Punkt 35 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 Nummer 1 und 2 - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a und § 10 Absatz 3 Satz 2 FeV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach dem Eingangssatz ist dem bisherigen Wortlaut die Gliederungseinheit "1." voranzustellen.
- b) Folgende Nummer 2 ist anzufügen:
"2. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt nicht für das Führen
- a) eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
- b) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen." "
Begründung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Aus rechtssystematischer Hinsicht bedarf es einer Anpassung des § 10 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung beträgt das Mindestalter zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs 15 Jahre. Hiervon wird in Satz 2 eine Ausnahme für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gemacht. Diese Ausnahmevorschrift muss um die Kategorie der Elektrokleinstfahrzeuge erweitert werden, da für solche Fahrzeuge ebenfalls keine Fahrerlaubnis vorgesehen ist.