A. Problem und Ziel
Beim Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes sind in der Praxis Probleme im Hinblick auf die rechtssichere Entnahme von Wölfen aus der Population (Tötung), die wiederholt ausreichend geschützte Nutztiere gerissen haben, aufgetreten.
Gleiches gilt für das Füttern von Wölfen durch Menschen (Konditionierung), die Identifizierung eines Schäden an Nutztieren verursachenden und daher gegebenenfalls aus der Population zu entnehmenden Wolfes sowie im Hinblick auf den Umgang mit Wolfshybriden.
B. Lösung
Angesichts divergierender Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, das die Schwelle eines Schadens definiert, der die Entnahme des Wolfes aus der Population rechtfertigt, angepasst und klargestellt.
Der Begriff "erheblicher Schaden" wird durch den Begriff "ernster Schaden" ersetzt.
Es wird insbesondere klargestellt, dass eine Existenzgefährdung des betroffenen Betriebes oder der jeweiligen Person nicht Voraussetzung einer Entnahme eines Wolfes aus der Population ist.
Hobbytierhalterinnen und Hobbytierhalter sowie Nebenerwerbslandwirtinnen und Nebenerwerbslandwirte werden von der gesetzlichen Neuregelung erfasst. Es wird somit eine praxisgerechte Lösung für die Identifizierung eines Schäden an Nutztieren verursachenden Wolfes geschaffen.
Darüber hinaus wird das Füttern von Wölfen verboten und ein Gebot der Entnahme von Hybriden aus der Wolfspopulation gesetzlich verankert.
C. Alternativen
Keine. Im Rahmen der Anwendung des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bliebe ansonsten erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen.
D. Haushaltsausgaben
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch werden keine Informationspflichten neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Da der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung maßgeblich durch die Zahl der betroffenen Fälle bestimmt wird und sich der Bearbeitungsaufwand durch die Neuregelungen nur marginal verändert, sind Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 2. April 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Schäden oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,"
2. Nach § 45 wird der folgende § 45a eingefügt:
" § 45a Umgang mit dem Wolf
(1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. § 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(2) § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels an einem potentiellen Schadensort in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf.
(3) Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 gelten nicht."
3. In § 69 Absatz 2 wird nach Nummer 5 die folgende Nummer 5a eingefügt:
(5a) entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
Die Rückkehr der Art Wolf (Canis lupus) nach Deutschland und die positive Bestandsentwicklung ist ein naturschutzfachlicher Erfolg. Die Bestandsentwicklung führt jedoch zunehmend zu Schäden an Nutztieren.
Zur Abwehr von Schäden an Nutztieren sind präventive Maßnahmen von ausschlaggebender Bedeutung, etwa die Errichtung geeigneter Zäune sowie der Einsatz von Herdenschutzhunden. Diese präventiven Maßnahmen sind jedoch nicht in allen Fällen in der Lage, Übergriffe auf ausreichend geschützte Nutztiere zu verhindern. Sofern Wölfe mehrfach ausreichend geschützte Nutztiere reißen, bedarf es einer rechtssicheren Grundlage für die Entnahme von Wölfen aus der Population. Dies gilt auch für Hobbytierhalterinnen und Hobbytierhalter sowie Nebenerwerbslandwirtinnen und Nebenerwerbslandwirte.
Zudem bestehen Probleme im Hinblick auf das Füttern von Wölfen, die Identifizierung Schäden an Nutztieren verursachender Wölfe und den Umgang mit Wolfshybriden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
Die Änderung in Nummer 1 stellt klar, dass der Ausnahmegrund erfordert, dass der drohende oder bereits eingetretene Schaden "ernst", das heißt mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist. Entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auslegung ist das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 jedoch nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Regelung setzt die Erheblichkeitsschwelle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG /EWG sowie des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2009/147/EG um, welche das Vorliegen "ernster" bzw. "erheblicher" Schäden fordern.
Im Falle von Nutztierrissen durch den Wolf können auch Schäden an durch ausreichende Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren von Hobbytierhalterinnen und Hobbyhaltern eine Begründung darstellen, dass ernste wirtschaftliche Schäden bei in der Nähe befindlichen Weidetierbeständen landwirtschaftlicher Tierhalter drohen.
Zu § 45a
§ 45a Absatz 1 Satz 1 sieht nach landesrechtlichem Vorbild und entsprechend Ziffer III. 12 des Beschlusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/2981; Plenarprotokoll vom 28. Juni 2018, S. 4249) ein Fütterungsverbot für wildlebende Exemplare der Art Wolf vor. Das Füttern von Wölfen kann zu starker
Gewöhnung an den Menschen führen und ist nicht zu tolerieren, da von derart konditionierten Wölfen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Die wenigen beschriebenen Wolfsangriffe in Europa oder Nordamerika seit Mitte des letzten Jahrhunderts haben fast alle eine entsprechende Vorgeschichte. Die meisten Wölfe, die in diese Vorfälle involviert waren, zeigten zuvor ein stark an die Nähe des Menschen gewöhntes Verhalten. Daher erscheint ein gesetzliches Fütterungsverbot sinnvoll. Satz 2 nimmt Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde von dem Verbot aus. Satz 3 bestimmt, dass die Regelung des § 45 Absatz 5, wonach es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig ist, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, für den Wolf keine Anwendung findet. Eine Aufnahme verletzter Wölfe durch Private ist aufgrund des Risikos einer Gewöhnung an den Menschen nicht angemessen.
Absatz 2 stellt klar, dass zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Nutztierrisse erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder auch ein ganzes Wolfsrudel entnommen werden können. Damit eine Maßnahme dem Ausnahmegrund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zugeordnet werden kann, muss sie geeignet sein, Schäden vorzubeugen, sie zu vermeiden oder zu verringern. Auch ergibt sich bereits aus allgemeinen Erwägungen des Gefahrenabwehrrechts, dass grundsätzlich das schadensverursachende Tier selbst zu entnehmen ist. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich etwa um einen Riss durch Hunde oder um eine bloße Nachnutzung durch den Wolf handelt.
Nicht immer lassen sich bereits eingetretene Schäden durch genetische Untersuchungen einem bestimmten Tier eines Rudels eindeutig zuordnen. Auch kann der schadensverursachende Wolf bzw. können die schadensverursachenden Wölfe trotz eindeutiger genetischer Zuordnung bei Fehlen besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (zum Beispiel besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden. In diesem Fall ist zur Entnahme des schadensverursachenden Wolfes lediglich eine Anknüpfung über die enge zeitliche und räumliche Nähe zu bisherigen Rissereignissen möglich; als potentieller Schadensort kommt hierbei etwa eine Weide mit aktuellem Weidebetrieb in Betracht. Nach einer so begründeten Entnahme eines Einzeltieres muss abgewartet werden, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse aufhören bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob tatsächlich das schadensverursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfen sukzessive weitere Wölfe getötet werden, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Dies kann im Einzelfall bis zur Entnahme des gesamten Rudels gehen. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 für die Ausnahmeerteilung sind zu beachten.
Ist in einem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG /EWG für den Wolf der günstige Erhaltungszustand festgestellt worden, kann die Erteilung von Ausnahmen nach 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 weiter erleichtert werden, indem die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und behördlich spezifizierten Anzahl von Wölfen zulassen, durch die der Erhaltungszustand der Populationen der Art nicht beeinträchtigt wird.
Absatz 3 sieht vor, dass Wolfshybriden durch die zuständige Behörde der Natur zu entnehmen sind. Hybride stellen durch die Einbringung von Haustiergenen in die Wildtierpopulation eine Gefahr für die Wildtierpopulation dar. Die International Union for Conservation of Nature (IUCN) listet Hybridisierung als einen der Faktoren, der die Zuordnung einer Art zu einer der Rote-Liste-Kategorien "vom Aussterben bedroht", "gefährdet" oder "verwundbar", rechtfertigt. In der Empfehlung Nr. 173 (2014) des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) werden die Vertragsparteien der Berner Konvention, zu denen auch Deutschland gehört, daher aufgefordert, die staatlich kontrollierte Entfernung von nachgewiesenen Wolf-Hund-Hybriden aus wilden Wolfspopulationen sicherzustellen.
Vor einer Entnahme muss anhand einer morphologischen Beurteilung durch Fachleute und/oder molekulargenetischer Untersuchungen zweifelsfrei nachgewiesen worden sein, dass es sich bei dem betroffenen Tier um einen Hybriden handelt. In Deutschland sind in den vergangenen 20 Jahren lediglich zwei Wolf-Hund-Hybridisierungsereignisse nachgewiesen worden, einmal im Jahr 2003 und einmal im Jahr 2017. Wolfshybride, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare der Art Wolf vorkommen, sind vom Schutz des § 44 Absatz 1 erfasst.
§ 45a Absatz 3 sieht daher eine Legalausnahme von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 vor. Bei erwachsenen Tieren wird in der Regel nur ein Abschuss in Betracht kommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die dauerhafte Haltung eines in freier Wildbahn aufgewachsenen Tieres in Gefangenschaft zu länger andauernden, erheblichen Leiden bei dem Tier führen kann, wenn es sich - so auch die bisherigen Erfahrungen mit dem Wolf - um eine Tierart handelt, die sich an ein Leben in Gefangenschaft nicht anpassen kann.
Zu § 69 Absatz 2 Nummer 5a
Durch den neuen § 69 Absatz 2 Nummer 5a werden vorsätzliche Verstöße gegen das Fütterungsverbot des § 45a Absatz 1 Satz 1 als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes das Inkrafttreten des Gesetzes.