Der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/11005 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes - Drucksachen 18/10455, 18/10821 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 651/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden in § 1b Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b die Wörter "Kino- und Röntgenfilme" durch die Wörter "Kine- und Röntgenfilme" ersetzt.
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter "oder Sprengschnüren" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Erproben," gestrichen.
- c) In Absatz 3 Nummer 5 werden das Wort "Wirtschaftsakteure" durch das Wort "Wirtschaftsakteur" und die Wörter "oder der Händler" durch die Wörter "und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt" ersetzt.
3. Nummer 6 § 5a wird wie folgt gefasst:
" § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
- (1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf
- 1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und
- a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden oder
- b) an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,
- 2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die
- a) der Versender ausgeführt hat und die er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommen hat, wobei diese Voraussetzungen nachzuweisen sind,
- b) als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,
- c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an Explosivstoffe oder den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyrotechnische Gegenstände nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und ausschließlich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,
- d) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung überlassen werden,
- e) für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung überlassen werden oder
- f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung aa) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen
Anlage vertrieben oder diesem überlassen werden oder bb) eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder diesem überlassen werden,
- 3. pyrotechnische Gegenstände, die
- a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie 96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,
- b) in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden,
- c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht, ausgestellt oder verwendet werden und den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, oder
- d) zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,
- 4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Hersteller zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten abgebrannt werden sollen.
- 1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und
- (2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen.
- (3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht durch
- 1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- 2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.
- (4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen."
4. Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
,aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "der Kennzeichnung" werden durch die Wörter "der CE-Kennzeichnung
" ersetzt. - b) Nach der Angabe " § 5 Absatz 1" werden die Wörter "mit dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-Zeichens" gestrichen.'
- a) Die Wörter "der Kennzeichnung" werden durch die Wörter "der CE-Kennzeichnung
- b) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird Doppelbuchstabe bb und das Wort "Registriernummer" wird durch das Wort "Registrierungsnummer" ersetzt und werden die Wörter ", das Verfahren der Überprüfung der Kennzeichnung und der den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen beigefügten Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich das Verfahren zu deren Bekanntmachung" gestrichen.
- c) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc.
5. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 2" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung" durch die Wörter "Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung" durch die Wörter "die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben."
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht."
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- e) Absatz 5 wird aufgehoben.
6. Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- a) § 16h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstands mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen."
- b) § 16i wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstands mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen."
- bb) In Absatz 2 wird das Wort "Konformitätserklärung" durch das Wort "CE-Kennzeichnung" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) § 16k wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Geschäftszeiten" das Wort "kostenlose" eingefügt.
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer auf Aufforderung der Behörde
- 1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder
- 2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffs oder pyrotechnischen Gegenstands."
7. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:,b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "außer" die Wörter "pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder" eingefügt.`
- b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.