A. Problem und Ziel
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ein.
Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU (Brexit) zwei Jahre später, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich, das mit dem Austritt aus der EU auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausscheidet, auch für steuerliche und finanzmarktrechtliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Sollten die laufenden Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den verbleibenden Mitgliedstaaten der EU über ein Austrittsabkommen erfolgreich sein, wäre das Vereinigte Königreich nach dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist auch für steuerliche und finanzmarktrechtliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Für diesen Fall sieht der am 29. Oktober 2018 von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG) vor, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums grundsätzlich so zu verstehen sind, dass auch das Vereinigte Königreich erfasst ist (Bundestags-Drucksache 19/5313).
Auch steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen, die regelmäßig auf Grund des unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Dies betrifft auch einige Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bzw. Finanzmarktteilnehmer bereits in der Vergangenheit alle relevanten Handlungen vollzogen hat und allein der Brexit eine nachteilige Rechtsfolge auslösen würde ("Brexit als schädliches Ereignis"). Davon zu unterscheiden sind z.B. die Fälle des § 17 Absatz 5 Satz 2 und des § 36 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die für den Eintritt einer nachteiligen Folge nach dem Gesetzeswortlaut eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzen (u.a. Sitz- oder Betriebsverlegung, Wegzug), sodass der Brexit allein noch keine für den Steuerpflichtigen nachteilige Folge auslösen würde. Für den § 12 Absatz 3 KStG und den § 6 Absatz 5 Außensteuergesetz wird die Wahrung des Status quo ausdrücklich klargestellt.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird auch auf Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. Ein ungeregelter Austritt aus der EU würde im Finanzmarktbereich dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus dem Vereinigten Königreich, die bislang das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Versicherungsgeschäften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) notifiziert haben (sog. Europäischer Pass), dieses Marktzutrittsrecht mit dem Wirksamwerden des Brexit verlieren. Die zuvor auf der Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen, und es können etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein. Zudem werden gerade langlaufende Verträge regelmäßig keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Brexit enthalten.
Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z.B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können. Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insb. die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation, einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung von Risiken für Unternehmen der Finanz- und der Realwirtschaft, erheblich beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
Auf Grund der zu erwartenden Auswirkungen des Brexit auf die Finanzmärkte ist es darüber hinaus notwendig, die Stabilität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken. Daher gilt es auch Risiken für Institute zu minimieren, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche in bedeutenden Instituten des Finanzsektors einen besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können.
Der Koalitionsvertrag sieht in Ziffer 3189 ff. (S. 70) vor, den Kündigungsschutz für Risikoträgerinnen und Risikoträger in Banken anzupassen. So sollen Risikoträger im Sinne von § 2 Absatz 8 Institutsvergütungsverordnung (InstVergV), deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (brutto 208.000 Euro (Ost) / 234.000 Euro (West) im Jahr 2018 bzw. brutto 221.400 Euro (Ost) / 241.200 Euro (West) im Jahr 2019) überschreitet, im Kündigungsschutzgesetz leitenden Angestellten gleichgestellt werden. Die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Risikoträgerinnen und Risikoträger wird voraussichtlich 5.000 Mitarbeiter nicht überschreiten.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll dem fachlich zwingend notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuer- und Finanzmarktrechts im Hinblick auf den Brexit entsprochen werden.
Darüber hinaus werden Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. des § 2 Absatz 8 der Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz (§ 14 Absatz 2 Satz 2 KSchG) gleichgestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Verzicht auf nicht gewollte Steuereinnahmen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht. Informationspflichten werden dadurch nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die steuerlichen Regelungen des Gesetzentwurfs sowie diejenigen finanzmarktrechtlichen Regelungen, die ebenfalls den Status quo sicherstellen sollen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Informationspflichten werden dadurch nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Die Ausübung der für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen vorgesehenen Anordnungsbefugnisse zur entsprechenden Anwendung des EU-Passregimes durch die Bundesanstalt dürfte zu einer Verringerung der mit einem ungeregelten Austritt verbundenen Anpassungskosten für die Wirtschaft führen. Da derzeit nicht absehbar ist, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Bundesanstalt diese Befugnisse ausüben wird, kann die Höhe einer möglichen Kosteneinsparung nicht beziffert werden.
Durch die Regelungen zum Kündigungsschutz für Risikoträger und Risikoträgerinnen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Bedeutende Institute müssen schon bislang sowohl leitende Angestellte als auch Risikoträger und Risikoträgerinnen nach der InstitutsVergV auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermitteln. Ein zusätzlicher Aufwand wird nicht geschaffen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die steuerlichen Regelungen des Gesetzentwurfs sowie diejenigen finanzmarktrechtlichen Regelungen, die ebenfalls den Status quo sicherstellen sollen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Informationspflichten werden dadurch nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Die Ausübung der für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen vorgesehenen Anordnungsbefugnisse zur entsprechenden Anwendung des EU-Passregimes durch die Bundesanstalt dürfte zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung führen. Da derzeit nicht absehbar ist, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Bundesanstalt diese Befugnisse ausüben wird, kann der mit der Ausübung der Befugnisse verbundene Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht beziffert werden. Der Erfüllungsaufwand dürfte einen niedrigen vierstelligen Betrag nicht überschreiten.
Durch die Regelungen zum Kündigungsschutz für Risikoträger und Risikoträgerinnen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 4. Januar 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU abgeschlossen werden muss.
Fristablauf: 15.02.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GGFederführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 175 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt."
2. Dem § 6b Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
"Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist."
3. In § 92a Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ",- dies gilt auch für eine im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und keine erneute beantragt wird." ersetzt.
4. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch die Wörter ",-dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist,-" ersetzt.
5. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist."
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Dem § 12 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Dieser Absatz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung dadurch als aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschieden gilt oder als außerhalb der Europäischen Union ansässig anzusehen ist."
Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Dem § 22 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind. Satz 1 gilt nur für Einbringungen, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt oder in den anderen Fällen, in denen die Einbringung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist."
Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes
§ 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma in dem Satzteil vor Nummer 1 durch die Wörter ", wenn die Voraussetzungen für die Stundung nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mehr vorliegen oder" ersetzt.
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 führt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht zum Widerruf der Stundung, wenn allein auf Grund dessen für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Stundung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 1 ist Absatz 5 Satz 4 auf die gestundeten Beträge weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stundung über die in Absatz 5 Satz 4 geregelten Tatbestände hinaus auch zu widerrufen ist,
- 1. soweit die Anteile auf Grund einer Entnahme oder eines anderen Vorgangs, der nach inländischem Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt, weder einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 3 zuzuordnen ist;
- 2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch eine Steuerpflicht nach Absatz 5 Satz 1 besteht.
In den Fällen des Satzes 2 gilt Absatz 7 entsprechend."
Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Dem § 49 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 38 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 3, § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g und Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3, § 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Forderungen, die
- 1. durch Grundpfandrechte an im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten besichert sind oder
- 2. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem 30. März 2019 gemäß den vorgenannten Vorschriften zur Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fälligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag, an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
(4) Forderungen, die
- 1. durch Grundpfandrechte an im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 2. durch Schiffshypotheken an dort registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken oder
- 3. durch Flugzeughypotheken an dort registrierten Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert sind oder die
- 4. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem 30. März 2019 gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen."
Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
" § 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung".
- b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
" § 25n Einstufung als bedeutendes Institut".
- c) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:
" § 64m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Kreditwesengesetzes".
2. § 1 Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt."
3. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung".
b) Absatz 5a wird durch die folgenden Absätze 5a bis 5c ersetzt:
- (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.
- (5b) Ein bedeutendes Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich die Risikoträger und Risikoträgerinnen zu ermitteln. Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/861 vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.
- (5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen."
4. § 25n wird wie folgt gefasst:
" § 25n Einstufung als bedeutendes Institut
(1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es nicht bedeutend ist.
(2) Als bedeutende Institute im Sinne des Absatzes 1 gelten
- 1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
- 2. Institute, die als potentiell systemgefährdend gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und
- 3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 kann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro nicht erreicht hat, als bedeutend im Sinne des Absatzes 1 einstufen, wenn dies hinsichtlich der Vergütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten geboten ist. Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbesondere dann, wenn
- 1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen aufweist, insbesondere in derivativen Instrumenten,
- 2. das Institut in hohem Umfang als Originator, Sponsor oder Investor von Verbriefungstransaktionen tätig ist oder sich hierfür einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedient,
- 3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 inne hat oder
- 4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.
(4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als bedeutend im Sinne des Absatzes 1 eingestuft, gelten auch alle anderen Institute, die derselben Gruppe angehören und deren jeweilige Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend.
(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten sowie die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kriterien entsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren."
5. In § 49 wird nach den Wörtern "48u Absatz 1 und 7" die Angabe ", § 53b Absatz 12" eingefügt.
6. Dem § 53b wird folgender Absatz 12 angefügt:
(12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden."
7. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:
" § 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019 geltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen anzuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019 zugehen."
Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
" § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes".
2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
" § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind."
3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe " §§ 20, 36," durch die Angabe " §§ 20, 36, 66a," ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Dem § 19 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 41 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:
- (8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem 30. März 2019 im Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland getätigt wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit weiter gehalten werden.
- (9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem 30. März 2019 durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem im Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland belegenen Pfandobjekt erfolgt ist, bleibt bis zum Wegfall der besicherten Forderung weiterhin zulässig."
Artikel 9
Änderung der Anlageverordnung
Dem § 6 der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die am 30. März 2019 die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1 zugeordnet werden."
Artikel 10
Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Dem § 43 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die am 30. März 2019 die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 zugeordnet werden."
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 29. März 2019 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 EUV ein. Danach endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU am 30. März 2019 (Brexit).
Ab diesem Zeitpunkt ist das Vereinigte Königreich, das mit dem Austritt aus der EU auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausscheidet, auch für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln. Sofern die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten über ein Austrittsabkommen erfolgreich sein sollten, wäre das Vereinigte Königreich erst nach Ablauf einer darin ggf. vereinbarten Übergangsfrist auch für steuerliche und finanzmarktrechtliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln.
Steuerliche und finanzmarktrechtliche Regelungen, die auf Grund des unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut dadurch künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. In der Regel betrifft die Behandlung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat nur steuerlich relevante Tatbestandsmerkmale, die auf Grund einer Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit erfüllt werden. Die Beurteilung eines Sachverhalts mit Bezug zum Vereinigten Königreich als Drittstaat-Sachverhalt betrifft aber auch Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bereits in der Vergangenheit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen hat (z.B. Überführung eines Wirtschaftsguts in das Vereinigte Königreich) und - anders als z.B. in den Fällen des § 6 Absatz 5 AStG, des § 36 Absatz 5 EStG oder des § 12 Absatz 3 KStG - allein der Brexit, ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen, zu nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führt (z.B. Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG; "Brexit als schädliches Ereignis").
In den Fällen des § 6 Absatz 5 AStG besteht auf Grund des Gesetzeswortlauts Rechtsunsicherheit darüber, ob allein der Brexit zu einem Widerruf der Stundung führt. Im Fachschrifttum wird die Rechtsfrage, ob die Stundungsvoraussetzungen des § 6 Absatz 5 AStG zeitpunkt- oder zeitraumbezogen zu verstehen sind, kontrovers diskutiert. Mit diesem Gesetz wird klargestellt, dass die Stundungsvoraussetzungen während des Zeitraums der Stundung vorliegen müssen.
§ 6 Absatz 8 AStG regelt, dass der Brexit für sich allein nicht zu einem Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG führt. Damit liegt durch den Brexit allein noch kein "schädliches Ereignis" vor. Der Widerruf der Stundung kann insbesondere durch eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit ausgelöst werden, z.B. durch die unentgeltliche Übertragung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf eine im Vereinigten Königreich ansässige Person (vgl. § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 AStG). Auch bei der zeitlichen Streckung der Besteuerung nach § 4g oder nach § 36 Absatz 5 EStG, dem Aufschub der Besteuerung nach § 17 Absatz 5 Satz 2 EStG oder bei der - eine Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung voraussetzenden - Liquidationsbesteuerung nach § 12 Absatz 3 KStG in Verbindung mit § 11 KStG wird ein "schädliches Ereignis" erst durch weitere Handlungen des Steuerpflichtigen ausgelöst. Zur Vermeidung einer Besserstellung von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz bzw. Sitz und Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt des Brexits gegenüber EU-Gesellschaften wird in § 12 Absatz 3 KStG und § 6 Absatz 5 AStG sichergestellt, dass ein anschließender Wegzug in einen anderen Drittstaat die Rechtsfolge des § 12 Absatz 3 KStG bzw. § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG auslöst.
Ziel der steuerlichen Regelungen dieses Gesetzes ist es, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und unter Umständen auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den Status quo zu wahren, den betroffenen Steuerpflichtigen für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Dies kann je nach Regelung unterschiedliche Zeiträume betreffen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf redaktionelle Anpassungen.
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird auch auf Unternehmen des Finanzsektors und deren Geschäfte vielfältige Auswirkungen haben. Ein ungeregelter Austritt aus der EU würde im Finanzmarktbereich dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus dem Vereinigten Königreich, die bislang das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Versicherungsgeschäften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) notifiziert haben (sog. Europäischer Pass), dieses Marktzutrittsrecht mit dem Wirksamwerden des Brexit verlieren. Die zuvor auf der Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen, und es können etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein. Zudem werden gerade langlaufende Verträge regelmäßig keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Brexit enthalten.
Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für diese Unternehmen, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z.B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können. Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insb. die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation, einschließlich der Möglichkeit zur Absicherung von Risiken für Unternehmen der Finanz- und der Realwirtschaft, erheblich beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
Den Risiken für die Funktionsfähigkeit und die Stabilität der Finanzmärkte begegnet der Gesetzentwurf, indem er der Bundesanstalt die Möglichkeit eröffnet, Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich in besonders betroffenen Aufsichtsbereichen übergangsweise die entsprechende weitere Nutzung der Regelungen zum Europäischen Pass zu gestatten. Diese Ermächtigung wird aber flexibel ausgestaltet, um auf Veränderungen etwa des Regulierungsumfeldes im Vereinigten Königreich oder bei den betreffenden Unternehmen adäquat reagieren zu können.
Zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der Begünstigten aus den Versicherungsverträgen und der inländischen Zedenten ermöglicht der Gesetzentwurf es der Bundesanstalt, den betroffenen Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich zu erlauben, ihre bisherige Geschäftstätigkeit im Inland für einen Übergangszeitraum fortzuführen, allerdings nur im Hinblick auf die Abwicklung des vor dem Zeitpunkt des Brexit abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts.
Die neuen Regelungen lassen die bestehenden Befugnisse der Bundesanstalt als Sonderordnungsbehörde unberührt. Die Bundesanstalt hat daher auch weiterhin die Möglichkeit, einem Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich im Einzelfall das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen auch über den Tag des Brexit hinaus etwa zur Überbrückung der Zeit bis zur Erteilung einer regulären Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 KWG oder auch im Interesse einer geordneten Abwicklung des Deutschlandgeschäfts zu gestatten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Auf Grund der zu erwartenden Auswirkungen des Brexit auf die Finanzmärkte ist es darüber hinaus notwendig, die Stabilität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken. Die Stabilität des Finanzstandortes ist ein wesentlicher Grund für seine internationale Attraktivität bei Investoren und Finanzunternehmen. Daher gilt es auch, Risiken für Institute zu minimieren, die aus der Tätigkeit natürlicher Personen erwachsen, welche in bedeutenden Instituten des Finanzsektors einen besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des gesamten Instituts haben können.
Der Koalitionsvertrag sieht in Ziffer 3189 ff. (S. 70) vor, den Kündigungsschutz für Risikoträgerinnen und Risikoträger in Banken anzupassen. So sollen Risikoträger im Sinne von § 2 Absatz 8 Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche regelmäßige Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (brutto 208.000 Euro (Ost) / 234.000 Euro (West) im Jahr 2018 bzw. brutto 221.400 Euro (Ost) / 241.200 Euro (West) im Jahr 2019) überschreitet, im Kündigungsschutzgesetz "leitenden Angestellten" gleichgestellt werden. Die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Risikoträgerinnen und Risikoträger wird voraussichtlich 5.000 Mitarbeiter nicht überschreiten.
Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV) unterliegen auf Grund ihrer Relevanz für die Finanzstabilität bereits besonderen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Die Staats- und Regierungschefs der G20-Mitgliedsstaaten haben sich auf dem Gipfel in Pittsburgh 2009 zur Anwendung der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) formulierten Grundsätze für solide Vergütungspraxis und der dazugehörigen Durchführungsstandards verpflichtet, die die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und die Eindämmung der Risikobereitschaft natürlicher Personen zum Gegenstand haben. Mit der EU-Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) wurde für die Mitgliedstaaten der EU eine verbindliche Regelung geschaffen, wonach Kreditinstitute und Wertpapierfirmen dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich in besonderem Maße auf das Risikoprofil von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist. Diese Regelungen wurden durch § 25a KWG und die InstitutsVergV in deutsches Recht umgesetzt. Hiernach unterliegen entsprechende Risikoträgerinnen und Risikoträger besonderen Vorgaben im Hinblick auf deren Vergütung, um Fehlanreize auf Grund bestehender Vergütungsstrukturen, insbes. deren variabler Vergütung zu vermeiden. Bei Risikoträgern i.S. der InstVergV müssen negative Abweichungen des Erfolgsbeitrags des Risikoträgers von den vereinbarten nachhaltigen Zielen die Höhe der variablen Vergütung verringern bzw. auch zum vollständigen Verlust derselben führen können.
Neben den arbeitsrechtlichen Vorgaben für die Vergütung von Risikoträgerinnen und Risikoträgern wird die Auflösung des Arbeitsvertrages erleichtert. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes bedarf danach keiner Begründung. Der Arbeitgeber muss also nicht darlegen, aus welchen Gründen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem Risikoträger oder der Risikoträgerin nicht mehr erwartet werden kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zum einen ertragsteuerliche Regelungen
- - zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit (bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist) von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG),
- - zur Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u.a. auf Grund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen,
- - zur Klarstellung, dass der Brexit allein nicht die Rechtsfolge des § 12 Absatz 3 KStG (Auflösungsfiktion) bzw. des § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG (Widerruf der Stundung bei der Wegzugsbesteuerung) auslöst, sondern - neben den bereits ausdrücklich geregelten Gründen - erst ein anschließender Wegzug nach dem Brexit in einen anderen Drittstaat,
- - zur Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten "Altfällen" und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der "Riester"-Förderung sowie
- - zur Verhinderung einer Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b Absatz 2a EStG in Fällen, in denen der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.
Zum anderen enthält der Gesetzentwurf erforderliche bestandsschutzsichernde Anpassungen im Bausparkassen- und Pfandbriefgesetz, im Kreditwesengesetz sowie der Anlageverordnung für Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung.
Der Entwurf sieht zudem die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Bundesanstalt im Kreditwesengesetz (KWG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vor, um in Aufsichtsbereichen, die von einem ungeregelten Brexit besonders betroffen wären, zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit und die Stabilität der Finanzmärkte oder zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich auch nach dessen Ausscheiden aus der EU übergangsweise die weitere entsprechende Nutzung der Regelungen zum Europäischen Pass für eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland zu gestatten.
Durch den Entwurf werden darüber hinaus Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. des § 2 Absatz 8 der InstVergV, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz (§ 14 Absatz 2 Satz 2 KSchG) gleichgestellt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1), des Körperschaftsteuergesetzes (Artikel 2), des Umwandlungssteuergesetzes (Artikel 3) und des Außensteuergesetzes (Artikel 4) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Pfandbriefgesetzes (Artikel 5), des Kreditwesengesetzes (Artikel 6), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Artikel 7) und des Gesetzes über Bausparkassen (Artikel 8) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Indikatorenbereiche 8.3. (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge) und 8.4. (Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), indem er den Status quo sicherstellen bzw. Nachteile für die Funktionsfähigkeit und die Stabilität der Finanzmärkte vermeiden soll.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Verzicht auf nicht gewollte Steuereinnahmen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Regelungen des Gesetzentwurfs stellen überwiegend den Status quo sicher. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung entsteht insoweit nicht. Informationspflichten werden nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Die Ausübung der für den Fall eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen vorgesehenen Anordnungsbefugnisse zur entsprechenden Anwendung des EU-Passregimes durch die Bundesanstalt dürfte zu einer Verringerung der mit einem ungeregelten Austritt verbundenen Anpassungskosten für die Wirtschaft führen. Da derzeit nicht absehbar ist, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Bundesanstalt diese Befugnissen ausüben wird, kann die Höhe einer möglichen Kosteneinsparung nicht beziffert werden. Aus demselben Grund kann auch der mit der Ausübung der Befugnisse verbundene Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht beziffert werden. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung dürfte jedoch einen niedrigen vierstelligen Betrag nicht überschreiten.
Durch die Regelungen zum Kündigungsschutz für Risikoträger und Risikoträgerinnen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. Bedeutende Institute müssen schon bislang sowohl leitende Angestellte als auch Risikoträger und Risikoträgerinnen nach der InstitutsVergV auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermitteln, ein zusätzlicher Aufwand wird nicht geschaffen.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs stellen überwiegend den Status quo für bestimmte, bereits vor dem Brexit in Gang gesetzte Sachverhalte sicher. Der zeitliche Anwendungsbereich ergibt sich jeweils aus den einzelnen Regelungen. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 4g Absatz 3 Satz 2
Es handelt sich um die Korrektur einer redaktionellen Ungenauigkeit.
§ 4g Absatz 3 Satz 2 EStG verweist auf § 175 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Die richtige Zitierung lautet § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Dies wird hiermit richtiggestellt.
Zu Buchstabe b
§ 4g Absatz 6 - neu -
Durch den Austritt aus der EU erhält das Vereinigte Königreich - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - den Status eines sog. Drittstaats. Dadurch wären nach § 4g EStG gebildete Ausgleichsposten für Wirtschaftsgüter, die zuvor einer im Vereinigten Königreich belegenen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zugeordnet wurden, sofort in vollem Umfang aufzulösen (§ 4g Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG).
§ 4g Absatz 6 - neu -
EStG bestimmt, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht die Rechtsfolge des § 4g Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG auslöst. Vorbehaltlich anderweitiger Auflösungsgründe können die Ausgleichsposten somit weiterhin regulär über die verbleibende Restdauer von maximal fünf Jahren aufgelöst werden. Im Übrigen bleibt § 4g EStG unberührt; zum Beispiel bei Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (§ 4g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 EStG). Insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen, die den von Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum nach der Mitteilung der Austrittsabsicht dazu genutzt haben, ihr Unternehmen auf die veränderten Verhältnisse nach dem Brexit auszurichten und in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter in das Vereinigte Königreich verbracht haben, können somit die durch § 4g EStG eingeräumte Möglichkeit zur ratierlichen Besteuerung der stillen Reserven auch noch für die verbleibenden Veranlagungszeiträume nach dem Brexit nutzen.
Der Verweis auf Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die steuerneutrale Auflösung des Ausgleichspostens in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut vor dem Brexit in das Vereinigte Königreich überführt und dafür ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, der auf Grund der Neuregelung in § 4g Absatz 6 EStG i.V. mit § 4g Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG nicht sofort aufgelöst werden muss, bei Aufhebung der Zuordnung zu der britischen Betriebsstätte möglich bleibt, obwohl das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der EU mehr ist.
Spätestens fünf Jahre nachdem das Vereinigte Königreich nicht mehr der EU angehört und auch nicht als Mitgliedstaat behandelt wird, wird die Regelung mangels Anwendungsbereichs keine Wirkung mehr entfalten.
Zu Nummer 2 § 6b Absatz 2a Satz 7 - neu -
§ 6b Absatz 2a Satz 4 bis 6 EStG regelt die Verzinsung der gewährten Ratenzahlung, soweit eine nach § 6b Absatz 2a Satz 1 EStG begünstigte Reinvestition in der EU/im EWR ganz oder teilweise ausbleibt. Die objektive Möglichkeit künftiger grenzüberschreitender Investitionen reicht für die Gewährung der Ratenzahlung aus. Bei Reinvestition im Vereinigten Königreich zu einem Zeitpunkt, zu dem das Vereinigte Königreich bereits nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, wäre der gewährte Zahlungsaufschub zu verzinsen.
§ 6b Absatz 2a Satz 7
Zu Nummer 3 § 92a Absatz 1 Satz 5
§ 92a Absatz 1 Satz 5 EStG regelt im Rahmen der Riester-Förderung die Voraussetzungen für eine begünstigte Wohnung im Rahmen der förderunschädlichen wohnungswirtschaftlichen Verwendung eines in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten und geförderten Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG. Eine Wohnung ist danach u.a. nur dann begünstigt, wenn diese Wohnung in einem EU-/EWR-Staat belegen ist.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, sind diese Bedingung und die erforderliche wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S.d. § 92a Absatz 1 Satz 1 EStG nicht mehr gegeben. In diesen Fällen würden die Folgen der schädlichen Verwendung nach § 93 Absatz 1 EStG eintreten; die gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf. Steuerermäßigungen wären somit zurückzuzahlen.
Mit dieser Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, für "Altfälle" die Regelungen des § 93 Absatz 1 EStG nicht eintreten zu lassen. Da es sich bei der selbstgenutzten Wohnung um einen zentralen Lebenstatbestand handelt, soll in den Fällen, in denen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, bereits eine wohnungswirtschaftliche
Verwendung (Begünstigung) nach § 92a Absatz 1 EStG vorgelegen hat, die Weitergeltung der förderunschädlichen wohnungswirtschaftlichen Verwendung sichergestellt werden. Eine Begünstigung für Verwendungen im Sinne des § 92a Absatz 1 EStG nach diesem Zeitpunkt soll jedoch ausgeschlossen werden.
Zu Nummer 4 § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c
§ 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine förderunschädliche Kapitalübertragung (Nichteintreten der Folgen der schädlichen Verwendung nach § 93 Absatz 1 EStG) des geförderten Altersvorsorgevermögens bei Tod des Zulageberechtigten möglich ist.
Eine förderunschädliche Kapitalübertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ist nur dann möglich, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1 EStG) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat hatten.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist die zweite Bedingung nicht mehr erfüllt, eine förderunschädliche Kapitalübertragung damit nicht mehr möglich. Es würden damit bei Tod des Zulageberechtigten die Folgen der schädlichen Verwendung (Rückzahlung der gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf. Steuerermäßigungen) eintreten.
Mit dieser Regelung in § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c EStG soll die Möglichkeit der förderunschädlichen Kapitalübertragung auf den überlebenden Ehegatten in Fällen erhalten bleiben, in denen der Altersvorsorgevertrag vor dem Brexit-Referendum (23. Juni 2016) abgeschlossen wurde und die Ehegatten/Lebenspartner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor dem Zeitpunkt hatten, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, um so übermäßige Härten bei "Altfällen" zu vermeiden. Bei Abschluss des Altersvorsorgevertrags konnte regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass das Vereinigte Königreich irgendwann einmal nicht mehr Mitgliedstaat der EU sein würde.
Zu Nummer 5
§ 95 Absatz 1 Satz 2 - neu - § 95 Absatz 1 EStG regelt die entsprechende Anwendbarkeit der schädlichen Verwendung und deren Folgen nach den §§ 93 und 94 EStG für die Fälle, in denen sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet und entweder keine Zulageberechtigung besteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, würden die Folgen der schädlichen Verwendung eintreten; die gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf. Steuerermäßigungen wären damit zurückzuzahlen.
Mit dieser Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, für diese "Altfälle" die Regelungen des § 95 Absatz 1 Satz 1 EStG nicht eintreten zu lassen. Da bei Abschluss entsprechender Verträge regelmäßig nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Vereinigte Königreich irgendwann einmal nicht mehr Mitgliedstaat der EU sein würde, soll in Fällen mit Vertragsabschluss vor dem Brexit-Referendum (23. Juni 2016) und ununterbrochen bestehendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich bereits seit dem 22. Juni 2016 diese Vertrauensschutzregelung eingeführt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)
§ 12 Absatz 3 Satz 4 - neu - § 12 Absatz 3 Satz 1 KStG ordnet im Fall des Wegzugs einer Körperschaft und des damit einhergehenden Ausscheidens aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR eine Auflösungsfiktion sowie die entsprechende Anwendung des § 11 KStG an. Entsprechendes gilt nach § 12 Absatz 3 Satz 2 KStG für die Änderung der DBA-rechtlichen Ansässigkeit auf Grund der Verlegung von Sitz oder Geschäftsleitung. Durch die Ergänzung des neuen Satzes 4 wird klargestellt, dass diese Rechtsfolgen nicht allein durch den Brexit ausgelöst werden. Diese treten nach § 12 Absatz 3 Satz 4 KStG - neu - erst dann ein, wenn dieselbe Körperschaft anschließend unter Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat verzieht oder auf Grund des Wegzugs als in einem anderen Drittstaat ansässig anzusehen ist. Bis dahin stellt § 12 Absatz 3 Satz 4 KStG - neu - sicher, dass die Körperschaft weiterhin für Zwecke des § 12 Absatz 3 KStG als der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der EU unterfallend oder als innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats der EU ansässig anzusehen ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes)
§ 22 Absatz 8 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG und § 22 Absatz 2 Satz 6 UmwStG ordnen eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns an, wenn im Anschluss an eine Sacheinlage ( § 20 UmwStG) oder im Anschluss an einen Anteilstausch ( § 21 UmwStG) jeweils unter dem gemeinen Wert für den Einbringenden oder die übernehmende Gesellschaft die Voraussetzungen i.S. des § 1 Absatz 4 UmwStG (Ansässigkeit innerhalb des EU/EWR-Raums) nicht mehr erfüllt sind. Dieser Verweis auf § 1 Absatz 4 UmwStG ist hierbei so zu verstehen, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UmwStG (Sitz und Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebiets eines EU-/EWR-Staats) zu jedem Zeitpunkt des in § 22 Absatz 1 und 2 UmwStG festgelegten 7-Jahres-Zeitraums erfüllt sein müssen und es anderenfalls zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I oder II gemäß § 22 Absatz 1 oder 2 UmwStG kommt. In diesen Fällen würde der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auch ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen dieselben Rechtsfolgen auslösen, die bei einer "aktiven" Überführung von Betriebsvermögen oder einem Wegzug des Einbringenden oder der übernehmenden Gesellschaft in einen Drittstaat eintreten würden. Es erscheint sachgerecht, in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG und § 22 Absatz 2 Satz 6 UmwStG den Brexit allein nicht als schädliches Ereignis i.S. dieser Vorschriften anzusehen.
In dem neuen Absatz 8 Satz 1 wird deshalb eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, nach der in Bezug auf einen Einbringenden oder eine übernehmende Gesellschaft i.S. des § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG und § 22 Absatz 2 Satz 6 UmwStG, die bereits vor dem Brexit im Vereinigten Königreich ansässig waren - und ansonsten auch kein weiteres die Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 UmwStG auslösendes Ereignis hinzutritt -, das Vereinigte Königreich insoweit nach wie vor wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wird. Damit wird sichergestellt, dass allein der Brexit - ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen - nicht zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns nach den genannten Vorschriften führt. Dies betrifft insbesondere im Vereinigten Königreich ansässige Steuerpflichtige, die den von Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum nach der Mitteilung der Austrittsabsicht dazu genutzt haben, ihr Unternehmen auf die veränderten Verhältnisse nach dem Brexit auszurichten, oder die bereits zuvor eine in der EU belegene Betriebsstätte nach Maßgabe der §§ 20 ff. UmwStG in eine EU/EWR-Kapitalgesellschaft eingebracht haben, aber auch umgekehrt in Deutschland ansässige Unternehmen (Muttergesellschaften), die vor dem Brexit eine bestehende inländische Betriebsstätte nach Maßgabe der §§ 20 ff. UmwStG in eine britische Tochtergesellschaft eingebracht haben.
In dem neuen Absatz 8 Satz 2 wird zur Sicherheit klargestellt, dass die gesetzliche Regelung in Satz 1 nur für diejenigen Fälle gilt, in denen der zugrunde liegende Einbringungsvorgang (Sacheinlage nach § 20 UmwStG oder Anteilstausch nach § 21 UmwStG) zeitlich bereits vor dem Brexit erfolgte. Satz 1 gilt deshalb nur für Einbringungen, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht z.B. auf Grund eines Austrittsabkommens für einen darin vereinbarten Zeitraum wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt oder in den anderen Fällen, in denen die Einbringung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt, der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Erfolgt dagegen der zugrunde liegende Einbringungsvorgang erst nach diesem Zeitpunkt oder erfüllt ein an einer Umwandlung Beteiligter schon von vorne herein nicht mehr die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 UmwStG, besteht kein sachlicher Grund für eine Sonderbehandlung durch eine gesetzliche Regelung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 6 Absatz 5 Satz 4
Die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AStG müssen während des gesamten Stundungszeitraums vorliegen (zeitraumbezogene Betrachtung). Entfallen die Voraussetzungen nachträglich, stellt dies einen eigenständigen Widerrufstatbestand dar. Durch die Änderung des Satzes 4 wird dies klargestellt. Demzufolge führt z.B. auch eine der Einlage im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AStG nachfolgende Überführung der Anteile in eine Drittstaats-Betriebsstätte zum Widerruf der Stundung.
Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 8 - neu -
Satz 1
§ 6 Absatz 8 Satz 1 AStG regelt, dass der Brexit nicht zum Widerruf der Stundung führt, wenn allein auf Grund dessen die Stundungsvoraussetzungen des § 6 Absatz 5 Satz 1 und 3 AStG (EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, Steuerpflicht oder Belegenheitserfordernisse in einem EU-/EWR-Staat) nicht mehr vorliegen. Satz 1 fingiert dabei ausdrücklich nicht das Fortbestehen dieser Voraussetzungen, sondern regelt, dass das Entfallen dieser Voraussetzungen beim Steuerpflichtigen oder seinem Rechtsnachfolger im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 AStG allein auf Grund des Brexits unbeachtlich ist und demzufolge nicht zum Widerruf der Stundung führt. Dementsprechend kann der spätere Übergang der Anteile von einem im Vereinigten Königreich ansässigen Steuerpflichtigen, auf den § 6 Absatz 8 Satz 1 AStG anzuwenden ist, auf einen andere im Vereinigten Königreich ansässige Person zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 AStG führen.
Satz 2
§ 6 Absatz 8 Satz 2 AStG stellt klar, dass § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG in den Fällen des § 6 Absatz 8 Satz 1 AStG auf die gestundeten Beträge weiterhin anzuwenden ist und ergänzt darüber hinaus Widerrufstatbestände des § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG.
Nach § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 AStG ist die Stundung auch bei Entnahmen und anderen Vorgängen zu widerrufen, wenn es zu keiner Aufdeckung stiller Reserven kommt, die Anteile infolgedessen aber auch keiner Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich oder in einem EU-/EWR-Staat mehr zuzuordnen sind (z.B. bei Überführung der Anteile von einer Betriebsstätte im Vereinigten Königreich in einen Drittstaat).
Nach § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 AStG führt auch die Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einen Drittstaat zum Widerruf der Stundung, sofern keine mit der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich oder in einem EU-/EWR-Staat mehr besteht.
Satz 3
Für die vorgenannten neuen Widerrufstatbestände regelt § 6 Absatz 8 Satz 3 AStG, dass die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten des § 6 Absatz 7 AStG entsprechend gelten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
§ 49 Absatz 3 - neu -
Da mit dem Ende der Mitgliedschaft in der EU und im EWR im Bereich des Pfandbriefgesetzes der Verlust der Deckungsfähigkeit von Forderungen, die durch Grundpfandrechte an im Vereinigten Königreich belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten besichert sind oder sich gegen das Vereinigte Königreich oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist, nicht nur für das Neugeschäft, sondern auch für den Deckungsbestand verbunden wäre, da sich die Deckungsfähigkeit - die entsprechenden Deckungsvorschriften knüpfen hieran an - bisher aus der Eigenschaft des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU und des EWR ergeben hat, bedarf es insoweit einer bestandsschützenden Übergangsregelung in dem Sinne, dass diejenigen Deckungswerte, die bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gemäß den pfandbriefrechtlichen Vorschriften zur Deckung verwendet worden, mithin im für die entsprechende Pfandbriefgattung geführten Deckungsregister eingetragen sind, weiterhin für diese Pfandbriefgattung deckungsfähig bleiben.
§ 49 Absatz 4 - neu -
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der EU wären in den Fällen, in denen das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 30 Absatz 1 nicht sichergestellt ist, die im Vereinigten Königreich belegenen Deckungswerte auch für den entsprechenden Altbestand jeweils auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen; bisher galt bezüglich des Vereinigten Königreichs als Mitgliedstaat der EU auf Grund der europarechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Liquidationsrichtlinie 2001/24/EG, wonach bei Insolvenzen von Kreditinstituten das Recht des Sitzstaats - bei deutschen Kreditinstituten also auch das (dieses Vorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherstellende) Pfandbriefgesetz - Anwendung findet, pauschal eine Nichteinbeziehung. Vorsorglich für den Fall, dass das Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs für dort belegene Deckungswerte nicht (mehr) sichergestellt sein sollte, bedarf es insoweit einer bestandsschützenden Übergangsregelung in dem Sinne, dass bezüglich derjenigen Werte, die bis zum Tage des Austritts auf Grund ihrer Verwendung zur Deckung und Eintragung im für die entsprechende Pfandbriefgattung geführten Deckungsregister nicht einzubeziehen waren, eine Anrechnung auf die für die jeweilige Pfandbriefgattung geltende Grenze auch danach generell unterbleibt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird an die neuen Regelungen in den §§ 25a, 25n und 64m des Kreditwesengesetzes (KWG) angepasst.
Zu Nummer 2 § 1 Absatz 21
Die Begriffsbestimmung des Risikoträgers und der Risikoträgerinnen entspricht der Definition in § 2 Absatz 8 der Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 25. Juli 2017.
Zu Nummer 3 § 25a
Zu Buchstabe a Überschrift
Die Überschrift wird neu gefasst.
Zu Buchstabe b § 25a Absatz 5a bis 5c - neu -
Nach der Regelung findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Dies gilt für Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. des § 2 Absatz 8 der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV), deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI übersteigt und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Dies bedeutet, dass im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von Risikoträgerinnen und Risikoträgern bedeutender Institute i.S. des § 25n KWG in einem gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren der arbeitgeberseitige Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung keiner Begründung bedarf. Für Risikoträger mit geringerem Grundgehalt verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen und somit beim Bestandsschutz. Risikoträgerinnen und Risikoträger, die die Voraussetzungen von § 14 Absatz 1 KSchG erfüllen, werden nach Satz 2 von der Neuregelung nicht erfasst.
Bei Risikoträgerinnen und Risikoträgern muss die Kündigung nach wie vor den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes genügen. Dies ist vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes und der erforderlichen Verhältnismäßigkeit wesentlich.
Wenn eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, kann der Arbeitgeber einen gerichtlichen Auflösungsantrag stellen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Der Auflösungsantrag hat im Erfolgsfall zur Folge, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung auflöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt (vgl. § 10 KSchG). Die Höhe der Abfindung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, unterliegt aber Höchstgrenzen, gestaffelt nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit. Für leitende Angestellte, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Falle einer sozial ungerechtfertigten Kündigung keiner Begründung bedarf (§ 14 Absatz 2 Satz 2 KSchG). Die nun vorgesehene Regelung für Risikoträgerinnen und Risikoträger, die eine über das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung hinausgehende fixe Vergütung erhalten, hat ebenfalls zur Folge, dass im Falle eines Kündigungsrechtsstreits bezüglich des von der Regelung erfassten Risikoträgers der arbeitgeberseitige Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung keiner Begründung bedarf und damit eine leichtere Trennung von dieser Gruppe von Arbeitnehmern möglich wird.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Kreis der von der Regelung betroffenen Personen möglichst eng zu begrenzen.
Die vorgesehene Regelung soll ausschließlich für Risikoträgerinnen und Risikoträger gelten. Risikoträger sind im Kreditwesengesetz und in der Institutsvergütungsverordnung definiert als "Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt" (§ 25a Absatz 5a KWG, § 2 Absatz 8 InstVergV). Ähnlich definiert das europäische Recht, auf welche die Regelung Bezug nimmt, Mitarbeiter, "deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, auswirkt", vgl. Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 .
Die Stellung von "Risikoträgern" und sog. leitenden Angestellten i.S.d. § 14 Absatz 2 KSchG im Unternehmen ist grundsätzlich vergleichbar. Wie bei leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, besteht auf Grund der besonderen Stellung der "Risikoträger" im o.g. Sinne ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem jeweiligen Arbeitgeber. Risikoträgerinnen und Risikoträger sind in den o.g. Regelungen sowohl vom deutschen Gesetz- und Verordnungsgeber als auch vom europäischen Gesetzgeber als eine Mitarbeitergruppe mit besonderer Bedeutung nicht nur für das sie beschäftigende Institut und die Gruppe, sondern generell für die Systemstabilität des Finanzsystems insgesamt anerkannt. Aus diesem Grunde gelten auch für die Vergütung von Risikoträgern bereits besondere, einschneidende gesetzliche Regelungen, insbesondere in den §§ 18 ff. InstVergVV, die auf andere Arbeitnehmergruppen nicht Anwendung finden. Anknüpfend an die Sonderregelung zur Vergütung von Risikoträgern wird auch kündigungsschutzgesetzlich eine besondere Stellung eingeführt, so, dass bei Risikoträgern - anders als bei anderen Arbeitnehmergruppen - der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag keiner Begründung bedarf.
Nachdem eine Gefahr für die Finanzstabilität nur von Instituten mit einem gewissen Geschäftsvolumen oder für den Finanzmarkt bedeutenden Funktionen ausgehen kann, beschränkt sich die vorgesehene Regelung auf bedeutende Institute i.S. des § 17 InstVergV bisheriger Fassung. Bedeutend sind hiernach alle Institute, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden. Auch Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie potenziell systemgefährdende Institute im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG, jeweils in der Fassung nach Umsetzung des Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen, sind zwingend und ausnahmslos als bedeutende Institute einzustufen. Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 47 Absatz 1 KWG eingestuft werden, sind solche, deren Ausfall die Finanzmarktstabilität gefährden kann. Ferner werden die Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend angesehen. Letzteren steht jedoch die Möglichkeit offen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage einer plausiblen, umfassenden und für Dritte nachvollziehbaren Risikoanalyse nachzuweisen, dass sie nicht bedeutend sind. Die übrigen Institute sind grundsätzlich als nicht bedeutend einzustufen, allerdings darf die Bundesanstalt im Einzelfall selbst die Einstufung eines Instituts als bedeutend vornehmen, wenn ihr dies verhältnismäßig und geboten erscheint. Für Risikoträgerinnen bei nicht bedeutenden Instituten gilt die vorgesehene Regelung zur Flexibilisierung des Kündigungsschutzes auf Grund der fehlenden Bedeutung für die Finanzstabilität nicht.
Die vorgesehene Regelung beschränkt sich auf Risikoträgerinnen und Risikoträger bei Instituten gemäß § 1 Absatz 1b und § 53 Absatz 1 KWG, auf die § 25a KWG
Anwendung findet und erstreckt sich nicht auf Versicherungen. Zwar können auch Versicherungen eine systemrelevante Bedeutung für die Finanzstabilität haben. Allerdings ist bereits auf Grund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Handlungsrahmen von einzelnen Risikoträgerinnen und Risikoträgern im Hinblick auf die Eingehung von Risiken i.R. der zulässigen Geschäfte regelmäßig deutlich geringer. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit von Versicherern ist die Entlastung des Einzelnen von einem ihn belastenden Risiko und die Verteilung dieses Risikos auf eine große Zahl von Versicherungsnehmern, die demselben Risiko ausgesetzt sind. Auf Grund dieser Risikoverteilung findet i.d.R. ein Ausgleich unter den übernommenen Risiken statt, die die Gefahr einer Gefährdung der Finanzstabilität minimiert. Hinzukommt, dass sich Versicherer gegen überdurchschnittliche Belastungen durch Rückversicherungsverträge und Retrozessionen zusätzlich absichern. Aus dieser grundsätzlich unterschiedlichen Geschäftstätigkeit von Banken und Versicherungen ergibt sich auch ein erheblicher qualitativer Unterschied der seitens der Risikoträgerinnen und Risikoträger eingegangenen Risiken. Dieser spiegelt sich auch in den unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Regelungen für Versicherungen und Banken wider. Die vergütungsrechtlichen Vorgaben für den Versicherungsbereich richten sich für bedeutende Versicherungen nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) und den auf dieser Grundlage erlassen EU-Verordnungen, insbes. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014. Für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die nicht dem auf der Richtlinie 2009/138/EG beruhenden Aufsichtsregime nach dem VAG unterworfen sind, enthält die auf Basis des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) erlassene Versicherungsvergütungsverordnung (VersVergVO) Regelungen zur Vergütung der Risikoträgerinnen und Risikoträger. Beide Regelwerke enthalten sowohl hinsichtlich dem Regelungsumfang als auch der Regelungstiefe deutlich geringere und weit weniger detaillierte und eingreifende Regelungen als die InstVergV für Banken. Insbesondere enthalten diese Bestimmungen weder Regelungen zu Abfindungen noch zur Absenkung oder zur Rückforderung von variablen Vergütungen im Fall der negativen Abweichung der vereinbarten Risikoziele. Die InstVergV hingegen sieht gemäß § 5 Absatz 6 InstVergV in Bezug auf Abfindungen vor, dass diese - soweit nicht näher definierte Ausnahmen eingreifen - zurückzubehalten sind und ggf. der Aufsicht gemeldet werden müssen. Die versicherungsrechtlichen Vorschriften enthalten im Gegensatz zu § 18 InstVergV auch keine Regelungen, die in bestimmten Fällen den vollständigen Verlust der variablen Vergütung anordnen. Nach diesen sachlichen Erwägungen ist auch hier eine unterschiedliche Regelung im Hinblick auf den Kündigungsschutz nicht nur gerechtfertigt, sondern auch unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten.
Weiter ist vorgesehen, dass § 25a Absatz 5a KWG nur einschlägig ist, wenn die Risikoträgerin bzw. der Risikoträger eine fixe Vergütung von mehr als dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, also eine fixe Vergütung von mehr als brutto 208.000 Euro (Ost) / 234.000 Euro (West) im Jahr 2018 bzw. brutto 221.400 Euro (Ost) / 241.200 Euro (West) im Jahr 2019, bezieht. Für Risikoträgerinnen und Risikoträger mit geringerem Grundgehalt verbleibt es hingegen bei den allgemeinen Regelungen und damit beim Bestandsschutz. Die gewährte fixe Vergütung ist ein wichtiger Indikator über den Beitrag, den die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verwirklichung der Geschäftsziele des Instituts leisten und damit auch dafür, über welchen Grad an Verantwortung, Pflichten, Fähigkeiten und Qualifikationen der Mitarbeiter verfügt und welche Leistung der Mitarbeiter für das Institut erbringt. Bei einem Mitarbeiter, der eine fixe Vergütung über dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze zur Deutschen Rentenversicherung erhält, ist davon auszugehen, dass er einen hohen Beitrag zu den Geschäftszielen des Instituts leistet, und dass seine berufliche Tätigkeit wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts hat. Dem entsprechend ist das quantitative Kriterium der Vergütung des jeweiligen Mitarbeiters auch ein wichtiges Element des Kriterienkatalogs zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt nach Artikel 4 der delegierten EU-VO 604/2014.
Der eingefügte Absatz 5b entspricht der Regelung in § 18 Absatz 2 InstVergV mit der ergänzten Klarstellung, dass das betreffende bedeutende Institut den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger mitzuteilen hat. Diese Mitteilung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Absatz 5c entspricht dem bisherigen Absatz 5a.
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6 § 53b Absatz 12 - neu -
Die Regelung ermöglicht es der Bundesanstalt Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die bislang das grenzüberschreitende Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen an die Bundesanstalt notifiziert haben (Europäischer Pass) zu gestatten, ihre Tätigkeit in Deutschland auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für eine Übergangszeit fortzusetzen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte erforderlich ist.
Die Ermächtigung der Bundesanstalt steht unter dem Vorbehalt einer vorrangigen Regelung auf europäischer Ebene. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU ist im europäischen Regelungsrahmen für die Finanzmärkte bislang jedoch nicht vorgesehen. Ob das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU verhandelte Austrittsabkommen bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft tritt oder es zu einer sonstigen Regelung auf europäischer Ebene kommt, ist derzeit ungewiss.
Ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU würde im Finanzmarktbereich dazu führen, dass Unternehmen des Finanzsektors aus dem Vereinigten Königreich, die bislang auf Grundlage eines Europäischen Passes in Deutschland tätig sind, mit dem Wirksamwerden des Brexit verlieren. Die auf Basis des Europäischen Passes abgeschlossenen grenzüberschreitenden Geschäfte sind aber vertraglich vielfach so ausgestaltet, dass ihre Verpflichtungen und Wirkungen über diesen Zeitpunkt zum Teil weit hinausreichen, und es können etwa im Derivatebereich eine Vielzahl von Verträgen mit sehr großen Geschäftsvolumina betroffen sein. Zudem werden gerade langlaufende Verträge regelmäßig keine besonderen Vorkehrungen für den Fall des Brexit enthalten.
Wären die betreffenden Finanzunternehmen aus dem Vereinigten Königreich - angesichts der ansonsten drohenden straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen - ausnahmslos gezwungen, ihre grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen im Inland nach dem Brexit unverzüglich abzuwickeln, könnte dies absehbar in vielen Fällen nicht nur für die Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, sondern auch für deren inländische Geschäftspartner nachteilige Auswirkungen haben, z.B. wenn Finanzmarktkontrakte nicht mehr verlängert werden oder nicht rechtzeitig auf in der EU ansässige neue Vertragspartner übertragen werden können. Hierdurch könnte die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, insbesondere die Möglichkeit inländischer Marktteilnehmer zu geregelter Kapitalallokation beeinträchtigt werden. Die im Falle eines ungeregelten Brexit drohende massenweise Beendigung bzw. Übertragung von Finanzmarktkontrakten auf Unternehmen, die über die erforderlichen Erlaubnisse verfügen, könnte zudem zu Marktverwerfungen führen und Risiken für die Finanzstabilität begründen.
Zur Vermeidung dieser Risiken kann die Bundesanstalt nach Satz 1 bestimmen, dass auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich die Regelungen für den Europäischen Pass, die in den Absätzen 1 bis 9 des § 53b KWG zusammengefasst sind (EU-Passregime), vom Zeitpunkt des Brexit an ganz oder teilweise entsprechend zur Anwendung kommen. Die Regelung soll die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit der Erfüllung bestehender vertraglicher Verpflichtungen für einen Übergangszeitraum gewährleisten, soweit die Erfüllung erlaubnispflichtig ist. Der Umfang der Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG, bleibt unberührt.
Eine entsprechende Anwendung des EU-Passregimes auf Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, die nach dem Brexit betrieben oder erbracht werden, kommt nach Satz 2 nur insoweit in Betracht, als die Tätigkeit in engem Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Brexit bereits bestehenden Verträgen stehen, z.B. weil sie im Rahmen des Risikomanagements solcher Verträge erfolgt oder weil bestimmte wesentliche Änderungen bestehender Verträge (sog. lifecycle events) als das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen anzusehen sind. Ein enger Zusammenhang mit einem bestehenden Vertrag dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Tätigkeit mit dem Vertrag rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist, z.B. weil Geschäfte zur Glattstellung von vertraglich begründeten Risikopositionen oder im Zuge der Einbeziehung eines bestehenden Vertrages in eine Portfoliokompression vorgenommen werden oder weil sie wirtschaftlich übliche Folgegeschäfte (wie etwa Prolongationen) oder die Ausübung von vertraglich eingeräumten Rechten (wie etwa Optionen oder Wandlungsrechte) darstellen.
Die Befugnis der Bundesanstalt, die Regelungen für den Europäischen Pass entsprechend zur Anwendung zu bringen ist nach Satz 3 auf maximal 21 Monate nach dem Zeitpunkt des Brexit befristet. Die Länge dieser Maximalfrist orientiert sich an der Übergangsfrist, die in dem Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vorgesehen ist. Die Bundesanstalt kann die Übergangsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen flexibel handhaben, d.h. sie kann für die Anwendung des EU-Passregimes auch eine kürzere Frist als die genannten 21 Monate vorsehen und diese Frist bei Bedarf auf maximal 21 Monate nach dem Zeitpunkt des Brexit verlängern. Die Bundesanstalt kann die Maßnahme zudem jederzeit widerrufen.
Den betroffenen Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich wird damit die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens ihr Deutschlandgeschäft auf eine Basis nach § 32 Absatz 1 KWG zu stellen, d.h. sich dem gleichen Aufsichtsregime zu unterwerfen, wie es für Finanzunternehmen aus anderen Drittstaaten Anwendung findet oder sich aus dem Deutschlandgeschäft zurückzuziehen. In diesem Sinne wird die Bundesanstalt ermächtigt, durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Wirkung für alle betroffenen GBR-Unternehmen das EU-Passregime ganz oder teilweise vom Zeitpunkt des Brexit an für einen Übergangszeitraum entsprechend zur Anwendung zu bringen.
Um es der Bundesanstalt zu ermöglichen, bei der Verlängerung der Anwendung des EU-Passregimes möglichst flexibel und zielgerichtet auf mögliche Risiken für die Funktionsfähigkeit und die Stabilität der Finanzmärkte reagieren zu können, kann die Anwendung des EU-Passregimes auf einzelne, besonders betroffene Aufsichtsbereiche wie etwa Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Derivategeschäften beschränkt werden und von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Bundesanstalt stellt bei der Verlängerung der Anwendung des EU-Passregimes sicher, dass für die betroffenen Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich die Einlagensicherung im Sinne der Richtlinie 2014/ 49/EU und die Anlegerentschädigung im Sinne der Richtlinie 97/9/EG gewährleistet ist.
Satz 4 stellt im Interesse der Rechtsicherheit und des effizienten Verwaltungshandelns klar, dass die Allgemeinverfügung und deren öffentliche Bekanntmachung als Handlungsoptionen der Bundesanstalt in der Ausnahmesituation des Brexit angesichts der Vielzahl betroffener Institute und des engen Zeitfensters zulässig sind. Diese Regelung lässt sonstige Handlungsmöglichkeiten der Bundesanstalt nach dem KWG und unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsrecht unberührt.
Zu Nummer 7 § 64m - neu -
Die eingefügte Vorschrift regelt, dass § 25a Absatz 5a KWG für Kündigungen gelten soll, die nach Ablauf von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugegangen sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 66a - neu -
Die Inhaltsübersicht wird an die neue Regelung in § 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)angepasst.
Zu Nummer 2 § 66a - neu -
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verlieren Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich das Recht aus dem Europäischen Pass nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), das es ihnen bislang ermöglicht, grenzüberschreitend im Inland tätig zu sein. Diese Vorgaben, die für Erstversicherungsunternehmen in den §§ 61 bis 66 VAG und für Rückversicherungsunternehmen in § 169 VAG umgesetzt wurden, sehen keine Regelung dazu vor, wie eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und eine Vertragskontinuität im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Niederlassung unter Ausübung des Rechts aus dem Europäischen Pass sichergestellt werden sollen, wenn ein Mitgliedstaat die EU und den EWR verlässt.
Mit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat anzusehen. Für die Aufnahme des grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäfts durch ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat enthält die Richtlinie 2009/138/EG zwar eigene Regelungen, die ein Erlaubnisverfahren vor Aufnahme des grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäfts vorsehen. Danach müssten die Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Brexit über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, um weiterhin grenzüberschreitend Versicherungsgeschäft in Deutschland betreiben zu dürfen.
Allerdings löst der Wechsel von einem Rechtsregime in das andere Rechtsregime nicht das Problem der Vertragskontinuität. Der Betrieb von Versicherungsgeschäften umfasst nämlich nicht nur die Akquisition von Versicherungsverträgen, deren Verwaltung und die Schadenabwicklung, sondern auch die bloße Abwicklung ausgelaufener Versicherungsverträge und die Abwicklung offener Schadensfälle einschließlich des Prämieninkassos. Um den betroffenen Versicherungsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich und der Bundesanstalt die Möglichkeit zu geben, unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der Begünstigten aus den Versicherungsverträgen, und der inländischen Zedenten, mit den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs, sachgerecht umzugehen, wird es der Bundesanstalt ermöglicht den Versicherungsunternehmen nach Satz 1 zu erlauben, ihre bisherige Geschäftstätigkeit im Inland für einen Übergangszeitraum fortzuführen, allerdings nur im Hinblick auf die Abwicklung des vor dem Zeitpunkt des Brexit abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts.
Die Übergangsregelung gilt ausdrücklich nicht für den Abschluss von Neugeschäft, es sei denn, dieses beruht auf einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherten, welche sich aus den zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträgen ergeben. Durch diese Regelung werden sie in die Lage versetzt, ihre Ansprüche gegen die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich durchzusetzen. Um auch in langabwickelnden Versicherungszweigen, in denen für unbekannte Spätschäden in der Regel Rückstellungen gebildet werden, die Durchsetzung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu stärken, erfasst die Regelung auch die Fälle der Nachhaftung aus bereits beendeten Versicherungsverträgen.
Die betroffenen Versicherungsunternehmen müssen Versicherungsverträge innerhalb des Übergangszeitraums durch Kündigung beenden und möglichst vollständig abwickeln, oder, sofern dies nicht möglich ist, die Vertragsfortsetzung durch ein bis zum Ablauf des Übergangszeitraums erfolgreich abzuschließendes Verfahren zur Erlangung der Erlaubnis zum Versicherungsbetrieb über eine Drittstaaten-Niederlassung oder durch ein bis zum Ablauf des Übergangszeitraums erfolgreich abzuschließendes Verfahren zur Erlangung der Genehmigung bzw. Zustimmung zu einer Bestandsübertragung nach § 13 bzw. § 63 VAG auf ein Versicherungsunternehmen, das über die notwendige Erlaubnis im Inland, in der EU oder dem EWR verfügt, sicherstellen. Dafür erscheint der in Satz 2 vorgesehene Zeitraum von bis zu 21 Monaten nach dem Brexit als ausreichend bemessen. Die Länge der möglichen Übergangsfrist orientiert sich an der Übergangsfrist, die in dem Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vorgesehen ist. Dieser Zeitraum erscheint auch angemessen, um den betroffenen Unternehmen eine sachgerechte Vorgehensweise zu ermöglichen.
Die Übergangsregelung steht zudem unter dem Vorbehalt einer vorrangigen Regelung durch die EU. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU ist im europäischen Regelungsrahmen für die Finanzmärkte bislang jedoch nicht vorgesehen. Ob das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU verhandelte Austrittsabkommen bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft tritt oder es zu einer sonstigen Regelung auf europäischer Ebene kommt, ist derzeit ungewiss.
Die Regelung in Satz 1 soll eine Beaufsichtigung für den Übergangszeitraum entsprechend der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Austrittserklärung bestehenden Aufsichtskompetenz über den grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich ermöglichen; für Erstversicherungsunternehmen entsprechend §§ 61 bis 66 VAG und für Rückversicherungsunternehmen entsprechend § 169 VAG. Die Regelung umfasst insbesondere die Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit der Erstversicherungsunternehmen im Übergangszeitraum nach Satz 1 entsprechend § 62 Absatz 1 Satz 2, § 62 Absatz 2 bis 4 VAG und die Geschäftstätigkeit der Rückversicherungsunternehmen im Übergangszeitraum nach Satz 1 entsprechend § 169 Absatz 2 bis 4 VAG.
Ein vergleichbarer Übergangszeitraum wird auch für grenzüberschreitend im Inland tätige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgesehen.
Zu Nummer 3
§ 310 Absatz 2
Maßnahmen nach dem neuen § 66a VAG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 310 Absatz 2 VAG zu ergänzen.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Bausparkassen)
§ 19 Absatz 8 - neu -
Bausparkassen dürfen verfügbares Geld im Rahmen des § 4 Absatz 3 BauSparkG anlegen. Dieser Katalog ist enumerativ und beschränkt die zulässigen Anlagen in örtlicher Hinsicht auf ein Gebiet des Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder der Schweiz. Diese Regelung erfasste bisher auch das Vereinigte Königreich. Auf Grund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU und dem EWR muss für Anlagen, die bis dahin zulässigerweise im Gebiet des Vereinigten Königreiches getätigt wurden, ein Bestandsschutz bis zur Fälligkeit der Anlage geregelt werden.
§ 19 Absatz 9 - neu -
Bausparkassen dürfen nach § 7 Absatz 2 BauSparkG Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz sichern, wenn das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird. Diese Regelung erfasste bisher auch das Vereinigte Königreich. Auf Grund des Ausscheidens des Vereinigten Königreiches aus der EU und dem EWR muss für Forderungen, die bis dahin zulässigerweise durch Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt im Gebiet des Vereinigten Königreiches besichert wurden, ein Bestandsschutz bis zum Wegfall der zu besichernden Forderung geregelt werden.
Zu Artikel 9 (Änderung der Anlageverordnung)
§ 6 Absatz 4 - neu -
Die Anlageverordnung legt in § 2 Absatz 1 Anlageverordnung den Katalog der zulässigen Anlageformen fest. Die Anlageformen knüpfen teilweise an die Mitgliedschaft eines Staats im EWR an. Mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EWR müssten daher ggf. ordnungsgemäß erworbene Vermögensgegenstände aus dem Sicherungsvermögen genommen werden. Das wäre nicht sachgerecht. Daher wird in die Anlageverordnung eine Bestandsschutzregelung für Anlagen aufgenommen, die vor dem 30. März 2019 getätigt worden sind.
Die Bestandsschutzregelung beurteilt die Anlagen am Stichtag 30. März 2019. In Vermögensgegenstände, die auf Grund der Bestandsschutzregelung im Sicherungsvermögen belassen werden, kann nicht weiter investiert werden (beispielsweise durch Zukauf von Anteilen im Fall eines Investmentvermögens).
Zu Artikel 10 (Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung) § 43 Absatz 7 - neu -
Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung wird analog zur Anlageverordnung (vgl. Artikel 9) geändert.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Artikel 11 bestimmt, dass das vorliegende Änderungsgesetz aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit am 29. März 2019 in Kraft tritt. Im Fall eines Austrittsabkommens, in dem der Status als EU-Mitgliedstaat für eine Übergangsphase erhalten bleibt (vgl. hierzu den am 29. Oktober 2018 von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG)), würden einzelne Änderungen - vorbehaltlich weitergehender Regelungen in dem Abkommen - zwar erst nach Ablauf der Übergangsphase (nach derzeitigem Verhandlungsstand zum 31. Dezember 2020) notwendig. Ein früheres Inkrafttreten schadet aber in diesen Fällen auch nicht.