien besteht, eine kaum mehr ins Gewicht fallende Ausnahme darstellen dürfte und im Übrigen über die Nummern 1 und 2 ZPO-E erfasst wird.
Auch ist ein besonderer Schutz des Waren- und Gerätebestandes von Apotheken nach der bisherigen Nummer 9 nicht mehr erforderlich. Schutzgut dieser Regelung war in erster Linie die Sicherung der Volksgesundheit durch eine ausreichende Versorgung der Allgemeinheit mit Arzneimitteln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 1961 - 1 W 119/60 -, NJW 1961, 975) und die Verhinderung des Verkaufs von Arzneimitteln und Apothekenware durch Unkundige. Die Versorgung der Allgemeinheit ist in der modernen Zivilgesellschaft des 21. Jahrhunderts aber auch bei der Pfändung des Warenbestandes einer Apotheke kein Problem mehr; und die Verhinderung der Veräußerung nicht frei umlaufbarer Arzneimittel und sonstiger Apothekenware nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie bleibt den spezialgesetzlichen Regelungen des Arzneimittelrechts vorbehalten.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 5
Diese Regelung entspricht in Satz 1 unverändert der bisherigen Nummer 8. Soweit das GNeuMoP hier noch eine einschränkende Verweisung auf wiederkehrende Einkommen nur nach den §§ 850c ZPO, 54 Absatz 3 bis 5 SGB I oder Kindergeld vorsah, ist diese Einschränkung hier mangels Umgestaltung der §§ 850 ff. ZPO nicht geboten.
Angesichts des heute weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs hat die Vorschrift nicht mehr die Bedeutung, die ihr ursprünglich in Gestalt der bisherigen Nummer 8 zukam. Der wesentliche Anwendungsbereich dürfte sich auf die Fälle beschränken, in denen der Schuldner über gar kein Konto verfügt. Die Fortsetzung des Pfändungsschutzes für das Einkommen wird daher in der Regel über § 850k ff. ZPO stattfinden.
Zur Durchsetzung der Wirksamkeit der Nummer 2 ZPO-E ist in einem neuen Satz 2 aber vorzusehen, dass Bargeld, das zur Beschaffung nicht vorhandener Vorräte geschützt ist, hier auf den geschützten Betrag anzurechnen ist.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 6
Diese Regelung entspricht dem Regierungsentwurf und wurde von der dortigen Nummer 10 auf Nummer 6 vorgezogen.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 7
Diese Regelung entspricht dem Regierungsentwurf und wurde von der dortigen Nummer 10a auf Nummer 7 vorgezogen.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 8
Diese Regelung entspricht bei sprachlicher Überarbeitung der bisherigen Nummer 11 Halbsatz 1 ZPO. Ein Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher ist nur erforderlich, wenn und soweit der Schuldner sie aus steuer- oder handelsrechtlichen Gründen aufbewahren muss. In der Neufassung wird der Pfändungsschutz für Haushaltungs- und Geschäftsbücher daher entsprechend beschränkt und zur Klarstellung auf die insoweit einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Abgabenordnung verwiesen.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 9
Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Nummer 11 Halbsatz 2 ZPO.
Zu § 811 Absatz 1 Nummer 10 und 11
Der Inhalt der bisherigen Nummern 12 und 13 ZPO wird unverändert in den Nummern 10 und 11 ZPO-E übernommen.
Zu § 811 Absatz 2
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von Absatz 1.
Zu Buchstabe b (§ 811a Absatz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 811 Absatz 1 ZPO-E. Die bisher in § 811 Absatz 1 Nummer 5 und 6 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen werden nunmehr in § 811 Absatz 1 Nummer 4 ZPO-E zusammengefasst.
Zu Buchstabe c (§ 813 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 811 Absatz 1 ZPO-E.
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a (§ 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat oder denen gegenüber er gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 27 Absatz 2 Satz 2 oder
[FJ] [und] § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einstandspflichtig ist,
nicht gedeckt ist," "
Begründung:
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sollte bei § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO eine aus sozial- und familienpolitischer Sicht dringend erforderliche Harmonisierung von Sozial- und Zwangsvollstreckungsrecht vorgenommen werden. Nach der geltenden Rechtslage müssen Schuldnerinnen und Schuldner, die in einer Patchwork-Konstellation leben, gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 27 Absatz 2 Satz 2 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sozialrechtlich für ihre Partnerin/ihren Partner und deren/dessen Kinder einstehen. Zwangsvollstreckungsrechtlich werden die anderen Haushaltsmitglieder jedoch nicht berücksichtigt. Vielmehr bleibt der Schuldnerin/dem Schuldner in diesen Konstellationen nur der Pfändungsfreibetrag für sie/ihn als Einzelperson. Dies führt dazu, dass bei einer Pfändung - entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 (PDF) R) - der Familie existenzsichernde Mittel entzogen werden. Für diese müssen dann die Sozialleistungsträger aufkommen. Es kommt somit zu dem widersinnigen Ergebnis, dass staatliche Mittel aufgewendet werden müssen, um eigentlich unpfändbare, da zum Existenzminimum gehörende Beträge zu ersetzen.
Die bisherige Nennung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der bisherigen Fassung des § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO kann gestrichen werden, weil sich der zu "schützende" notwendige Lebensunterhalt abschließend aus dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 899 Absatz 3 ZPO)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 899 Absatz 3 zu streichen.
Begründung:
In § 899 Absatz 3 ZPO des Gesetzentwurfs wird die Überprüfung der fehlerfreien Kontoführung dem Schuldner auferlegt. Dies geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Auch mit den neu eingeführten Informationspflichten ist der Schuldner nicht befähigt, zu erkennen, warum bestimmte Beträge verfügbar oder nicht verfügbar sind. Auch Schuldnerberatungsstellen und selbst Rechtsanwälte können dies nur mit langjähriger Beratung und guter Schulung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 905 Satz 2 ZPO)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 905 Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Nach § 905 Satz 2 ZPO-E hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner in seinem Beschluss nach § 905 Satz 1 ZPO-E auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 907 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten.
Die Regelung ist nicht praktikabel. Der vorgesehene Hinweis setzt eine Prüfung durch das Vollstreckungsgericht voraus, die nach den praktischen Erfahrungswerten regelmäßig nicht allein aufgrund des Vorbringens des Schuldners und der von ihm bei der Antragstellung vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei möglich ist. Mit dem Hinweis wird die Prüfung des § 907 ZPO-E vermengt, obgleich es sich um zwei eigenständige Verfahren handelt. Daneben können die Belange der Gläubigerpartei in diesem Verfahrensstadium nicht berücksichtigt werden.
Hinzu kommt, dass der Antrag nach § 907 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E trotz eines anfänglichen Hinweises des Gerichts zurückgewiesen werden kann, verbunden mit einer möglichen Kostentragungspflicht des antragstellenden Schuldners. Dies würde auf Unverständnis des Schuldners stoßen, wenn er den Antrag gerade wegen des gerichtlichen Hinweises gestellt hat.
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 906 Absatz 2 ZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie der nicht abschließende Charakter der Aufzählung der Normen in § 906 Absatz 2 ZPO im Gesetz klargestellt werden kann.
Begründung:
§ 906 ZPO-E regelt die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht.
§ 906 Absatz 2 ZPO-E enthält eine Aufzählung der Normen wichtiger Anwendungsfälle. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat diese Aufzählung keinen abschließenden Charakter.
Dies ist sachgerecht, weil es weitere wichtige Fälle unpfändbarer Forderungen gibt, beispielsweise § 851 ZPO, § 42 Absatz 4 SGB II sowie § 17 Absatz 1 Satz 2 SGB XII.
Aus dem vorgesehenen Gesetzeswortlaut geht nicht hervor, dass die Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen ist. Um den Gerichten die Rechtsanwendung zu erleichtern, sollte dies im Gesetz klargestellt werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 908 Absatz 2 ZPO)
In Artikel 1 Nummer 11 sind in § 908 Absatz 2 die Wörter "einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise" durch das Wort "Textform" zu ersetzen.
Begründung:
§ 908 Absatz 2 ZPO-E betrifft Mitteilungen des Kreditinstituts an den Schuldner zu dem verfügbaren Guthaben, insbesondere zu den Ansparbeträgen. Die Informationen sollen dem Schuldner in für ihn zumutbarer und geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden. Eine bestimmte Form wird damit nicht vorgeschrieben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll jedoch eine ausschließlich mündliche Information als nicht ausreichend anzusehen sein.
Wie noch im Referentenentwurf in § 908 Absatz 8 Satz 1 ZPO-E vorgesehen, sollte für die in § 908 Absatz 2 ZPO-E genannten Informationen die Textform verlangt werden. Dies führt nicht nur zu Rechtsklarheit, sondern verhindert bereits im Ansatz etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betroffenen. Die Unterrichtung des Schuldners in einer für diesen "geeigneten und zumutbaren Weise" erscheint konturenlos und lässt für den Schuldner nicht erkennen, welche Unterrichtungsform er auf dieser Grundlage konkret verlangen kann. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten die Mitteilungen im Sinne des § 908 Absatz 2 ZPO-E in Textform erfolgen. Eine übermäßige Belastung der zur Auskunft verpflichteten Kreditinstitute geht damit nicht einher.
B
8. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.