Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§§ 67a ff. AktG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es erforderlich und sinnvoll ist, die persönlichen Daten aller Aktionäre zu erfassen.

Begründung:

Die Aktionärsrechterichtlinie sieht die Erfassung der Daten von Aktionären vor. Sie ermöglicht es aber auch, einen gewissen Schwellenwert für diese Erfassung vorzusehen. Es erscheint aus Sicht des Bundesrates erwägenswert, eine solche Schwelle auch im deutschen Recht vorzusehen, also die Daten der Aktionäre nicht von der ersten Aktie an zu erfassen, sondern erst, wenn ihr Aktienpaket eine bestimmte Größe überschreitet. Die Datenerhebung ist sowohl für die Aktionäre als auch für die Gesellschaft und die Intermediäre mit Aufwand verbunden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AktG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 67a Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln:

Begründung:

Die Änderung zielt zum einen darauf, die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf börsennotierte Gesellschaften noch klarer herauszustellen, indem das Merkmal der Börsennotierung "vor die Klammer gezogen" wird.

Zum andern soll dem in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebrachten Regelungsziel der Differenzierung zwischen Nummer 1 und 2 - der Vermeidung von Mehrfachmitteilungen bei Namensaktien - bereits anhand des Gesetzestextes noch präziser Geltung verschafft werden, insbesondere mit Blick auf Gesellschaften, die sowohl Namens-, als auch Inhaberaktien ausgegeben haben. In diesen Fällen würde die betreffende Gesellschaft bei strikter Orientierung am Wortlaut des Entwurfs nämlich sowohl der Nummer 1 ("die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat") als auch der Nummer 2 ("die Namensaktien ausgegeben hat") unterfallen. Bei starrer Anwendung dieses Wortlauts droht diese Fassung die Mehrfachmitteilungen, welche durch die Differenzierung vermieden werden sollen, gerade zu befördern, so dass eine Präzisierung angezeigt erscheint.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 67f AktG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die komplexe Kostenregelung des § 67f AktG-E vereinfacht und rechtssicherer ausgestaltet werden kann.

Insbesondere bittet er dabei zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal der "Methoden..., die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen" (vgl. § 67f Absatz 1 Satz 1 AktG-E) gesetzlich oder in der Aufwendungsersatzverordnung auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung in § 67f Absatz 3 AktG-E näher konkretisiert werden kann.

Der Bundesrat regt weiter an, von der Ermächtigung zum Erlass der Aufwendungsersatzverordnung nach § 67f Absatz 3 AktG-E so schnell wie möglich Gebrauch zu machen und dabei weitestgehend pauschale Ansätze zur Bemessung des Aufwendungsersatzes vorzusehen, um zügig für Rechtssicherheit zu sorgen.

Begründung:

Die Kostenregelung des § 67f AktG-E hat wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Kommunikationsabläufe zwischen Gesellschaften, Intermediären und Aktionären in der Praxis. Es ist daher grundsätzlich nachvollziehbar, dass mit der Verteilung von Kosten gesetzgeberisch versucht wird, für gewisse Informationsformen Anreize zu setzen.

Gleichzeitig muss eine Kostenregelung, die nachgelagert lediglich die Verteilung von Lasten aus materiellrechtlich vorgegebenen Pflichten regelt, vor allem möglichst einfach und rechtssicher ausgestaltet sein.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Kostenregelung genügt dem in Teilen nicht mehr. Sie ist durch einen Grad an Differenzierung geprägt, der den gesetzgeberischen Willen zum Teil nur noch schwer erkennen lässt. Zudem führt die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ("notwendige[n] Aufwendungen", "Methoden [...], die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen") zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Streitanfälligkeit für die Praxis.

Ziel muss es daher sein, die Kostenregelung des § 67f AktG-E und die ihm nachgelagerte Verordnung (vgl. § 67f Absatz 3 AktG-E) im weiteren Gesetzgebungsverfahren einfacher und rechtssicherer auszugestalten.

Hierzu können folgende Regelungen beitragen:

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 ( § 111c AktG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 111c Absatz 3 Satz 3 AktG-E getroffene Regelung zur sinngemäßen Geltung von Artikel 17 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 in § 111c Absatz 1 AktG-E (als Satz 3) oder in einen eigenen Absatz des § 111c AktG-E überführt werden sollte.

Begründung:

In § 111c Absatz 3 Satz 3 AktG-E wird die sinngemäße Geltung von Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 ausdrücklich angeordnet. Aufgrund ihrer systematischen Stellung lässt sich diese ausdrückliche Regelung grundsätzlich nur auf Fälle des § 111c Absatz 3 AktG-E beziehen, mithin auf Konstellationen, in denen das - die Offenbarungspflicht nach § 111c Absatz 1 AktG-E zunächst begründende - Geschäft eine Insiderinformation darstellt.

Dagegen wird auf Seite 97 in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, die Entbehrlichkeit der Veröffentlichung für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen einer Selbstbefreiung gelte unabhängig davon, ob zugleich eine Veröffentlichung von Insiderinformationen erforderlich sei.

Artikel 17 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 sei daher auch in den übrigen Fällen des § 111c AktG-E sinngemäß anwendbar.

Die in der Begründung zum Ausdruck kommende Intention ist sachgerecht und zu begrüßen. Wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Fassung des § 111c Absatz 3 Satz 3 AktG-E beibehalten, könnte dies jedoch der intendierten sinngemäßen Heranziehung von Artikel 17 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 in allen Fällen des § 111c AktG-E zuwiderlaufen oder insoweit jedenfalls zu Rechtsunsicherheit durch einen möglichen Widerstreit zwischen Gesetzeswortlaut und Begründung führen. Denn nach allgemeinen systematischen Auslegungsgrundsätzen würde die speziell für Fälle des § 111c Absatz 3 AktG-E getroffene ausdrückliche Regelung in § 111c Absatz 3 Satz 3 AktG-E den Gegenschluss nahelegen, dass eine sinngemäße Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 in den anderen Fällen des § 111c AktG-E gerade nicht stattfinde.

Es wird daher angeregt, zu prüfen, ob die intendierte sinngemäße Geltung von Artikel 17 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 für sämtliche Fälle des § 111c AktG-E durch eine geeignete Modifikation der Norm klargestellt werden sollte, um Einklang von Gesetzeswortlaut und Begründung herzustellen. Hierzu könnte sich eine Verortung des bisherigen § 111c Absatz 3 Satz 3 AktG-E in § 111c Absatz 1 AktG-E oder das Anfügen eines gesonderten Absatzes anbieten.

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 ( § 124 Absatz 2 AktG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,

Begründung:

§ 124 Absatz 2 Satz 3 AktG-E sieht gegenüber der bisherigen Regelung zwei wesentliche Änderungen vor:

Für den Fall der vorgeschlagenen Satzungsänderung bedeutet dies eine Ausweitung der Bekanntmachungspflicht (vollständige Unterlagen statt lediglich Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung), die nicht im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung steht. Woraus das Bedürfnis für diese Ausweitung resultiert, ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen. Es läge daher nahe, zumindest für den Fall der vorgeschlagenen Satzungsänderung an den bisherigen Anforderungen festzuhalten.

Darüber hinaus ist eine Überprüfung angezeigt, ob die vorgesehene Ausdehnung qualifizierter Inhalte von Bekanntmachungen auf die Konstellationen der Beschlussfassung über die Vergütung der Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 AktG-E und den Vergütungsbericht zwingend erforderlich erscheint. Dem Informationsbedürfnis der Aktionäre könnte gegebenenfalls auch durch Zugänglichmachen über die Internetseite nach § 124a AktG Rechnung getragen werden.

Aus vorgenannten Gründen wird um Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten, ob auf die beabsichtigten Änderungen von § 124 Absatz 2 AktG insgesamt - zugunsten einer Ergänzung von § 124a AktG - verzichtet werden kann, hilfsweise, ob zumindest von der nicht mit der Richtlinienumsetzung zusammenhängenden Verschärfung für den Fall der vorgeschlagenen Satzungsänderung abgesehen werden sollte. Letzteres könnte beispielsweise dadurch erzielt werden, dass § 124 Absatz 2 Satz 3 AktG-E so gefasst wird, dass "(...) bei ersterem der Wortlaut der Satzungsänderung, bei letzterem dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt (...)" bekanntzumachen ist.