938. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2015 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 Satz 2, Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 3 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 2 ist zu streichen.
- b) In Satz 3 sind die Wörter "der Klasse B darf" durch die Wörter "der Klasse A oder B darf" zu ersetzen.
Begründung:
Diese Änderung führt geltendes Recht weiter. Bisher ist es mit Zustimmung des Züchters möglich, innerhalb desselben Betriebs aus Z1- auch Z2-Pflanzgut zu erzeugen. Z1- und Z2-Pflanzgut werden gleichermaßen im Anerkennungsverfahren geprüft und einheitlich als Zertifiziertes Pflanzgut in Verkehr gebracht.
Die neue Verordnung sieht nun ein Anerkennungsverfahren vor, bei dem zwischen den Qualitätsstufen der Klasse A (höhere Qualität, strengere Werte bei Feldbesichtigung und Beschaffenheitsprüfung) und der Klasse B (geringere Qualität, höhere zulässige Krankheitsprozente) unterschieden wird.
Dabei sollte ein Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A auch aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwachsen sein können, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkannten Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist. Das ist mit dem neuen System der Qualitätsstufen konform.
Diese Möglichkeit gibt zudem dem Züchter wie bisher die Option in die Hand, durch die Vermehrungsverträge den Bedarf zu steuern. Dadurch kann in pflanzgutknappen Jahren die Pflanzgutversorgung sichergestellt werden.
Eine Aufweichung der für die Produktion von Zertifiziertem Pflanzgut festgesetzten Qualitätsstandards erfolgt nicht, da die Anzahl der Feldgenerationen für Zertifiziertes Pflanzgut gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 auf zwei begrenzt ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 5 Absatz 7)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 5 Absatz 7 die Wörter "die Kategorie und die Klasse" durch die Wörter "die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der Einführung der Generationenbegrenzung ist für die Amtliche Saatenanerkennung die Pflicht verbunden, auch die Abfolge der Generationen zu überprüfen. Das Pflanzgut wird bundes- und europaweit gehandelt. Der Datenaustausch zwischen den Anerkennungsstellen bietet die Möglichkeit, die Überprüfung der zulässigen Vermehrungszyklen zu automatisieren.
Mit der zusätzlichen Erfassung der Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes bei der Anmeldung einer Vermehrung entfällt das aufwändige Einfordern und Überprüfen der jeweiligen Sacketiketten. Damit wird erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand vermieden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 (Anlage 1 Zeile 3.1.3)
In Artikel 1 Nummer 12 ist in Anlage 1 die Zeile "3.1.3 Rhizoctonia mit Wipfelrollern bei gleichzeitiger Fußvermorschung" zu streichen.
Begründung:
Die Rhizoctonia-Bewertung wird bei der Knollenbonitur bewertet. Die Bewertung im Feldbestand geht über die Vorgaben der EU hinaus und ist zudem in der Beurteilung mit großer Unschärfe behaftet. Deshalb soll dieses Kriterium als Ablehnungsgrund bei der Bewertung im Feldbestand entfallen.
Damit Hinweise auf einen Befall im Feldbestand weiter verfolgt werden können, besteht im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser Verordnung die Möglichkeit, einen Befall im Feldbestand als Risikokriterium für eine verschärfte Knollenbonitur zu verwenden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5)
In Artikel 1 Nummer 12 sind in Anlage 2 Nummer 2.2 Tabelle Zeile 2.2.5 nach den Wörtern "ausgeprägter Turgeszenzverlust" die Wörter "zum Zeitpunkt der Bonitur" einzufügen.
Begründung:
Amtliche Beschaffenheitsprüfungen stellen einen Befund zu einem bestimmten Zeitpunkt dar. Durch Umwelteinflüsse können sich jedoch Qualitätsparameter ändern. Mit der Klarstellung des Zeitpunkts wird mehr Rechtssicherheit für Boniteure im amtlichen Anerkennungsverfahren geschaffen.