A. Problem und Ziel
Das Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden: Zusatzprotokoll) wurde von der Bundesrepublik Deutschland am 22. Oktober 2015 in Riga unterzeichnet. Es soll nun ratifiziert werden.
Das Zusatzprotokoll ergänzt zum einen die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301), insbesondere mit Blick auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 verabschiedete Resolution 2178 (2014). Diese Resolution befasst sich mit spezifischen Gefahren, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ("Foreign Terrorist Fighters") ausgehen. Vor diesem Hintergrund sollen die Vertragsparteien nach dem Zusatzprotokoll in ihrem nationalen Recht Straftatbestände zur Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2), zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3), zu Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4), zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5) und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6) vorsehen.
Zum anderen zielt das Zusatzprotokoll auf eine Stärkung und Erleichterung des Austausches von Informationen zwischen den Vertragsparteien über Personen, die Auslandsreisen für terroristische Zwecke unternehmen (Artikel 7).
Zu diesem Zweck soll jede Vertragspartei eine Kontaktstelle bestimmen, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht.
B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Zusatzprotokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und für die Länder inklusive Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Landesebene und auf Bundesebene fällt durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis niveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. März 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.04.19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Riga am 22. Oktober 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Zusatzprotokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Für die Verwaltung auf Landesebene und auf Bundesebene fällt durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand an.
Informationspflichten für Behörden des Bundes und der Länder werden durch das Zusatzprotokoll nicht geschaffen.
Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere verbraucherpolitische, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.
Weder eine Befristung noch eine Evaluierung sind angezeigt.
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (Übersetzung)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196), die dieses Protokoll unterzeichnen von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; in dem Wunsch, die Bestrebungen zur Verhütung und Bekämpfung aller Arten des Terrorismus sowohl in Europa als auch weltweit unter gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit weiter zu verstärken; unter Hinweis auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV-Nr. 5) und ihren Protokollen sowie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind; mit dem Ausdruck ihrer ernsthaften Besorgnis über die Bedrohung, die von Personen ausgeht, die ins Ausland reisen mit dem Ziel, terroristische Straftaten zu begehen, zu solchen beizutragen oder sich an solchen zu beteiligen oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates andere Personen für terroristische Zwecke auszubilden oder dort eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu erhalten; in dieser Hinsicht eingedenk der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf seiner 7272. Sitzung am 24. September 2014 verabschiedeten Resolution 2178 (2014), insbesondere deren Ziffern 4 bis 6; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus in bestimmten Punkten zu ergänzen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Protokolls ist es, das am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Hinblick auf die Strafbarkeit der in den Artikeln 2 bis 6 des Protokolls beschriebenen Handlungen zu ergänzen und so die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
Artikel 2
Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke
(1) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke" die Beteiligung an den Tätigkeiten einer Vereinigung oder Gruppe mit dem Ziel, eine oder mehrere terroristische Straftaten zu begehen oder zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die "Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke" im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Artikel 3
Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke
(1) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke", durch eine andere Person eine Unterweisung - einschließlich des Erwerbs von Kenntnissen oder praktischen Fähigkeiten - zu erhalten in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den "Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke" im Sinne des Absatzes 1, wenn er rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Artikel 4
Auslandsreisen für terroristische Zwecke
(1) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Auslandsreisen für terroristische Zwecke" das Reisen in einen Staat, der nicht derjenige der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Reisenden ist, mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen, zu einer solchen beizutragen oder sich an einer solchen zu beteiligen, andere Personen für terroristische Zwecke auszubilden oder eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu erhalten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um "Auslandsreisen für terroristische Zwecke" im Sinne des Absatzes 1, die von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen oder von ihren Staatsangehörigen unternommen werden, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden. Dabei kann jede Vertragspartei Bedingungen festlegen, die nach ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich sind und mit diesen im Einklang stehen.
(3) Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne dieses Artikels nach ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit diesem als Straftat zu umschreiben.
Artikel 5
Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke
(1) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke" die auf irgendeinem Wege erfolgende unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, die es einer Person ganz oder teilweise ermöglichen, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 für terroristische Zwecke ins Ausland zu reisen, wobei die Bereitstellung oder Sammlung in Kenntnis dessen erfolgt, dass die Gelder ganz oder teilweise für diese Zwecke bestimmt sind.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die "Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke" im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Artikel 6
Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke
(1) Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke" jede organisatorische oder erleichternde Handlung, die eine Person bei Auslandsreisen für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 unterstützt, wobei die auf diese Weise erbrachte Unterstützung in Kenntnis dessen erfolgt, dass sie terroristischen Zwecken dient.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die "Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke" im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Artikel 7
Informationsaustausch
(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens und im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und bestehenden internationalen Verpflichtungen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um den rechtzeitigen Austausch aller verfügbaren sachdienlichen Informationen über Personen, die Auslandsreisen für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 4 unternehmen, zwischen den Vertragsparteien zu verstärken.
Zu diesem Zweck bestimmt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht.
(2) Es steht jeder Vertragspartei frei, als Kontaktstelle nach Absatz 1 eine bereits bestehende Kontaktstelle zu bestimmen.
(3) Die Kontaktstelle einer Vertragspartei muss über Möglichkeiten zur schnellen Kommunikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen.
Artikel 8
Bedingungen und Garantien
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei der Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 2 bis 6, die Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit und auf Religionsfreiheit, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen enthalten sind, soweit diese auf die Vertragspartei anwendbar sind, geachtet werden.
(2) Die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 2 bis 6 soll ferner im Hinblick auf die rechtmäßig verfolgten Ziele und deren Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschließen.
Artikel 9
Verhältnis zwischen diesem Protokoll und dem Übereinkommen
Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien findet das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 9 entsprechend Anwendung.
Artikel 10
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben oder dies gleichzeitig zu tun. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten folgt, nachdem sechs Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden, darunter mindestens vier von Mitgliedstaaten des Europarats, hinterlegt worden sind.
(3) Für jeden Unterzeichner, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 11
Beitritt zum Protokoll
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten; auch kann jeder Staat nach Inkrafttreten des Protokolls dem Übereinkommen und dem Protokoll gleichzeitig beitreten.
(2) Für jeden Staat, der dem Protokoll nach Absatz 1 beitritt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 12
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 13
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Artikel 14
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Protokolls beteiligt haben, sowie jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist oder zum Beitritt zu ihm eingeladen worden ist,
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 10 und 11;
- d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Riga am 22. Oktober 2015 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt haben, und allen zum Beitritt zu ihm eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Denkschrift
A. Allgemeines
Mit dem Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden: Zusatzprotokoll) hat der Europarat auf die gestiegene terroristische Bedrohung insbesondere durch ausländische terroristische Kämpfer ("Foreign Terrorist Fighters") reagiert. Das Zusatzprotokoll ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Das Zusatzprotokoll ergänzt zum einen die strafrechtlichen Regelungen des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301; im Folgenden: Übereinkommen), insbesondere mit Blick auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 verabschiedete Resolution 2178 (2014). Diese Resolution befasst sich mit den spezifischen Gefahren, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ("Foreign Terrorist Fighters") ausgehen. Vor diesem Hintergrund sollen die Vertragsparteien nach dem Zusatzprotokoll in ihrem nationalen Recht Straftatbestände zur Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2), zum Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3), zu Auslands reisen für terroristische Zwecke (Artikel 4), zur Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5) und zur Organisation oder sonstigen Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6) vorsehen.
Zum anderen zielt das Zusatzprotokoll auf eine Stärkung und Erleichterung des Austausches von Informationen zwischen den Vertragsparteien über Personen, die Auslandsreisen für terroristische Zwecke unternehmen (Artikel 7).
Zu diesem Zweck soll jede Vertragspartei eine Kontaktstelle bestimmen, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht.
Das Zusatzprotokoll soll das Übereinkommen ergänzen. Die im Zusatzprotokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen; mit Ausnahme seines Artikels 9 (Ergänzende Straftatbestände) findet das Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien entsprechend Anwendung (Artikel 9 des Zusatzprotokolls). Dies bedeutet, dass die Vorschriften des Übereinkommens, etwa zu innerstaatlichen Maßnahmen zur Verhütung des Terrorismus, zur internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung des Terrorismus oder zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, auch auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden (vgl. Erläuternder Bericht zum Zusatzprotokoll, Anm. 11 und 12). Dies bedeutet auch, dass die Begriffe "terroristische Straftat" und "Terrorismus" wie im Übereinkommen zu verstehen sind (vgl. Erläuternder Bericht zum Zusatzprotokoll, Anm. 19). Nach dessen Artikel 1 Absatz 1 bedeutet eine "terroristische Straftat" im Sinne des Übereinkommens eine Straftat im Geltungsbereich und nach der Begriffsbestimmung einer der im Anhang des Übereinkommens aufgeführten Verträge. Bei diesen Verträgen handelt es sich um elf sektorale VN-Antiterrorismus-Übereinkommen, die Straftatbestände zu bestimmten Sachgebieten enthalten.
Das Zusatzprotokoll liegt für Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf (Artikel 10 Absatz 1 des Zusatzprotokolls). Nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, dem Zusatzprotokoll beitreten. Auch ein gleichzeitiger Beitritt zum Übereinkommen und zum Zusatzprotokoll ist möglich (Artikel 11 Absatz 1 des Zusatzprotokolls).
Der Erläuternde Bericht zum Zusatzprotokoll (im Folgenden: Erläuternder Bericht) stammt vom 22. Oktober 2015. Die Zitierungen im Folgenden beziehen sich auf die englischsprachige Textfassung des Erläuternden Berichts, die auf der Internetseite des Europarats veröffentlicht ist (www.conventions.coe.int).
B. Besonderes
Zur Präambel
Die Präambel betont den Wunsch, die Bestrebungen zur Verhütung und Bekämpfung aller Arten des Terrorismus sowohl in Europa als auch weltweit unter gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit weiter zu verstärken. Sie nimmt Bezug auf die Bedrohung, die von Personen ausgeht, die ins Ausland reisen mit dem Ziel, terroristische Straftaten zu begehen, zu solchen beizutragen oder sich an solchen zu beteiligen oder im Hoheitsgebiet eines anderen Staates andere Personen für terroristische Zwecke auszubilden oder dort eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu erhalten ("Foreign T errorist Fighters"), und die hierzu vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 verabschiedete Resolution 2178 (2014). Vor diesem Hintergrund soll das Übereinkommen in bestimmten Punkten ergänzt werden.
Zu Artikel 1 (Zweck)
Nach Artikel 1 hat das Zusatzprotokoll den Zweck, das Übereinkommen im Hinblick auf die Strafbarkeit der in den Artikeln 2 bis 6 des Zusatzprotokolls beschriebenen Handlungen zu ergänzen und so die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit zu fördern.
Zu Artikel 2 bis 6 im Allgemeinen
Das Zusatzprotokoll verpflichtet die Mitgliedstaaten in seinen Artikeln 2 bis 6, verschiedene Handlungen unter Strafe zu stellen, die zur Begehung terroristischer Straftaten führen können. Dies sind die Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke (Artikel 2), der Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke (Artikel 3), Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 4), die Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 5) und die Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke (Artikel 6).
Wie für das Übereinkommen gilt, dass es für die Strafbarkeit der genannten Handlung nicht notwendig ist, dass eine terroristische Straftat begangen wurde (vgl. Artikel 8 des Übereinkommens, der über Artikel 9 des Zusatzprotokolls auch auf dieses Anwendung findet).
Nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls haben die Vertragsstaaten bei der Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeiten nach den Artikeln 2 bis 6 insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
Zu Artikel 2 (Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke)
Artikel 2 Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, die rechtswidrige und vorsätzliche Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. Absatz 1 der Vorschrift definiert die Beteiligung an einer Vereinigung oder einer Gruppe für terroristische Zwecke als die Beteiligung an den Tätigkeiten einer Vereinigung oder Gruppe mit dem Ziel, eine oder mehrere terroristische Straftaten zu begehen oder zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen.
Der Erläuternde Bericht (Anm. 33) stellt dazu klar, dass Artikel 2 die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, die bloße passive Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder Gruppe oder die Mitgliedschaft in einer nicht aktiven terroristischen Vereinigung oder Gruppe unter Strafe zu stellen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vorgaben insbesondere durch § 129a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 und § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt.
Zu Artikel 3 (Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke)
Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien, den rechtswidrigen und vorsätzlichen Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. Nach Absatz 1 der Vorschrift bedeutet der Erhalt einer Ausbildung für terroristische Zwecke, durch eine andere Person eine Unterweisung - einschließlich des Erwerbs von Kenntnissen oder praktischen Fähigkeiten - zu erhalten in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefähr lichen Stoffen oder in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen.
Die Vorschrift ergänzt Artikel 7 des Übereinkommens, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die rechtswidrige und vorsätzliche Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. Das Übereinkommen beschränkte sich damit auf die Strafbarkeit der ausbildenden Person. Diese Regelung ergänzt das Zusatzprotokoll nun um die Strafbarkeit auch der auszubildenden Person.
Der Erläuternde Bericht (Anm. 40 und 41) führt hierzu aus, dass eine Ausbildung für terroristische Zwecke im persönlichen Kontakt erhalten werden kann, beispielsweise in einem terroristischen Ausbildungslager, oder auch über elektronische Medien, einschließlich über das Internet. Das bloße Aufrufen von Webseiten mit Inhalten, die zur Ausbildung für terroristische Zwecke genutzt werden können, oder der Erhalt entsprechender Nachrichten reiche hingegen nicht aus. Vielmehr müsse der Täter grundsätzlich aktiv an der Ausbildung teilnehmen. Erfasst sei auch die Teilnahme an legalen Aktivitäten, wie beispielsweise Chemiekurse an einer Universität, Flugstunden oder staatliche militärische Ausbildungen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betroffene Person die Ausbildung mit dem erforderlichen Vorsatz absolviert, die erlangten Kenntnisse zur Begehung einer terroristischen Straftat zu nutzen.
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vorgaben durch § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB erfüllt.
Zu Artikel 4 (Auslandsreisen für terroristische Zwecke)
Nach Artikel 4 Absatz 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um Auslandsreisen für terroristische Zwecke, die von ihrem Hoheitsgebiet ausgehen oder von ihren Staatsangehörigen unternommen werden, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden. Dabei kann jede Vertragspartei Bedingungen festlegen, die nach ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen erforderlich sind und mit diesen im Einklang stehen. Absatz 1 der Vorschrift definiert als Auslandsreisen für terroristische Zwecke das Reisen in einen Staat, der nicht derjenige der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Reisenden ist, mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen, zu einer solchen beizutragen oder sich an einer solchen zu beteiligen, andere Personen für terroristische Zwecke auszubilden oder eine Ausbildung für terroristische Zwecke zu erhalten. Nach Absatz 3 der Vorschrift soll auch der Versuch unter Strafe gestellt werden.
Der Erläuternde Bericht (Anm. 43) führt dazu aus, dass die Vorschrift den Vertragsparteien erleichtern soll, ihren Verpflichtungen aus Ziffer 6 Buchstabe(a) der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 verabschiedeten Resolution 2178 (2014) nachzukommen.
Als Beispiel für Bedingungen, die eine Vertragspartei nach Artikel 4 Absatz 2 mit Blick auf ihre verfassungsrechtlichen Grundsätze festlegen kann, nennt der Erläuternde Bericht (Anm. 50) die Aufnahme weiterer Voraussetzungen zu dem Ziel der Reise für terroristische Zwecke.
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vorgaben durch § 89a Absatz 2a StGB erfüllt, der zur Umsetzung der Ziffer 6 Buchstabe(a) der Sicherheitsratsresolution 2178 (2014) in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde.
Zu Artikel 5 (Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke)
Artikel 5 Absatz 2 verpflichtet die Vertragsparteien nach ihrem innerstaatlichen Recht die Finanzierung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke als Straftat zu umschreiben, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird. Nach Absatz 1 bedeutet eine solche Finanzierung die auf irgendeinem Wege erfolgende unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung oder Sammlung von Geldern, die es einer Person ganz oder teilweise ermöglichen, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Zusatzprotokolls für terroristische Zwecke ins Ausland zu reisen, wobei die Bereitstellung oder Sammlung in Kenntnis dessen erfolgt, dass die Gelder ganz oder teilweise für diesen Zweck bestimmt sind.
Der Wortlaut dieser Vorschrift orientiert sich an Ziffer 6 Buchstabe(b) der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 verabschiedeten Resolution 2178 (2014) und an Artikel 2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Erläuternder Bericht Anm. 55).
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vorgaben insbesondere durch § 89c Absatz 1 Nummer 8 StGB erfüllt.
Zu Artikel 6 (Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke)
Nach Artikel 6 Absatz 2 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um die Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird. Absatz 1 der Vorschrift definiert die Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke als jede organisatorische oder erleichternde Handlung, die eine Person bei Auslandsreisen für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Zusatzprotokolls unterstützt, wobei die auf diese Weise erbrachte Unterstützung in Kenntnis dessen erfolgt, dass sie terroristischen Zwecken dient.
Diese Vorschrift basiert auf Ziffer 6 Buchstabe(c) der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 verabschiedeten Resolution 2178 (2014).
Als Beispiele für Handlungen, die unter den Begriff der Organisation im Sinne dieser Strafvorschrift fallen, nennt der Erläuternde Bericht den Erwerb von Reisetickets oder die Planung von Reiserouten. Eine Erleichterung der Auslandsreise für terroristische Zwecke sei jede andere Handlung, die die reisende Person darin unterstützt, ihr Reiseziel zu erreichen (Anm. 60).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der in Artikel 6 genannte Straftatbestand als vorbereitender Akt oder als Beihilfe zu der Haupttat unter Strafe gestellt werden könne (Anm. 61).
In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Vorgaben durch die Beihilfestrafbarkeit nach § 89a Absatz 2a, § 27 StGB erfüllt. Darüber hinaus sind für terroristische Vereinigungen die § 129a Absatz 5 und § 129b StGB anwendbar.
Zu Artikel 7 (Informationsaustausch)
Nach Artikel 7 errichten die Vertragsparteien ein Netz von Kontaktstellen, um zwischen den Vertragsparteien den rechtzeitigen Austausch aller verfügbaren sachdienlichen Informationen über Personen zu stärken, die Auslandsreisen im Sinne des Artikels 4 unternehmen. Dazu sieht die Vorschrift vor, dass jede Vertragspartei eine Kontaktstelle bestimmt, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung steht. Absatz 2 regelt, dass auch eine bereits bestehende Kontaktstelle benannt werden kann. Nach Absatz 3 muss die Kontaktstelle einer Vertragspartei über Möglichkeiten zur schnellen Kommunikation mit der Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei verfügen. Für die Durchführung des Informationsaustausches sind die Vorgaben des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie ihre internationalen Verpflichtungen maßgeblich.
Beabsichtigt ist mit dieser Regelung die Schaffung eines unkomplizierten Mechanismus, der im Wesentlichen aus einer Liste der von den Vertragsparteien benannten Kontaktstellen besteht, die vom Sekretariat des Europarats gepflegt wird. Über das Netzwerk ausgetauscht werden sollen nur polizeiliche Informationen über Personen, die Auslandsreisen für terroristische Zwecke unternehmen. Für die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sind weiterhin die Artikel 17, 19 und 22 des Übereinkommens einschlägig (Erläuternder Bericht, Anm. 64).
Der Ministerrat des Europarats hat bei seiner Sitzung in Sofia am 18. Mai 2016 dazu aufgerufen, dieses Netz von Kontaktstellen zügig und bereits vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls aufzubauen. Das Netzwerk besteht daher bereits seit dem 1. Dezember 2016.
Für die Bundesrepublik Deutschland wurde das Bundeskriminalamt als Kontaktstelle benannt. Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Daten des Bundeskriminalamtes innerhalb der Europäischen Union und im internationalen Bereich enthalten insbesondere § 26 und § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
Zu Artikel 8 (Bedingungen und Garantien)
Dieser Artikel betont die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Nach Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass bei der Durchführung des Zusatzprotokolls, insbesondere bei der Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 2 bis 6, die Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit und auf Religionsfreiheit, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen enthalten sind, soweit diese auf die Vertragsparteien anwendbar sind, geachtet werden.
Nach Absatz 2 soll die Schaffung, Umsetzung und Anwendung der Strafbarkeit nach den Artikeln 2 bis 6 ferner im Hinblick auf die rechtmäßig verfolgten Ziele und deren Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschließen.
Artikel 8 wiederholt damit Artikel 12 des Übereinkommens. Zwar würde Artikel 12 des Übereinkommens auch ohne diese Wiederholung Anwendung auf das Zusatzprotokoll finden (vgl. Artikel 9 des Zusatzprotokolls). Um die Bedeutung der Vorschrift hervorzuheben, wurde sie aber dennoch erneut in das Zusatzprotokoll aufgenommen. Bei der - nicht abschließenden - Aufzählung der Menschenrechte, auf deren Wahrung insbesondere verwiesen wird, wurde das Recht auf Freizügigkeit als im Kontext des Zusatzprotokolls von besonderer Bedeutung hinzugefügt.
Zu Artikel 9 (Verhältnis zwischen diesem Protokoll und dem Übereinkommen)
Artikel 9 Satz 1 soll eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls sicherstellen, indem die im Zusatzprotokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke im Sinne des Übereinkommens auszulegen sind.
Nach Satz 2 findet zwischen den Vertragsparteien das Übereinkommen mit Ausnahme dessen Artikels 9 Anwendung.
Artikel 9 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsparteien, bezüglich der in dem Übereinkommen genannten Straftaten auch die Mittäterschaft und die Teilnahme sowie weitgehend auch den Versuch unter Strafe zu stellen. Für die in dem Zusatzprotokoll genannten Straftaten soll dies nicht gelten. Eine Verpflichtung der Vertragsparteien, den Versuch unter Strafe zu stellen, sieht das Zusatzprotokoll in Artikel 4 Absatz 3 lediglich für Auslandsreisen für terroristische Zwecke vor. Beihilfehandlungen nach dem deutschen Rechtsverständnis sind von Artikel 6 erfasst, der die Organisation oder sonstige Erleichterung von Auslandsreisen für terroristische Zwecke unter Strafe stellt (siehe oben zu Artikel 6).
Zu Artikel 10 (Unterzeichnung und Inkrafttreten)
Dieser Artikel regelt die Unterzeichnung und das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls.
Zu Artikel 11 (Beitritt zum Protokoll)
Dieser Artikel trifft Regelungen zu den Möglichkeiten, dem Protokoll nach Inkrafttreten beizutreten.
Zu Artikel 12 (Räumlicher Geltungsbereich)
Dieser Artikel enthält Regelungen zu Erklärungen der Vertragsparteien zum räumlichen Geltungsbereich des Zusatzprotokolls. Die Vorschrift entspricht Artikel 25 des Übereinkommens.
Zu Artikel 13 (Kündigung)
Dieser Artikel enthält die Regelungen zu der Kündigung des Protokolls.
Zu Artikel 14 (Notifikationen)
Dieser Artikel enthält Einzelheiten zu den Notifizierungspflichten des Generalsekretärs des Europarats.