Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Anhebung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere Alleinerziehende, die auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, auf Antrag und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders gewährleistet werden kann, von ihrem Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in die Rehabilitationseinrichtung begleitet werden dürfen. Die Kosten hierfür sollen vom jeweiligen Träger der Rehabilitationsmaßnahme übernommen werden.
- 2. In § 74 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist bislang geregelt, dass anstelle der Haushaltshilfe auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen werden, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
Haushaltshilfe wird nur gewährt, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX) . Die Altersgrenze für die Mitnahme eines Kindes soll deshalb auf die Vollendung des 15. Lebensjahres angehoben werden.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine gesetzliche Regelung vorzulegen, mit der in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX das Wort "zwölf" durch die Angabe "15" ersetzt wird.
Begründung:
§ 74 Absatz 1 und 2 SGB IX sieht derzeit vor, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr übernommen werden.
Sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, müsste das Kind einer oder eines Alleinerziehenden ab zwölf Jahren für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme allein zu Hause zurückbleiben und sich selbst versorgen und organisieren.
In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Kind in diesem Alter durchaus einer Betreuung durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil oder andere nahestehende Angehörige bedarf. Dies stellt in bestimmten Situationen insbesondere Alleinerziehende vor erhebliche Probleme, die im Rahmen stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihr Kind - je nach Dauer der Rehabilitationsmaßnahme - über mehrere Wochen zu Hause lassen müssen. Selbst wenn es ein zweites Elternteil geben sollte, kann es in Ausnahmesituationen zu Problemen kommen.
Durch die Erhöhung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX ließe sich dies vermeiden.
Insofern ließe sich mit dem Entschließungsantrag nicht nur eine Lücke im Rehabilitationsrecht schließen. Es könnten soziale Härten abgefedert und eine einheitliche Anwendung des § 74 Absatz 2 SGB IX sichergestellt werden.