A. Problem und Ziel
Durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) wurde den Mitgliedstaaten eine Beihilfe der Europäischen Union in Höhe von insgesamt 350.000.000 Euro zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Auf Deutschland entfällt ein Anteil in Höhe von 57.955.101 Euro. Der Bund beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613, die Verdoppelung der EU-Mittel. Diese soll mit dem Haushaltsgesetz 2017 beschlossen werden, sodass insgesamt 115.910.202 Euro zur Verfügung stehen.
Die Beihilfe soll in Deutschland Kuhmilcherzeugern, die die Kuhmilchanlieferung in einem bestimmten Zeitraum nicht steigern, zugutekommen. Das anhaltend niedrige Preisniveau, das auch durch eine Steigerung der Milchanlieferungsmengen verursacht wurde, hat bei diesen Milcherzeugern zu gravierenden Einkommenseinbußen geführt. Milcherzeuger, die sich einer Mengendisziplin unterwerfen, sollen daher eine Unterstützung erhalten. Die Beihilfe ergänzt also die durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4) gewährten Beihilfen zur Verringerung der Milcherzeugung und trägt somit zur Marktstabilität bei.
Zudem ist die Geltungsdauer der Milchverringerungsbeihilfenverordnung, die als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, zu verlängern.
B. Lösung
Erlass dieser Verordnung. C. Alternativen
Verzicht auf eine Unterstützung der Kuhmilcherzeuger und auf das Abrufen der EU-Mittel in Höhe von 57.955.101 Euro.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die europäischen Mittel sollen durch nationale Mittel in gleicher Höhe ergänzt werden. Diese Haushaltsausgaben werden sich maximal auf 57.955.101 Euro belaufen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dem einzelnen Antragsteller entsteht durch die freiwillige Teilnahme an der EU-Maßnahme ein einmaliger Erfüllungsaufwand zum Erhalt der Beihilfe. Unter der Annahme, dass 30.000 Anträge gestellt werden, ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 444.000 Euro für die Wirtschaft, der auf Grund der Einmaligkeit nicht der Anwendung der Oneinoneout- Regel unterliegt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die genannten Bürokratiekosten resultieren alle aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die ordnungsgemäße Umsetzung der Beihilfemaßnahme im vorgegebenen Zeitraum kann angesichts der knappen Personalressourcen der BLE und der zu erwartenden hohen Zahl an Anträgen nur durch zusätzliche Kräfte bewältigt werden. Es wird aktuell von einem Personalbedarf von 45 Arbeitskräften ausgegangen. Im Rahmen einer Projektgruppe werden einem Stamm von 10 BLEMitarbeiterinnen und Mitarbeitern zunächst 10 Personen (VergGr. E06) im Rahmen eines befristeten Vertrages (Laufzeit der Maßnahme) zur Seite gestellt. Darüber hinaus werden 25 externe Personen eingesetzt, deren Anzahl entsprechend des tatsächlichen Arbeitsanfalls sukzessive angepasst werden kann. Die Gesamtpersonalkosten betragen hierfür 2,19 Millionen Euro und gliedern sich wie folgt auf:
Die auf 13 Monate eingerichtet BLE-Projektgruppe umfasst sechs Beamte (zwei Personen mit der Besoldungsgruppe A 14 eine Person mit der Besoldungsgruppe A 12, eine Person mit der Besoldungsgruppe A 9g und eine mit der Besoldungsgruppe A 8 sowie vier Tarifbeschäftigte davon eine Person mit der Entgeltgruppe E 11, eine Person mit der Entgeltgruppe E 9b und zwei Personen mit der Entgeltgruppe E 6). Die hierdurch entstehenden Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 469.811 Euro.
Die Kosten für die 10 Zeitarbeitskräfte und die zunächst eingesetzten 25 externen Arbeitskräfte werden sich voraussichtlich auf rd. 1,72 Millionen Euro belaufen. Für die 10 Zeitarbeitskräfte wird die Entgeltgruppe 6 (4.096,08 Euro) und ein Einsatz von 11,5 Monaten angesetzt. Für die 25 externen Arbeitskräfte wird ein Stundensatz von 21,49 Euro bei 7,8 Stunden täglich, einer 5-Tagewoche, 4,33 Wochen je Monat und ein Einsatz von ebenfalls 11,5 Monaten angenommen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen
Die Maßnahme wird ausschließlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durchgeführt. Erfüllungsaufwand für Länder oder Kommunen entsteht daher nicht.
F. Weitere Kosten
Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 1. November 2016
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) eingefügt und durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 9b Absatz 2, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9b Absatz 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 sowie des § 31 Absatz 2 Satz Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert und § 9b Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
- - des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)
§ 1 Zweck
In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt.
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3 Höhe der Beihilfe
- (1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstellers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfefähige Menge).
- (2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1 bezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Absatz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm beihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus der Division des Betrages der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge ergibt.
§ 4 Gewährung der Beihilfe
- (1) Die Beihilfe wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt.
- (2) Die Beihilfe wird gewährt, wenn
- 1. der Antragsteller
- a) seinen Betriebssitz im Geltungsbereich dieser Verordnung hat,
- b) seine Kuhmilchanlieferungen im Vergleich des entsprechenden Vorjahreszeitraums (Bezugszeitraum) mit dem Zeitraum vom ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] (Beibehaltungszeitraum) nicht steigert,
- c) im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums Kuhmilch an Erstankäufer liefert,
- d) während des gesamten oder eines Teils des Beibehaltungszeitraums Milchkühe nicht vorübergehend an eine andere Person überlässt und
- 2. die beihilfefähige Menge des Antragstellers 30.000 Kilogramm übersteigt.
- 1. der Antragsteller
- (3) Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten oder hat sich in diesem Zeitraum oder im Beibehaltungszeitraum der Name oder die Rechtsform des Betriebs geändert, ist Artikel 14 Nummer 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle eines Zahlungsanspruches der Beihilfeanspruch nach dieser Verordnung tritt. Ändert sich während des Beibehaltungszeitraums die Betriebsinhaberschaft durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, tritt ab diesem Zeitpunkt der neue Betriebsinhaber an die Stelle des Antragstellers, soweit er nicht gegenüber der Bundesanstalt unverzüglich erklärt, nicht am Verfahren der Beihilfegewährung teilnehmen zu wollen.
- (4) Auf die Beihilfe wird auf besonderen Antrag bis spätestens zum ... [einsetzen: Datum des letzten Werktags des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Vorschuss von 0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge ausschließlich aus den Haushaltsmitteln des Bundes, die als zusätzliche Unterstützung im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 gewährt werden, gezahlt, wenn
- 1. der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
- a) Erzeuger von Kuhmilch ist und
- b) die Kuhmilch an Erstankäufer liefert und
- 2. der Antrag nach § 5 Absatz 1 den dort genannten Anforderungen genügt sowie die in § 5 Absatz 2 verlangten Nachweise erbracht sind.
Der Antrag nach Satz 1 ist gemeinsam mit dem Antrag nach Absatz 1 zu stellen. § 5 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
- 1. der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
§ 5 Antrag
- (1) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2. die Angabe der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch,
- 3. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, seine Kuhmilchanlieferungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Buchstabe c nicht zu steigern;
- 4. die Angabe der beihilfefähigen Menge an Kuhmilch;
- 5. die auf den Betrieb des Antragsstellers bezogene Betriebsnummer im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung;
- 6. die Angabe, ob eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist;
- 7. eine Erklärung des Antragstellers, mit der er sich verpflichtet, während des gesamten oder eines Teils des Beibehaltungszeitraums keine Milchkühe an eine andere Person vorübergehend zu überlassen;
- 8. die Einwilligung des Antragstellers, die bei der Bundesanstalt vorhandenen Angaben zu seinem Betrieb zu verwenden, soweit dies zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen erforderlich ist und
- 9. die Bankverbindung des Antragstellers.
Jegliche Milchmengen sind in Kilogramm anzugeben.
- (2) Dem Antrag sind als Nachweise für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 Ablichtungen der Abrechnungen des Erstankäufers der Rohmilch über die durch den Antragsteller gelieferte Rohmilch (Milchgeldabrechnung) beizufügen, die die jeweils maßgeblichen Zeiträume abdecken. An Stelle einer Milchgeldabrechnung kann der Antragsteller eine entsprechende Bestätigung des jeweiligen Erstankäufers der Rohmilch über die Milchlieferungen in den jeweiligen Zeiträumen beifügen. Hat der Antragsteller in den jeweils maßgeblichen Zeiträumen an mehr als einen Erstankäufer geliefert, sind die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Erstankäufer beizufügen. Ist während des maßgeblichen Zeitraums eine Änderung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt, sind geeignete Nachweise für die Übereinstimmung des Betriebs mit demjenigen, auf dessen Namen die Nachweise nach den Sätzen 1 bis 3 ausgestellt sind, beizufügen.
- (3) Der Antrag mit den Nachweisen nach Absatz 2 ist bis zum Ablauf des ... [ einsetzen: Datum des Montags der dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] bei der Bundesanstalt zu stellen, wobei das von der Bundesanstalt auf deren Internetseite bekannt gemachte Antragsformular zu verwenden ist.
- (4) Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag erforderlich ist.
- (5) Der Antragsteller ist verpflichtet, über jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Nachweisen in seinen Anträgen übereinstimmen, unverzüglich die Bundesanstalt schriftlich zu unterrichten.
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
- (1) Der Antragsteller hat gegenüber der Bundesanstalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums unter Verwendung des von der Bundesanstalt nach Satz 2 bereitgestellten Formulars nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllt. In dem Nachweis sind anzugeben:
- 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2. die Gesamtmenge der im Beibehaltungszeitraum tatsächlich an Erstankäufer gelieferten Kuhmilch und
- 3. die Erklärung, dass im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums eine Milchanlieferung an Erstkäufer erfolgt ist.
- (2) Für die Nachweise gilt § 5 Absatz 2, 4 und 5 entsprechend.
- (3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der Antragsteller den Vorschuss unverzüglich zurückzuzahlen.
- (4) Die Bundesanstalt überprüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, dass die Beihilfevoraussetzungen nach § 4 vorliegen. Sie führt im Rahmen einer Stichprobenkontrolle bei mindestens fünf Prozent der Antragsteller eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt spätestens am 29. September 2017, ein Vorschuss im Sinne des § 4 Absatz 4 wird angerechnet. Der in Satz 3 bezeichnete Termin gilt nicht, wenn eine Prüfung des Vorgangs eingeleitet wurde.
- (5) Ergeben sich nach der Gewährung der Beihilfe Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise überprüft.
§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten
Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt übermitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf Anforderung an die Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1) Der Antragsteller hat alle für seinen Antrag oder Nachweis maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag oder dem Nachweis beigefügt hat, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
- (2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den Bediensteten der Bundesanstalt, der nationalen Prüfungsbehörden und der Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen.
§ 9 Mitteilungen
Die Bundesanstalt nimmt die Mitteilungen nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 gegenüber der Europäischen Kommission vor.
§ 10 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
§ 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfeverordnung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016 V1) wird wie folgt gefasst:
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) wurde den Mitgliedstaaten eine Beihilfe der Europäischen Union in Höhe von insgesamt 350.000.000 Euro zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Auf Deutschland entfällt ein Anteil in Höhe von 57.955.101 Euro. Der Bund beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613, die Verdoppelung der EU-Mittel. Diese soll mit dem Haushaltsgesetz 2017 beschlossen werden, sodass insgesamt 115.910.202 Euro zur Verfügung stehen.
Die Beihilfe soll in Deutschland Kuhmilcherzeugern, die die Kuhmilchanlieferung in einem bestimmten Zeitraum nicht steigern, zugutekommen. Das anhaltend niedrige Preisniveau, das auch durch eine Steigerung der Milchanlieferungsmengen verursacht wurde, hat bei diesen Milcherzeugern zu gravierenden Einkommenseinbußen geführt. Milcherzeuger, die sich einer Mengendisziplin unterwerfen, sollen daher eine Unterstützung erhalten. Die Beihilfe ergänzt also die durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gewählten Beihilfen zur Verringerung der Milcherzeugung und trägt somit zur Marktstabilität bei.
Zudem ist die Geltungsdauer der Milchverringerungsbeihilfenverordnung, die als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, zu verlängern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der Beihilfe fest.
III. Alternativen
Deutschland hat sich, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten, bei der Europäischen Kommission für eine Beihilfe für Milcherzeuger, die ihre Milchanlieferungsmenge zumindest nicht steigern, eingesetzt. Die Kommission hat daraufhin die Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 erlassen, die den Mitgliedstaaten hohe Flexibilität bei der Beihilfenausgestaltung einräumt. Es ist daher folgerichtig, dass mit diesem Entwurf die nationalen Voraussetzungen zur Gewährung einer Beihilfe an Kuhmilcherzeuger geschaffen werden. Ein alternativer Verzicht auf die Beihilfegewährung würde dem Anliegen der Marktstabilität nicht Rechnung tragen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Insbesondere hält er sich in dem Regelungsrahmen, den die Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 den Mitgliedstaaten einräumt.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf kann keinen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung leisten, da er die Grundlage für eine neue, einmalige Beihilfenleistung schafft.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Regeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die europäischen Mittel sollen durch nationale Mittel in gleicher Höhe ergänzt werden. Diese Haushaltsausgaben werden sich maximal auf 57.955.101 Euro belaufen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die freiwillige Teilnahme an der Maßnahme auf Grund des Zusammenstellens der Unterlagen sowie des Ausfüllens und der Übermittlung der Anträge ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Für die Einarbeitung in die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Nachweise, die Zusammenstellung der erforderlichen Milchgeldabrechnungen bzw. deren Kopie, das Ausfüllen des Antrags sowie des Nachweises über die Nichtsteigerung und deren Übermittlung werden 30 Minuten je Antragsteller angesetzt. Milcherzeuger haben üblicherweise genaue Kenntnisse über die monatlichen Milchlieferungen und müssen die Milchgeldabrechnungen schon für die steuerliche Buchführung bereithalten. Die im Regelfall erforderlichen 15 Milchgeldabrechnungen dürften daher griffbereit sein. Die Sachkosten beschränken sich im Wesentlichen auf die Kopie der Milchgeldabrechnungen. Dafür werden 5 Euro angesetzt. Bei einem Lohnansatz von 19,60 Euro für Beschäftigte eines mittleren Qualifikationsniveaus in der Landwirtschaft und Ansatz der Sachkosten ergibt sich ein Aufwand von 14,80 Euro je Antragsteller.
Unter der Annahme, dass 30.000 Personen an der Maßnahme teilnehmen, ergibt sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 444.000 Euro für die Wirtschaft, der nicht der Anwendung der Oneinoneout-Regel unterliegt, da es sich um eine einmalige Maßnahme handelt.
Die Annahme, dass 30.000 Personen an der Maßnahme teilnehmen, beruht auf einer nachfolgend begründeten Schätzung:
- - Milcherzeuger, die die Anlieferung im Laufe des Jahres 2016 bis Anfang 2017 signifikant gesteigert haben (Investition, Erhöhung der Kuhzahl), werden kaum bereit sein, für den Beibehaltungszeitraum wieder auf das Vorjahresniveau zurückzugehen.
- - Für Milcherzeuger, die nicht investiert oder die Kuhzahl erhöht haben, ist die Erwartung über die Erzeugerpreisentwicklung im Beibehaltungszeitraum entscheidend. Ist der zusätzliche Erlös durch eine Steigerung der Erzeugung höher als die aus der Maßnahme zu erwartende Beihilfe bei Verzicht auf die Steigerung, dürfte kein Antrag auf Beihilfe gestellt werden.
- - Annahmen über die Erzeugerpreisentwicklung im Beibehaltungszeitraum sind spekulativ. Derzeit steigen die Preise für wichtige Milcherzeugnisse und die Erzeugerpreise zeigen ebenfalls erste Steigerungstendenzen. Ob sich diese Tendenzen im ersten Halbjahr 2017 fortsetzen, kann nur abgewartet werden.
Fazit:
Es wird für die Schätzung des Erfüllungsaufwands angenommen, dass knapp die Hälfte aller 71.000 Milcherzeuger an der Maßnahme teilnehmen.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die ordnungsgemäße Umsetzung der Beihilfemaßnahme im vorgegebenen Zeitraum kann angesichts der knappen Personalressourcen der BLE und der zu erwartenden hohen Zahl an Anträgen nur durch zusätzliche Kräfte bewältigt werden. Es wird aktuell von einem Personalbedarf von 45 Arbeitskräften ausgegangen. Im Rahmen einer Projektgruppe werden einem Stamm von 10 BLE-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zunächst 10 Personen (VergGr. E06) im Rahmen eines befristeten Vertrages (Laufzeit der Maßnahme) zur Seite gestellt. Darüber hinaus werden 25 externe Personen eingesetzt, deren Anzahl entsprechend des tatsächlichen Arbeitsanfalls sukzessive angepasst werden kann. Die Gesamtpersonalkosten betragen hierfür 2,19 Millionen Euro und gliedern sich wie folgt auf:
Die auf 13 Monate eingerichtet BLE-Projektgruppe umfasst sechs Beamte (zwei Personen mit der Besoldungsgruppe A 14 eine Person mit der Besoldungsgruppe A 12, eine Person mit der Besoldungsgruppe A 9g und eine mit der Besoldungsgruppe A 8 sowie vier Tarifbeschäftigte davon eine Person mit der Entgeltgruppe E 11, eine Person mit der Entgeltgruppe E 9b und zwei Personen mit der Entgeltgruppe E 6). Die hierdurch entstehenden Kosten belaufen sich voraussichtlich auf 469.811 Euro.
Die Kosten für die 10 Zeitarbeitskräfte und die zunächst eingesetzten 25 externen Arbeitskräfte werden sich voraussichtlich auf rd. 1,72 Millionen Euro belaufen. Für die 10 Zeitarbeitskräfte wird die Entgeltgruppe 6 (4.096,08 Euro) und ein Einsatz von 11,5 Monaten angesetzt. Für die 25 externen Arbeitskräfte wird ein Stundensatz von 21,49 Euro bei 7,8 Stunden täglich, einer 5-Tagewoche, 4,33 Wochen je Monat und ein Einsatz von ebenfalls 11,5 Monaten angenommen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen
Die Maßnahme wird ausschließlich von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durchgeführt. Erfüllungsaufwand für Länder oder Kommunen entsteht daher nicht.
5. Weitere Kosten
Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Im Gegenteil wird ein Teil der Wirtschaft - die beihilfefähigen Milcherzeuger - durch die Maßnahme begünstigt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
VI. Befristung; Evaluierung
Sowohl die Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung als auch die Milchverringerungsbeihilfenverordnung sind befristet, sie werden beide Ende Dezember 2018 außer Kraft treten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1 Zweck
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 wird den Mitgliedstaaten eine Beihilfe der Europäischen Union in Höhe von insgesamt 350.000.000 Euro zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Auf Deutschland entfällt ein Anteil in Höhe von 57.955.101 Euro. Der Bund beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613, die Verdoppelung der EU-Mittel. Diese soll mit dem Haushaltsgesetz 2017 beschlossen werden, sodass insgesamt 115.910.202 Euro zur Verfügung stehen. Die Beihilfe soll in Deutschland allein Erzeugern von Kuhmilch zugutekommen, die Kuhmilch an Erstankäufer liefern. Da in der Union in erster Linie Kuhmilch erzeugt wird und Direktverkäufe und Milch anderer Tiere nur einen geringen Anteil an der Milcherzeugung in der Union ausmachen, sollte lediglich für den Verzicht auf eine Steigerung der Kuhmilchanlieferungen eine Beihilfe gewährt werden. Milcherzeuger, die Kuhmilch an Erstankäufer liefern, erleiden durch das anhaltend niedrige Preisniveau besonders gravierende Einkommenseinbußen.
Insoweit knüpft die Beihilfegewährung nach dieser Verordnung im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 an die Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 an. Dieser besagt sinngemäß, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei Bezugnahme auf den genannten Buchstaben a dazu beitragen sollen, eine Verringerung der Erzeugung, die über die Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 hinausgeht, oder zumindest die Vermeidung einer Steigerung der Erzeugung zu erreichen.
Mit dem Milchmarktsondermaßnahmengesetz wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Voraussetzungen und die Höhe der Beihilfe festzulegen.
Zu § 2 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie ist damit für das gesamte Verfahren von der Antragsbearbeitung über die Kontrolle bis zur Auszahlung der Beihilfe zuständig.
Zu § 3 Höhe der Beihilfe
Zur Bestimmung der Beihilfenhöhe je Kilogramm angelieferter Milch und insbesondere zur Festsetzung der Höhe des ausschließlich aus der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 zu leistenden Vorschusses ist eine Jahresmenge in Höhe von 32,19 Millionen Tonnen angelieferter Milch durch deutsche Milcherzeuger zugrunde gelegt worden.
Der Betrag in Höhe von 32,19 Millionen Tonnen deckt die Jahresmenge ab, die sich aus den in den Monatsmeldungen der BLE über Rohmilchlieferungen von Kuhmilch an deutsche Molkereien gemäß Artikel 1a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 135, 2.6.2010, S. 26) beispielsweise für die Monate Juni 2015 bis Mai 2016, zuzüglich eines Puffers in Höhe von 1.029 Tsd. Tonnen für die Rohmilchlieferungen deutscher Milcherzeuger an ausländische Molkereien ergibt.
Die Bestimmung der Beihilfe auf eine Höhe von 0,36 Cent je Kilogramm stellt sicher, dass alle Milcherzeuger an der Maßnahme teilnehmen können. Nehmen tatsächlich weniger Milcherzeuger an der Maßnahme teil, wird durch eine Erhöhung der Beihilfe gewährleistet, dass die auf Deutschland entfallenden Mittel aus dem EU-Haushalt sowie die als zusätzliche Unterstützung aus dem nationalen Haushalt bereitzustellenden Mittel nach Abzug geleisteter Vorschusszahlungen bestmöglich genutzt werden. Allein eventuelle Rückforderungen von Vorschusszahlungen fließen in den Haushalt zurück.
Bei der Berechnung der beihilfefähigen Menge bleibt die direktvermarktete Menge außer Betracht.
Zu § 4 Gewährung der Beihilfe
Zu Absatz 1
Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Zu Absatz 2
Anders als bei der Milchverringerungsbeihilfe reicht es für die Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfe aus, dass der Antragsteller die Kuhmilchlieferungen im Beibehaltungszeitraum im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht erhöht.
Im Unterschied zur Milchverringerungsbeihilfe kann die Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfe nur von aktiven Milcherzeugern in Anspruch genommen werden. Beihilfevoraussetzung ist daher, dass der Antragsteller im letzten Monat des Beibehaltungszeitraums Milch an Erstankäufer liefert.
Um sicherzustellen, dass das Ziel der Beihilfe, einer weiteren Steigerung der Milchmenge entgegenzuwirken, nicht konterkariert wird, ist eine zeitweilige Überlassung der Milchkühe an andere während des Beibehaltungszeitraums ausdrücklich untersagt.
Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden Anträge erst ab einer Jahresbezugsmenge in Höhe von 30.000 Kilogramm zugelassen. Die Mindestbezugsmenge ergibt sich in Analogie zu der in Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung festgelegten Mindestmenge je Antrag (1.500 Kilogramm), um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden müssen (1.500 Kilogramm x 0,14 Euro je Kilogramm = 210 Euro je Antrag). Bei einer Beihilfe in Höhe von 0,36 Cent je Kilogramm angelieferter Milch entspricht dies einer Jahresbezugsmenge in Höhe von 58.333 Kilogramm (210 Euro / 0,0036 Euro je Kilogramm angelieferte Milch), also ca. 60.000 Kilogramm.
Mit Verweis auf die Annahme, dass knapp die Hälfte der Milcherzeuger an der Maßnahme teilnimmt, würde der Beihilfebetrag von 210 Euro bei der Hälfte der vorgenannten Jahresbezugsmenge erreicht, also ca. 30.000 Kilogramm.
Zu Absatz 3
Der Anspruch auf Beihilfe wird durch einen Betriebsübergang durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, der zwischen dem Beginn des für die Berechnung der beihilfefähigen Menge relevanten Zeitraums und dem Tag der Antragstellung erfolgt ist, nicht berührt. Entsprechendes gilt, wenn sich - im Falle einer juristischen Person - lediglich der Name oder die Rechtsform geändert hat, wobei eine Änderung während des Beibehaltungszeitraums ebenfalls unerheblich ist. Der Antragsteller kann sich also für die Nichtsteigerung der Menge auf die von seinem Rechtsvorgänger gelieferte Menge beziehen. Im Fall einer Vererbung bzw. einer vorweggenommene Erbfolge während des Beibehaltungszeitraums wird die Beihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen dem aktuellen Betriebsinhaber gewährt.
Zu Absatz 4
Den Antragstellern wird zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, einen Vorschuss in Höhe von 0,18 Cent je Kilogramm der beihilfefähigen Menge zu beantragen. Dieser Vorschuss wird allein aus den Bundeshaushaltsmitteln für die zusätzliche nationale Unterstützung finanziert. Er dient dazu, den Milcherzeugern, die sich verpflichten, ihre Kuhmilchlieferungen im Beibehaltungszeitraum nicht zu steigern, schnellstmöglich eine Liquiditätshilfe zur Verfügung zu stellen.
Sollte der Antragsteller nach Gewährung des Vorschusses feststellen, dass er die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllen wird, hat er die BLE darüber gemäß § 5 Absatz 5 unverzüglich zu unterrichten. Die BLE wird den Vorschuss dann mittels Rückforderungsbescheids zurückfordern.
Ein Rückforderungsbescheid wird im Übrigen auch ergehen, wenn der Antragsteller innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums nicht oder nicht ordnungsgemäß nachweist, dass er die Beihilfevoraussetzungen erfüllt (siehe § 6 Absatz 3).
Der Vorschuss ist in diesen Fällen gemäß § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes zu verzinsen.
Darüber hinaus gilt § 264 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuchs. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entweder einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, oder den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Zu § 5 Antrag
Im Antragsformular werden die Angaben erfasst, die für eine schnelle Abwicklung und eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags erforderlich sind.
Als Nachweise der relevanten Milchanlieferungen sind dem Antrag entweder Milchgeldabrechnungen oder entsprechende Bestätigungen des jeweiligen Erstankäufers beizufügen.
Zu § 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
Innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Beibehaltungszeitraums hat der Antragstellung nachzuweisen, dass er die Beihilfevoraussetzungen erfüllt. Die BLE wird zu diesem Zweck ein weiteres Formular zur Verfügung stellen, das vom Antragsteller auszufüllen ist. Im Übrigen hat er die Gesamtmenge der im Beibehaltungszeitraum tatsächlich an Erstankäufer gelieferte Kuhmilch nachzuweisen. Als Nachweis können wiederum die Milchgeldabrechnungen oder eine entsprechende Bestätigung des Erstankäufers beigefügt werden.
Die BLE wird die Beihilfe spätestens am Freitag, den 29. September 2017, gewähren. Diese Frist orientiert sich an Artikel 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613, der eine Zahlung der Unterstützung bis spätestens 30. September 2017 vorsieht.
Zu § 7 Übermittlung von Betriebsdaten
Die Übermittlung der InVeKoS-Daten ermöglicht der BLE eine elektronisch gestützte Antragsverarbeitung, die Basis für die vorgesehene, zügige Verfahrensabwicklung ist.
Zu § 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sind erforderlich, um eine Kontrolle der Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen zu ermöglichen. Sie entsprechen den üblichen Vorgaben (wortgleich bspw.
§ 5 Milchverringerungsbeihilfenverordnung).
Zu § 9 Mitteilungen
Nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2017 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme mit. Diese Mitteilung soll durch die BLE als der durchführenden Behörde vorgenommen werden.
Zu § 10 Außerkrafttreten
Die Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfe wird einmalig gezahlt. Es ist daher eine Befristung der Verordnung vorgesehen. Der Zeitraum des Außerkrafttretens ist so gewählt, dass die meisten Beihilfegewährungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein dürften. Vorsorglich ist im Übrigen angeordnet, dass die Verordnung auf Sachverhalte, die vor dem Außerkrafttretenszeitpunkt eingetreten sind, weiter anzuwenden ist.
Zu Artikel 2
Die Milchverringerungsbeihilfeverordnung wurde als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Um ihre (temporäre) Fortgeltung zu erreichen, ist ihre Geltungsdauer mit Zustimmung des Bundesrates zu verlängern. Auch die Milchverringerungsbeihilfenverordnung sieht eine einmalige Beihilfe vor, sodass sie neuerlich befristet wird (siehe Begründung zu § 10)
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 444.000 Euro |
Verwaltung Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 2,19 Mio. Euro |
Umsetzung von EU-Recht | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) hinaus weitere Regelungen getroffen werden sollen (1:1 Umsetzung). |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben soll EU-Recht umgesetzt werden. Die Europäische Union stellt den Mitgliedstaaten eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 350 Mio. Euro zur Verfügung, um u.a. Milcherzeugern eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Auf Deutschland entfällt ein Anteil von rund 58 Mio. Euro. Der Bund beabsichtigt die unionsrechtlich zulässige Verdoppelung der Mittel auf rund 116 Mio. Euro.
Die einmalige Beihilfe soll Kuhmilcherzeugern, die ihre Anlieferung in einem bestimmten Zeitraum nicht steigern (Mengendisziplin), zugutekommen. Sie dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen und zugleich der Marktstabilisierung.
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Die Beihilfe soll auf Antrag gewährt werden, wobei das Ressort davon ausgeht, dass 30.000 Antragsteller auftreten werden. Bei einem gut nachvollziehbar dargestellten Aufwand von 14,80 Euro/Antragsteller ergeben sich einmalige Bürokratiekosten für die Wirtschaft von 444.000 Euro.
Verwaltung (Bund)
Die Stützungsmaßnahme soll durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in 13 Monaten abgewickelt werden. Zur Bewältigung der erwarteten 30.000 Anträge muss die BLE den eigenen Personalkörper um zehn zeitlich befristet eingestellte Arbeitskräfte aufstocken. Darüber hinaus ist - abhängig vom Arbeitsanfall - der Einsatz von 25 Arbeitskräften eines Personaldienstleisters vorgesehen. Das Ressort hat den Aufwand für diesen Personaleinsatz nachvollziehbar mit 2,19 Mio. Euro ermittelt.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin