Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland

A

Der Bundesrat hat in seiner 978. Sitzung am 7. Juni 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Begründung zu den Ziffern 9 bis 12:

Gerade vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Kohleausstiegs und der notwendigen Dekarbonisierung der Energieversorgung ist auf absehbare Zeit von einem zusätzlichen Gas- und Kapazitätsbedarf auszugehen. Erforderlich sind allerdings zielgerichtete Investitionen in den Ausbau einer zukunftsfähigen Gasnetzinfrastruktur sowie der Neubau von Gaskraftwerken. Hierbei sollten auch schon die Anforderungen des Einsatzes der künftigen Grünen Gase und hier insbesondere des Wasserstoffs Berücksichtigung finden.

Aufgrund von Engpässen im aktuellen Gassystem legte bereits der Szenariorahmen zum Netzentwicklungsplan Gas 2018 - 2028 fest, dass für neue Gaskraftwerke nur noch feste dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK) zugrunde gelegt werden.

§ 38 und § 39 GasNZV werden von den Fernleitungsnetzbetreibern heute so interpretiert, dass ein Anschlusswilliger zwar Kapazitäten im Gasnetz erhält, dies aber kein fester Zugang zum deutschen Handelspunkt sein muss. Aus Sicht der Fernleitungsnetzbetreiber ist die Bereitstellung einer Verbindung zu einem Grenzübergangspunkt oder Gasspeicher hierfür ausreichend.

Insbesondere für neue Gaskraftwerke, die im Zuge des Kohleausstiegs für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit benötigt werden, ist jedoch ein fester, nichtunterbrechbarer Zugang zum virtuellen Handelspunkt zwingend erforderlich. Ansonsten müssen sich solche Kraftwerke zu hohen Kosten über zugeordnete Grenzpunkte vom Ausland versorgen. Für bestehende Gaskraftwerke, aber auch für im Rahmen des Kohleausstiegs neu hinzukommende Gaskraftwerke wäre es zudem problematisch, wenn nur eine feste Punktzu-Punkt-Verbindung zu einem Grenzübergangspunkt besteht, jedoch vom angrenzenden ausländischen Fernleitungsnetzbetreiber keine Zusicherung bezüglich eines festen und unterbrechungsfreien Zugangs zum dortigen Gashandelspunkt gewährt wird.

Bereits aus vergangenen Marktgebietszusammenlegungen innerhalb von Deutschland ist bekannt, dass es zu einer Verknappung von Kapazitäten kommen kann. Im Hinblick auf den steigenden Kapazitätsbedarf sollten entsprechende Kürzungen grundsätzlich vermieden werden.