Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
(Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07

Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 4 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen

§ 5 Informationspflichten

§ 6 CE-Kennzeichnung

§ 7 Überwachung

§ 8 Meldeverfahren

§ 9 Veröffentlichung von Informationen

§ 10 Beauftragte Stelle

§ 11 Zugelassene Stellen

§ 12 Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 13 Bußgeldvorschriften

§ 14 Anpassung von Rechtsverordnungen

§ 15 Inkrafttreten

Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gesetzesziel

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Abl. EU (Nr. ) L 191 S. 29 (nachfolgend: Ökodesignrichtlinie).

Mit der Ökodesignrichtlinie soll ein kohärenter Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte geschaffen werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten, die diesen Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten und die Umweltauswirkungen energiebetriebener Produkte zu mindern. Wie schon bei den Richtlinien des Neuen Ansatzes mit Erfolg angewandt, soll die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften als Mittel dienen, der Entstehung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen (vgl. Erwägungsgrund - nachfolgend "EW" - Nr. 1 und 6 Ökodesignrichtlinie).

Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen.

Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung sehr unterschiedliche Umweltauswirkungen zu beobachten.

Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die kontinuierliche Minderung der von diesen Produktarten insgesamt verursachten Umweltauswirkungen unterstützt werden, wenn das ohne übermäßige Kosten erreicht werden kann (vgl. EW Nr. 2 Ökodesignrichtlinie). Insbesondere soll durch Verbesserung der Energieeffizienz ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Zielvorgaben für Treibhausgas-Emissionen in der Gemeinschaft geleistet werden. Die Elektrizitätsnachfrage ist die am schnellsten wachsende Kategorie des Endenergieverbrauchs und wird Prognosen zufolge in den nächsten 20 bis 30 Jahren weiter steigen, sofern keine politischen Maßnahmen gegen diese Tendenz ergriffen werden. Energieeinsparungen sind darüber hinaus die kostengünstigste Art, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern (vgl. EW Nr. 4 Ökodesignrichtlinie).

Maßnahmen aufgrund der Ökodesignrichtlinie werden auf der Stufe der Gestaltung - dem "Design" - energiebetriebener Produkte ergriffen, da sich zeigt, dass auf dieser Stufe die während des Lebenszyklus auftretenden Umweltbelastungen vorgezeichnet und die meisten Kosten festgelegt werden (vgl. EW Nr. 5 Ökodesignrichtlinie). Im Einzelnen bestimmt werden die Ökodesign-Anforderungen durch Durchführungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sofern energiebetriebene Produkte bestimmte Kriterien im Hinblick auf Verkaufs- und Handelsvolumen, Umweltauswirkungen und Potenzial für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit erfüllen (vgl. Artikel 15 Ökodesignrichtlinie):

Marktvolumen EU-weit größer als 200 000 Stück pro Jahr,

erhebliche Umweltauswirkungen,

hohes Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit.

Die Durchführungsmaßnahmen betreffen die Konstruktion aller Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Verkehrsmitteln.

Zur Vorbereitung der Durchführungsmaßnahmen hat die Kommission Studien zu insgesamt 14 Produktgruppen in Auftrag gegeben1, von denen zwei fertig gestellt sind2. Studien für weitere fünf Produktgruppen sind ausgeschrieben3. Erste Durchführungsmaßnahmen aufgrund dieser Vorarbeiten sind nicht vor 2008 zu erwarten. Weitere Produktgruppen werden in einem Arbeitsprogramm festgelegt das nicht erschöpfend ist und regelmäßig angepasst wird (vgl. im Einzelnen und zu aktuellen Entwicklungen:

http://ec.europa.eu/energy/demand/legislation/eco_design_en.htm ..

Als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen kommen Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie in Betracht (vgl. EW 16 bis 19 Ökodesignrichtlinie), die auf EU-Ebene wirksam werden sollen. Selbstregulierungsinitiativen müssen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem umfassen. Soweit solche Initiativen umgesetzt werden, entfällt für die betreffenden Produktgruppen gesetzlicher Regelungsbedarf im Hinblick auf deren konkrete Ökodesign-Anforderungen.

Das vorgeschlagene Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte soll unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ökodesignrichtlinie einen Rechtsrahmen schaffen, der sicherstellt, dass die mit Durchführungsmaßnahmen der Kommission festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Deutschland beachtet werden. Da mit diesen Durchführungsmaßnahmen der ganze Lebenszyklus des Produkts erfasst wird, vom Einsatz der Rohstoffe bis zu Recycling oder Beseitigung der Geräte, und die damit verbundenen Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten an diesen spezifischen Ansatz anknüpfen, ist es sachgerecht, zur Umsetzung der Ökodesignrichtlinie ein eigenständiges Gesetz vorzusehen. Gesetze mit zum Teil vergleichbarer Zielsetzung, aber abweichendem Anwendungsbereich wie z.B. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 570) oder das Bauproduktengesetz (BGBl. I 1992, S. 1495) werden durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ergänzt.

Das vorgeschlagene Gesetz ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der in nationales Recht umzusetzenden Ökodesignrichtlinie nicht befristet ist.

II. Regelungsinhalt

Energiebetriebene Produkte, für die aufgrund einer Durchführungsmaßnahme Ökodesign-Anforderungen gelten dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder - soweit sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden - in Betrieb genommen werden, wenn sie den betreffenden Anforderungen genügen.

Diese Anforderungen werden rechtlich bindend mit Hilfe der sog. Durchführungsrechtsvorschrift (vgl. § 2 Absatz 3) festgelegt. Außerdem muss eine CE-Kennzeichnung

vorgesehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden.

Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ökodesignrichtlinie in der Regel vorsehen, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.

Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.

Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemeldet die solche Meldungen entsprechend den Anforderungen der Ökodesignrichtlinie an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt verboten oder vom Markt genommen wird. Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein Informationsangebot unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.

Abweichend von der Ökodesignrichtlinie ist in einigen Definitionen (§ 2) und anderen Vorschriften des vorgeschlagenen Gesetzes nicht von der "(Europäischen) Gemeinschaft", sondern vom "Europäischen Wirtschaftsraum" die Rede. Die Kommission hat mitgeteilt, dass die Ökodesignrichtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Island, Liechtenstein und Norwegen übernommen werde; die Entscheidung sei dem Grunde nach gefallen. Dementsprechend folgt die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie den Regeln gemäß Abschnitt 9.1.1 "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien" (sog. Blue Guide): "Im Sinne des EWR-Abkommens sind Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder den Gemeinsamen Markt in den EU/EWR-Rechtsakten als Bezugnahmen auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verstehen."

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Umsetzung der Ökodesignrichtlinie ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 GG (konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft).

Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 Absatz 2, 2. Alternative GG) müssen die Anforderungen, unter denen energiebetriebene Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Ein Untätigbleiben einzelner Länder würde die Gefahr begründen, dass nicht konforme Produkte auf den Binnenmarkt gelangen.

Damit würden die Ziele des Gesetzes unterminiert und es würden erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen Unternehmen entstehen, die mit den Ökodesign-Anforderungen konforme Produkte anbieten. Eine vergleichbare Gefahrenlage könnte sich aus voneinander abwei21 chenden Landesvorschriften mit unterschiedlichen Vollzugsbefugnissen und Verfahren bei der Marktaufsicht ergeben.

IV. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

Durch die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie entsteht Vollzugsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.

Der Bund wird durch das in der Ökodesignrichtlinie vorgesehene Meldeverfahren belastet, dem zufolge Kommission und andere EWR-Mitgliedstaaten über Maßnahmen der Marktaufsicht informiert werden müssen. Die daraus resultierenden Aufgaben als Informationssammel- und Meldestelle werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterstützt die Bundesländer zugleich bei der Entwicklung und Durchführung eines Überwachungskonzepts zur Marktaufsicht und stellt ein Informationsangebot zur Unterstützung der Wirtschaft bereit. Die beiden letztgenannten Aufgaben kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nur wahrnehmen, wenn sie auf EU-Ebene in die Beratungen zu den Durchführungsmaßnahmen eingebunden wird. Der vor allem damit verbundene Personalbedarf bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beläuft sich auf 1,5 Planstellen/Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (1 A 14; 0,5 E 14 TVöD), die grundsätzlich mit Überhangpersonal zu besetzen sind, d. h. mit Bediensteten, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Beim Umweltbundesamt, das mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zusammenarbeiten wird, entsteht ebenfalls Personalbedarf, und zwar für eine wissenschaftliche Stelle (1 E 13TVöD). Dieser wird durch Umschichtung innerhalb des Stellenplans des Umweltbundesamtes gedeckt. Die Planstellen- und Stellenveränderungen bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sollen im Bundeshaushalt 2008 berücksichtigt werden.

Den Ländern entsteht Vollzugsaufwand durch die Marktaufsicht und die Zulassung und Überwachung der sog. zugelassenen Stellen, denen die Prüfung energiebetriebener Produkte auf ihre Konformität mit den für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen übertragen wird. Die Drittprüfung der Konformität ist jedoch der Ausnahmefall; in der Regel wird der Hersteller die Konformität selbst feststellen dürfen.

Den Kommunen entsteht Vollzugsaufwand, soweit die Marktaufsicht durch örtliche Ordnungsbehörden ausgeübt wird oder wegen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen durch die örtlichen Ordnungsbehörden verhängt werden.

Quantifizieren lassen sich die Kosten für den Vollzugsaufwand von Ländern und Kommunen wegen der noch unbekannten Durchführungsmaßnahmen derzeit nicht. Bei ihrer Anhörung haben Länder und Kommunen keine Angaben zur Höhe der zu erwartenden Kosten gemacht.

2. Kosten- und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

Verbindliche Pflichten für die Wirtschaft (Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure) entstehen erst mit der Umsetzung der Ökodesignrichtlinie durch die Durchführungsrechtsvorschriften.

Diese Pflichten können entsprechend der Anknüpfung der Ökodesignrichtlinie an den gesamten Lebenszyklus des Produkts folgende Produktionsphasen betreffen: Auswahl und Einsatz von Rohmaterial; Fertigung; Verpackung, Transport und Vertrieb; Installierung und Wartung, Nutzung und Ende der Lebensdauer bis zur Entsorgung (vgl. Anhang I, Teil 1, Absatz 1.1 Ökodesignrichtlinie).

Die Unternehmen müssen ihre Produktion entsprechend anpassen und den damit verbundenen logistischen und materiellen Aufwand leisten. Darüber hinaus können die Durchführungsrechtsvorschriften den Hersteller verpflichten, die Umweltaspekte des Produkts umfassend zu analysieren, auf dieser Grundlage das ökologische Profil des betreffenden energiebetriebenen Produkts zu erstellen und das Produkt anhand von Referenzwerten zu bewerten (vgl. Anhang I Teil 2 und 3 Ökodesignrichtlinie). Die damit für die Wirtschaft verbundenen Belastungen sollen jedoch möglichst gering gehalten werden; insbesondere soll das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet und durch Übergangsfristen auf den Produktionszyklus Rücksicht genommen werden (vgl. Kommissionsvorschlag für die Ökodesignrichtlinie vom 1.8.2003, KOM (2003) 453 endgültig).

Die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie bietet den Unternehmen im Übrigen auch Chancen: Es besteht ein Anreiz zu produktbezogenen Innovationen, die helfen können, Produktionskosten durch Steigerung der Öko-Effizienz zu reduzieren, ein positives Markenimage aufzubauen oder neue Märkte und Marktanteile zu erschließen. Ob die Unternehmen per Saldo kostenseitig be oder entlastet werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Durchführungsmaßnahmen ab.

Aussagen hierzu sind derzeit nicht möglich. Bei ihrer Anhörung haben die Wirtschaftsverbände keine Angaben zur Höhe der zu erwartenden Kosten gemacht.

2.2 Bürokratiekosten

a) Inhalt neuer Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz und infolge der Durchführungsrechtsvorschriften eingeführt:

b) Mit den neuen Informationspflichten verbundene Kosten

Die o. a. neuen Informationspflichten können erst erfüllt werden, wenn und soweit die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlässt, mit denen sie die konkreten Ökodesign-Anforderungen festlegt. Wie unter I. bereits dargelegt, hat die Kommission zur Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen erst Studien zu bestimmten Produktgruppen in Auftrag gegeben, weitere Studien ausgeschrieben und bereitet im Übrigen ein - nicht erschöpfendes und regelmäßig anzupassendes - Arbeitsprogramm zur Bestimmung weiterer Produktgruppen vor, für die Ökodesign-Anforderungen in Betracht kommen.

Da somit weder der Kreis der von Ökodesign-Anforderungen betroffenen energiebetriebenen Produkte abschließend feststeht noch der Inhalt der betreffenden Anforderungen, ist eine quantitative Erfassung der mit den o. a. Informationspflichten verbundenen Kosten derzeit nicht möglich. Eine Quantifizierung kommt vielmehr erst nach Erlass der jeweiligen Durchführungsmaßnahme in Betracht. Aus der entsprechenden Analyse können dann ggf. politische Konsequenzen für künftige Durchführungsmaßnahmen gezogen und über das dafür in der Ökodesignrichtlinie vorgesehene Verfahren in den Willensbildungsprozess auf EU-Ebene eingebracht werden.

Auch die Kommission hat keine Gesetzesfolgenabschätzung zur Ökodesignrichtlinie vorgelegt, sondern wird solche Folgenabschätzungen erst zu den Durchführungsmaßnahmen vorbereiten.

In Abstimmung mit dem Nationalen Normenkontrollrat wurde daher vereinbart, dass die Kosten der neuen Informationspflichten quantitativ erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Durchführungsrechtsvorschrift erfasst werden, und zwar auch insoweit, als es sich um einen unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirksamen europäischen Rechtsakt handelt. Die Evaluierung der Gesetzeswirkungen (§ 44 Absatz 7 GGO) soll zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.

2.3 Preiswirkungen

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder vermindernd auf deren Angebotspreise auswirken und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend oder vermindernd ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.

Diese kosteninduzierten Einzelpreisänderungen dürften jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte werden allenfalls geringfügig belastet. Insoweit sind keine mittelbaren über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift bestimmt den in Artikel 1 Absatz 2 bis 4 Ökodesignrichtlinie festgelegten Anwendungsbereich des Gesetzes. Die für militärisches Gerät vorgesehene Ausnahme entspricht fast wortgleich § 1 Satz 3 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2). Sie ist auf Artikel 296 Absatz 1 Buchst. b EG-Vertrag gestützt, dem zufolge jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen kann die seines Erachtens für die Wahrung seiner Sicherheitsinteressen erforderlich sind; die Ausschlussregelung ist für die Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr erforderlich. Stationäre Anlagen wie Aufzüge sind nicht als Verkehrsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 zu betrachten.

Zu § 2

Die Begriffsbestimmungen entsprechen weitgehend wörtlich den in Artikel 2 der Ökodesignrichtlinie enthaltenen Definitionen, die zum Teil wiederum auf andere europarechtliche Vorschriften zurückgehen. Auf die Übernahme von Definitionen der Richtlinie, deren Erwähnung im Gesetz nicht zwingend erforderlich erschien, wurde verzichtet. Ggf. kann insoweit mittels Auslegung auf die Begriffsbestimmungen der Ökodesignrichtlinie zurückgegriffen werden. Zusätzlich definiert sind die Begriffe Durchführungsrechtsvorschrift, Ausstellen, Rückruf und Rücknahme, die für die nationale Implementierung der Ökodesignrichtlinie benötigt werden. Zu diesen Begriffen wird auf die Einzelbegründung zu den Vorschriften verwiesen, in deren Zusammenhang sie relevant werden.

Zu § 3

Die Rechtsform der Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Kommission Ökodesign-Anforderungen bestimmt liegt nicht fest. Es kann sich um gemeinschaftsrechtliche Richtlinien, Verordnungen oder Entscheidungen handeln, wobei die Rechtsform von Produktgruppe zu Produktgruppe durchaus variieren kann. Die betreffenden Maßnahmen können in den Mitgliedstaaten unmittelbare bindende Rechtswirkungen entfalten (so insbesondere im Falle von Kommissionsverordnungen) oder auch nicht (insbesondere im Falle von Richtlinien). § 3 ermächtigt deshalb zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die Durchführungsmaßnahmen der Kommission in nationales Recht umgesetzt werden können, wenn sie diejenigen Personen, die für die Ökodesign-Konformität haften, rechtlich nicht unmittelbar binden oder wenn sie der Ergänzung durch nationales Recht bedürfen.

Durchführungsmaßnahmen der Kommission mit unmittelbarer Bindungswirkung und nationale Umsetzungsverordnung werden unter dem Oberbegriff "Durchführungsrechtsvorschrift" zusammengefasst (vgl. § 2 Absatz 3). Die Durchführungsrechtsvorschrift legt die Ökodesign-Anforderungen für die Zwecke des Gesetzes verbindlich fest (vgl. § 4 Absatz 1).

Es ist nicht beabsichtigt, mit einer ergänzenden nationalen Rechtsverordnung zusätzliche Produktanforderungen oder Konformitätsbewertungserfordernisse neu einzuführen, die über die jeweilige Durchführungsmaßnahme hinausgehen - soweit dies überhaupt zulässig wäre. Möglicherweise bedarf die Durchführungsmaßnahme für ihre Anwendung aber bestimmter rechtstechnischer Klarstellungen (z.B. Definitionen), Ergänzungen im Hinblick auf Sanktionen (Bußgeld) zu bestimmten in der betreffenden Maßnahme festgelegten Verpflichtungen oder hinsichtlich ähnlicher Sekundärfragen. Für diesen Fall soll die Verordnungsermächtigung eine Regelung ermöglichen.

Soweit Durchführungsmaßnahmen keine abschließenden Regelungen enthalten oder Gründe für Ausnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag (Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen wegen wichtiger Erfordernisse in Bezug auf den Umweltschutz) vorliegen, können sich zusätzliche Anforderungen an die betreffenden Produkte allerdings aus anderen nationalen Rechtsvorschriften ( z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz) ergeben.

Die Federführung innerhalb der Bundesregierung bei Erlass einer Verordnung nach § 3 richtet sich danach, welchen Geschäftsbereich die umzusetzende Durchführungsmaßnahme schwerpunktmäßig berührt. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit aufgrund einer solchen Durchführungsmaßnahme Rechtsvorschriften angepasst werden müssen, die in die federführende Zuständigkeit eines bestimmten Ressorts fallen.

Satz 3 bezieht sich auf Artikel 14 Ökodesignrichtlinie, dem zufolge bestimmte Verbraucherinformationen vorgesehen werden können. Satz 4 setzt Artikel 11 Ökodesignrichtlinie um, dem zufolge den Herstellern von Bauteilen und Baugruppen mit Durchführungsmaßnahmen Informationspflichten zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer auferlegt werden können.

Zu § 4

In dieser für das Gesetz zentralen Vorschrift werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen energiebetriebene Produkte, für die eine Durchführungsrechtsvorschrift gilt (vgl. Begründung zu § 3), in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Gemäß § 4 Absatz 1

Satz 2 ist die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte, die den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen nicht entsprechen, nur dann verboten, wenn diese Produkte nicht zuvor in den Verkehr gebracht wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Hersteller von Getränkeautomaten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, diese Automaten aufstellt, ohne sie zu verkaufen; dieser Hersteller muss vor der Inbetriebnahme sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Andererseits braucht der private Endnutzer, der ein energiebetriebenes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Handel erwirbt, die Konformität nicht zu prüfen, da das Produkt beim Erwerb bereits in den Verkehr gebracht war.

Im Ausnahmefall kann allerdings auch der private Endnutzer für die Konformität haften. Beispiel:

Der betreffende Endnutzer führt ein energiebetriebenes Produkt, für das eine Durchführungsrechtsvorschrift gilt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum ein. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf. auch den privaten Endnutzer Verpflichtungen treffen können, folgt auch aus der Herstellerdefinition des § 2 Absatz 7, dem zufolge ggf. jede natürliche Person als Hersteller gelten kann. Mit dieser Haftung des privaten Endnutzers im Ausnahmefall sollen Haftungslücken und Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über etwaige Verwaltungsmaßnahmen gegen private Endnutzer wird allerdings strikt auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu achten sein. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 greift die Anforderungen aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 bis 3 Ökodesignrichtlinie auf.

Absätze 2 bis 5 regeln Vermutungstatbestände gemäß Artikel 8 und 9 Ökodesignrichtlinie. Absätze 6 und 7 betreffen die Aufbewahrung von Unterlagen zur Konformitätsbewertung und deren Sprache (Artikel 8 Absatz 3 und 4 Ökodesignrichtlinie).

Die Übersetzungsregelung in § 4 Absatz 7 Satz 2 folgt allgemeinen Regeln gemäß Abschnitt 8.2.1 "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien" (sog. Blue Guide) einschließlich der im Blue Guide dargelegten Einschränkungen für die Anforderung einer Übersetzung, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dementsprechend sollte auf die Übersetzung verzichtet werden, wenn eine anderssprachige Fassung der Unterlagen, speziell der ausführlichen technischen Angaben der Unterlagen, für die betreffende nationale Behörde verständlich ist. Erachtet die Behörde die Übersetzung für notwendig muss sie den zu übersetzenden Teil der Unterlagen deutlich angeben und eine ausreichende Frist einräumen. Die Übersetzung darf an keine weiteren Auflagen, wie etwa an die Erstellung durch einen beeidigten oder einen von den Behörden zugelassenen Übersetzer, geknüpft werden. Die Voraussetzungen für die Anforderung der Übersetzung werden von der Behörde im Einzelnen darzulegen und zu begründen sein.

Die in Absatz 8 enthaltenen Verpflichtungen tragen dazu bei, die Ökodesign-Konformität aller energiebetriebener Produkte in Deutschland zu sichern, insbesondere indem sie darauf abzielen, dass nicht konforme Produkte, die trotz des Verbotstatbestandes in § 4 Absatz 1 Satz 1 in den Verkehr gelangt sind, wieder vom Markt genommen werden. Dem Händler legt das Gesetz in diesem Zusammenhang keine besonderen Verpflichtungen auf: Zum einen ist der Händler in der Ökodesignrichtlinie nicht erwähnt, zum anderen ist das Inverkehrbringen definiert als "erstmalige" Bereitstellung, sodass energiebetriebene Produkte per definitionem bereits in Verkehr gebracht sind wenn sie einem Händler im EWR zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 9 trifft eine Sonderregelung für das Ausstellen energiebetriebener Produkte, das in Artikel 6 Absatz 3 Ökodesignrichtlinie unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen wird. An diese Vorschrift knüpft auch die Definition des Begriffs "Ausstellen" in § 2 Absatz 6 an.

Zu § 5

Die Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz 1 zielt darauf ab, die Identifikation des Herstellers bzw. seines Bevollmächtigten und des Importeurs für die Zwecke des Gesetzesvollzugs zu sichern.

Sie entspricht weitgehend der Regelung in § 5 Absatz 1 Nr. 1b) des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2). Anders als bei der CE-Kennzeichnung

(vgl. § 4 Absatz 1 Nr. 2) steht hier zur Wahl, die Kennzeichnung auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen. Diese Freiheit gegenüber dem GPSG - einer Sicherheitsregelung - einzuschränken wäre nicht sachgerecht, zumal das Produkt immer identifizierbar sein muss, ggf. mit Hilfe von Referenzmaterial.

Andererseits entfällt im Vergleich zum GPSG die Möglichkeit die Angaben wegzulassen, weil sie den Nutzerinnen und Nutzern bereits bekannt sind oder unverhältnismäßig erscheinen. Diese Regelung würde im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die Produkte, die Durchführungsmaßnahmen unterliegen können (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Ökodesignrichtlinie), leer laufen.

Insbesondere geht es per definitionem um Massenprodukte, sodass der Fall der Auftragsfertigung eines Individualprodukts, bei dem sich Hersteller und Nutzerinnen und Nutzer persönlich kennen, keine Rolle spielt.

Absatz 2 schöpft die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten aus zu verlangen, dass bestimmte weitere Angaben zu energiebetriebenen Produkten in der jeweiligen Landessprache verfasst werden müssen. Angaben in deutscher Sprache werden allerdings nur verlangt, wenn das Produkt nicht gewerblich genutzt wird; viele energiebetriebene Produkte werden auch von Geschäftskunden betrieben und für deren Verständnis wird Englisch, das bei international vertriebenen Produkten als Dokumentationssprache üblich ist, in aller Regel ausreichen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3a) Ökodesignrichtlinie anstelle schriftlicher Angaben auch andere Formen der Darstellung zulässig sind, insbesondere Symbole. Unabhängig von ihrer Form müssen diese Informationen für die Benutzer verständlich sein; bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 b Ökodesignrichtlinie).

Zu § 6

Die Bestimmung setzt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die CE-Kennzeichnung

gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 und 4 Ökodesignrichtlinie um.

Zu § 7

Mit dieser Vorschrift werden die Anforderungen an die Marktaufsicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 3 Ökodesignrichtlinie umgesetzt; die Erfüllung der Begründungspflicht (Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ökodesignrichtlinie) und die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (Artikel 7 Absatz 6 Ökodesignrichtlinie) werden bereits durch das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht sichergestellt. Zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Ökodesignrichtlinie bedarf es wegen des Petitionsrechts gemäß Artikel 17 GG ebenfalls keiner besonderen Regelung. § 7 Absatz 8 schreibt durch Verweis auf § 59 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung vor (vgl. Art. 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ökodesignrichtlinie).

Die Marktaufsicht ist Sache der zuständigen Landesbehörden, da das Gesetz - als eigene Angelegenheit - von den Ländern ausgeführt wird (Art. 83 GG). Sie ist in vergleichbarer Weise geregelt wie im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit. Dies gilt insbesondere für die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß § 7 Absatz 4 bis 6. Sie ermöglichen es, den Sachverhalt zu ermitteln. Die Gebühren- und Auslagenregelung in § 7 Absatz 4 Satz 2 verteilt das Kostenrisiko danach ob sich die Betroffenen dem Prüfungsergebnis zufolge an die Vorschriften des Gesetzes gehalten haben. § 7 Absatz 5 entspricht wörtlich § 8 Absatz 8 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2). Ebenso wie dort gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So wird es z.B. in aller Regel ausgeschlossen sein, sehr teure Maschinen als Muster oder Probe zu entnehmen.

Darüber hinaus sind die Proben und Muster nach Abschluss der Prüfung zurückzugeben.

Das in § 7 Abs. 1 Satz 2 geforderte Überwachungskonzept ist erforderlich, um eine effiziente Umsetzung der Ökodesign-Anforderungen sicherzustellen. Das Ökodesign-Konzept stellt die Marktaufsichtbehörden vor besondere Herausforderungen. Wegen des ganzheitlichen Ansatzes der Richtlinie, die den gesamten Lebenszyklus energiebetriebener Produkte erfasst, werden komplexe und ggf. technisch aufwändige Prüfungen erforderlich sein. Andererseits sind die Prüfungskapazitäten der Behörden begrenzt, sodass die vorhandenen Mittel gezielt eingesetzt werden müssen. Diese Erwägungen sind der Hintergrund der Regelung des Überwachungskonzepts, das § 8 Absatz 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2) nachgebildet wurde. Weil die Ökodesign-Anforderungen hochkomplex sind und ihre Prüfung anspruchsvoll ist, sieht § 12 Absatz 2 außerdem vor, dass die Länder bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts durch die beauftragte Stelle, d. h. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, unterstützt werden.

Die Verpflichtungen zur Kooperation der Landesbehörden untereinander und mit der beauftragten Stelle gemäß Absatz 7 setzen die Anforderungen an Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch nach Artikel 12 Absatz 1 Ökodesignrichtlinie um.

Zu § 8

Mit dem Meldeverfahren werden die Anforderungen an die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Ökodesignrichtlinie umgesetzt. Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so stellt das Meldeverfahren sicher, dass die Kommission und die anderen EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert werden (§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2). Über andere Marktaufsichtsmaßnahmen wird nur der Kommission berichtet und auch dies nicht im Einzelfall, sondern nur periodisch in zusammengefasster Form (§ 8 Absatz 2 Satz 3).

Zentrale Schaltstelle der Informationsvermittlung ist die beauftragte Stelle, mit deren Aufgaben die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung betraut wird (§ 10). Schon damit hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über den in § 7 Absatz 7 geregelten Informationsaustausch hinaus Zugang zu Informationen über die Marktaufsicht, die ihr die Mitwirkung am Überwachungskonzept (§ 12 Absatz 2) erleichtern. Die in das Meldeverfahren einbezogenen obersten Bundesbehörden können aufgrund des von ihnen gewonnen Überblicks über die Effektivität der Marktüberwachung ggf. politisch reagieren.

Zu § 9

Mit Absatz 1 und 2 werden die Anforderungen aus Artikel 7 Absatz 7 Ökodesignrichtlinie an die Veröffentlichung von Marktaufsichtsmaßnahmen umgesetzt. Veröffentlicht werden gemäß Artikel 7 Absatz 7 Ökodesignrichtlinie die "Entscheidungen" der Marktaufsicht. Dieser Begriff wird aufgegriffen aus Artikel 7 Absatz 2 und 3. Es geht daher um dieselben Maßnahmen, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu melden sind, d. h. um Verbote oder Rücknahmen vom Markt. Die Einschränkungen zur Veröffentlichung wahren die berechtigten Interessen der Betroffenen.

§ 9 Absatz 3 setzt Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ökodesignrichtlinie um. Die Vorschrift soll ermöglichen korrigierend einzugreifen, bevor eine Konformitätsvermutung Platz greift. Es geht insbesondere um den Fall, dass Anhaltspunkte für die bevorstehende Einfuhr nicht konformer Produkte aus Drittländern bestehen. Die Behörden müssen nur tätig werden, wenn die Anhaltspunkte als erheblich einzustufen sind. Gilt erst einmal die Konformitätsvermutung, müssen die Behörden die fehlende Konformität im Rahmen der Marktaufsicht beweisen.

Zu § 10

Die Vorschrift legt die beauftragte Stelle fest.

Zu § 11

Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in den Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission bestimmt. Im Regelfall soll der Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ökodesignrichtlinie zwischen der "internen Entwurfskontrolle" und dem "Managementsystem für die Konformitätsbewertung" wählen können. In beiden Fällen stellt der Hersteller die Konformität des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen in eigener Verantwortung sicher, ohne dass eine dritte Stelle zur Prüfung eingeschaltet werden muss. In begründeten Fällen kann die Kommission allerdings auch andere Module des Neuen Ansatzes zur Konformitätsbewertung heranziehen, die Prüfung der Konformität durch eine unabhängige Stelle verlangen, etwa Prüfung eines Baumusters oder sogar Einzelprüfung von Produkten. Für den Fall, dass ein Modul mit Drittprüfung vorgesehen wird regelt § 11, wie die dafür zuständigen sog. zugelassenen Stellen bestimmt werden, welche Anforderungen sie erfüllen müssen und wie sie überwacht werden.

Die Regelung in § 11 entspricht dem bei der Umsetzung von EG-Richtlinien nach dem Neuen Ansatz üblichen Verfahren. Auch private Einrichtungen können danach die Genehmigung zur Konformitätsbewertung als zugelassene Stelle erhalten. Die Ausführung der Vorschrift obliegt den zuständigen Landesbehörden.

Zu § 12

Die Vorschrift regelt - über das Meldeverfahren hinaus - weitere Aufgaben der beauftragten Stelle, d. h. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Durch das in Absatz 1 vorgesehene Informationsangebot werden die Anforderungen an die Unterstützung der Wirtschaft umgesetzt die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Ökodesignrichtlinie bestehen. Dementsprechend wird das Informationsangebot vor allem zur Unterstützung von KMU und Kleinstunternehmen dienen und insbesondere darauf abzielen, Unterstützungsnetzwerke und -strukturen zu stärken.

Bereits heute stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verschiedene Datenbanken zur Verfügung, insbesondere im Bereich Gefahrstoffe/Gefahrgüter, und kann daher auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen. Darüber hinaus hat sie Kompetenz im Hinblick auf die Beurteilung des gesamten Lebenszyklus energiebetriebener Produkte, einschließlich Material- und Absatzeffizienz. Dieser umfassende Ansatz ist eine Besonderheit der Ökodesign-Anforderungen.

Absatz 2 soll zu einer wirksamen Marktüberwachung beitragen. Gemäß Absatz 3 arbeitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit dem Umweltbundesamt zusammen, damit bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 auch dessen Expertise genutzt werden kann. Mit Hilfe des regelmäßigen Erfahrungsaustauschs beider Behörden soll die Zusammenarbeit möglichst effizient gestaltet werden. Beide Behörden werden auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 18 und 19 Ökodesignrichtlinie ihre Expertise einbringen.

Zu § 13

Die hier festgelegten Bußgeldvorschriften ergänzen die Marktaufsicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG.

Für den Fall von Verstößen gegen die mit Durchführungsrechtsvorschrift festgelegen Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 kann nicht im Gesetz selbst, sondern erst durch Rechtsverordnung gemäß § 3 oder § 13 Absatz 3 ein Bußgeld angedroht werden. Andernfalls würde ein solches Bußgeld in unzulässiger Weise pauschal für sämtliche einschlägigen nationalen Rechtsverordnungen und gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen vorgesehen; außerdem würde dem Verordnungsgeber der EU die Möglichkeit eröffnet, das nationale Ordnungswidrigkeitenrecht unmittelbar zu gestalten, obwohl dafür keine EU-Kompetenz besteht.

Absatz 2 differenziert die Höhe des Bußgeldes je nach Schwere des Verstoßes und legt dementsprechend zwei unterschiedliche Höchstbeträge von fünfzigtausend und zehntausend Euro fest.

Der Bußgeld-Höchstbetrag von fünfzigtausend Euro entspricht den Höchstbeträgen gemäß § 14 Absatz 2 Bauproduktengesetz (BGBl. I 1992, S. 1495) und § 2 Absatz 2 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 570). Auf der Grundlage dieser beiden Gesetze wurden die Verordnungen erlassen, mit denen die gemäß Artikel 21 Ökodesignrichtlinie zu Durchführungsmaßnahmen erklärten Richtlinien umgesetzt werden und die bereits heute konkrete Ökodesign-Anforderungen definieren (vgl. dazu auch EW 34 der Ökodesignrichtlinie). Die Differenzierung der Bußgeldhöhe und der Höchstbetrag von zehntausend Euro sind angelehnt an § 23 Absatz 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (BGBl. I 2005, S. 762). Das Bußgeld wird von den nach OWiG zuständigen Behörden verhängt.

Wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen gegen das EBPG erlangt werden, können nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 OWiG).

Zu § 14

Die in Absatz 1 genannte Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 insoweit angepasst werden, als ein in dieser Richtlinie vorgesehenes besonderes Kennzeichnungssystem entfällt. Im Übrigen müssen die Rechtsverordnungen, die die drei von der Ökodesignrichtlinie in Artikel 21 zu Durchführungsmaßnahmen erklärten Richtlinien (Heizkesselwirkungsgradrichtlinie, Energieeffizienz von Haushaltskühl- und Gefriergeräten, Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen) umsetzen, nicht geändert werden. Die drei Richtlinien bleiben unverändert in Kraft, darin enthaltene Regelungen zur Konformitätsbewertung und Kennzeichnung gehen entsprechenden Regelungen der Ökodesignrichtlinie als lex specialis vor. Soweit die drei Richtlinien künftig geändert werden, können die Umsetzungsverordnungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes angepasst werden (§ 3), um der Qualifizierung der Richtlinien als Durchführungsmaßnahmen der Ökodesignrichtlinie zu entsprechen.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassene Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen vom 30. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2616), die die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 24) umsetzt, darf gemäß Artikel 22 Ökodesignrichtlinie trotz Aufhebung der Richtlinie 86/594/EWG übergangsweise in Kraft bleiben, bis für die betreffenden Produkte Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Daraus folgenden Handlungsbedarf muss der Verordnungsgeber feststellen; eine Regelung im EBPG ist entbehrlich.

Keiner Änderungsvorschrift bedarf es weiterhin im Hinblick auf die in Artikel 22 Ökodesignrichtlinie erwähnte Richtlinie 078/170/EWG. Es gibt keine nationale Rechtsvorschrift mehr, die sich auf diese Richtlinie stützt. Die Richtlinie ist gegenstandslos und wird daher mit der Ökodesignrichtlinie formal aufgehoben.

Zu § 15

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem das Gesetz in Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz)

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten wurden nachvollziehbar dargestellt. Weiterhin teilt der Rat die Auffassung des BMWi, dass sich die konkreten Anforderungen an die Informationspflichten erst mit dem Erlass entsprechender Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission ergeben. Insofern ist eine Quantifizierung der Bürokratiekosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine Nacherfassung der Kosten soll jedoch mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Durchführungsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus wurde dem Rat zugesichert, den Rat am Entscheidungsprozess der geplanten Durchführungsmaßnahmen zu beteiligen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter