A. Problem und Ziel
Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-543/16). Die vorliegende Verordnung dient in erster Linie der Umsetzung des genannten Urteils.
Zudem sind aus Sicht der Europäischen Kommission die Werte für Nitrat im Grundwasser in Deutschland weiterhin zu hoch; hier seien daher weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Trend positiv zu beeinflussen und Nitrateinträge aus der Landwirtschaft zu vermeiden.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die bestehende Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. Mai 2017, die den düngungsbezogenen Teil des Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie darstellt, ergänzt. Weiterhin wird der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie Erfahrungen aus dem Vollzug der DüV Rechnung getragen.
Darüber hinaus wird mit der vorliegenden Verordnung auch ein erster Teil der düngebezogenen Maßnahmen des Nationalen Luftreinhalteprogramms der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Mai 2019, das Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen der NEC-Richtlinie enthält, umgesetzt.
B. Lösung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie kann nur durch den Erlass der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden.
Die Regelungen der vorliegenden Verordnung führen in erster Linie zu einem gezielteren Einsatz von Düngemitteln und tragen damit dazu bei, die Nitrateinträge in Gewässer zu vermeiden. Zudem zielen die Regelungen darauf ab, die Düngewirkung zu verbessern und damit die Nährstoffeffizienz zu erhöhen. Einsparungen, vor allem bei der Anwendung von Mineraldüngemitteln, sind zu erwarten.
C. Alternativen
Die Beibehaltung des Status quo (Null-Option) wurde geprüft, ist vor dem Hintergrund des umzusetzenden EuGH-Urteils jedoch nicht möglich.
Zudem wurde die Übertragung einzelner Vorgaben an die nachgeordneten Behörden in den Ländern geprüft. Diesem Ansatz wurde teilweise in § 13a der vorliegenden Verordnung entsprochen.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie kann nach erfolgter Prüfung möglicher Alternativen ausschließlich durch eine Anpassung der geltenden Düngeverordnung in der vorliegenden Form erfolgen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nennenswerte Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind durch die vorliegende Verordnung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu erwarten ist ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2,9 Millionen Euro, der zusätzlich wiederkehrende Erfüllungsaufwand beträgt ca. 84 Millionen Euro pro Jahr, der Anteil der Kosten für Informationspflichten mit Bürokratiekosten beträgt 3,8 Millionen Euro.
Zu Einzelheiten der Ermittlung dieses Erfüllungsaufwands siehe Tabelle 1 im Allgemeinen Teil der Begründung.
Die vorliegende Verordnung dient der 1:1-Umsetzung von EU-Recht, insbesondere der Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie. Daher unterliegt die vorliegende Verordnung nicht den Vorgaben der "One in, one out"-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Landesebene ergibt sich insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 3,04 Millionen Euro pro Jahr. Hinzu kommen einmalige Verwaltungskosten von 2,4 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind insbesondere durch die Absenkung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Betriebsdurchschnitt in den mit Nitrat belasteten Gebieten zu erwarten. Durch Ertragseinbußen und damit verbundene Erlösrückgänge ergeben sich insgesamt weitere Kosten in Höhe von 208 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau von Gemüse sind nicht auszuschließen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Bundeskanzleramt Berlin, 20. Februar 2020
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 und mit Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- - des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, mit Absatz 5 und mit Absatz 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 und 6 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- - des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und des § 5 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, - des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist,
- - des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung1
Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
" § 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)". - b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen".
- c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier".
- d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort "Nährstoffvergleich" durch das Wort "Nährstoffeinsatz" ersetzt.
- e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 6 (aufgehoben)".
- f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort "Stickstoffgehalt" durch das Wort "Nährstoffgehalte" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Düngebedarfs" die Wörter "um höchstens 10 Prozent" eingefügt und das Wort "nur" gestrichen.
- bb) In Satz 5 werden die Wörter "gelten Satz 1 und" durch das Wort "gilt" ersetzt.
- c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.
- d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen."
- bb Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die Wörter "zu untersagen" ersetzt.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Halbsatz 2 und Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.
- bb) In Nummer 5 werden die Wörter "im Vorjahr" durch die Wörter "zu den Vorkulturen des Vorjahres" ersetzt.
- cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist."
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
"; dabei sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu berücksichtigen,".
- d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht aufgebracht werden
- 1. innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen,
- 2. innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und
- 3. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.
Auf Ackerflächen dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Abstandes von 3 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante, bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 5 bis 20 Metern zur Böschungsoberkante und bei einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
- 1. auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung,
- 2. auf bestellten Ackerflächen
- a) mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
- b) ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
- c) nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung nach Satz 1 Nummer 3, die unbestellt sind oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügen, dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe ferner nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlages aufgebracht werden. Beträgt bei Flächen, die eine Hangneigung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 aufweisen, der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar, so dürfen die in Satz 1 genannten Stoffe nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter ", ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde" eingefügt.
- b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "oder" das Wort "er" eingefügt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 und Satz 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.
- bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist" eingefügt.
- cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist."
- d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "15. Mai" durch die Wörter "Ablauf des 15. Mai " ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "15. Dezember" durch die Angabe "1. Dezember" ersetzt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden."
- e) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "bis zum" jeweils durch die Wörter "bis zum Ablauf des" ersetzt.
- f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden."
6. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden."
7. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
" § 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)".
8. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "im Fall der Überschreitung des ermittelten Düngebedarfs nach § 3 Absatz 3 Satz 3 auch die Gründe für den höheren Düngebedarf," angefügt.
- bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
"Der nach Satz 1 Nummer 1 jeweils für die Schläge, die Bewirtschaftungseinheiten oder die nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen; die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen."
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme, einschließlich der Aufbringung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 5 Absatz 3 Satz 4, folgende Angaben über die Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen:
- 1. eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
- 2. Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche,
- 3. die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes,
- 4. die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organischmineralischen Düngemitteln neben der Menge an Gesamtstickstoff auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.
Bei Weidehaltung hat der Betriebsinhaber zusätzlich die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der auf der Weide gehaltenen Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe nach Satz 1 Nummer 4 sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen; die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes ist nach Maßgabe der Anlage 5 aufzuzeichnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
- 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
- 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
- 4. Betriebe, die
- a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b) höchstens auf 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
- d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen."
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
- d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1, 2 und 4" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "und 9" die Wörter "sowie in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten und in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten ferner nach § 13a Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5" eingefügt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Festmist" die Wörter "von Huftieren oder Klauentieren" eingefügt.
10. In § 13 werden die Absätze 2 bis 7 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder auf Grund des § 4 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist."
11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
(1) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes folgende Gebiete auszuweisen:
- 1. Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
- 2. Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat,
- 3. Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen, und
- 4. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern, bei denen
- a) durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde, und
- b) die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) oder für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und
- c) die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phythobenthos oder Phytoplankton nach Anlage 4 der Oberflächengewässerverordnung schlechter als in die Klasse guter Zustand eingestuft wurden.
Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 erlässt die Bundesregierung auf der Grundlage von Artikel 84 des Grundgesetzes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Landesregierungen überprüfen die Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift und nehmen erforderliche Änderungen bis zum [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt] vor.
(2) In den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten gelten die nachfolgenden abweichenden oder ergänzenden Anforderungen:
- 1. der für Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nach § 3 Absatz 2 ermittelte Stickstoffdüngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des laufenden Düngejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Stickstoffdüngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 darf bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebs im laufenden Düngejahr auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; der erste Halbsatz gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen; die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorsehen, dass der erste Halbsatz nicht für Dauergrünlandflächen gilt, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 Prozent nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist,
- 2. abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 dürfen Nährstoffe aus organischen und organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; Halbsatz 1 gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen,
- 3. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
- 4. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; § 6 Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend,
- 5. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht aufgebracht werden; der erste Halbsatz gilt im Fall von Winterraps nicht, wenn durch eine repräsentative Bodenprobe auf dem jeweiligen Schlag oder der jeweiligen Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet; der erste Halbsatz gilt ferner nicht im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemitteln um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt und nicht mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden; die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Fall von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. September eine längstens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021 befristete Ausnahme von der Anforderung nach dem ersten Halbsatz genehmigen, wenn der Betriebsinhaber einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückständen im Sinn des § 12 Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, die Errichtung oder Erweiterung noch nicht abgeschlossen werden konnte und der Betriebsinhaber dies nicht zu vertreten hat; im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen auf den betroffenen Flächen nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar und abweichend vom dritten Halbsatz Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden oder aufgebracht worden sein,
- 6. abweichend von § 6 Absatz 11 dürfen auf Grünland, auf Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Nummer 3 mit flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden,
- 7. im Fall des Anbaus von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde; Halbsatz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden, und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt.
(3) Die Landesregierungen haben zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten mindestens zwei zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vorzuschreiben. Die zusätzlichen Anforderungen müssen geeignet sein
- 1. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Erreichung des dort im ersten Halbsatz genannten Schwellenwerts,
- 2. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Erreichung der Trendumkehr,
- 3. in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zur Erreichung des dort genannten Schwellenwerts und zur Erreichung der Trendumkehr und
- 4. in Gebieten und Teilgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verringerung der Eutrophierung.
Als zusätzliche Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
- 1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen darf, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
- 2. abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 3 in Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden muss, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden muss,
- 3. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln hat,
- 4. abweichend von
- a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten ist,
- b) § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden dürfen und
- c) § 5 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Stoffe bei einer Hangneigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden dürfen,
- 5. abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten sind; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
- 6. abweichend von Absatz 2 Nummer 4 der dort genannte Verbotszeitraum für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu zwei Wochen verlängert werden kann,
- 7. abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 3 der dort genannte Verbotszeitraum in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden kann,
- 8. abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur bis zum Ablauf des 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden dürfen,
- 9. abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die
- a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b) höchstens auf 1 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
- d keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
- 10. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,
- 11. abweichend von § 12 Absatz 4 Betriebe sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können,
- 12. abweichend von Absatz 2 Nummer 2 die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasster Fläche auf Ackerland 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten darf.
(4) Sofern die Landesregierungen Gebiete von Grundwasserkörpern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht ausgewiesen haben, gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach Absatz 2 und die durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekannt zu machen.
(5) Sofern die Landesregierungen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht ausgewiesen haben, ist die Anforderung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet anzuwenden.
(6) Soweit sich Anforderungen nach Absatz 2, ausgenommen Absatz 2 Nummer 1, oder Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch bestimmen, dass diese Anforderungen auf Betriebe anzuwenden sind, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
(7) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
1.§ 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2, Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 ausgenommen sind, die
- a) abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- b) höchstens auf 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
- d) keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
2. § 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
(8) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1, 3 oder 7.
Die Landesregierungen überprüfen die nach den Absätzen 1, 3 oder 7 erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach ihrem erstmaligen Erlass und danach in Abständen von höchstens vier Jahren."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5," durch die Wörter "Satz 1 oder 3 oder § 13a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1," ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4, entgegen § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 11, § 11 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 6 oder 7 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff" ersetzt.
- cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- "5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt oder
- 6. entgegen § 7 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes Mittel oder Substrat oder einen dort genannten Stoff anwendet."
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff" durch die Wörter ", § 6 Absatz 8 oder § 13a Absatz 2 Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 4 erster Halbsatz oder Nummer 5 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, ein dort genanntes Mittel oder einen dort genannten Stoff" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2" durch die Wörter ", Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4" ersetzt.
- bb In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Übergangsvorschrift
(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten auch in Gebieten und Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum [einfügen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.
(2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum [einfügen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind.
(3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum [einfügen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt], ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum [einfügen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung."
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier1". - b) Tabelle 2 wird aufgehoben.
15. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz und § 6 Absatz 4, 5 und 7)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger1
1. | Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen | ||
2. | Ausbringung nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste | ||
3. | Tierart/Verfahren | Gülle, Gärrückstände | Festmist, Jauche, Weidehaltung 2 |
4. | 1 | 2 | 3 |
5. | Rinder | 85 | 70 |
6. | Schweine | 80 | 70 |
7. | Geflügel | 60 | |
8. | andere Tierarten (z. B. Pferde, Schafe) | 55 | |
9. | Betrieb einer Biogasanlage | 95 | |
1 Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung. | |||
2 Weidetage sind anteilig zu berechnen, über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind." |
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die "Rindergülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
"Rindergülle bei Aufbringen auf Ackerland: 60, bei Aufbringen auf Grünland: 50; ab 1. Februar 2025: 60". - b) Die "Schweinegülle" betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
"Schweinegülle bei Aufbringen auf Ackerland: 70, bei Aufbringen auf Grünland: 60; ab 1. Februar 2025: 70". - c) Die "Biogasanlagengärrückstand flüssig "betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
"Biogasanlagengärrückstand flüssig bei Aufbringen auf Ackerland: 60, bei Aufbringen auf Grünland: 50; ab 1. Februar 2025: 60".
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Tabelle 1 Nummer 10 Spalte 3 wird die Angabe "oder 3" durch die Wörter "oder 4 Spalte 5" ersetzt.
- b) Nummer 1 der Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019,"ersetzt.
- c) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 5 werden wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
- d) Die Vorbemerkungen und Hinweise zu Tabelle 10 werden wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten im Durchschnitt der Jahre 2015 bis einschließlich 2019" ersetzt.
- bbb) In Satz 3 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre, in den nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten sowie in den nach § 13a Absatz 4 festgelegten Gebieten in einem der Jahre 2015 bis einschließlich 2019," ersetzt.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
18. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) für das Düngejahr...................
- 1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffeinsatz
- - Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:...................................................
- - Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:...............
- - Beginn und Ende des Düngejahres:.........................................................
- - Datum der Erstellung:...............................................................................
- - Gesamtbetrieblicher Düngebedarf:
- o Stickstoff (in kg N):... .....................................................................
- o Phosphat (in kg P2O5):
- 2. Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe
1 2 3 4 Stickstoff Phosphat kg N kg P2O5 Mineralische Düngemittel Mineralische Düngemittel Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft davon verfügbarer Stickstoff Weidehaltung Weidehaltung Sonstige organische Düngemittel Sonstige organische Düngemittel Bodenhilfsstoffe davon verfügbarer Stickstoff Kultursubstrate Bodenhilfsstoffe Pflanzenhilfsmittel Kultursubstrate Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) Pflanzenhilfsmittel Sonstige Abfälle zur Beseitigung (§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG) Stickstoffbindung durch Leguminosen Sonstige Summe Gesamtstickstoff Summe Phosphat Summe Gesamtstickstoff in kg N pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nach § 6 Absatz 4 Summe verfügbarer Stickstoff ".
19. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 6
(aufgehoben)".
20. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)
Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
Tabelle 1 - Ackerkulturen
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Kultur | Ernteprodukt | % TM i. d. FM | HNV 1 | kg N/dt FM | kg P2O5/dt FM | kg P/dt FM |
Getreide, Körnermais | ||||||
Weizen | Korn (12 % RP2) | 86 | 1,81 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,8 | 2,21 | 1,04 | 0,45 | ||
Korn (14 % RP2) | 86 | 2,11 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,8 | 2,51 | 1,04 | 0,45 | ||
Korn (16 % RP2) | 86 | 2,41 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,8 | 2,81 | 1,04 | 0,45 | ||
Wintergerste | Korn (12 % RP2) | 86 | 1,65 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,7 | 2,00 | 1,01 | 0,44 | ||
Korn (13% RP2) | 86 | 1,79 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,7 | 2,14 | 1,01 | 0,44 | ||
Roggen | Korn (11% RP2) | 86 | 1,51 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,9 | 1,96 | 1,07 | 0,47 | ||
Korn (12 % RP2) | 86 | 1,65 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,9 | 2,10 | 1,07 | 0,47 | ||
Wintertriti- cale | Korn (12 % RP2) | 86 | 1,65 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,9 | 2,10 | 1,07 | 0,47 | ||
Korn (13 % RP2) | 86 | 1,79 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,9 | 2,24 | 1,07 | 0,47 | ||
Sommerfut- tergerste | Korn (12% RP2) | 86 | 1,65 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,8 | 2,05 | 1,04 | 0,46 | ||
Korn (13 % RP2) | 86 | 1,79 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,8 | 2,19 | 1,04 | 0,46 | ||
Braugerste | Korn (10 % RP2) | 86 | 1,38 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,7 | 1,73 | 1,01 | 0,44 | ||
Korn (11 % RP2) | 86 | 1,51 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 0,7 | 1,86 | 1,01 | 0,44 | ||
Hafer | Korn (11 % RP2) | 86 | 1,51 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 1,1 | 2,06 | 1,13 | 0,49 | ||
Korn (12 % RP2) | 86 | 1,65 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 1,1 | 2,20 | 1,13 | 0,49 | ||
Getreide | Ganzpflanze | 35 | 0,56 | 0,23 | 0,10 | |
Körnermais | Korn (10 % RP2) | 86 | 1,38 | 0,80 | 0,35 | |
Stroh | 86 | 0,90 | 0,20 | 0,09 | ||
Korn + Stroh3 | 1 | 2,28 | 1,00 | 0,44 | ||
Korn (11 % RP2) | 86 | 1,51 | 0,80 | 0,35 | ||
Stroh | 86 | 0,90 | 0,20 | 0,09 | ||
Korn + Stroh3 | 1 | 2,41 | 1,00 | 0,44 | ||
Einjährige Körnerleguminosen | ||||||
Ackerbohne | Korn (30 % RP2) | 86 | 4,10 | 1,20 | 0,52 | |
Stroh | 86 | 1,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 1 | 5,60 | 1,50 | 0,65 | ||
Erbse | Korn (26 % RP2) | 86 | 3,60 | 1,10 | 0,48 | |
Stroh | 86 | 1,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 1 | 5,10 | 1,40 | 0,61 | ||
Lupine blau | Korn (33 % RP2) | 86 | 4,48 | 1,02 | 0,45 | |
Stroh | 86 | 1,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 1 | 5,98 | 1,32 | 0,58 | ||
Sojabohne | Korn (32 % RP2) | 86 | 4,40 | 1,50 | 0,66 | |
Stroh | 86 | 1,50 | 0,30 | 0,13 | ||
Korn + Stroh3 | 1 | 5,90 | 1,80 | 0,79 | ||
Ölfrüchte | ||||||
Raps | Korn (23 % RP2) | 91 | 3,35 | 1,80 | 0,78 | |
Stroh | 86 | 0,70 | 0,40 | 0,17 | ||
Korn + Stroh3 | 1,7 | 4,54 | 2,48 | 1,07 | ||
Sonnen- blume | Korn (20 % RP2) | 91 | 2,91 | 1,60 | 0,70 | |
Stroh | 86 | 1,00 | 0,90 | 0,40 | ||
Korn + Stroh3 | 2 | 4,91 | 3,40 | 1,50 | ||
Senf | Korn | 91 | 5,08 | 1,77 | 0,77 | |
Stroh | 86 | 0,70 | 0,40 | 0,17 | ||
Korn + Stroh3 | 1,5 | 6,13 | 2,37 | 1,03 | ||
Öllein | Korn | 91 | 3,50 | 1,20 | 0,52 | |
Stroh | 86 | 0,53 | 0,20 | 0,09 | ||
Korn + Stroh3 | 1,5 | 4,30 | 1,50 | 0,65 | ||
Faserpflanzen | ||||||
Flachs (Fa- serlein) | Ganzpflanze | 86 | 1,00 | 0,64 | 0,28 | |
Hanf (100- 150 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 40 | 0,40 | 0,30 | 0,13 | |
Miscanthus (150-200 dt/ha TM) | Ganzpflanze | 80 | 0,15 | 0,12 | 0,05 | |
Hackfrüchte | ||||||
Kartoffel | Knolle | 22 | 0,35 | 0,14 | 0,06 | |
Kraut | 15 | 0,20 | 0,04 | 0,02 | ||
Knolle + Kraut3 | 0,2 | 0,39 | 0,15 | 0,07 | ||
Zuckerrübe | Rübe | 23 | 0,18 | 0,10 | 0,04 | |
Blatt | 18 | 0,40 | 0,11 | 0,05 | ||
Rübe + Blatt3 | 0,7 | 0,46 | 0,18 | 0,08 | ||
Gehaltsrübe | Rübe | 15 | 0,18 | 0,09 | 0,04 | |
Blatt | 16 | 0,30 | 0,08 | 0,03 | ||
Rübe + Blatt3 | 0,4 | 0,30 | 0,12 | 0,05 | ||
Massenrübe | Rübe | 12 | 0,14 | 0,07 | 0,03 | |
Blatt | 16 | 0,25 | 0,06 | 0,02 | ||
Rübe + Blatt3 | 0,4 | 0,24 | 0,09 | 0,04 | ||
Futterpflanzen | ||||||
Silomais | Ganzpflanze | 28 | 0,38 | 0,16 | 0,07 | |
Silomais | Ganzpflanze | 35 | 0,47 | 0,18 | 0,08 | |
Rotklee | Ganzpflanze | 20 | 0,65 | 0,13 | 0,06 | |
Luzerne | Ganzpflanze | 20 | 0,65 | 0,14 | 0,06 | |
Kleegras | Ganzpflanze | 20 | 0,58 | 0,14 | 0,06 | |
Luzernegras | Ganzpflanze | 20 | 0,58 | 0,15 | 0,07 | |
Weidelgras (Ackergras) | Ganzpflanze | 20 | 0,53 | 0,16 | 0,07 | |
Futterzwischenfrüchte | Ganzpflanze | 15 | 0,43 | 0,13 | 0,06 | |
Vermehrungspflanzen | ||||||
Grassamenvermehrung | Samen 86 - 2,20 0,70 0,31 | |||||
Stroh 86 - 1,50 0,35 0,15 | ||||||
Samen + - 8 14,20 3,50 1,54 Stroh3 | ||||||
Klee-, Lu- zernevermehrung | Samen 91 - 5,50 1,46 0,64 | |||||
Stroh 86 - 1,50 0,30 0,13 | ||||||
Samen + - 8 17,50 3,86 1,70 Stroh3 |
1 | Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis. | |
2 | Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse). | |
3 | Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt. |
Tabelle 2 - Gemüsekulturen und Erdbeeren
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Kultur | Stickstoffgehalt in kg N/100 dt FM1 Ganzpflanze | kg N/100 dt FM1 Haupternteprodukt | kg P2O5/100 dt FM1 Haupternteprodukt | kg P/100 dt FM1 Haupternteprodukt |
Blumenkohl | 31,4 | 28 | 10,30 | 4,53 |
Brokkoli | 37,1 | 45 | 14,90 | 6,56 |
Buschbohne | 34,7 | 25 | 9,20 | 4,05 |
Chicorée | 25 | 25 | 12,10 | 5,32 |
Chinakohl | 16,3 | 15 | 9,20 | 4,05 |
Dill, Frischmarkt | 30 | 30 | 9,20 | 4,05 |
Dill, Industrieware | 30 | 30 | 9,20 | 4,05 |
Erdbeeren | 17 | 5,00 | 2,20 | |
Feldsalat | 45 | 45 | 9,90 | 4,36 |
Feldsalat, großblättrig | 45 | 45 | 9,90 | 4,36 |
Gemüseerbse | 52 | 100 | 22,90 | 10,08 |
Grünkohl | 46,2 | 49 | 16,30 | 7,17 |
Gurke, Einleger | 17,1 | 15 | 6,90 | 3,04 |
Knollenfenchel | 24,3 | 20 | 6,90 | 3,04 |
Kohlrabi | 29,8 | 28 | 10,30 | 4,53 |
Kohlrübe | 26 | 11,50 | 5,06 | |
Kürbis | 25 | 25 | 20,60 | 9,06 |
Mairüben (mit Laub) | 17 | 17 | 10,30 | 4,53 |
Möhre, Bund | 17 | 17 | 8,20 | 3,61 |
Möhre, Industrie | 17,3 | 13 | 8,00 | 3,52 |
Möhre, Wasch | 16,8 | 13 | 8,00 | 3,52 |
Pastinake | 33,3 | 25 | 23,60 | 10,38 |
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt | 45 | 45 | 11,50 | 5,06 |
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt | 43,6 | 45 | 11,50 | 5,06 |
Petersilie, Wurzel | 42 | 42 | 13,70 | 6,03 |
Porree | 27 | 25 | 8,00 | 3,52 |
Radies | 20 | 20 | 6,90 | 3,04 |
Rettich, Bund | 17 | 17 | 7,60 | 3,34 |
Rettich, deutsch | 17,1 | 14 | 8,00 | 3,52 |
Rettich, japanisch | 13,1 | 10 | 6,00 | 2,64 |
Rhabarber ab Ertragsbeginn | 18 | 4,80 | 2,11 | |
Rosenkohl | 46,9 | 65 | 19,50 | 8,58 |
Rote Rüben | 27 | 28 | 11,50 | 5,06 |
Rotkohl | 25,6 | 22 | 8,00 | 3,52 |
Rucola, Feinware | 36,7 | 40 | 10,30 | 4,53 |
Rucola, Grobware | 36,7 | 40 | 10,30 | 4,53 |
Salate, Baby Leaf Lettuce | 35 | 35 | 8,00 | 3,52 |
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) | 19 | 19 | 6,90 | 3,04 |
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) | 19 | 19 | 6,90 | 3,04 |
Salate, Eissalat | 15,5 | 14 | 5,70 | 2,51 |
Salate, Endivien, Frisée | 25 | 25 | 6,00 | 2,64 |
Salate, Endivien, glattblättrig | 20 | 20 | 6,00 | 2,64 |
Salate, Kopfsalat | 18 | 18 | 6,90 | 3,04 |
Salate, Radicchio | 25 | 25 | 9,20 | 4,05 |
Salate, verschiedene Arten | 19 | 19 | 6,90 | 3,04 |
Salate, Romana | 20 | 20 | 9,20 | 4,05 |
Salate, Romana, Herzen | 26,8 | 24 | 9,20 | 4,05 |
Salate, Zuckerhut | 20 | 20 | 11,50 | 5,06 |
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt | 50 | 50 | 13,70 | 6,03 |
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt | 50 | 50 | 13,70 | 6,03 |
Schnittlauch, Anbau für Treiberei | 50 | 50 | 13,70 | 6,03 |
Schwarzwurzel | 23,8 | 23 | 16,00 | 7,04 |
Sellerie, Bund | 27 | 27 | 12,60 | 5,54 |
Sellerie, Knollen | 26,7 | 25 | 14,90 | 6,56 |
Sellerie, Stangen | 25 | 25 | 11,50 | 5,06 |
Spargel ab Ertrags- beginn | 26 | 8,20 | 3,61 | |
Spinat, Blatt-, FM1, Baby | 45 | 45 | 11,50 | 5,06 |
Spinat, Blatt-, Standard | 40 | 40 | 11,50 | 5,06 |
Spinat, Hack, Standard | 36 | 36 | 11,50 | 5,06 |
Stangenbohne, Standard | 29,5 | 25 | 9,20 | 4,05 |
Teltower Rübchen (Herbstanbau) | 32,5 | 45 | 24,10 | 10,60 |
Weißkohl, Frischmarkt | 24,2 | 20 | 7,30 | 3,21 |
Weißkohl, Industrie | 23,3 | 20 | 7,30 | 3,21 |
Wirsing | 37,5 | 35 | 11,50 | 5,06 |
Zucchini | 23 | 16 | 6,00 | 2,64 |
Zuckermais | 31,7 | 35 | 16,00 | 7,04 |
Zwiebel, Bund | 20 | 20 | 6,00 | 2,64 |
Zwiebel, Trocken | 22,4 | 18 | 8,00 | 3,52 |
1 FM = Frischmasse. |
Tabelle 3 - Grünland
Anzahl Nutzungen Ernteprodukt Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1
Anzahl Nutzungen | Ernteprodukt | Nährstoffgehalt in kg Nährstoff/dt TM1 | ||
N | P2O5 | P | ||
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 1,38 | 0,50 | 0,22 |
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 1,82 | 0,65 | 0,29 |
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 2,40 | 0,71 | 0,31 |
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 2,70 | 0,81 | 0,36 |
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) | Ganzpflanze | 2,80 | 0,87 | 0,38 |
1 TM = Trockenmasse". |
21. Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Zeile 16, Spalte 5 wird die Angabe "7,2" durch die Angabe "8,5" ersetzt.
- b) In Zeile 17, Spalte 5 wird die Angabe "7,5" durch die Angabe "7,2" ersetzt.
- c) In Zeile 18, Spalte 5 wird die Angabe "8,0" durch die Angabe "7,5" ersetzt.
- d) In Zeile 19, Spalte 5 wird die Angabe "8,5" durch die Angabe "8,0" ersetzt
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"a) nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und".
(2) § 2 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2019 (BAnz AT 27. September 2019 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Soweit die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung von den in Satz 1 genannten Anforderungen abweichende Anforderungen vorschreiben oder durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 5 der Düngeverordnung in der bis zum [einfügen: Datum der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, die sich jeweils auf stickstoffhaltige Düngemittel beziehen, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Landesrecht zu beachten."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Düngeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den [...]
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. Mai 2017, die den düngungsbezogenen Teil des Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie darstellt, ergänzt. Dabei werden insbesondere das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 hinsichtlich der Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie umgesetzt. Weiterhin wird der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung getragen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-543/16). Die vorliegende Verordnung dient in erster Linie der Umsetzung des genannten Urteils.
Aus Sicht der Europäischen Kommission sind die Werte für Nitrat im Grundwasser in Deutschland weiterhin zu hoch. Weitere Maßnahmen, die das Ziel haben, die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft in die Umwelt zu verringern oder zu vermeiden, sind daher zu ergreifen.
II. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung
Bundesweite Maßnahmen:
- - Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10 % überschreiten, - Verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winterraps und Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert dieser Kulturen im Folgefrühjahr,
- - Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m Meter bei Flächen ab 5 % Hangneigung,
- - Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m Meter bei Flächen ab 10 % Hangneigung,
- - Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5 m auf 10 m in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung,
- - Ab fünf Prozent Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig, - Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar beträgt,
- - Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde ab 01.02.2025,
- - Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N/ha-Obergrenze für organische Düngemittel, - Verlängerung der Sperrfrist für Festmist und Kompost um zwei Wochen vom 01.12. bis zum 15.01.,
- - Einführung einer Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 01. Dezember bis zum 15. Januar,
- - Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar, - Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eine Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger,
- - Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen (der tatsächlichen Düngung) können zukünftig mit bis zu 50000 Euro statt bisher 10000 Euro bewehrt werden,
- - Verpflichtung der Länder zur Umsetzung der neuen DüV in entsprechende Landesverordnungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen DüV, - Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 01.02.2020 und auf Grünland ab 01.02.2025,
- - Ergänzung der Tabellen mit den Nährstoffgehalten pflanzlicher Erzeugnisse um die Phosphatgehalte.
Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben:
- - Verringerung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen; Länderermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland vorzusehen);
- - Einführung einer schlagbezogenen Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organischmineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe; s.o.);
- - Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg Stickstoff je Hektar liegt);
- - Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
- - Verlängerung der Sperrfrist, in der kein Festmist und Kompost ausgebracht werden darf, auf drei Monate (1.11. - 31.01.; derzeit 15.12. - 15.01.).
- - Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (01.10. - 31.01.; derzeit 01.11. - 31.01.);
- - Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
Der Katalog der optionalen Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten Gebieten wird zudem um die schlagbezogene Absenkung der Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr für organische und organischmineralische Düngemitteln auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr für Ackerflächen ergänzt.
Außerdem wird der Katalog für zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen in besonders nitratbelasteten Gebieten für weitere Maßnahmen der Länder geöffnet, sodass die Länder regional lösungsorientierte Maßnahmen ergreifen können.
III. Alternativen
Die Beibehaltung des Status quo (Null-Option) wurde geprüft, ist vor dem Hintergrund des umzusetzenden EuGH-urteils jedoch nicht möglich.
Zudem wurde die Übertragung einzelner Vorgaben an die nachgeordneten Behörden in den Ländern geprüft. Diesem Ansatz wurde teilweise in § 13a der vorliegenden Verordnung entsprochen.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie kann nach erfolgter Prüfung möglicher Alternativen ausschließlich durch eine Anpassung der geltenden Düngeverordnung in der vorliegenden Form erfolgen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorliegende Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Sie trägt in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2018 (Rs. C-543/16) insbesondere den Anforderungen der Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Rechnung.
V. Gesetzesfolgen
Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, das EuGH-Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie umzusetzen. Emissionen bei der landwirtschaftlichen Düngung - insbesondere Nitrateinträge in die Gewässer - sollen mit den vorliegenden Regelungen vermindert bzw. weitestgehend vermieden werden. Dies soll zeitnah zu einer Reduzierung der Nitratwerte im Grundwasser beitragen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Zur Verwaltungsvereinfachung trägt die Streichung des Nährstoffvergleichs und dessen Bewertung (bisher §§ 8 und 9) bei. Die dadurch erzielte Verwaltungsvereinfachung wird jedoch durch neue Aufzeichnungsverpflichtungen aufgewogen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung und seine Regelungen sind dauerhaft tragfähig im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die vorliegende Verordnung leistet durch weitergehende Anforderungen an die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln einen Beitrag zur Verringerung der Stickstoffüberschüsse in der Landwirtschaft (vgl. SDG 2. "Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern"; Nachhaltigkeitsindikator Nummer 2.1. a "Stickstoffüberschuss"), zur Verringerung der Luftbelastung (vgl. SDG 3. "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern"; Nachhaltigkeitsindikator Nummer 3.2. a:
"Emissionen von Luftschadstoffen") sowie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und zur Verbesserung der Gewässerqualität (vgl. SDG 6. "Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten"; Nachhaltigkeitsindikator Nummer 6.1. b "Nitrat im Grundwasser"). Die Regelung unterstützt die Erreichung der zitierten Nachhaltigkeitsziele und -indikatoren und entspricht den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere Ziel Nummer 3: Natürliche Lebensgrundlagen erhalten und Ziel Nummer 4 c: Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Grundsätzliche Vorbemerkung:
Aufgrund der durch die vorliegende Verordnung geänderten Düngeverordnung ergeben sich gemäß nachfolgender Aufstellung insgesamt folgende Veränderungen des Erfüllungsaufwandes gegenüber der Düngeverordnung in der bisher geltenden Fassung, wobei der angegebene Erfüllungsaufwand und die Einsparungen im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen:
E.1) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (W)
Zu erwarten ist ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 2,9 Millionen Euro, der zusätzlich wiederkehrende Erfüllungsaufwand beträgt ca. 84 Millionen Euro pro Jahr, auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfallen davon 6,9 Millionen Euro Mehrbelastung pro Jahr und 3,1 Millionen Euro Entlastungen pro Jahr, im Saldo 3,8 Millionen Euro.
Zu Einzelheiten der Ermittlung dieses Erfüllungsaufwands siehe Tabelle 1.
Durch die Streichung des Nährstoffvergleichs (§ 8) und der Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs (§ 9) ist eine Entlastung für die Wirtschaft aufgrund des verminderten Arbeitsaufwandes in Höhe von ca. 3,1 Millionen Euro pro Jahr zu erwarten.
Die vorliegende Verordnung dient der 1:1-Umsetzung von EU-Recht, insbesondere der Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie. Daher unterliegt die vorliegende Verordnung nicht den Vorgaben der "One in, one out"-Regel.
E.3) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Landesebene ist insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung von 3,04 Millionen Euro pro Jahr zu erwarten, der sich aus einer Erhöhung um 3,38 Millionen Euro und einer Entlastung in Höhe von 0,34 Millionen Euro pro Jahr zusammensetzt. Hinzu kommen zusätzliche Verwaltungskosten in Höhe von 2,4 Millionen Euro.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Unternehmen und Verbraucher sind insbesondere durch die Absenkung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Betriebsdurchschnitt in den mit Nitrat belasteten Gebieten zu erwarten. Durch Ertragseinbußen und damit verbundener Erlösrückgänge ergeben sich insgesamt weitere Kosten in Höhe von 208 Millionen Euro pro Jahr für die Wirtschaft.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau von Gemüse sind nicht auszuschließen. Diese weiteren Kosten (F) sind aus Gründen der Praktikabilität und Übersichtlichkeit in Tabelle 1 zusammen mit den Erfüllungskosten (E) dargestellt.
Tabelle 1: Veränderungen des Erfüllungsaufwandes gegenüber der Düngeverordnung in der bisher geltenden Fassung unter Berücksichtigung weitere r Kosten
W:Wirtschaft
V: Verwaltung der Länder einschließlich Kommunen
A: Anzahl der Fälle pro Jahr
K: Kosten pro Fall
E: Erfüllungsaufwand
F: Weitere Kosten (diese werden aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammen mit dem Erfüllungsaufwand darstellt)
N: Stickstoff
Lfd. Nummer | Regelung | Vorgabe | Normadressat | Zusätzlicher Erfüllungsaufwand gegenüber Düngeverordnung 2017 |
1 | § 3 Absatz 3 | Überschreitung des ursprünglich ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 % infolge nachträglich eintretender Umstände. | W | kein |
2 | § 3 Absatz 3 i. V. m. § 3 Absetz 5 und Anlage 3 | Erhöhung der Anrechnung verfügbarer Stickstoffmengen im Jahr bei Gülle und flüssigen Gärresten in Verbindung mit der Anwendung von emissionsarmen Ausbringungsverfahren um 10 Prozentpunkte. | W | kein |
3 | § 3 Absatz 6 Satz 2 und § 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 | Die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse sind bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr und bei der Ermittlung des Düngebedarfs an Phosphat nach Anlage 7 Tabelle 1 und 2 heranzuziehen. | W | kein |
4 | § 3 Absatz 6 Satz 3 | Verpflichtende Anordnung seitens der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Aufbringung geringerer Phosphatmengen, wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden. | W | A: 90000 (ha) K: 32,6 € (je Hektar) E: 2934000 €/Jahr |
5 | § 3 Absatz 6 Satz 3 | Verpflichtende Anordnung seitens der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Aufbringung geringerer Phosphatmengen, wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden. | V | A: 9000 (ha) K: 20,15 € (je Anordnung) E: 181350 €/Jahr |
6 | § 4 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung | Berücksichtigung der im Zeitraum nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 1. Oktober zu Winterraps und Wintergerste aufgebrachten Stickstoffmenge in Höhe des verfügbaren Stickstoffs bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr. | W | Berücksichtigung unter Nummer 32 |
mit § 6 Absatz 9 | ||||
7 | § 5 Absatz 1 | Streichung der gemäß Absatz 1 unter definierten Voraussetzungen erlaubten Aufbringen von stickstoffhaltigen Düngemittein auf oberflächlich gefrorenem Boden in Höhe von bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar sowie zum Aufbringen von 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aus Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposten. | W | A: 938000 (ha) K:40,3 € (je ha) F: 37800000 €/Jahr |
Aufbringungsverbot von Düngemitteln innerhalb eines Abstandes von (1) drei Metern zur Böschungsoberkante (BOK) eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur BOK eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % aufweisen, | Ackerland: A: 2950 (ha) K: 500 € (je ha) F: 1475000 €/Jahr | |||
8 | § 5 Absatz 3 | fünf Metern zur BOK eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur BOK eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 % aufweisen, zehn Metern zur BOK eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur | W | Grünland A: 3640 (ha) K: 100 € (je ha) F: 364000 €/Jahr |
BOK eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 % aufweisen. Besondere Anforderungen an die Aufbringung gelten nach § 5 Absatz 3 Satz 2 auf Ackerflächen im Falle (1) innerhalb eines Abstandes zwischen drei und 20 Metern zur BOK, im Falle (2) innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur BOK und um Falle (3) innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 30 Metern zur BOK. Auf Flächen im Falle (3) dürfen die vorher definierten Düngemittel nur bei sofortiger Einarbeitung auf der gesamten Ackerfläche des Schlags aufgebracht werden, soweit die Ackerfläche unbestellt ist oder nicht über einen hinreichend entwickelten Pflanzenbestand verfügt. Auf Flächen mit einem Düngebedarf von über 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar dürfen im Falle (2) oder (3) Düngemittel nur in Teilgaben aufgebracht werden, die jeweils 80 Kilogramm nicht überschreiten dürfen. | Dauerkultur: A: 227 (ha) K: 1000 € (je ha) F: 227000 €/Jahr F (gesamt): 66000 €/Jahr | |||
9 | § 6 Absatz 1 | Einarbeitung von flüssigem Wirtschaftsdünger innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens ab 1. Februar 2025. | W | A: 533600 (m3) K: 0,33 € (je m3) E: 6446088 €/Jahr |
10 | § 6 Absatz 4 Sätze 5 und 6 | Berechnung des Flächendurchschnitts unter Abzug der Flächen, auf denen die Aufbringung stickstoffhaltiger Düngemittel | W | kein |
in Verbindung mit Absatz 5 | nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist und unter Hinzunahme der Flächen, auf denen die Aufbringung stickstoffhaltiger Düngemittel nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist. | |||
11 | § 6 Absatz 8 | Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. | V, W | kein |
12 | § 6 Absatz 11 | Begrenzung der Zufuhr von Gesamt-N aus flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln auf (Dauer-) Grünland und Ackerland vom 1.9. bis zum Beginn der Sperrfrist auf nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar. | W | kein |
13 | § 6 Absatz 11 | Begrenzung der Zufuhr von Gesamt-N aus flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln auf (Dauer-) Grünland und Ackerland vom 1.9. bis zum Beginn der Sperrfrist auf nicht mehr als 80 Kilogramm GesamtstickstoffE je Hektar. : 45450 €/Jahr | V | A: 4500 (kontrollierte Betriebe) K: 10,1 € (pro Betrieb, 15 min. Zeitaufwand) |
14 | § 7 Absatz 5 | Ammoniumcarbonat darf nicht als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel angewendet werden. | V,W | Kein |
15 | §§ 8 und 9 in Verbindung mit § 10 Absetz 1 und § 3 Absatz 5 und § 13 Absetz 2 | Streichung des Nährstoffvergleichs, der Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs, der Berücksichtigung der Aufbringungsverluste, der Bezüge zum Nährstoffvergleich. Wegfall Bilanzierung und Prüfung je Düngejahr, Wegfall Berechnung der Jahresmittel. | W (2) | (1) A: 213455 (Betriebe) K: 9,70 € (je Betrieb) A: 213455 (Betriebe) K: 4,85 € (je Betrieb) E: - 3106000 €/Jahr (Entlastung) |
16 | §§ 8 und 9 i. V. m. § 10 Absatz 1 und § 3 Absatz 5 und § 13 Absetz 2 | Streichung des Nährstoffvergleichs, der Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs, der Berücksichtigung der Aufbringungsverluste, der Bezüge zum Nährstoffvergleich. Wegfall der Überprüfung des Nährstoffvergleichs. | V | A: 5630 (kontrollierte Betriebe) K: 40,3 € (pro Betrieb, 1 h Zeitaufwand) E: -226889 €/Jahr (Entlastung der Verwaltung) |
17 | § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung | Aufzeichnung der Gründe für den erhöhten Düngebedarf vor dem Aufbringen. | W | Marginaler Mehraufwand - nicht abschätzbar |
mit § 3 Absatz 2 oder 3 und § 4 | ||||
18 | § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 | Zusammenfassung und Aufzeichnung des aufgezeichneten Düngebedarfs bis zum 31. März des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs. | W | Marginaler Mehraufwand - nicht abschätzbar |
19 | § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 | Zusammenfassung und Aufzeichnung des aufgezeichneten Düngebedarfs bis zum 31. März des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs. | V | A: 5630 (kontrollierte Betriebe) K: 20,15 € (pro Betrieb, 30 min Zeitaufwand) E: -113445 €/Jahr (Entlastung |
20 | § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 | Schlagbezogene Aufzeichnungen der Angaben über jede Düngungsmaßnahme spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen. | W | Erhöhtes Aufkommen von Einzelbuchungen der Düngung A: 5942900 (Einzelbuchungen) K: 0,65 € (je Einzelbuchung) E: 3845000 €/Jahr Betrieblicher Dokumentationsund Prüfaufwand A: 213450 (Betriebe) |
K: 14,55 € (je Betrieb) E: 3106000 €/Jahr E gesamt: 6950000 €/Jahr | ||||
21 | § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 | Kontrolle der schlagbezogenen Aufzeichnungen der Angaben über jede Düngungsmaßnahme spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen. | V | A: 5630 (kontrollierte Betriebe) K: 80,6 € (pro Betrieb, 2 h Zeitaufwand) E: 453778 €/Jahr |
22 | § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 6 | Überführung der Ausnahmen für Flächen und Betriebe in § 10 Absatz 3. Die definierten Flächen und Betriebe sind von der Düngebedarfsermittlung und den Aufzeichnungspflichten ausgenommen. | V | Kein |
23 | § 12 Absatz 4 | Sichere Lagerung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost. | W | Kein |
24 | § 13a Absatz 1 Satz 1 i V. m. § 3 Absetz 4 | Ausweisung der Gebiete und Teilgebiete zum Schutz vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphor und Erlass von Vorschriften über zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen seitens der Landesregierungen, darunter (geändert): | V | Kein (Regierungshandeln) |
- Gebiete von Grundwasserkörpern mit Überschreitung von 50 mg/L Nitrat oder Gebieten mit ansteigendem Trend und Überschreitung von 37,5 mg/L Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand liegen, sowie | ||||
- Hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Obertlächenwasserkörpern, bei denen | ||||
durch Modellierungs- oder Monitoringergebnisse eine Eutrophierung durch signifikante Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen, nachgewiesen wurde, und | ||||
die Werte für den guten ökologischen Zustand für Orthophosphat-Phosphor überschritten und | ||||
die biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten und Phytobenthos oder Phytoplankton schlechter als die Klasse "guter Zustand" eingestuft wurden. | ||||
25 | § 13a Absetz 1 Satz 2 i V. m. § 3 Absetz 4 | Überprüfung der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 unverzüglich nach dem Inkrafttreten der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der belasteten Gebiete und Vornehmen von erforderlichen Änderungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung. | V | A: 16 (Länder) K: 150883 (2 Personaljahre je Land) E. 2414131 € (einmalig) |
26 | § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 | Verringerung des ermittelten Stickstoffdüngebedarfs um 20 % in belasteten Gebieten. Zudem darf bei der Düngungsmaßnahme der sich ergebende verringerte Düngebedarf nicht überschritten werden. Ausnahmen gelten für Betriebe, die nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen. Für Dauergrünlandflächen können die Landesregierungen Ausnahmen vorsehen, soweit deren Anteil an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 % nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist. | W | Ackerkulturen (3-5 % Ertragsverlust) A: 3306500 (ha) K: 28,80 € (je ha) F: 95222556 €/Jahr Gemüse (5-10 % Ertragsverlust, inklusive möglicher Qualitätsverluste, und Umverteilung von N-Düngern zugunsten von Gemüseflächen) A: 67840 (ha) K: 893 € (je ha) F: 60581120 €/Jahr Dauergrünland (5 % Ertragsverlust) A: 1013409 (ha) |
27 | § 13a Absetz 2 | Kontrolle der verschiedenen Auflagen gemäß § 13a Absatz 2 | V | A: 2100 (kontrollierte Betriebe) K:80,60 € (pro Betrieb, 2 h Zeitaufwand) E: 169260 €/Jahr |
28 | § 13a Absetz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 | Die schlagbezogene Menge organischer und organischmineralischer Düngemittel darf die Menge von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr in belasteten Gebieten nicht überschreiten. Ausnahmen gelten für Betriebe, die nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen. | W A: 5500000 (m3) | K: 5 € (je m3) E: 27500000 €/Jahr |
29 | § 13a Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 6 Absetz 4 | Die schlagbezogene Menge organischer und organischmineralischer Düngemittel darf die Menge von170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr in belasteten Gebieten nicht überschreiten. Ausnahmen gelten für Betriebe, die nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und | V | A: 2100 (kontrollierte Betriebe) K: 20,15 € (pro Betrieb, 30 min. Zeitaufwand) E: 42315 €/Jahr |
30 | § 13a Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 und Absatz 10 | Aufbringungsverbot stickstoffhaltiger Düngemittel in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar in belasteten Gebieten. | W | Kein |
31 | § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 und Absatz 10 | Aufbringungsverbot von Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Januar in belasteten Gebieten. | W | A: 36740(m2) K: 80 € (je m2) E: 2939200 € (einmalig) |
32 | § 13a Absetz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 9 | Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln zu Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung. Ausnahmen gelten für Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen ist, dass die im Boden verfügbare Stickstoffmenge 45 Kilogramm Stickstoff je Hektar nicht überschreitet. Dies gilt nicht für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung, wenn es sich bei den aufgebrachten Düngemit- | W A: 48700 (Schläge) | K: 27,50 € (je Schlag) E: 1119250 €/Jahr |
33 | § 13a Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 6 Absatz 11 | Das Aufbringen von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln ist auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Verbotszeitraums nach Satz 5 Nummer 3 in Höhe von bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar möglich. | W | Kein |
34 | § 13a Absetz 2 Nummer 7 | Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen zu Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur ausgebracht werden, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Dies gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. | W | A: 561770 (ha) K: 75 € (je ha) E: 42132730 €/Jahr |
35 | § 13a Absetz 3 Num- | Die schlagbezogene Menge organischer und organischmineralischer Düngemittel darf die Menge 130 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreiten. | W | Mindestens wie in Nummer 28 |
36 | mer 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 bisheriger § 13 Absatz 4 | Streichung der Genehmigung abweichender oder ergänzender Anforderungen für Betriebe, die an einem oder mehreren Agrarumweltprogramm(en) teilnehmen, seitens der Landesregierungen. | V | Kein |
37 | § 13a Absatz 8 in Verbindung mit § 13a Absatz 2 und 3 | Die Landesregierungen überprüfen die erlassenen Rechtsverordnungen spätestens vier Jahre nach dem erstmaligen Erlass und danach mindestens alle vier Jahre. | V | A: 16 (Länder)) K: 150883 € (2 Personaljahre je Land) E: 2414131 €/Jahr |
38 | § 14 Absatz 1 | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - den ermittelten Düngebedarf entgegen § 3, Absatz 3 oder § 13a Absatz 2 überschreitet, - unzulässig ein Mittel oder Substrat aufbringt oder wie vorgeschrieben anwendet, - einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet, - einen Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, - Düngemittel nicht wie vorgeschrieben auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt, | W | Kein |
- eine Aufzeichnung entgegen § 10 Absatzt 2 oder 4, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - eine Aufzeichnung entgegen § 10 Absatz 5, nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt, | ||||
39 | Anlage 4 Tabelle 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 | Anzuwendende Tabelle Vorfrucht bzw. Vorkultur bei Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau: Tabelle 7 oder 4 Spalte 5. | W | Kein |
40 | Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 | Betrachtung der Jahre 2015 bis 2019 als durchschnittliches Ertragsniveau zur Berechnung der Ertragsdifferenz in ausgewiesenen Gebieten und Teilgebieten. Bei Ertragsabweichungen des tatsächlichen Ertragsniveaus in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % kann das Ertragsniveau des vorangegangenen Jahres für die Berechnung herangezogen werden. | W | Kein |
41 | § 10 Anlage 5 in Verbindung mit § 10 Absetz 1 | Zusammenfassung des ermittelten Düngebedarfs und der im Betrieb insgesamt aufgebrachten Nährstoffmengen bis zum 31. März des Folgejahres zu betrieblichen Gesamtsummen über den Nährstoffeinsatz. | W | Kein |
42 | § 3 Anlage 7 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und 6 sowie § 4 Absatz 3 | Hinzunahme der Nährstoffgehalte in kg/dt Trockenmasse für P205 und P. | W | Kein |
Erläuterungen zu einzelnen Punkten der Tabelle 1:
zu 1: Wie bisher Regelung nach § 13, Absatz 2, "optionale Anforderung"1. Die Wirkung dieser Begrenzung entspricht der Auswirkung des Kontrollwerts als Begrenzung der Düngehöhe auf Basis des Nährstoffvergleichs.
Zu 2: Der Anteil von nutzbarem Stickstoff aus flüssigem Wirtschaftsdünger wird durch emissionsarme Ausbringungstechnik erhöht (Flessa, 2014; Wulf et al., 2018), und eine geringere erlaubte Düngerzufuhr pro Hektar wird durch höhere N-Ausnutzung ausgeglichen. Mögliche Wirkung der geringeren erlaubten Düngemenge in Gebieten mit hohem Wirtschaftsdüngeraufkommen vgl. Änderungen in nitratbelasteten Gebieten (Nummer 28).
Zu 3: Die neuen, bundesweit einheitlichen Gehaltswerte für Phosphat ersetzen die bisher zu nutzenden Vorgaben der zuständigen Länderbehörden.
Zu 4: Anzahl und Inhalt von Anordnungen zur weiteren Reduzierung der P-Düngung durch die Fachbehörden der Länder, der Umfang der betroffenen Flächen und die daraus resultierenden Folgen für die landwirtschaftlichen Betriebe ist derzeit noch nicht absehbar. Für eine erste Schätzung wird angenommen, dass auf der Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Hochmoorböden die P-Düngung um 50% reduziert werden muss (zu Flächenangaben vgl. Röder N, Grützmacher F (2012) Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Mooren -Vermeidungskosten und Anpassungsbedarf. Natur und Landschaft (87): 56-61.). Auf Hochmoorböden kommt es zu einer Auswaschung von P in die Gewässer, da diese Böden nicht festlegen können. Diese Flächen liegen in Gebieten mit viel Tierhaltung. Daher erfolgt die P-Düngung organisch. Berechnet werden Kosten des Gülleexports in andere Betriebe bzw. Regionen zu 5 €/m3.
Zu 5: Die Anzahl von Anordnungen zur weiteren Reduzierung der P-Düngung durch die Fachbehörden der Länder und die daraus entstehende Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen ist derzeit noch nicht absehbar. Aufbauend auf die Annahmen unter 3 wurde unter der Annahme von 10 Hektar pro Betrieb betroffene Hochmoorböden die Anzahl behördlicher Anordnungen pro Jahr berechnet.
Zu 6: In Regionen mit einem Wirtschaftsdüngeraufkommen deutlich unter 150 kg N/ha (nach Stall- und Lagerungsverlusten) besteht keine Notwendigkeit, Winterraps und Wintergerste im Herbst mit Wirtschaftsdüngern zu düngen, eine Düngung mit Mineraldünger wird nur fallweise zur Ertragssicherung erfolgen. Daher hat diese Restriktion in den meisten Regionen nur geringe und nicht quantifizierbare Auswirkungen. Gebiete mit sehr hoher Tierbesatzdichte, vor allem in Nordwestdeutschland, liegen in nitratbelasteten Gebieten gemäß § 13a. Dort gilt ein vollständiges Düngeverbot im Herbst zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Nummer 32).
Zu 7: Das Verbot der Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln auf gefrorenen Boden wird auf die Ausnahmefälle ausgeweitet. Eine Ausbringung auf oberflächig gefrorene Böden, die tagsüber auftauen, ist damit nicht mehr möglich. Diese Möglichkeit war bisher eine bodenschonende Option, im Februar und März eine Düngung zu Beginn der Vegetationsperiode durchzuführen. Auf schweren Böden ist eine Ausbringung dann aufgrund der eingeschränkten Befahrbarkeit erst viele Wochen später möglich. Eine Sonderauswertung von Daten des Deutschen Wetterdienstes (Agrarwetterstationen, 1971 bis 2010) zeigt, dass in den meisten Regionen Deutschlands in ca. 7 von 10 Jahren im Februar und März im Mittel an 4 bis 6 Tagen oberflächig gefrorene Böden auftreten, die tagsüber auftauen. Die Anzahl der Jahre und Tage hat seit 1971 etwas zugenommen. Durch die Einschränkung der ersten Düngung von Winterkulturen auf schweren Böden ergeben sich in 7 von 10 Jahren Ertragsrückgänge aufgrund späterer, erster Düngung (Winterweizen: Annahme zum Ertragsrückgang 4%, Wintergerste und Winterraps 6%). Die Flächenumfänge wurden auf Grundlage von GIS-Auswertungen am Thünen-Institut für Ländliche Räume ermittelt. Die Erlösverluste wurden anhand der Ertragsverluste und Angaben zu Produktpreisen in aktuellen KTBL-Kalkulationsdaten berechnet.
Zu 8: Nach GIS-Auswertungen am Thünen-Institut für Ländliche Räume auf Basis des deutschen Landschaftsmodells (DLM) und eines hoch aufgelösten Höhenmodells liegen in Deutschland ca. 3000 ha Grünland und 17200 ha Sonderkulturen (Steillagen-Weinbau) auf Hanglagen von 15 % und darüber. Ackerflächen in dieser Hangneigung (20.800 ha) dürften auf Datenungenauigkeiten zurückzuführen sein. Bei den Grünlandflächen dürfte es sich um extensive Weideflächen handeln, die i.d.R. wenig oder nicht gedüngt werden. Betroffen ist demnach vor allem der Steillagen-Weinbau.
Auf Grundlage des Digitalen Landschaftsmodells (DLM), welches auf dem Amtlichen Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS) basiert, und auf Grundlage der Angaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung und pflanzlichen Erzeugung nach DESTATIS wurden die von dem Verbot der Düngeaufbringung auf Hanglagen in der Nähe zu Gewässern betroffenen Flächen für Ackerland, Grünland und Dauerkultur ermittelt. Über die Höhe des durch Ertragsrückgänge entstehenden reduzierten Deckungsbeitrags wurden folgende Annahmen getroffen: Ackerland 500 €/ha, Grünland 100 €/ha, Dauerkultur 1000 €/ha. Bei der Berechnung der Flächen mit Hangneigung und einem nach (1), (2) oder (3) definierten Abstand zu einem Gewässer wurden Annahmen getroffen, die auf Berechnungen des Thünen-Instituts zur Evaluierung der Düngeverordnung (2012) zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich um obere Werte der angegebenen Spannweiten, die somit als pessimistisch einzustufen sind. Eine Korrektur des berechneten Erfüllungsaufwandes ist somit nach unten hin denkbar. Die Ergebnisse zeigen, dass die von (1), (2) oder (3) betroffenen Flächen bei Ackerland 0,024 %, bei Grünland 0,058 % und bei Dauerkulturen 0,073 % der jeweiligen Gesamtfläche betragen.
Zu 9: Die Grundlage für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund einer unverzüglichen Einarbeitung stellt die Kalkulation des Wirtschaftsdüngers dar, welcher bisher noch nicht unverzüglich eingearbeitet wird. Die Mengen werden aus Wirtschaftsdüngererhebungen von DESTATIS für 2015 abgeleitet. Die Kosten wurden den UBA-Texten 079/2011 Tabelle 17, S. 32, Differenz zwischen Einarbeitung innerhalb 1h und innerhalb 4h = 0,33 €/m3). Diese Kosten entstehen durch Wartezeiten aufgrund der schwierigeren Koordination zwischen Ausbringung und Einarbeitung.
Zu 10: Es wird davon ausgegangen, dass es sich beim Ausschluss nicht gedüngter Flächen bzw. der nur anteiligen Berücksichtigung im Fall von Einschränkungen der Düngung um eine Präzisierung handelt, die nur in wenigen Ausnahmen und auch dann nur in Unternehmen eine Auswirkung auf die Erfüllungskosten hat, wenn die Obergrenze von 170 kg N/ha aus organsicher Düngung bereits voll ausgeschöpft ist. Es werden keine Erfüllungskosten angesetzt.
Zu 11: Die Einhaltung der Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat wird im Wesentlichen bereits durch Sperrfristen für flüssige Wirtschaftsdünger, Festmist und Kompost erfüllt, daher werden keine zusätzlichen Kosten berechnet.
Zu 12: Da bis August Wirtschaftsdünger auf Grünland ausgebracht werden kann, ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Die Maßnahme ist wichtig, um Verlagerungseffekte zu begrenzen, die ohne diese Auflage zu erhöhten Wirtschaftsdüngergaben im Grünland im Herbst führen würden.
Zu 13: Für die Verwaltung ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf Grünland im Herbst überprüft werden muss. Die Anzahl der kontrollierten Betriebe wurde aus der Kostenberechnung für die DüV 2017 abgeleitet, der Anteil von Betrieben mit Grünland wurde aus Angaben von DESTATIS, Fachserie 3 Reihe 3.1.2, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bodennutzung der Betriebe (Landwirtschaftlich genutzte Flächen) (2016) berechnet. Der Verwaltungsaufwand je Betrieb wurde geschätzt.
Zu 14: Ammoniumcarbonat wird in Deutschland als Feuerlöschpulver verwendet und wird möglicherweise in seltenen Fällen als Dünger eingesetzt. Die Auswirkungen sind marginal und werden nicht quantifiziert.
Zu 15: Die Anzahl der Betriebe mit 15 Hektar und mehr stellt die Anzahl der Betriebe dar, die aktuell zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs nach DüV § 8 verpflichtet sind. Die Kalkulationsdaten für den Zeitaufwand basieren auf Expertenschätzungen zum Arbeitsaufwand für die Buchung von Düngemaßnahmen. Dabei wurden Daten aus den Kostenschätzungen für die Stoffstrombilanzverordnung herangezogen. Nach aktueller DüV § 8 ist ein betrieblicher Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphor spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Düngerjahr zu erstellen. Im Zuge der Streichung des Nährstoffvergleichs § 8 und § 9 DüV entfällt der jährliche betriebliche Nährstoffvergleich (Anlage 5) bzw. der mehrjährige betriebliche Nährstoffvergleich (Anlage 6). Viele der für die Berechnung erforderlichen Angaben und betrieblichen Daten müssen aber weiterhin erfasst und dokumentiert werden, da sie auch für die Düngeplanung nach § 4 in Verbindung mit Anlage 4 und die N-Ausbringungsobergrenze für organische Düngemittel nach § 6 Absatz 4 benötigt werden. Es entfallen lediglich die für den Nährstoffvergleich spezifischen Verrechnungen, z.B. für die Anrechnung organischer Düngemittel.
Zu 16: Für die Verwaltung kommt es aufgrund des Wegfalls des Nährstoffvergleichs zu einer Entlastung, da dieses Merkmal nicht mehr kontrolliert werden muss. Der Verwaltungsaufwand wurde geschätzt, die Anzahl kontrollierter Betriebe wurde der Kostenberechnung für die DüV 2017 entnommen.
Zu 17: Infolge der zusätzlichen Aufzeichnung der Gründe für einen erhöhten Düngebedarf über die bloße Aufzeichnung der Berechnungen nach § 10, Absatz 1, hinaus, entsteht eine zusätzliche Dokumentationspflicht. Der Aufwand dieses einfachen Dokumentationsvorgangs kann als marginal eingestuft werden, zumal bisher schon der erhöhte Düngebedarf aufgezeichnet werden musste. Diese Maßnahme wird daher als kostenneutral eingestuft.
Zu 18: Es wird davon ausgegangen, dass die Zusammenfassung und Aufzeichnung des aufgezeichneten Düngebedarfs in der Regel automatisiert in Agrarsoftware- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erfolgt, dadurch entsteht über die Aufzeichnung der einzelnen Düngungsmaßnahmen hinaus allenfalls ein marginaler zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zu 19: Bisher mussten landwirtschaftliche Betriebe keine Summe für den betrieblichen Düngebedarf berechnen und dokumentieren. Da dies ein wichtiges Kontrollmerkmal ist, mussten die Kontrollbehörden die Summe selbst ermitteln. Da nun die Betriebe die Summe ziehen du dokumentieren müssen (was für die Betriebe mit einem sehr geringen Aufwand verbunden ist), kommt es zu einer Entlastung der Verwaltung.
Zu 20: Die schlagbezogene Aufzeichnungspflicht führt, verbunden mit der Anforderung, die Aufzeichnung schnell nach der Düngemaßnahme vorzunehmen, zu einem erhöhten Zeitaufwand zu rechnen im Vergleich zur bisherigen, betriebsbezogenen Aufzeichnung nach § 10 Absatz 1. Dies ist auf das gestiegene Aufkommen von Einzelbuchungen und den damit verbundenen Mehraufwand infolge der Vor-/Nachbereitung, der Additionsberechnungen und der Prüfung der Dokumentationen zurückzuführen. Die für die Kalkulationen herangezogenen Expertenschätzungen zum Arbeitsaufwand für die Buchung von Düngemaßnahmen wurden aus den Kostenschätzungen für die Stoffstrombilanzverordnung abgeleitet.
Zu 21: Die Kontrolle der schlagbezogenen Aufzeichnungspflicht ist für die Verwaltungen mit einem zusätzlichen Personalaufwand verbunden. Der Verwaltungsaufwand wurde geschätzt, die Anzahl kontrollierter Betriebe wurde der Kostenberechnung für die DüV 2017 entnommen.
Zu 22: Die bisher aufgeführten Ausnahmen für Flächen und Betriebe nach § 8, Absatz 6 werden in einen neuen § 10, Absatz 3, überführt. Diese Maßnahme wirkt sich nicht auf den landwirtschaftlichen Sektor aus und ist als kostenneutral zu bewerten.
Zu 23: Lediglich Spezifizierung des Festmistes (von Huftieren oder Klauentieren), kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten.
Zu 24: Es entsteht ein Mehraufwand für den Erlass von Länderverordnungen gemäß der geänderten Düngeverordnung. Dabei handelt es sich jedoch um Regierungshandeln, dieser Aufwand wird nicht in die Summe der Erfüllungskosten der Verwaltung einbezogen.
Zu 25: Es entsteht ein Mehraufwand für die Überprüfung der Ausweisung der Gebiete, weiterhin wird es aufgrund erhöhter Anforderungen an das Monitoring der Umsetzung und Wirkungen der Düngeverordnung zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands kommen. Es wird je Bundesland von einem zusätzlichen einmaligen Arbeitsbedarf von ca. 2 Personenjahren ausgegangen. Dabei handelt es sich um eine Schätzung, bei der die Komplexität der Anforderungen an die Gebietsausweisungen berücksichtigt wurde.
Zu 26: Für die obligatorische Verringerung des ermittelten Stickstoffdüngebedarfs nach Anlage 4 Tabelle 2 und 4 um 20 % in roten Gebieten nach DüV § 13, Absatz 2, wurden die durchschnittlichen flächenbezogenen Erntemengen, Erlöse und Düngemengen relevanter Ackerkulturen aus Datenbanken (u.a. KTBL Leistungs-Kostenrechnung Pflanzenbau sowie Länderdaten nach DESTATIS) zusammengetragen. Die Produktpreise basieren auf dem Durchschnitt der letzten Kalenderjahre 2016 bis 2018. Berücksichtigt werden der entgangene Erlös aufgrund der Ertragsrückgänge und die Einsparung von N-Düngemitteln.
Der Umfang der Landwirtschaftsflächen, die Flächennutzung und Tierhaltung in den nach § 13a Abs. 2 ausgewiesenen, durch Nitrat belasteten Gebieten wurde anhand der im November 2019 an die EU-Kommission gemeldeten Gebiete (GIS-Daten) und einer Sonderauswertung der Agrarstrukturerhebung 2016 auf Gemeindeebene durch das Thünen-Institut für Betriebswirtschaft neu ermittelt. Die Erträge wurden aus nach Flächenanteilen gewichteten Erträgen auf Landesebene (Mittelwerte von 2015 bis 2017) berechnet. Die Ausnahmeregelungen für Betriebe mit geringen Düngemengen sehen vor allem die Berücksichtigung des Ökolandbaus vor. Die nach Landesanteilen ermittelte ökologisch bewirtschaftete Ackerfläche in nitratbelasteten Gebieten (für das Jahr 2016, DESTATIS) wird nicht in die Berechnung einbezogen.
Anhand von Feldversuchsergebnissen und Produktionsfunktionen für Ackerkulturen wurden Ertragsminderungen um 3 bis 5 % abgeleitet. Dabei wurde berücksichtigt, dass die aktuellen Düngebedarfswerte z.T. über den vor 2017 in den Ländern geltenden Werten liegen. Nach Ergebnissen mehrjähriger Versuche an 9 verschiedenen Standorten, die in der VDLUFA
Schriftenreihe 072/2018 ausgewertet werden, ist bei langjähriger, um 20-35 % unterhalb der Optimal-Variante liegenden N-Düngung eine Ertragsreduktion bei Getreide und Raps in Höhe von 5 bis 8 % zu erwarten (VDLUFA Schriftenreihe 072/2018 S. 016/17 (PDF) ). Bei Mais und Zuckerrüben kam es zu keinen und zu geringeren Ertragsrückgängen. Bei einer verminderten N-Düngung um 25 % wurden in 12 Dauerversuche in Hessen nach dem fünften Jahr Ertragsrückgänge um etwas über 5 % beobachtet (ebd., Tab. 2, S. 19). Für Mais, Kartoffeln und Zuckerrüben, Wintergerste und Triticale wird für die Berechnungen von einem langfristigen Ertragsrückgang von 3 % ausgegangen, für alle anderen Getreidearten und Raps von 5 %. Nach Experteneinschätzungen des Instituts für Gemüse- und Zierpflanzenbau (IGZ) und des Thünen-Instituts wurde für den Gemüsebau die Annahme getroffen, dass eine reduzierte Stickstoffdüngung um 20 % eine durchschnittliche Ertragsreduktion um bis zu 10 % zur Folge hat, die auch mögliche Qualitätsverluste berücksichtigt. Für Möhren, Zwiebeln, Knollensellerie, Rote Beete und Spargel wird eine Ertragsreduktion um 5 % angenommen.
Für die in belasteten Gebieten liegende Fläche mit Dauergrünland und Feldgras wird ein Ertragsrückgang von 5 % angenommen. Der Betriebswert der deshalb fehlenden Futtermittel wird mit dem Wert einer äquivalenten Flächenzupacht bewertet. Dabei wird ein Pachtansatz von 250 € pro Hektar angesetzt, und damit ein über dem deutschen Durchschnitt liegender Pachtpreis (vgl DESTATIS, Fachserie 3 Reihe 2.1.6, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Eigentums- und Pachtverhältnisse, Agrarstrukturerhebung 2016). Bei der Berechnung wird die mögliche Ausnahmeregelung für Grünland in belasteten Gebiete mit unter 20 % Dauergrünland an der Gesamtfläche nicht berücksichtigt, da die Umsetzung der Regelung noch offen ist und nachgewiesen werden muss, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist.
Die Regelung sieht weiterhin vor, dass der durchschnittliche Düngebedarf um 20 % reduziert wird und erlaubt daher eine Umverteilung von N-Mengen zwischen Kulturen. Für die Berechnung der tatsächlichen Ertragsverluste wurde daher angenommen, dass Kartoffeln und Gemüse auf Kosten von Getreide und Raps höher gedüngt werden. Für Kulturen, deren Düngung im Rahmen der Umverteilung um 40 % unter den Düngebedarfswert gesenkt wird, wird mit Ertragseinbußen von 12 % kalkuliert. Den vermiedenen Ertragsverlusten in den höher gedüngten Kulturen stehen höhere Ertragsverluste in noch reduzierter gedüngten Kulturen gegenüber. Durch die unterschiedlichen Erlösverluste fallen die durch Erlösverluste verursachten weiteren Kosten aber geringer aus als ohne Umverteilung. In Betrieben mit Feldgemüseanbau erfolgt die Düngung der Gemüsekulturen nach Düngebedarf, soweit genug Dünger aus der stärker reduzierten Düngung anderer Kulturen zur Verfügung steht. Dafür wurde das Flächenverhältnis gärtnerische Nutzfläche zu anderen Ackerflächen aus statistischen Daten abgeleitet (Fachserie 3 Reihe 2.2.4 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Betriebe mit Anbau von Gartenbaugewächsen Agrarstrukturerhebung 2016 für Gemüsebaubetriebe).
Die ermittelten weiteren Kosten liegen insbesondere aufgrund der Berücksichtigung der erlaubten Umverteilung der N-Düngermenge zwischen den verschiedenen Kulturen deutlich niedriger als in ersten vorgelegten Berechnungen. Bei den Berechnungen handelt es sich um aus Literaturwerten abgeleitete Schätzungen, die durch ein Monitoring der Ertragsentwicklung in und außerhalb der belasteten Gebiete noch zu verifizieren wären.
Zu 27: Für die Verwaltung kommt es aufgrund der Kontrolle der neuen Anforderungen in den ausgewiesenen, belasteten Gebieten nach § 13a zu einer Erhöhung des Erfüllungsaufwands, da die Kontrolle der komplexeren Anforderungen und Aufzeichnungen mehr Zeit in Anspruch nimmt (insbesondere, wenn Betriebe Flächen in- und außerhalb von belasteten Gebieten haben). Die Anzahl der kontrollierten Betriebe wurde auf Grundlage der Kostenberechnungen zur DüV 2017 und einer Schätzung der Betriebszahl in belasteten Gebieten anhand des Flächenanteils abgeleitet. Der Zeitaufwand pro Betrieb ist geschätzt.
Zu 28: Eine schlagspezifische Einhaltung von maximal 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr Zufuhr führt dazu, dass auf Betriebsebene kein Ausgleich mehr zwischen Mais, Grünland und Feldgras mit höheren N-Gaben und Getreide und Raps mit geringeren N-Gaben stattfinden darf. In Regionen innerhalb der belasteten Gebiete mit 170 kg N/ha/a aus Wirtschaftsdüngern oder mehr liegt der Anteil von Getreide und Raps bei ca. 30 % der LF. Bei einer maximalen N-Menge aus Wirtschaftsdüngern von 100 kg N/ha ergeben sich regional 150 kg maximale N-Zufuhr statt 170 kg N/ha. Die betroffene, zu exportierende Wirtschaftsdüngermenge berechnet sich aus dieser Differenz, der damit verbundenen Güllemenge und dem geschätzten, betroffenen Flächenumfang. Die Begrenzung der Ausbringungsmöglichkeiten führt zu erhöhten Wirtschaftsdünger-Exporten in andere Regionen. Es wird angenommen, dass Mehrkosten für weitere Transporte von 5 € pro m3 entstehen. Dieser Kostenansatz wurde aus den Kostenberechnungen zur DüV 2017 herangezogen.
Zu 29: Für die Verwaltung kommt es aufgrund der Anforderung, die Ausbringungsobergrenze von 170 kg N/ha pro Schlag oder Bewirtschaftungseinheit einzuhalten, zu einem erhöhten Erfüllungsaufwand, da die Betriebe keine Summen der Nährstoffzufuhr pro Schlag berechnen und dokumentieren müssen, sondern nur die Düngemittelart, Menge und Nährstoffgehalte. Die Kontrollbehörden müssen daher die Nährstoffsummen pro Schlag selbst berechnen. Die Anzahl der kontrollierten Betriebe wurde auf Grundlage der Kostenberechnungen zur DüV 2017 und einer Schätzung der Betriebszahl in belasteten Gebieten anhand des Flächenanteils abgeleitet. Der Zeitaufwand pro Betrieb ist geschätzt.
Zu 30: In der Düngeverordnung (2017) wird diese Maßnahme noch als optional angeführt. Mit der für nitratbelastete Gebiete obligatorisch geltenden Maßnahme werden vor allem Grünlandflächen, auf denen gem. DüV (2017), § 6 Absatz 8, ein Aufbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel von 1.11. bis 31.1.besteht, adressiert. Eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung über den 15.10. hinaus ist in Deutschland aufgrund der die Vegetationsperiode begrenzenden klimabedingten Gegebenheiten nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Zudem ist gem. DüV (2017), § 12 Absatz 2, sicherzustellen, dass stickstoffhaltige Wirtschaftsdünger, die in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten anfallen, sicher gelagert werden können. Da eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung im Frühjahr in der Regel vor dem 15. April erfolgt, kann im Zuge der Umsetzung dieser Regelung davon ausgegangen werden, dass die benötigten Lagerkapazitäten bereits bestehen und ausreichen.
Zu 31: Die Düngeverordnung sieht bereits zwei Monate Lagerdauer für Festmist vor, über 80 % Betriebe wiesen bereits 2007 drei Monate oder mehr Lagerdauer für Festmist auf. Die zusätzlichen Kosten der verlängerten Sperrfrist hängen zudem vom Umgang mit Feldrandlagern im Winterhalbjahr ab. Werden Feldrandlager nicht erlaubt, muss die Lagerkapazität in wenigen Betrieben erweitert werden. Gerechnet wird mit einem zusätzlichen Investitionsbedarf für ca. 36.740 m2 Festmistplatte (bei Stapelhöhe 2 t pro m2; Basis: bereits vorhandene Mistlagerkapazität nach Agrarstrukturerhebung 2007 (letzte verfügbare statistische Erfassung der Lagerkapazität in Monaten), Anteil Festmistsysteme gemäß Inventarbericht Gasemissionen 2012 für 2010 auf Landesebene). Der Umfang der betroffenen Stallplätze und Mistmengen wurde anhand der Rinder- und Schweinebestände unter Berücksichtigung der genannten Anteile von Tierhaltungen mit Festmist und mit zu geringer Lagerkapazität innerhalb der belasteten Gebiete abgeschätzt. Baukosten LWK 2011: 300 m2 Platte mit 50 m3; Jauchegrube: 70 €/m3, nach Rücksprache mit LWK ist Aufschlag notwendig, weil Betonpreise gestiegen sind. Anhand der Güllebehälter Aufschlag von 15 % geschätzt: 80 €/m2. Jauchelagerung muss bereits Kapazität für 6 Monate erfüllen.
Zu 32: Der Erfüllungsaufwand des Aufbringungsverbots von Düngemitteln im Herbst zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung wird über eine Zunahme von Wirtschaftsdünger-Exporten abgeschätzt und ist in Nummer 28 enthalten. Die länderspezifischen Flächen für Winterraps im Ertrag sowie die durchschnittlichen Schlaggrößen sind Angaben des Statistischen Bundesamts entnommen bzw. von diesen abgeleitet. Für die Beprobung und Analyse des Nmin-Gehaltes des Bodens wurden Kosten in Höhe von 27,50 €/Beprobung angenommen. Die Kosten für die Beprobung und Analyse wurden der Kostenberechnung zur DüV 2017 entnommen.
Zu 33: Diese Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer und flüssiger organischmineralischer Düngemitteln auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Verbotszeitraums von bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar verursacht keine Kosten, da eine Ausbringung vor dem 1. September möglich bleibt, und in dem Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Verbotszeitraums weniger als 60 kg N/ha tierische Ausscheidungen anfallen (bei Begrenzung der organischen N-Düngung auf 170 kg N/ha).
Zu 34: Der Erfüllungsaufwand zum verpflichtenden Zwischenfrucht-Anbau vor zu düngenden Sommerkulturen nach DüV § 13a Absatz 2, wurde auf Grundlage der bereits aufgezeigten verfügbaren Daten ermittelt (s.o.). Dabei wurde die gesamte mit Zwischenfrüchten zu bestellende Fläche abgeschätzt und mit einem Faktor multipliziert, der die zusätzlichen Kosten je Einheit widerspiegelt. Bei den Kosten handelt es sich um den Kauf des Saatguts und den Maschinen- und Arbeitsaufwand für die Aussaat. Anhand von DWD-Daten über langjährige Niederschlagsmengen (1981-2010) wurden für alle Bundesländer länderspezifische Faktoren für Flächen mit einer durchschnittlichen langjährlichen Niederschlagsmenge unter 650 mm ermittelt und auf die Fläche für Zwischenfrüchte angewandt. Anteilige Flächen mit Niederschlägen unter 650 mm: Brandenburg 98,5 %, Hessen 4,8 %, Sachsen 35,6 %, Sachsen-Anhalt 96,2 %, Thüringen 44,4 %, Mecklenburg-Vorpommern 73,2 %, Rheinland-Pfalz 16,1 %, Bayern 2 %, Niedersachsen 6,3 %, Schleswig-Holstein 3,1 %. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland 0 %, die Stadtstaaten wurden aufgrund der diesbezüglichen zu vernachlässigenden Relevanz nicht berücksichtigt. Auf Flächen unter 550 mm Niederschlag gilt keine Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau, deshalb entstehen nicht auf allen Flächen innerhalb der belasteten Gebiete, die über Winter brachliegen, Erfüllungskosten.
Zu 35: Die Wirtschaftsdünger-Exporte in andere Regionen erhöhen sich um mindestens die Menge wie bei der angenommenen Senkung der Ausbringungsmenge von 170 auf 150 kg N/ha (vgl. Nummer 28). Da wesentlich mehr Regionen betroffen sind und die Transportentfernungen weiter ansteigen, ist sogar mit deutlich höheren Mehrkosten zu rechnen. Eine Ermittlung der Erfüllungskosten unterbleibt, da diese Maßnahme für die Bundesländer optional ist.
Zu 36: Es entsteht keine relevante, zu quantifizierende Änderung, da von dieser Regelung bisher kein Gebrauch gemacht worden ist.
Zu 37: Die regelmäßige Überprüfung der Regelungen für die belasteten Gebiete einschließlich der erneuten Prüfung der Gebietsabgrenzung führt voraussichtlich zu zusätzlichen, erheblichen Verwaltungsaufwendungen. Auch das für die geforderte Bewertung notwendige Monitoring- und Begleitsystems zur Umsetzung der Regelungen, das derzeit noch in Planung ist, wird zusätzlichen Verwaltungsaufwand in den Ländern erfordern. Der durchschnittlich pro Land zu erwartende Zusatzaufwand wurde unter Berücksichtigung der Komplexität geschätzt und als jährlicher Aufwand angesetzt, da die Anforderungen an das Monitoring eine fortlaufende Bearbeitung erfordern.
Zu 38: Die Festlegung neuer Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten ist nicht direkt mit einem Erfüllungsaufwand verbunden.
Zu 39: Es wird davon ausgegangen, dass die Berichtigung und Präzisierung des Bezugs zu Tabelle 4 Spalte 5 keinen Mehraufwand für die Düngebedarfsermittlung und die veranschlagten Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten für die Folgekultur keine negativen Ertragswirkungen haben.
Zu 40: Durch die Festlegung von fünf Bezugsjahren wird dem Phänomen der sogenannten "Abwärtsspirale" entgegengewirkt. Die Berechnung des Stickstoffdüngebedarfs basiert somit auf Erträgen von Referenzjahren und nicht auf Erträgen der letzten Jahre, sodass dies zu keiner stetigen Reduktion der durchschnittlichen Ertragsmenge führt.
Zu 41: Die Dokumentation des Nährstoffeinsatzes erfolgt in Anlehnung an den bisherigen Nährstoffvergleich nach DüV Anlage 5. Diese Maßnahme kann als kostenneutral bewertet werden, vgl. Nummer 11.
Zu 42: Hinzunahme der Nährstoffgehalte für Phosphat und Phosphor bei Grünland sowie Spezifizierung der Spaltenüberschrift "Anzahl Nutzungen" statt "Grünland".
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen des Verordnungsentwurfes von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Der Entwurf enthält keine Regelungen, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
Demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung kommt nicht in Betracht, da sie eine dauerhafte Grundlage für die Anwendung der von ihr erfassten Stoffe bieten soll und auch das umgesetzte EU-Recht keine Befristung enthält.
Eine Evaluierung findet bereits nach den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie regelmäßig statt. Danach ist das Aktionsprogramm mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Die Kriterien zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben werden bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Düngeverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung. Anpassung der Inhaltsübersicht auf Grund der Streichung des Nährstoffvergleichs und der Vorgaben zu dessen Bewertung.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung. Anpassung der Angabe zu § 13.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung. Anpassung der Angabe zu Anlage 1.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung. Anpassung aufgrund der Aufhebung der §§ 8 und 9.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung. Aufhebung der Anlage 6 aufgrund der Aufhebung der §§ 8 und 9.
Zu Buchstabe f
Folgeänderung. Anpassung aufgrund der Aufhebung der §§ 8 und 9.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung. Auf Grund der Aufhebung des § 8 (Nährstoffvergleich) werden die bislang dort vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Betriebe und Flächen unverändert in den § 10 Absatz 3 überführt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Gegenüber der geltenden Düngeverordnung wird die Zulässigkeit zur Überschreitung des nach § 3 Absatz 3 ermittelten Düngebedarfswertes konkretisiert. Nach wie vor sind Überschreitungen nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Neu ist, dass diese Überschreitung auf höchstens zehn Prozent des ermittelten Düngebedarfs beschränkt wird. Damit wird der Kritik der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie, dass die zulässige Überschreitung nicht in der Höhe begrenzt wäre, Rechnung getragen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 8 in Verbindung mit der Aufhebung der Anlage 1 Tabelle 2.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 8.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen ist aufzuzeichnen. Zur Ermittlung sind die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Diese wurden aus der Stoffstrombilanzverordnung unverändert übernommen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zur Umsetzung des EuGH-Urteils sind Maßnahmen zur Reduzierung der Phosphateinträge zu ergreifen. Sollten negative Gewässerveränderungen aufgrund von Phosphateinträgen festgestellt werden, haben die Landesverordnung zukünftig anzuordnen, dass nur geringere Phosphatmengen ausgebracht werden dürfen, oder die Phosphatzufuhr zu untersagen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung wird die bisher gültige Festlegung eines dreijährigen Bezugszeitraumes zur Ermittlung des Ertragsdurchschnitts auf fünf Jahre erweitert. Starke Ertragsschwankungen und Extremjahre werden damit abgemildert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung der Aufnahme einer neuen Nummer 7.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Herbstdüngung auf Ackerland ist durch § 6 Absatz 8 DüV bis auf die Ausnahmen in § 6 Absatz 9 DüV ausgeschlossen, da im Herbst ein erhöhtes Risiko der Nitratverlagerung besteht. Bei Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergerste besteht im Herbst die Möglichkeit in Abhängigkeit eines vorliegenden Stickstoffdüngebedarfs, bis zur Höhe dieses Bedarfs, jedoch nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff pro Hektar, zu düngen. Die im Herbst des Vorjahres zu Winterraps oder Wintergerste aufgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff ist künftig bei der Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff anzurechnen.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird die bisher gültige Festlegung eines dreijährigen Bezugszeitraumes zur Ermittlung des Ertragsdurchschnitts auf fünf Jahre erweitert. Starke Ertragsschwankungen und Extremjahre werden damit abgemildert.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 8 in Verbindung mit der Einführung schlagbezogener Aufzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 und 2. Der Phosphatdüngebedarf ist unter anderem unter Heranziehung der Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse gemäß Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 zu ermitteln.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung. Auf Grund der Aufhebung des § 8 (Nährstoffvergleich) wurden die bislang dort vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Betriebe und Flächen unverändert in den § 10 Absatz 3 überführt.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Gemäß den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie ist eine Düngung auf gefrorenen Boden nicht zulässig. Die Regelung der geltenden Düngeverordnung, die zum Schutz des Bodens vor Verdichtung zuließ, eine begrenzte Menge an Düngemitteln auf die oberflächlich gefrorene Fläche aufzubringen, sofern diese tagsüber auftaut und aufnahmefähig wird, keine Abschwemmung zu besorgen ist und der Boden eine Pflanzendecke trägt, wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Nach Auffassung der Kommission entsprechen die bisherigen Regelungen in der geltenden Düngeverordnung nicht den wissenschaftlichen Empfehlungen und es bestehe daher ein hohes Risiko für Nitratauswaschungen. Um der Kritik der Europäischen Kommission zu entsprechen, werden daher die Abstände zu Gewässern erweitert und die bisher ab zehn Prozent Hangneigung einzuhaltenden Vorgaben zur Aufbringung von Düngemitteln im hängigen Gelände sind bereits ab fünf Prozent Hangneigung einzuhalten.
Zudem muss bei einem ermittelten Düngebedarf von mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar die Düngung künftig in Teilgaben erfolgen, die jeweils 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten dürfen. Dadurch soll die Gefahr möglicher Nährstoff-Abschwemmungen verhindert werden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Verkürzung der Einarbeitungszeit bei der Aufbringung organischer Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltem Ackerland dient der Umsetzung von Vorgaben der NEC-Richtlinie. Ab 2025 hat die Einarbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Stunde nach der Aufbringung zu erfolgen. Ammoniakemissionen sollen damit weitestgehend vermieden werden.
Zu Buchstabe b
Korrektur.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die Änderung sind künftig nichtproduktive Flächen bzw. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln verboten ist (z.B. Randstreifen, Blühstreifen) aus der Berechnungsgrundlage für betriebliche Obergrenzen für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern herauszurechnen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung von bb. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der zulässigen Düngung berücksichtigt werden.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Verlängerung der Sperrfrist für Festmist dient der Umsetzung der Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die neu eingeführte Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel vom 1. Dezember bis zum 15. Januar soll vermeiden, dass es zur Gewässereutrophierung kommt.
Zu Buchstabe e
Klarstellung.
Zu Buchstabe f
Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hat die Europäische Kommission eine Beschränkung der Höhe der Herbstdüngung auf Grünland gefordert, um ein Abschwemmen von Nährstoffen zu verhindern. Die zulässige Stickstoffdüngung mit flüssigen organischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Herbst - vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist - wird daher auf 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt.
Zu Nummer 6
Das Verbot der Anwendung von Ammoniumcarbonat dient der Verringerung von Ammoniakemissionen aus organischen Düngemitteln und damit als Beitrag zur Umsetzung des Nationalen Luftreinhalteprogramms.
Zu Nummer 7
Die Vorgaben zum Nährstoffvergleich und dessen Bewertung werden aufgehoben und durch schlagbezogene Aufzeichnungspflichten ersetzt. Damit wird der Kritik der Europäischen Kommission, dass ein positiver Kontrollwert im Nährstoffvergleich eine zulässige Überdüngung darstelle, entsprochen.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung. Auch die Gründe für den höheren Düngebedarf sind aufzuzeichnen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung im Zusammenhang mit der Streichung des Nährstoffvergleichs. Um einen Gesamtüberblick über die ermittelten Nährstoffmengen für den Betrieb zu erhalten und eine Kontrolle zu ermöglichen, wird vorgeschrieben, den Düngebedarf der einzelnen Betriebsflächen zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen und aufzuzeichnen.
Zu Buchstabe b
Im Gegenzug zur Streichung des Nährstoffvergleichs wird eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme eingeführt.
Aufgrund der Aufhebung des § 8 (Nährstoffvergleich) werden die bislang dort vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Betriebe und Flächen unverändert in den § 10 Absatz 3 überführt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Folgeänderung, da in den belasteten Gebieten nach § 13 Absatz 2 zusätzliche Anforderungen an die Lagerkapazitäten landwirtschaftlicher Betriebe geregelt werden.
Zu Buchstabe b
Änderung hat klarstellenden Charakter.
Zu Nummer 10
Um den komplexen § 13 übersichtlicher zu gestalten, werden die bisherigen Absätze 2 bis 5 und 8 in den neuen § 13a überführt. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 2.
Zu Nummer 11
Um den komplexen § 13 übersichtlicher zu gestalten, werden die technischen Kriterien zur Ausweisung belasteter Gebiete und dort geltende zusätzliche Maßnahmen in einem neuen § 13a geregelt.
In Absatz 1 werden die Kriterien die bei der Ausweisung der mit Nitrat oder Phosphat belasteten Gebiete heranzuziehen sind, aufgeführt. Neu sind dabei die ausführlichen Vorgaben für die Ausweisung der P-Gebiete. Den Forderungen der Kommission zur Umsetzung des EuGH-Urteils wird damit Rechnung getragen. Zudem wird in Absatz 1 Bezug zu einer noch zu erarbeitenden Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der belasteten Gebiete genommen. Diese soll bis Mitte des Jahres 2020 in Kraft treten und zur Vereinheitlichung der Ausweisung der belasteten Gebiete durch die Länder beitragen. Die Bundesregierung wird dabei in Umsetzung der Nitratrichtlinie und in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Vorgaben zur einheitlichen Ausweisung von Phosphatbelasteten Gebieten schaffen. Die Verwaltungsvorschrift wird als maßgebliches Ausweisungskriterium für diese Gebiete auf ein "signifikantes Ausmaß der Phosphatbelastung der Gewässer aus der Landwirtschaft" abstellen und diesen unbestimmten Rechtsbegriff in der neuen Verwaltungsvorschrift durch entsprechende Auslegungshinweise konkretisieren.
In Absatz 2 werden die in den belasteten Gebieten verpflichtend vorgegebenen zusätzlichen Maßnahmen aufgeführt. Darunter sind Maßnahmen, wie die Absenkung des Düngebedarfs um 20 Prozent im Betriebsdurchschnitt, verpflichtender Zwischenfruchtanbau und Beschränkung der Herbstdüngung zu Zwischenfrüchten. Die verpflichtenden Vorgaben dienen allesamt der Umsetzung des EuGH-Urteils und der Vermeidung der Fortsetzung des Zweitverfahrens.
In Absatz 3 wird geregelt, dass die Länder in den von ihnen zu erlassenden Landesverordnungen zur Umsetzung des § 13a zusätzlich zu den sieben bundesweit geltenden verpflichtenden Maßnahmen, in den durch die Landesregierungen ausgewiesenen belasteten Gebieten mindestens jeweils zwei weitere geeignete zusätzliche Maßnahmen erlassen müssen. Die Länder können dabei aus den in § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 12 aufgeführten Maßnahmen wählen oder andere Vorgaben erlassen, die über die Vorgaben der Düngeverordnung hinausgehen. Der Katalog an Maßnahmen entspricht überwiegend denen der Düngeverordnung aus dem Jahr 2017.
Absatz 4 regelt einen neuen Sachverhalt. Sollten Länder belastete Messstellen nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen haben, so gelten die zusätzlichen Maßnahmen für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche im Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers. Das Gebiet des jeweiligen Grundwasserkörpers ist durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festzulegen und bekanntzumachen. Die verpflichtenden Vorgaben dienen allesamt der Umsetzung des EuGH-Urteils und der Vermeidung der Fortsetzung des Zweitverfahrens.
Mit Absatz 5 wird neu vorgegeben, dass, sofern die Länder keine belasteten Gebiete ausgewiesen haben, im gesamten Landesgebiet erweiterte Gewässerabstände einzuhalten sind. Die verpflichtenden Vorgaben dienen allesamt der Umsetzung des EuGH-Urteils und der Vermeidung der Fortsetzung des Zweitverfahrens.
Absatz 6 enthält eine Ermächtigung an die Länder, den Geltungsbereich der zusätzlichen Maßnahmen auf einen Betrieb auszudehnen, auch wenn nicht alle Flächen des Betriebes in einem belasteten Gebiet liegen.
Absatz 7 beinhaltet die bisher in § 13 Absatz 5 aufgeführten Erleichterungen für kleine landwirtschaftliche Betriebe.
Mit Absatz 8 wird eine Überprüfungspflicht der Landesverordnungen zur Umsetzung des § 13a für die Länder eingeführt. Die Landesverordnungen sind demnach alle vier Jahre auf Wirksamkeit/Eignung der gewählten Maßnahmen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat zu überprüfen.
Um beihilferechtliche Problemstellungen zu vermeiden, wird die Länderermächtigung zur Ausnahme von den zusätzlichen Maßnahmen bei Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen gestrichen. Absatz 4 angepasst.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung aufgrund der Einführung des § 13a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung aufgrund der Einführung des § 13a und Überführung einzelner Vorgaben in Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung der §§ 8 und 9. Die Nummern 5 und 6 entsprechen den bisherigen Nummern 6 und 7.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung aufgrund der Einführung des § 13a und Klarstellung des Geltungsbereichs, sodass auch Verstöße gegen die Vorgaben in den belasteten Gebieten als ordnungswidrig anzusehen sind.
Neu eingeführt wird eine Bußgeldvorschrift für Verstöße gegen bestimmte Anforderungen, die in mit Nitrat belasteten Gebieten gelten.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung.
Zu Nummer 13
Aufgrund der Bezugnahme anderer Vorschriften auf Bundes- und Landesebene auf die geänderten Vorgaben zum Nährstoffvergleich und mit Blick auf die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen in den Gebieten nach § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sind Übergangsvorschriften zu erlassen. Die Länder müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung die Landesverordnungen zur Umsetzung des § 13a Absatz 2 prüfen und ggf. anpassen.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Folgeänderung aufgrund Aufhebung der Tabelle 2.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des Nährstoffvergleichs.
Zu Nummer 15
Folgeänderung. Die Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage 2 sind aufgrund der Aufhebung der Vorgaben zum Nährstoffvergleich nicht erforderlich und werden daher gestrichen.
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a, b, c
Die Werte der Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens werden für Rinder- und Schweinegülle sowie flüssige Biogasanlagenrückstände im Falle von Ackerland ab Inkrafttreten dieser Verordnung um zehn Prozent angehoben. Für Grünland werden die Werte ab Februar 2025 angepasst. Damit soll den Vorgaben nach § 6 Absatz 3 - streifenförmige Aufbringung auf den Boden oder direkte Einbringung in den Boden - und der dadurch zu erwartenden höheren Effizienz der Düngung mit flüssigen organischen Düngemitteln nachgekommen werden.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Folgeänderung.
Zu Buchstabe b, c, d
In den Vorbemerkungen der Tabellen 3, 5 und 10 wird klargestellt, dass bei der Absenkung des Düngebedarfs um 20 Prozent in den mit Nitrat belasteten Gebieten in Verbindung mit der Bestimmung der Höhe des tatsächlichen Ertragsniveaus als fester Bezugszeitraum die Jahre 2015 bis 2019 heranzuziehen sind. Damit wird einer Abwärtsspirale bei der betrieblichen Absenkung des Düngebedarfs entgegengewirkt.
Zu Nummer 18
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 8 in Verbindung mit der Einführung schlagbezogener Aufzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 und 2. Die Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen ist aufzuzeichnen.
Zu Nummer 19
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 8.
Zu Nummer 20
Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 8 in Verbindung mit der Einführung schlagbezogener Aufzeichnungspflichten nach § 10 Absatz 1 und 2. Der Phosphatdüngebedarf ist unter anderem unter Heranziehung der Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse gemäß dieser Anlage zu ermitteln.
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe ad
Bei diesen Änderungen handelt es sich um eine reine Korrektur.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht die aufgrund der Änderung der Düngeverordnung erforderlichen Folgeänderungen in der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vor.
Zu Absatz 2
Absatz 1 sieht die aufgrund der Änderung der Düngeverordnung erforderlichen Folgeänderungen in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vor.
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Lesbarkeit der geltenden Düngeverordnung wird aufgrund der mit dieser Verordnung vorzunehmenden umfangreichen Änderungen und der Komplexität der Regelungen sehr erschwert. Die Düngeverordnung soll daher mit konsolidiertem Wortlaut neu bekannt gemacht werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften: NKR-Nr. 5097, BMEL: Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen. |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | rund 84 Mio. Euro |
davon aus Informationspflichten (Saldo): | rund 3,8 Mio. Euro |
Jährliche Weitere Kosten (in Form von Einnahmeeinbußen) | rund 208 Mio. Euro |
- davon jährl. Einnahmeeinbußen durch Düngemenge 20% unter Bedarf bei Ackerkulturen (z.B. Getreide, Raps): | 3 bis 5% der Ertragseinnahmen je nach Ackerkultur (insgesamt rund 95,2 Mio. Euro) |
- davon jährl. Einnahmeeinbußen durch Düngemenge 20% unter Bedarf bei Gemüseanbau: | 5 bis 10% der Ertragseinnahmen je nach Gemüsesorte (insgesamt rund 60,6 Mio. Euro) |
- davon jährl. Einnahmeeinbußen durch Düngemenge 20% unter Bedarf bei Dauergrünland: | 5% der Ertragseinnahmen (insgesamt rund 12,6 Mio. Euro) |
Verwaltung | |
Länder | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Saldo): | rund 3 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 2,4 Mio. Euro |
Umsetzung von EU-Recht | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Regelungsentwurf über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. Mit dem vorgelegten Regelungsentwurf wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus einem Vertragsverletzungsverfahren umgesetzt. Dieses Urteil verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Verpflichtungen, die aus der sog. Nitratrichtlinie resultieren, angemessen umzusetzen. |
Evaluierung | Die ex post-Evaluation des zugrunde liegenden EU-Rechtsakts entspricht nationalen Anforderungen. |
Ziel: | Flächendeckende Unterschreitung des Schwellenwertes für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/Liter. |
Kriterien/Indikatoren: | Flächendeckende Messergebnisse, die einen Nitratwert unter 50 mg/Liter ausweisen. |
Datengrundlage: | Daten, die an den bereits existierenden Messstellen gewonnen werden. |
KMU-Betroffenheit | Der Regelungsentwurf betrifft überwiegend Kleine und Mittlere landwirtschaftliche Unternehmen (KMU). Das Ressort hat die besonderen Auswirkungen auf KMU identifiziert und geprüft, ob es weniger belastende Maßnahmen gibt, mit denen das Regelungsziel gleichermaßen erreicht werden kann. Kleinere Betriebe werden weiterhin insofern entlastet, als sie von dem Erfordernis der schlagbezogenen Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind. Aus Sicht des Ressorts sind - für den NKR nachvollziehbar - weitere Maßnahmen, die KMU weniger belasten und den Regelungszweck gleichermaßen erfüllen, nicht ersichtlich. |
Das Ressort hat insbesondere keine Berechnungen zu den Belastungen für exemplarische Referenzbetriebevorgelegt. Damit verletzt das Ressort seine Pflicht, die Regelungsfolgen so transparent zu machen, dass auch ein einzelner Betrieb die Auswirkungen auf sich individuell abschätzen kann. Das Ressort hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Berechnungen bis zum 6. März 2020 nachzuliefern. Für die Prüfung des endgültigen Regelungsentwurfs standen dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) nur wenige Tage zur Verfügung. Der NKR musste sich daher darauf beschränken, die Kostenfolgenabschätzung auf offensichtliche Plausibilitätsmängel zu prüfen. Die an sich erforderliche Prüfung der zugrunde liegenden Annahmen war in der kurzen Frist nicht möglich. Mit dieser Einschränkung erhebt der NKR deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Kostenfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
1 Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 11 137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008
Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018. Das Urteil beendete ein Vertragsverletzungsverfahren, in dem die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie1 Klage erhoben hat. Der Europäische Gerichtshof gab der Europäischen Kommission Recht, die beanstandete, dass die Nitratwerte im Grundwasser in Deutschland zu hoch sind. Ein Monitoring hatte ergeben, dass bei rund 30 Prozent der Messstellen in Deutschland, in deren Einzugsbereich die landwirtschaftliche Nutzung dominiert, der Schwellenwert von 50 Milligramm je Liter überschritten wird.
Verursacht wird die Nitratbelastung der Gewässer vornehmlich durch Stickstoffdünger. Stickstoffdünger sind Dünger, die den Pflanzen das Hauptnährelement Stickstoff zur Verfügung stellen. Pflanzen nehmen Stickstoff überwiegend als Nitrat auf. Durch die Mineralisierung, der Abbau der organischen Substanz durch Mikroorganismen, werden alle Stickstoffverbindungen im Boden zu Nitrat umgebaut. Wird mehr Dünger aufgebracht, als die Pflanzen aufnehmen können, so sickert das Nitrat ins Grundwasser oder wird in die Luft als Ammoniak ausgetragen. Auch Ammoniak wird am Ende jedoch in den Boden eingetragen und zu Nitrat umgewandelt.
Im Fokus der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung des Nitrateintrags stehen Dünger, die Stickstoff und Phosphor enthalten. Gülle, die hauptsächlich aus Urin und Kot landwirtschaftlicher Nutztiere besteht, enthält beispielsweise einen hohen Anteil an Stickstoff, Phosphor und Kalium. Jauche enthält einen höheren Anteil an flüssigen Exkrementen als Gülle. Beides wird als Wirtschaftsdünger bezeichnet und kommt in der Landwirtschaft häufig zum Einsatz, da auf diesem Wege die Abfallstoffe aus der Tierhaltung verwertet werden können. Stickstoff ist aber beispielsweise auch in Mineraldüngern oder Sekundärrohstoffdüngern enthalten.
Die zulässige Düngemenge wird über den Düngebedarfswert ermittelt, in dem verschiedene Parameter Berücksichtigung finden, wie z.B. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes, die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen, der Kalk- und Humusgehalt des Bodens, sowie die Anbaubedingungen, die die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen.
Der vorgelegte Regelungsentwurf ergänzt die seit dem Jahr 2017 geltende Düngeverordnung. Er enthält zahlreiche Maßnahmen, die den Nitrateintrag ins Grundwasser sowohl bundesweit als auch über zusätzliche Maßnahmen in den besonders belasteten Gebieten weiter verringern sollen. Sie beruhen auf Erfahrungen aus der Vollzugspraxis sowie auf aktuellen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen.
Das bundesweit geltende Maßnahmenbündel enthält beispielsweise:
- ➢ Die Möglichkeit der Herbstdüngung wird eingeschränkt, ebenso die Düngung mit Festmist von Huf- und Klauentieren bei gefrorenen Böden. Die Sperrfristen bei der Winterdüngung werden verlängert.
- ➢ Die Abstandsregelungen zu Gewässern für das Ausbringen von Dünger in Hanglagen werden erweitert.
- ➢ Die Düngemöglichkeit für Flächen in Hanglagen, die in der Nähe von Gewässern liegen, wird eingeschränkt.
- ➢ Die Einarbeitungszeit für flüssigen Wirtschaftsdünger wird auf eine Stunde verkürzt. Damit wird verhindert, dass Ammoniakemissionen entstehen, die zu Stickstoffeinträgen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen führen.
- ➢ Der bisher erforderliche Nährstoffvergleich, der lediglich einen Überblick über die Summe der Zu- und Abflüsse von Nährstoffen (hauptsächlich Stickstoff) ermöglicht, wird durch eine schlagbezogene Aufzeichnungsflicht ersetzt. Das bedeutet, dass für jedes Feld jede Düngung einzeln durch die tatsächlich ausgebrachte Düngemenge zu dokumentieren ist. Zudem werden für den Fall des Überschreitens der zulässigen Mengen Sanktionen in Form von Geldbußen eingeführt.
In besonders mit Nitrat belasteten Gebieten sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, diese sind z.B.:
- ➢ Die zulässige Höchstmenge für Stickstoffdünger wird für diese Gebiete um 20 Prozent niedriger als der ermittelte Bedarf angesetzt. Dabei ist der Durchschnitt der Flächen, die der Betrieb bewirtschaftet, maßgebend. Ausnahmen sind z.B. für den Ökolandbau möglich.
- ➢ Es wird eine schlagbezogene Obergrenze für organische und organischmineralische Düngemittel von 170 kg Nitrat/ha eingeführt. "Schlagbezogen" bedeutet, dass die Obergrenze hier für jedes Feld einzeln und nicht z.B. der Durchschnitt aller von einem landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten Flächen herangezogen wird.
- ➢ Die Düngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst ist verboten. Für Winterraps sind Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- ➢ Die Stickstoffdüngung von Aussaaten oder Pflanzungen nach dem 1. Februar wird an die Bedingung des vorherigen Anbaus von Zwischenfrüchten geknüpft.
- ➢ Die Verbotsfristen für die Winterdüngung mit Festmist oder Kompost sind im Vergleich zu normal belasteten Gebieten verlängert.
- ➢ Die zulässige Menge für flüssigen organischen Dünger auf Grünland im Herbst wird auf 60 kg Nitrat pro Hektar beschränkt.
II.1. Erfüllungsaufwand
Der im Folgenden dargestellte Erfüllungsaufwand entsteht zusätzlich zu dem Erfüllungsaufwand, der durch die im Jahr 2017 beschlossene Düngeverordnung ausgelöst wurde (Wirtschaft: insgesamt 191,2 Mio. Euro jährlich; Länderverwaltung Länder 3,7 Mio. Euro jährlich sowie einmalig 1,4 Mio. Euro).
Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Auswirkungen.
Der Wirtschaft entstehen durch das Regelungsvorhaben ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von insgesamt rund 84 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 2,9 Mio. Euro.
Die Verwaltung der Länder wird durch das Regelungsvorhaben im Ergebnis jährlich um rund 3 Mio. Euro zusätzlich belastet. Zudem entsteht für diese ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt 2,4 Mio. Euro.
Das Ressort hat die Schätzungen zum Erfüllungsaufwand gemeinsam mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, dem Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, erarbeitet. Das Thünen-Institut forscht fachgebietsübergreifend mit dem Ziel der nachhaltigen Weiterentwicklung der Land-, Forst- und Holzwirtschaft sowie der Fischerei. Dabei bezieht es ökonomische, ökologische und technologische Aspekte ein.
Das Ressort hat sowohl den Erfüllungsaufwand, als auch die Weiteren Kosten insgesamt detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Plausibilität vor.
Wirtschaft
Für landwirtschaftliche Betriebe entstehen durch das Regelungsvorhaben ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 84 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 2,9 Mio. Euro.
Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
Erfüllungsaufwand durch zusätzlichen Anbau von Zwischenfrüchten
Das Ressort geht davon aus, dass den Landwirten in besonders belasteten Gebieten zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 42,1 Mio. Euro dadurch entsteht,
dass sie im Herbst Zwischenfrüchte anbauen müssen, wenn sie die darauffolgenden Sommerkulturen zulässigerweise düngen möchten. Als Zwischenfrucht bezeichnet man in der Landwirtschaft eine Feldfrucht, die zwischen anderen zur Hauptnutzung dienenden Feldfrüchten als Gründüngung oder zur Nutzung als Tierfutter angebaut wird. Der Anbau von Zwischenfrüchten wie z.B. Futtermais im Herbst dient unter anderem dazu, den im Spätsommer anfallenden Dünger verwerten zu können. Der Boden ist zudem nach dem Abernten dann wieder aufnahmefähig für Dünger, der das Wachstum der Sommerkulturen unterstützen soll.
Ausnahmen von dem Erfordernis des Zwischenfruchtanbaus gelten z.B. für besonders trockene Gebiete mit einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge von weniger als 650 mm pro Jahr. Dazu gehört laut der Datenbank des Deutschen Wetterdienstes z.B. die Fläche des Landes Brandenburg mit 98,5 Prozent seiner Fläche. In Baden-Württemberg liegt das langjährige Regenmittel flächendeckend darüber und damit ist der Ausnahmetatbestand nicht anwendbar. In Bayern sind z.B. lediglich 2 Prozent und in Niedersachsen etwa 6 Prozent der Fläche von der Ausnahme betroffen. Das Ressort hat für alle Flächenstaaten entsprechende Werte ermittelt. Die vom Zwischenfruchtanbau betroffene landwirtschaftliche Fläche beziffert das Ressort auf dieser Grundlage mit insgesamt etwa 561.770 Hektar jährlich. Die Kosten, die durch den Zwischenfruchtanbau jeden Herbst zusätzlich entstehen, beziffert das Ressort mit etwa 75 Euro pro Hektar. Diese Schätzung beruht auf Erfahrungswerten des Thünen-Instituts und beinhaltet sowohl die Sachkosten für die Anschaffung von Saatgut als auch die durchschnittlichen Kosten für den Maschineneinsatz sowie den personellen Zeitaufwand, der für die Aussaat, Pflege und Ernte erforderlich ist.
Erfüllungsaufwand durch Höchstmengen für Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr in besonders belasteten Gebieten
Das Ressort geht außerdem davon aus, dass den Landwirten ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 27,5 Mio. Euro dadurch entsteht, dass eine schlagbezogene Obergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr eingeführt wird. Die Obergrenze führt dazu, dass vor allem tierhaltende Landwirte Wirtschaftsdünger nicht mehr im bisherigen Umfang bzw. betriebsnah verwerten können. Stattdessen müssen sie den Wirtschaftsdünger an andere Orte transportieren, bei denen die Höchstgrenzen (noch) nicht erreicht sind. Das Ressort schätzt, dass jährlich insgesamt etwa 5,5 Mio. Kubikmeter Wirtschaftsdünger an entferntere Orte transportiert werden müssen und die zusätzlichen Mehrkosten pro Kubikmeter etwa 5 Euro betragen.
Die Schätzungen zur Gesamtmenge des zu transportierenden Wirtschaftsdüngers wurden mit Hilfe von Annahmen zum betroffenen Flächenumfang der besonders betroffenen Gebiete sowie zur Gesamtmenge des Wirtschaftsdüngers in Betrieben in besonders betroffenen Gebieten getroffen. Die zu transportierende Menge wurde aus dem Differenzwert zwischen der Gesamtmenge des anfallenden Wirtschaftsdüngers in den besonders betroffenen Gebieten und der künftig verminderten zulässigen Düngemenge ermittelt. Der Schätzung von 5 Euro Transportkosten pro Kubikmeter liegt die Annahme zugrunde, dass beim Transport eine Wegstrecke von insgesamt durchschnittlich 50 km zurückzulegen ist. Das Ressort geht dabei davon aus, dass der Düngebedarf der umliegenden Flächen bereits gesättigt ist. Die Transportkosten für einen Kubikmeter Wirtschaftsdünger beziffert das Ressort auf der Grundlage von Recherchen des Thünen-Instituts mit 1 Euro je 10 Kilometer. Das Ressort geht aufgrund des hohen Angebots nicht davon aus, dass die Betriebe einen Gegenwert für den angelieferten Wirtschaftsdünger erhalten.
Entlastung durch Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs
Durch den Wegfall der bisher erforderlichen Erstellung eines Nährstoffvergleichs sowie zugehöriger Bilanzen zur Ermittlung eines Dreijahresmittels wird die Wirtschaft um insgesamt rund 3,1 Mio. Euro entlastet. Einige der dafür verwendeten Daten werden jedoch auch weiterhin in anderen Kontexten benötigt. Insgesamt sind etwa 213.455 Betriebe jährlich von der Pflicht betroffen, einen solchen Nährstoffvergleich zu erstellen. Diese Schätzung basiert auf Daten, die zur Stoffstrombilanz-Verordnung, dem Regelwerk, mit dem der Nährstoffvergleich im Jahr 2017 eingeführt wurde, verfügbar sind. Das Ressort schätzt zudem auf der Grundlage von Expertenauskünften zum Aufwand für entsprechende Buchungen, dass die landwirtschaftlichen Betriebe durch den Wegfall des Nährstoffvergleichs im Einzelfall um 9,70 Euro sowie durch den Wegfall zugehöriger Bilanzen im Einzelfall um 4,85 Euro entlastet werden.
Neue schlagbezogene Aufzeichnungspflicht
An die Stelle des betrieblichen Nährstoffvergleichs tritt künftig eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht, die statt auf die Berechnung vom Jahresmitteln auf die tatsächlich ausgebrachten Düngemengen setzt. Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission das Konzept des jährlichen Nährstoffvergleichs in Frage gestellt hat, da dieses eine Überdüngung erlaube. Durch die Aufzeichnungspflicht über die aufgebrachten Düngermengen soll die Einhaltung des ermittelten Düngebedarfs besser kontrolliert werden können. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben dazu künftig einerseits die einzelnen Düngungen zu dokumentieren und andererseits für jedes Jahr eine Gesamtdokumentation anzufertigen. Die bisher existierende Ausnahme von solchen Dokumentationspflichten für kleine Betriebe gilt weiterhin. Den durch die neue Pflicht entstehenden Erfüllungsaufwand beziffert das Ressort mit insgesamt rund 6,9 Mio. Euro jährlich. Er entsteht einerseits durch die bisher nicht erforderlichen Einzelbuchungen zu jeder Düngeaufbringung pro Feld und andererseits durch die jährlich zu erstellenden Bilanzen zur Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes. Den zusätzlichen Aufwand für die Einzelbuchungen beziffert das Ressort auf der mit 3,84 Mio. Euro (Gesamtzahl 5.943.000, Kosten im Einzelfall 0,65 Euro), den zusätzlichen Aufwand für die Gesamtdokumentation mit rund 3,11 Mio. Euro zusätzlich jährlich (Gesamtzahl 213.450 Betriebe, Kosten im Einzelfall 14,55 Euro). Die Schätzungen zur erforderlichen Zahl der Einzelbuchungen sowie zu den Kosten für Einzelbuchungen und Gesamtdokumentation im Einzelfall beruhen auf Expertenauskünften. Die Schätzung zur Gesamtzahl der jährlich betroffenen Betriebe stammt aus Annahmen, die im Zuge der Schätzungen zur Stoffstrombilanz getroffen wurden.
Zusätzlicher Aufwand durch sofortige Einarbeitung flüssigen Wirtschaftsdüngers ab 1. Februar 2025
Durch das Erfordernis, flüssigen Wirtschaftsdünger ab dem 1. Februar 2025 unverzüglich einzuarbeiten, entsteht der Wirtschaft ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 6,4 Mio. Euro jährlich. Die Kosten werden dabei durch Wartezeiten ausgelöst, die durch die schwierige Koordination von Ausbringung und Einarbeitung entstehen. Dabei geht das Ressort auf der Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes davon aus, dass jährlich insgesamt rund 19,5 Mio. Kubikmeter flüssiger Wirtschaftsdünger von der Vorgabe betroffen sind. Die zusätzlichen Kosten für die Einarbeitung beziffert das Ressort auf der Grundlage von UBA-Berechnungen mit 0,33 Euro je Kubikmeter.
Erfüllungsaufwand durch Verringerung des Phospatauftrags
Sofern schädliche Gewässerveränderungen festgestellt werden, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen die betroffenen Betriebe dazu verpflichten, die von ihnen ausgebrachte Phosphatmenge zu verringern. Das Ressort schätzt den daraus entstehenden zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand auf rund 2,9 Mio. Euro. Die landwirtschaftlichen Betriebe, die in der Regel tierhaltende Betriebe sind, müssen in diesen Fällen ihren Wirtschaftsdünger an weiter entfernt liegende Flächen verbringen. Das Ressort schätzt, dass jährlich etwa 90.000 Hektar von entsprechenden Anordnungen betroffen sind und die Kosten für den Transport bei 32,60 Euro pro Hektar (das entspricht 5 Euro pro Kubikmeter) liegen. Das Ressort geht aufgrund des hohen Angebots nicht davon aus, dass die Betriebe einen Gegenwert für den angelieferten Wirtschaftsdünger erhalten.
Ausnahme vom Düngeverbot für Winterraps, etc.
Künftig darf bei Winterraps und -gerste sowie bei Zwischenfrüchten ohne Futternutzung kein stickstoffhaltiger Dünger mehr aufgetragen werden. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die aktuell im Boden verfügbare Menge an Stickstoff 45 kg je Hektar nicht überschreitet. Dass Ressort schätzt auf der Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes, dass jährlich 48.700 Felder für eine Ausnahme in Betracht kommen. Pro Feld ist eine Beprobung erforderlich, deren Kosten das Ressort auf der Grundlage von Recherchen und Annahmen zur Düngeverordnung 2017 im Einzelfall mit 27,50 Euro beziffert. Daraus ergibt eine zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 1,12 Mio. Euro.
Einmaliger Erfüllungsaufwand durch Erhöhung der Kapazitäten für Festmist
Die verlängerte Winter-Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren bzw. Kompost führt dazu, dass ein Teil der Landwirte seine Lagerkapazitäten ausweiten muss und dafür einen einmaligen Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 2,9 Mio. Euro auswenden muss. Die geltende Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 sieht bereits eine Verpflichtung zu Lagerkapazitäten für mindestens zwei Monate vor, diese wird jetzt auf drei Monate verlängert. Die letzte verfügbare Erhebung zur Lagerkapazität für Festmist aus dem Jahr 2007 hat ergeben, dass bereits 80 Prozent der Betriebe über Lagerkapazitäten für drei Monate verfügen. Dementsprechend geht das Ressort davon aus, dass der Bedarf für eine Kapazitätserweiterung verhältnismäßig gering ist. Das Ressort hat den Bedarf an zusätzlichen Lagerkapazitäten über Daten zur Gesamtmenge des Festmists von Schweinen und Rindern sowie den abgeleiteten Schätzungen zu bereits vorhandenen Lagerkapazitäten in besonders belasteten Gebieten ermittelt. Das Ressort schätzt, dass auf einer Fläche von insgesamt 36.740 m2 zusätzliche Festmistplatten erstellt werden müssen, die über eine Stapelhöhe 2 t pro m2 verfügen. Die Kosten beziffert das Ressort auf der Grundlage von Auskünften der Landwirtschaftskammern mit 80 Euro/m2.
Verwaltung der Länder
Den Verwaltungen der Länder entsteht durch neu eingeführte Kontrollerfordernisse im Saldo ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 3 Mio. Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 2,4 Mio. Euro.
Das Ressort hat bei seinen Schätzungen zum Verwaltungsaufwand der Länder einheitlich einen Stundensatz von 40,30 Euro zugrunde gelegt (Durchschnitt der Stundensätze für die Verwaltungen der Länder, siehe Tabelle im Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, S. 56)
Das Ressort schätzt den zusätzlichen Kontrollaufwand, der den Ländern durch die neu eingeführte Begrenzung der Herbstdüngung von (Dauer-)Grünland und Ackerland auf 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar entsteht, auf rund 45.500 Euro jährlich (4.500 kontrollierte Betriebe, 15 Min. zusätzliche Kontrolldauer).
Das Ressort geht davon aus, dass den Länderverwaltungen durch die zusätzlichen Kontrollen in den besonders belasteten Gebieten zur zulässigen schlagbezogene Höchstmenge von 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 42.300 Euro entsteht (2.100 kontrollierte Betriebe jährlich, 30 Minuten im Einzelfall).
Durch den Wegfall der Kontrollpflicht für die bisher erforderliche betriebliche Nährstoffbilanz sowie die Bilanz zum Dreijahresmittel wird die Verwaltung der Länder insgesamt um rund 226.900 Euro jährlich entlastet. Das Ressort geht davon aus, dass durchschnittlich 5.630 Betriebe jährlich kontrolliert wurden und jeweils eine Stunde Zeitaufwand erforderlich war.
Die Entlastung wird jedoch dadurch aufgehoben, dass die Verwaltungen der Länder künftig die schlagbezogene Aufzeichnungspflicht der Landwirtschaft kontrollieren müssen. Das Ressort beziffert den damit verbundenen Mehraufwand mit insgesamt rund 453.800 Euro jährlich (5.630 Betriebe, zwei Stunden Prüfdauer im Einzelfall).
Die Verwaltungen der Länder wird zudem um insgesamt rund 113.400 Euro jährlich dadurch entlastet, dass es nunmehr den Landwirten obliegt, den jährlichen betrieblichen Gesamtdüngebedarf zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die Wirtschaft wird dadurch allenfalls geringfügig belastet, da dieser Schritt in aller Regel automatisiert in den vorhandenen Agrarsoftware- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erfolgt. Da die Verwaltung über die erforderlichen Daten und Programme nicht verfügte, bedeutet die Verlagerung der Aufgabe im Einzelfall um eine Entlastung von 30 Minuten, die sich insgesamt bei 5.630 Betrieben realisiert.
Künftig können die Länderverwaltungen anordnen, dass landwirtschaftliche Betriebe geringere Mengen an Phosphat ausbringen, wenn schädliche Gewässerveränderungen festgestellt werden. Den daraus resultierenden Erfüllungsaufwand für die Länderverwaltungen beziffert das Ressort mit insgesamt 181.350 Euro jährlich. Die Schätzung basiert auf der Annahme, dass der Arbeitsaufwand für eine Anordnung etwa 30 Minuten beträgt und jährlich etwa 9000 Anordnungen ausgesprochen werden.
Das Ressort geht ferner davon aus, dass bei den Länderverwaltungen durch die erforderliche Kontrolle verschiedener weiterer Auflagen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 169.260 Euro anfällt (2.100 kontrollierte Betriebe, zwei Stunden Dauer pro betrieb).
Den Länderverwaltungen entsteht nach den Einschätzungen des Ressorts ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2,4 Mio. Euro dadurch, dass sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Regelungsentwurf überprüfen müssen, welche ihrer Flächen als "besonders betroffene Gebiete" auszuweisen sind und welche zusätzlichen Maßnahmen sie daraufhin im Hinblick auf das Regelungsziel zu ergreifen haben. Die besonders betroffenen Gebiete weisen eine besonders hohe Belastung mit Nitrat und Phosphor auf. Das Ressort schätzt, dass pro Land (insgesamt 16) dafür ein Personaleinsatz von insgesamt zwei Jahren erforderlich ist (150.880 Euro je Land). Die Schätzung beruht auf der Annahme, dass die Prüfung und Auswahl der passenden Maßnahmen eine hohe Komplexität aufweisen. Den jährlichen Aufwand der Länderverwaltungen für die Kontrolle und Überprüfung, ob diese zusätzlich angeordneten Maßnahmen sich als wirksam erweisen, beziffert das Ressort ebenfalls mit rund 2,4 Mio. Euro (pro Land zwei Personaljahre, 150.880 Euro).
II.2. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft entstehen zusätzlich jährliche Weitere Kosten von insgesamt 208 Mio. Euro jährlich in Form von Einnahmeeinbußen.
Einnahmeeinbußen durch Düngemenge, die 20 Prozent unter dem Bedarf liegt
Ein erheblicher Teil dieser Weiteren Kosten, rund 168,5 Mio. Euro jährlich, entsteht der Landwirtschaft durch die Vorgabe, dass in besonders belasteten Gebieten die zulässige Düngemenge 20 Prozent unter dem ermittelten Bedarf liegen muss. Da die von Ökolandbetrieben bewirtschafteten Flächen durch eine Ausnahmeregelung von dieser Verschärfung ausgenommen sind, sind sie in den folgenden Betrachtungen nicht berücksichtigt.
Das Ressort geht davon aus, dass die Einnahmeeinbußen, die durch den verringerten Düngeeinsatz in Form von Ertragsverlusten bei den Landwirten entstehen, für Ackerkulturen, wie z.B. Weizen etwa bei 3 bis 5 Prozent, beim Gemüseanbau bei 5 bis 10 Prozent und beim Dauergrünland (dessen Erträge z.B. als Futtermittel dienen) etwa bei 5 Prozent liegen. Die vergleichsweise höheren Verluste beim Gemüseanbau beruhen auf Annahmen des Instituts für Gemüse- und Zierpflanzenbau (IGZ) und des Thünen-Instituts, dass beim Gemüse nicht nur durch die geringere Menge Einbußen entstehen, sondern auch durch eine durchschnittlich geringere Qualität.
Die Annahmen des Ressorts bezüglich der betroffenen Flächen in den besonderen Gebieten wurden auf der Grundlage der Meldungen entsprechender Gebiete an die EU-Kommission vom November 2019 getroffen. Die Schätzungen zu durchschnittlichen flächenbezogenen Erntemengen, Erlösen und Düngemengen beruhen auf Auswertungen von Datenbanken des Statistischen Bundesamtes sowie auf Berechnungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL). Die Produktpreise basieren auf dem Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018. Der Umfang der betroffenen Flächen wurde aus den existierenden Daten über besonders betroffene Gebiete und der regionalen Agrarstruktur abgeleitet.
Das Ressort geht auf diesen Grundlagen davon aus, dass insgesamt etwa3,3 Mio. Hektar mit Ackerkulturen (von insgesamt etwa 9 Mio. Hektar inkl. Ökolandbetriebe), etwa 67.840 Hektar mit Gemüseanbau (von insgesamt etwa 130.000 Hektar inkl. Ökolandbetriebe) sowie rund 1 Mio. Hektar Dauergrünland in besonders belasteten Gebieten liegen, für die künftig eine Höchstmenge an Stickstoffdünger gilt, die 20% unter dem ermittelten Bedarf liegt. Das Ressort geht auf der Grundlage von Feldversuchsergebnissen ferner davon aus, dass die durchschnittlichen jährlichen Einnahmeeinbußen pro Hektar für Ackerkulturen bei etwa 28,80 Euro liegen (3 bis 5 Prozent, je nach Feldfrucht). Die Einnahmeeinbußen beim Gemüseanbau beziffert das Ressort auf der Grundlage von Experteneinschätzungen des Instituts für Gemüse- und Zierpflanzenbau (IGZ) mit durchschnittlich etwa 893 Euro je Hektar (5 bis 10 Prozent je nach Gemüsesorte). Beim Dauergrünland beziffert das Ressort die durchschnittlichen Ertragseinbußen mit 12,50 Euro pro Hektar.
Auf dieser Grundlage beziffert das Ressort die jährlichen Einnahmeeinbußen bei Ackerkulturen mit insgesamt 95.222.600 Euro, beim Gemüseanbau mit 60.581.1000 Euro sowie beim Dauergrünland mit 12.667.600 Euro, das sind zusammen 168.667.700 Euro jährlich.
Zusatzanmerkung: Die Schätzungen des Ressorts zur ersten Fassung des Regelungsentwurfs lagen höher. Die nunmehr vorgelegten Schätzungen berücksichtigen jedoch einerseits die Möglichkeit, dass Nitrat-Düngemengen zwischen den Kulturen umverteilt werden können, so dass Kulturen mit hohen Ertrags- und Erlösverlusten weiterhin höher gedüngt werden können. Andererseits liegt den Schätzungen eine differenziertere Einschätzung zu den Einnahmeeinbußen für einzelne Gemüsesorten und den unterschiedlichen Ackerkulturen zugrunde.
Einnahmeeinbußen durch Verbot, auf oberflächlich gefrorenen Böden zu düngen
Auch bisher gab es zwar ein Verbot der Nitratdüngung auf gefrorenen Böden. Wenn der Boden tagsüber auftaut, waren jedoch Ausnahmen zulässig. Diese werden nunmehr aufgehoben. Das führt dazu, dass künftig zu Beginn der Vegetationsperiode keine Düngung mehr möglich ist. Das Ressort hat mit Hilfe von Daten des Deutschen Wetterdienstes Annahmen dazu getroffen, wann die erste Düngung im Jahr unter diesen Voraussetzungen erfolgen kann. Die Annahmen zu den daraus resultierenden Einnahmeeinbußen von 6 Prozent für Winterraps und Wintergerste sowie 4 Prozent für die übrigen Kulturen, durchschnittlich 40,30 Euro je Hektar und Jahr hat das Ressort mit Hilfe von Kalkulationsdaten der KTBL geschätzt. Das Ressort nimmt auf der Grundlage von Auswertungen von Geoinformationssystemen (GIS) durch das Thünen-Institut ferner an, dass in Deutschland eine Fläche von 938.000 Hektar betroffen ist. Daraus ergeben sich Einnahmeeinbußen von insgesamt 37,8 Mio. Euro jährlich.
Einnahmeeinbußen durch Düngeeinschränkungen in Hanglagen der Nähe von Gewässern
Durch die künftig eingeschränkte Düngemöglichkeit in Hanglagen, die in der Nähe von Gewässern, insbesondere in Hanglagen entstehen den landwirtschaftlichen Betrieben weitere Einnahmeeinbußen von etwa 2 Mio. Euro pro Jahr. Das Ressort geht auf der Grundlage von Topographischen und Statistischen Daten davon aus, dass jährlich 2.950 Hektar Ackerland, 3640 Hektar Grünland sowie 227 Hektar Dauerkultur jährlich betroffen sind. Die Einnahmeeinbußen schätzt das Ressort auf 500 Euro je Hektar für Ackerkulturen (insgesamt 1.47500 Euro pro Jahr), für Grünland auf 100 Euro je Hektar (insgesamt 364.000 Euro pro Jahr) sowie für Dauerkulturen auf 1000 Euro je Hektar (insgesamt 227.000 Euro pro Jahr).
II.3. Umsetzung von EU-Recht
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 - Umsetzung hinausgegangen wird. Mit dem vorgelegten Regelungsentwurf wird ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus einem Vertragsverletzungsverfahren umgesetzt. Dieses Urteil verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Verpflichtungen, die aus der sog. Nitratrichtlinie resultieren, angemessen umzusetzen.
II.4. Evaluierung
Die EG-Nitratrichtlinie wird alle vier Jahre evaluiert. Die Evaluation auf europäischer Ebene entspricht den Vorgaben, die die Bundesregierung an eine Evaluierung auf nationaler Ebene stellt: Es wird ein Ziel definiert (flächendeckende Unterschreitung des Schwellenwertes für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/Liter), es werden Kriterien bzw. Indikatoren genannt, anhand derer die Zielerreichung gemessen werden soll (flächendeckende Messergebnisse, die einen Nitratwert unter 50 mg/Liter ausweisen) sowie die erforderlichen Datenquellen festgelegt (Daten, die an den bereits existierenden Messstellen gewonnen werden).
II.5 KMU-Test
Der Regelungsentwurf betrifft überwiegend Kleine und Mittlere landwirtschaftliche Unternehmen (KMU). Das Ressort hat die besonderen Auswirkungen auf KMU identifiziert und geprüft, ob es weniger belastende Maßnahmen gibt, mit denen das Regelungsziel gleichermaßen erreicht werden kann. Kleinere Betriebe werden insofern entlastet, als sie von dem Erfordernis der schlagbezogenen Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind. Aus
Sicht des Ressorts sind - für den NKR nachvollziehbar - weitere Maßnahmen, die KMU weniger belasten und den Regelungszweck gleichermaßen erfüllen, nicht ersichtlich.
III. Ergebnis
Das Ressort hat insbesondere keine Berechnungen zu den Belastungen für exemplarische Referenzbetriebe vorgelegt. Damit verletzt das Ressort seine Pflicht, die Regelungsfolgen so transparent zu machen, dass auch ein einzelner Betrieb die Auswirkungen auf sich individuell abschätzen kann. Das Ressort hat jedoch zugesagt, die erforderlichen Berechnungen bis zum 6. März 2020 nachzuliefern.
Für die Prüfung des endgültigen Regelungsentwurfs standen dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) nur wenige Tage zur Verfügung. Der NKR musste sich daher darauf beschränken, die Kostenfolgenabschätzung auf offensichtliche Plausibilitätsmängel zu prüfen. Die an sich erforderliche Prüfung der zugrunde liegenden Annahmen war in der kurzen Frist nicht möglich.
Mit dieser Einschränkung erhebt der NKR deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Kostenfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
- 2. Richtlinie (EU) Nr. 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).