A. Problem und Ziel
- Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. EU (Nr. ) L 191 v. 22.7.2005, S. 29, sog. EuP- oder Ökodesignrichtlinie).
B. Lösung
- Verabschiedung eines Gesetzes, das nach Maßgabe der Ökodesignrichtlinie sicherstellt dass die in den Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission festzulegenden Ökodesign-Anforderungen in Deutschland beachtet werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Der Bund wird durch das Meldeverfahren (Mitteilung über Marktaufsichtsmaßnahmen an EU-Kommission, andere EU- und sonstige EWR-Mitgliedstaaten) belastet. Die damit beauftragte Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterstützt - in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt - zugleich die Bundesländer bei der Marktaufsicht und stellt ein Informationsangebot zur Unterstützung der Wirtschaft bereit. Der Personalbedarf bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beläuft sich auf 1,5 Planstellen/Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (1 A 14; 0,5 E 14 TVöD), die grundsätzlich mit Überhangpersonal zu besetzen sind, d. h. mit Bediensteten, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Beim Umweltbundesamt, das mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zusammenarbeiten wird, entsteht ebenfalls Personalbedarf, und zwar für eine wissenschaftliche Stelle (1 E 13 TVöD). Dieser wird durch Umschichtung innerhalb des Stellenplans des Umweltbundesamtes gedeckt. Die Planstellen- und Stellenveränderungen bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sollen im Bundeshaushalt 2008 berücksichtigt werden.
Den Ländern entsteht Vollzugsaufwand durch die Marktaufsicht und ggf. durch Zulassung/Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen. Den Kommunen entsteht Vollzugsaufwand, soweit sie Aufgaben der Marktaufsicht wahrnehmen und soweit sie als örtliche Ordnungsbehörden Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten verhängen.
E. Sonstige Kosten
- Als Konsequenz der Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission können den Unternehmen Kosten für die Prüfung, Dokumentation und Kennzeichnung entstehen ggf. auch Forschungskosten oder Kosten für die Änderung bestehender Produktionsprozesse. Die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie bietet der Wirtschaft aber auch Chancen in Gestalt eines Anreizes zu produktbezogenen Innovationen, die helfen können, Produktionskosten durch Steigerung der Öko-Effizienz zu reduzieren, positives Markenimage aufzubauen oder neue Märkte und Marktanteile zu erschließen.
- Maßnahmeninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- a) Unternehmen Für die Unternehmen werden Informationspflichten eingeführt.
Durch die neuen Informationspflichten entstehen den Unternehmen zusätzliche Kosten. Die Zahl der Informationspflichten und die Höhe der damit verbundenen Kosten hängen jedoch von den Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission ab. Entsprechend können die Kosten erst nach Erlass dieser Maßnahmen bestimmt werden.
- b) Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt.
- c) Verwaltung Für die Verwaltung werden Informationspflichten eingeführt.
Durch die neuen Informationspflichten entstehen der Verwaltung zusätzliche Kosten. Die Zahl der Informationspflichten und die Höhe der damit verbundenen Kosten hängen jedoch von den Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission ab. Entsprechend können die Kosten erst nach Erlass dieser Maßnahmen bestimmt werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG)*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energiebetriebene Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
- (2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Energiebetriebenes Produkt ist ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen
- (2) Bauteile und Baugruppen sind Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
- (3) Durchführungsrechtsvorschrift ist
- 1. eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht erlassene Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG (Abl. EU (Nr. ) L 191, S. 29) (Durchführungsmaßnahme);
- 2. eine Rechtsverordnung nach § 3.
- (4) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur Verteilung oder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
- (5) Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer.
- (6) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen zum Zweck der Werbung im Rahmen von Veranstaltungen wie Messen oder Ausstellungen, die für das betreffende Produkt oder für Gruppen von Produkten durchgeführt werden.
- (7) Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder keinen Importeur im Sinne von Absatz 9, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
- (8) Bevollmächtigter ist eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen ganz oder teilweise bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu handeln.
- (9) Importeur ist eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
- (10) Ökologisches Profil ist die Beschreibung - gemäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmaßnahme - der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z.B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.
- (11) Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts.
- (12) Umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
- (13) Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.
- (14) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in der Richtlinie 098/34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG (Nr. ) L 204, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU (Nr. ) L 363, S. 81), genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
- (15) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten energiebetriebenen Produkts durch den Verwender abzielt.
- (16) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein energiebetriebenes Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energiebetriebene Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können geregelt werden:
- 1. Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen;
- 2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.
- Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrichten müssen wie sie das Produkt nachhaltig nutzen können. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 verpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
§ 4 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen
- (1) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn:
- 1. es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht,
- 2. es oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und ihm beigefügte Unterlagen mit einer CE-Kennzeichnung
nach § 6 Abs. 2 bis 4 versehen sind, - 3. für das Produkt eine der Anlage zu diesem Gesetz entsprechende Konformitätserklärung ausgestellt ist, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert dass es allen Bestimmungen der darauf anwendbaren Durchführungsrechtsvorschrift entspricht die Konformitätserklärung muss auf diese Durchführungsrechtsvorschrift verweisen.
Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.
- (2) Es wird vermutet, dass ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und mit der CE-Kennzeichnung
nach § 6 versehen ist, den Bestimmungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht. - (3) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass es allen Anforderungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht auf die sich diese Normen beziehen.
- (4) Wurde für ein energiebetriebenes Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG (Nr. ) L 237, S. 1) vergeben, wird vermutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der für dieses Produkte geltenden Durchführungsrechtsvorschrift erfüllt sofern die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens diese Anforderungen erfüllen. Das Gleiche gilt für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 2005/32/EG gleichgestellt sind.
- (5) Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einem Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen, der in das EMAS-Register im Sinne des § 32 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes eingetragen ist und schließt das Umweltmanagementsystem dieses Standorts oder Teilstandorts die Entwurfstätigkeit ein, wird vermutet, dass dieses Managementsystem die Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt. Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt.
- (6) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen energiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst ist, muss zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zur Einsicht bereithalten. Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und gibt es auch keinen Bevollmächtigten, ist die Pflicht nach Satz 1 durch den Importeur zu erfüllen.
- (7) Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die in einer Durchführungsrechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und Konformitätserklärungen sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abzufassen. Die nach § 7 für die Marktaufsicht zuständigen Behörden können eine deutsche Übersetzung anfordern.
- (8) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur eines energiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass sie imstande sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung energiebetriebener Produkte, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, zu verhindern. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Hinweise und Rückruf.
- (9) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt, und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn die Konformität hergestellt ist.
§ 5 Informationspflichten
- (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur eines energiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Produkt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
- (2) Schreibt eine Durchführungsrechtsvorschrift vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I, Teil 2 der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können können diese Angaben schriftlich oder durch harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise gemacht werden. Unabhängig von der Darstellungsform müssen alle Angaben für den voraussichtlichen Benutzer des Produkts verständlich sein. Schriftliche Angaben müssen zumindest auch auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird und der Endnutzer das Produkt nicht gewerblich nutzt.
§ 6 CE-Kennzeichnung
- (1) Es ist verboten, ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energiebetriebenes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen. - (2) Die CE-Kennzeichnung
muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. - (3) Die CE-Kennzeichnung
besteht aus den Buchstaben "CE" und muss die in Anhang III der Richtlinie 2005/32/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben. - (4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung
müssen die in Anhang III der Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben. - (5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung
dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt.
§ 7 Überwachung
- (1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu erstellen sie ein Überwachungskonzept, das insbesondere umfasst:
- 1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
- 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
- 3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung und die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes sicher.
- (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden oder sind. Sie ist insbesondere befugt,
- 1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt sind,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind,
- 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4. anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden,
- 5. das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
- 6. Zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird ohne dass die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind,
- 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfüllt sind,
- 8. Zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4 Abs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorgelegt werden.
- (4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen energiebetriebene Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Für Prüfungen nach Satz 1 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
- (5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.
- (6) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden sowie de ren Beauftragte zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
- (7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
- (8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 59 der Verwaltunsgerichtsordnung entsprechend.
§ 8 Meldeverfahren
- (1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet sie hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle; sie gibt insbesondere an ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel aufweist. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
- (2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die übrigen zuständigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden und die Kommission in zusammengefasster Form und in angemessenen Zeitabständen auch über sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden.
- (3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht für energiebetriebene Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.
- (4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
§ 9 Veröffentlichung von Informationen
- (1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des energiebetriebenen Produkts erforderlich sind.
- (2) Stellen sich die von der beauftragten Stelle an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben, informiert sie die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder Betroffene hieran ein berechtigtes Interesse haben und dies beantragen.
- (3) Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen werden soll, ohne dass es den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 entspricht, veröffentlicht sie unverzüglich im Bundesanzeiger eine mit Gründen versehene Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen abweicht. Bei Veröffentlichungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 für die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle entsprechend.
§ 10 Beauftragte Stelle
- Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§ 11 Zugelassene Stellen
- (1) Zugelassene Stellen nehmen nach Maßgabe einer Durchführungsrechtsvorschrift Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift wahr.
- (2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle für bestimmte von Durchführungsrechtsvorschriften erfasste energiebetriebene Produkte und Verfahren gestellt werden. Die zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in den Durchführungsrechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller eine Akkreditierung auf der Grundlage einschlägiger harmonisierter Normen nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die zugelassene Stelle erfüllt.
- (3) Die zuständigen Behörden benennen der beauftragten Stelle die zugelassenen Stellen; die beauftragte Stelle macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
- (4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Ge13 setz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
- (5) Die nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 12 Weitere Aufgaben der beauftragten Stelle
- (1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu erfüllen und bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen.
- (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
- (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich beauftragte Stelle und Umweltbundesamt einmal jährlich aus.
§ 13 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen
- a) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder
- b) § 6 Abs. 1 ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
- b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3 bis 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder
- b) § 3 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in a) Nummer 5 Buchstabe a oder b) Nummer 5 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1. entgegen
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 geahndet werden können.
§ 14 Anpassung von Rechtsverordnungen
- Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28.April 1998 (BGBl. I, S. 796) wird wie folgt geändert:
- 1. § 6 wird aufgehoben.
- 2. Anhang 2 wird aufgehoben.
- 3. Anhang 3 Nr. 2 wird aufgehoben.
§ 15 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)
- Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
- 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
- 3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
- 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
- 5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung
vorsehen; - 6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Gesetzesziel
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Abl. EU (Nr. ) L 191 S. 29 (nachfolgend: Ökodesignrichtlinie).
Mit der Ökodesignrichtlinie soll ein kohärenter Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte geschaffen werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten, die diesen Anforderungen entsprechen, zu gewährleisten und die Umweltauswirkungen energiebetriebener Produkte zu mindern. Wie schon bei den Richtlinien des Neuen Ansatzes mit Erfolg angewandt, soll die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften als Mittel dienen, der Entstehung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen (vgl. Erwägungsgrund - nachfolgend "EW" - Nr. 1 und 6 Ökodesignrichtlinie).
Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Sie haben auch eine Reihe weiterer wichtiger Umweltauswirkungen.
Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung sehr unterschiedliche Umweltauswirkungen zu beobachten.
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die kontinuierliche Minderung der von diesen Produktarten insgesamt verursachten Umweltauswirkungen unterstützt werden, wenn das ohne übermäßige Kosten erreicht werden kann (vgl. EW Nr. 2 Ökodesignrichtlinie). Insbesondere soll durch Verbesserung der Energieeffizienz ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Zielvorgaben für Treibhausgas-Emissionen in der Gemeinschaft geleistet werden. Die Elektrizitätsnachfrage ist die am schnellsten wachsende Kategorie des Endenergieverbrauchs und wird Prognosen zufolge in den nächsten 20 bis 30 Jahren weiter steigen, sofern keine politischen Maßnahmen gegen diese Tendenz ergriffen werden. Energieeinsparungen sind darüber hinaus die kostengünstigste Art, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Abhängigkeit von Einfuhren zu verringern (vgl. EW Nr. 4 Ökodesignrichtlinie).
Maßnahmen aufgrund der Ökodesignrichtlinie werden auf der Stufe der Gestaltung - dem "Design" - energiebetriebener Produkte ergriffen, da sich zeigt, dass auf dieser Stufe die während des Lebenszyklus auftretenden Umweltbelastungen vorgezeichnet und die meisten Kosten festgelegt werden (vgl. EW Nr. 5 Ökodesignrichtlinie). Im Einzelnen bestimmt werden die Ökodesign-Anforderungen durch Durchführungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sofern energiebetriebene Produkte bestimmte Kriterien im Hinblick auf Verkaufs- und Handelsvolumen, Umweltauswirkungen und Potenzial für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit erfüllen (vgl. Artikel 15 Ökodesignrichtlinie):
Marktvolumen EU-weit größer als 200 000 Stück pro Jahr,
erhebliche Umweltauswirkungen,
hohes Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit.
Die Durchführungsmaßnahmen betreffen die Konstruktion aller Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Verkehrsmitteln.
Zur Vorbereitung der Durchführungsmaßnahmen hat die Kommission Studien zu insgesamt 14 Produktgruppen in Auftrag gegeben1, von denen zwei fertig gestellt sind2. Studien für weitere fünf Produktgruppen sind ausgeschrieben3. Erste Durchführungsmaßnahmen aufgrund dieser Vorarbeiten sind nicht vor 2008 zu erwarten. Weitere Produktgruppen werden in einem Arbeitsprogramm festgelegt das nicht erschöpfend ist und regelmäßig angepasst wird (vgl. im Einzelnen und zu aktuellen Entwicklungen:
http://ec.europa.eu/energy/demand/legislation/eco_design_en.htm ..
Als Alternative zu Durchführungsmaßnahmen kommen Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie in Betracht (vgl. EW 16 bis 19 Ökodesignrichtlinie), die auf EU-Ebene wirksam werden sollen. Selbstregulierungsinitiativen müssen ein gründlich konzipiertes Überwachungssystem umfassen. Soweit solche Initiativen umgesetzt werden, entfällt für die betreffenden Produktgruppen gesetzlicher Regelungsbedarf im Hinblick auf deren konkrete Ökodesign-Anforderungen.
Das vorgeschlagene Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte soll unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Ökodesignrichtlinie einen Rechtsrahmen schaffen, der sicherstellt, dass die mit Durchführungsmaßnahmen der Kommission festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Deutschland beachtet werden. Da mit diesen Durchführungsmaßnahmen der ganze Lebenszyklus des Produkts erfasst wird, vom Einsatz der Rohstoffe bis zu Recycling oder Beseitigung der Geräte, und die damit verbundenen Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten an diesen spezifischen Ansatz anknüpfen, ist es sachgerecht, zur Umsetzung der Ökodesignrichtlinie ein eigenständiges Gesetz vorzusehen. Gesetze mit zum Teil vergleichbarer Zielsetzung, aber abweichendem Anwendungsbereich wie z.B. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 570) oder das Bauproduktengesetz (BGBl. I 1992, S. 1495) werden durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ergänzt.
Das vorgeschlagene Gesetz ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der in nationales Recht umzusetzenden Ökodesignrichtlinie nicht befristet ist.
II. Regelungsinhalt
Energiebetriebene Produkte, für die aufgrund einer Durchführungsmaßnahme Ökodesign-Anforderungen gelten dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder - soweit sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden - in Betrieb genommen werden, wenn sie den betreffenden Anforderungen genügen.
Diese Anforderungen werden rechtlich bindend mit Hilfe der sog. Durchführungsrechtsvorschrift (vgl. § 2 Absatz 3) festgelegt. Außerdem muss eine CE-Kennzeichnung
vorgesehen und eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden.
Die Durchführungsmaßnahmen werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ökodesignrichtlinie in der Regel vorsehen, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.
Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden, denen das Gesetz die dazu notwendigen Vollzugsbefugnisse gibt. Darüber hinaus werden Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen mit Bußgeld geahndet.
Maßnahmen der Marktaufsicht werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemeldet die solche Meldungen entsprechend den Anforderungen der Ökodesignrichtlinie an die Kommission weiterleitet und auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert, wenn das betreffende Produkt verboten oder vom Markt genommen wird. Die Wirtschaft wird bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein Informationsangebot unterstützt, das sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen richtet.
Abweichend von der Ökodesignrichtlinie ist in einigen Definitionen (§ 2) und anderen Vorschriften des vorgeschlagenen Gesetzes nicht von der "(Europäischen) Gemeinschaft", sondern vom "Europäischen Wirtschaftsraum" die Rede. Die Kommission hat mitgeteilt, dass die Ökodesignrichtlinie in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Island, Liechtenstein und Norwegen übernommen werde; die Entscheidung sei dem Grunde nach gefallen. Dementsprechend folgt die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie den Regeln gemäß Abschnitt 9.1.1 "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien" (sog. Blue Guide): "Im Sinne des EWR-Abkommens sind Bezugnahmen auf die Gemeinschaft oder den Gemeinsamen Markt in den EU/EWR-Rechtsakten als Bezugnahmen auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verstehen."
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Umsetzung der Ökodesignrichtlinie ergibt sich aus Art. 74 Absatz 1 Nr. 11 GG (konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft).
Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 Absatz 2, 2. Alternative GG) müssen die Anforderungen, unter denen energiebetriebene Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Ein Untätigbleiben einzelner Länder würde die Gefahr begründen, dass nicht konforme Produkte auf den Binnenmarkt gelangen.
Damit würden die Ziele des Gesetzes unterminiert und es würden erhebliche Wettbewerbsnachteile für diejenigen Unternehmen entstehen, die mit den Ökodesign-Anforderungen konforme Produkte anbieten. Eine vergleichbare Gefahrenlage könnte sich aus voneinander abwei21 chenden Landesvorschriften mit unterschiedlichen Vollzugsbefugnissen und Verfahren bei der Marktaufsicht ergeben.
IV. Gesetzesfolgen
1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand
Durch die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie entsteht Vollzugsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.
Der Bund wird durch das in der Ökodesignrichtlinie vorgesehene Meldeverfahren belastet, dem zufolge Kommission und andere EWR-Mitgliedstaaten über Maßnahmen der Marktaufsicht informiert werden müssen. Die daraus resultierenden Aufgaben als Informationssammel- und Meldestelle werden der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterstützt die Bundesländer zugleich bei der Entwicklung und Durchführung eines Überwachungskonzepts zur Marktaufsicht und stellt ein Informationsangebot zur Unterstützung der Wirtschaft bereit. Die beiden letztgenannten Aufgaben kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nur wahrnehmen, wenn sie auf EU-Ebene in die Beratungen zu den Durchführungsmaßnahmen eingebunden wird. Der vor allem damit verbundene Personalbedarf bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beläuft sich auf 1,5 Planstellen/Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (1 A 14; 0,5 E 14 TVöD), die grundsätzlich mit Überhangpersonal zu besetzen sind, d. h. mit Bediensteten, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Beim Umweltbundesamt, das mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zusammenarbeiten wird, entsteht ebenfalls Personalbedarf, und zwar für eine wissenschaftliche Stelle (1 E 13TVöD). Dieser wird durch Umschichtung innerhalb des Stellenplans des Umweltbundesamtes gedeckt. Die Planstellen- und Stellenveränderungen bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sollen im Bundeshaushalt 2008 berücksichtigt werden.
Den Ländern entsteht Vollzugsaufwand durch die Marktaufsicht und die Zulassung und Überwachung der sog. zugelassenen Stellen, denen die Prüfung energiebetriebener Produkte auf ihre Konformität mit den für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen übertragen wird. Die Drittprüfung der Konformität ist jedoch der Ausnahmefall; in der Regel wird der Hersteller die Konformität selbst feststellen dürfen.
Den Kommunen entsteht Vollzugsaufwand, soweit die Marktaufsicht durch örtliche Ordnungsbehörden ausgeübt wird oder wegen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen durch die örtlichen Ordnungsbehörden verhängt werden.
Quantifizieren lassen sich die Kosten für den Vollzugsaufwand von Ländern und Kommunen wegen der noch unbekannten Durchführungsmaßnahmen derzeit nicht. Bei ihrer Anhörung haben Länder und Kommunen keine Angaben zur Höhe der zu erwartenden Kosten gemacht.
2. Kosten- und Preiswirkungen
2.1 Folgen für die Wirtschaft
Verbindliche Pflichten für die Wirtschaft (Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure) entstehen erst mit der Umsetzung der Ökodesignrichtlinie durch die Durchführungsrechtsvorschriften.
Diese Pflichten können entsprechend der Anknüpfung der Ökodesignrichtlinie an den gesamten Lebenszyklus des Produkts folgende Produktionsphasen betreffen: Auswahl und Einsatz von Rohmaterial; Fertigung; Verpackung, Transport und Vertrieb; Installierung und Wartung, Nutzung und Ende der Lebensdauer bis zur Entsorgung (vgl. Anhang I, Teil 1, Absatz 1.1 Ökodesignrichtlinie).
Die Unternehmen müssen ihre Produktion entsprechend anpassen und den damit verbundenen logistischen und materiellen Aufwand leisten. Darüber hinaus können die Durchführungsrechtsvorschriften den Hersteller verpflichten, die Umweltaspekte des Produkts umfassend zu analysieren, auf dieser Grundlage das ökologische Profil des betreffenden energiebetriebenen Produkts zu erstellen und das Produkt anhand von Referenzwerten zu bewerten (vgl. Anhang I Teil 2 und 3 Ökodesignrichtlinie). Die damit für die Wirtschaft verbundenen Belastungen sollen jedoch möglichst gering gehalten werden; insbesondere soll das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet und durch Übergangsfristen auf den Produktionszyklus Rücksicht genommen werden (vgl. Kommissionsvorschlag für die Ökodesignrichtlinie vom 1.8.2003, KOM (2003) 453 endgültig).
Die Umsetzung der Ökodesignrichtlinie bietet den Unternehmen im Übrigen auch Chancen: Es besteht ein Anreiz zu produktbezogenen Innovationen, die helfen können, Produktionskosten durch Steigerung der Öko-Effizienz zu reduzieren, ein positives Markenimage aufzubauen oder neue Märkte und Marktanteile zu erschließen. Ob die Unternehmen per Saldo kostenseitig be oder entlastet werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Durchführungsmaßnahmen ab.
Aussagen hierzu sind derzeit nicht möglich. Bei ihrer Anhörung haben die Wirtschaftsverbände keine Angaben zur Höhe der zu erwartenden Kosten gemacht.
2.2 Bürokratiekosten
a) Inhalt neuer Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz und infolge der Durchführungsrechtsvorschriften eingeführt:
- aa) Informationspflichten für die Wirtschaft
- aaa) Informationspflichten aufgrund des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
Energiebetriebene Produkte müssen mit einer CE-Kennzeichnung
versehen werden (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 und § 6), die allerdings schon aufgrund anderweitiger Produktanforderungen veranlasst sein kann, und es muss eine Konformitätserklärung für das Produkt ausgestellt werden (§ 4 Absatz 1 Nr. 3). Außerdem haben Hersteller, Bevollmächtigter oder ggf. Importeur zu ihrer Identifikation das Produkt pflichtgemäß zu kennzeichnen (§ 5 Absatz 1). Konformitätserklärungen und Unterlagen zur Konformitätsbewertung müssen zehn Jahre lang zur Einsicht bereitgehalten werden (§ 4 Absatz 6). Beim Ausstellen nicht konformer energiebetriebener Produkte müssen Hinweispflichten beachtet werden (§ 4 Absatz 9). Weiterhin können Kennzeichnungspflichten zur Verbraucherinformation über Ökodesign-Kriterien vorgesehen werden (§ 3 Satz 3). Schließlich sind im Rahmen der Marktüberwachung den zuständigen Landesbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und diese Behörden sind auch in sonstiger Weise, d. h. ggf. auch durch Bereitstellung von Daten, zu unterstützen (§ 7 Absatz 6).Privatwirtschaftliche Einrichtungen, die als zugelassene Stellen die Konformität energiebetriebener Produkte bewerten wollen, müssen das dazu erforderliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen auf Verlangen Auskunft erteilen (§ 11).
- bbb) Informationspflichten infolge von Durchführungsrechtsvorschriften
Energiebetriebene Produkte müssen den Ökodesign-Vorgaben entsprechen, die in den Durchführungsrechtsvorschriften festgelegt werden (§ 4 Absatz 1 Nr. 1). Darüber hinaus legen die Durchführungsrechtsvorschriften das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren fest. In der Regel wird dabei zwischen sog. interner Entwurfskontrolle und Managementsystem für die Konformitätsbewertung ausgewählt (vgl. Art. 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Ökodesignrichtlinie), die insbesondere Dokumentationspflichten vorsehen (vgl. im Einzelnen Anhang IV und V Ökodesignrichtlinie).
Auch die Auswahl anderer Konformitätsbewertungssysteme, die den üblichen Modulen im Rahmen des Neuen Ansatzes entsprechen, ist jedoch zulässig (vgl. Art. 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 Ökodesignrichtlinie), so dass auch die damit verbundenen Informationspflichten eingeführt werden können.
Im Falle von Bauteilen oder Baugruppen können die Rechtsverordnungen gemäß § 3 Satz 4 vorsehen, dass Hersteller und ihre Bevollmächtigten sowie ggf. Importeure Ökodesign-Informationen für die weiterverarbeitende Wirtschaft bereitstellen müssen.
- aaa) Informationspflichten aufgrund des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
- bb) Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
- cc) Informationspflichten für die Verwaltung
Die betreffenden Informationspflichten finden sich im Energiebetriebene-Produkte-Gesetz. Die zuständigen Landesbehörden müssen sich gegenseitig über Marktaufsichtsmaßnahmen unterrichten (§ 7 Absatz 7). Außerdem sind bestimmte Marktaufsichtsmaßnahmen an die beauftragte Stelle zu melden; die beauftragte Stelle unterrichtet ihrerseits das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und andere zuständige Behörden sowie die Kommission und die anderen EWR-Mitgliedstaaten (§ 8). Die beauftragte Stelle macht Marktaufsichtsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich (§ 9 Absatz 1 und 2); publiziert werden darüber hinaus bestimmte Verdachtstatbestände (§ 9 Absatz 3). Die Marktaufsichtsbehörden haben die Aufsichtsbehörden zugelassener Stellen zu informieren, wenn sie Auskünfte und Unterstützung von den zugelassenen Stellen verlangen (§ 11 Absatz 5 Satz 2).
Zur Unterstützung der Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen bereit (§ 12 Absatz 1). Außerdem unterstützt sie die zuständigen Behörden bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen (§ 12 Absatz 2). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet sie mit dem Umweltbundesamt zusammen und tauscht mit dem Umweltbundesamt ihre Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit aus (§ 12 Absatz 3).
b) Mit den neuen Informationspflichten verbundene Kosten
Die o. a. neuen Informationspflichten können erst erfüllt werden, wenn und soweit die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlässt, mit denen sie die konkreten Ökodesign-Anforderungen festlegt. Wie unter I. bereits dargelegt, hat die Kommission zur Vorbereitung von Durchführungsmaßnahmen erst Studien zu bestimmten Produktgruppen in Auftrag gegeben, weitere Studien ausgeschrieben und bereitet im Übrigen ein - nicht erschöpfendes und regelmäßig anzupassendes - Arbeitsprogramm zur Bestimmung weiterer Produktgruppen vor, für die Ökodesign-Anforderungen in Betracht kommen.
Da somit weder der Kreis der von Ökodesign-Anforderungen betroffenen energiebetriebenen Produkte abschließend feststeht noch der Inhalt der betreffenden Anforderungen, ist eine quantitative Erfassung der mit den o. a. Informationspflichten verbundenen Kosten derzeit nicht möglich. Eine Quantifizierung kommt vielmehr erst nach Erlass der jeweiligen Durchführungsmaßnahme in Betracht. Aus der entsprechenden Analyse können dann ggf. politische Konsequenzen für künftige Durchführungsmaßnahmen gezogen und über das dafür in der Ökodesignrichtlinie vorgesehene Verfahren in den Willensbildungsprozess auf EU-Ebene eingebracht werden.
Auch die Kommission hat keine Gesetzesfolgenabschätzung zur Ökodesignrichtlinie vorgelegt, sondern wird solche Folgenabschätzungen erst zu den Durchführungsmaßnahmen vorbereiten.
In Abstimmung mit dem Nationalen Normenkontrollrat wurde daher vereinbart, dass die Kosten der neuen Informationspflichten quantitativ erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Durchführungsrechtsvorschrift erfasst werden, und zwar auch insoweit, als es sich um einen unmittelbar in den Mitgliedstaaten wirksamen europäischen Rechtsakt handelt. Die Evaluierung der Gesetzeswirkungen (§ 44 Absatz 7 GGO) soll zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
2.3 Preiswirkungen
Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen über- oder unterschritten werden, die sich erhöhend oder vermindernd auf deren Angebotspreise auswirken und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten Einzelpreis erhöhend oder vermindernd ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
Diese kosteninduzierten Einzelpreisänderungen dürften jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte werden allenfalls geringfügig belastet. Insoweit sind keine mittelbaren über die öffentlichen Haushalte transmittierten Preiseffekte zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Vorschrift bestimmt den in Artikel 1 Absatz 2 bis 4 Ökodesignrichtlinie festgelegten Anwendungsbereich des Gesetzes. Die für militärisches Gerät vorgesehene Ausnahme entspricht fast wortgleich § 1 Satz 3 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2). Sie ist auf Artikel 296 Absatz 1 Buchst. b EG-Vertrag gestützt, dem zufolge jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen kann die seines Erachtens für die Wahrung seiner Sicherheitsinteressen erforderlich sind; die Ausschlussregelung ist für die Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr erforderlich. Stationäre Anlagen wie Aufzüge sind nicht als Verkehrsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 zu betrachten.
Zu § 2
Die Begriffsbestimmungen entsprechen weitgehend wörtlich den in Artikel 2 der Ökodesignrichtlinie enthaltenen Definitionen, die zum Teil wiederum auf andere europarechtliche Vorschriften zurückgehen. Auf die Übernahme von Definitionen der Richtlinie, deren Erwähnung im Gesetz nicht zwingend erforderlich erschien, wurde verzichtet. Ggf. kann insoweit mittels Auslegung auf die Begriffsbestimmungen der Ökodesignrichtlinie zurückgegriffen werden. Zusätzlich definiert sind die Begriffe Durchführungsrechtsvorschrift, Ausstellen, Rückruf und Rücknahme, die für die nationale Implementierung der Ökodesignrichtlinie benötigt werden. Zu diesen Begriffen wird auf die Einzelbegründung zu den Vorschriften verwiesen, in deren Zusammenhang sie relevant werden.
Zu § 3
Die Rechtsform der Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Kommission Ökodesign-Anforderungen bestimmt liegt nicht fest. Es kann sich um gemeinschaftsrechtliche Richtlinien, Verordnungen oder Entscheidungen handeln, wobei die Rechtsform von Produktgruppe zu Produktgruppe durchaus variieren kann. Die betreffenden Maßnahmen können in den Mitgliedstaaten unmittelbare bindende Rechtswirkungen entfalten (so insbesondere im Falle von Kommissionsverordnungen) oder auch nicht (insbesondere im Falle von Richtlinien). § 3 ermächtigt deshalb zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der die Durchführungsmaßnahmen der Kommission in nationales Recht umgesetzt werden können, wenn sie diejenigen Personen, die für die Ökodesign-Konformität haften, rechtlich nicht unmittelbar binden oder wenn sie der Ergänzung durch nationales Recht bedürfen.
Durchführungsmaßnahmen der Kommission mit unmittelbarer Bindungswirkung und nationale Umsetzungsverordnung werden unter dem Oberbegriff "Durchführungsrechtsvorschrift" zusammengefasst (vgl. § 2 Absatz 3). Die Durchführungsrechtsvorschrift legt die Ökodesign-Anforderungen für die Zwecke des Gesetzes verbindlich fest (vgl. § 4 Absatz 1).
Es ist nicht beabsichtigt, mit einer ergänzenden nationalen Rechtsverordnung zusätzliche Produktanforderungen oder Konformitätsbewertungserfordernisse neu einzuführen, die über die jeweilige Durchführungsmaßnahme hinausgehen - soweit dies überhaupt zulässig wäre. Möglicherweise bedarf die Durchführungsmaßnahme für ihre Anwendung aber bestimmter rechtstechnischer Klarstellungen (z.B. Definitionen), Ergänzungen im Hinblick auf Sanktionen (Bußgeld) zu bestimmten in der betreffenden Maßnahme festgelegten Verpflichtungen oder hinsichtlich ähnlicher Sekundärfragen. Für diesen Fall soll die Verordnungsermächtigung eine Regelung ermöglichen.
Soweit Durchführungsmaßnahmen keine abschließenden Regelungen enthalten oder Gründe für Ausnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag (Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen wegen wichtiger Erfordernisse in Bezug auf den Umweltschutz) vorliegen, können sich zusätzliche Anforderungen an die betreffenden Produkte allerdings aus anderen nationalen Rechtsvorschriften ( z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz) ergeben.
Die Federführung innerhalb der Bundesregierung bei Erlass einer Verordnung nach § 3 richtet sich danach, welchen Geschäftsbereich die umzusetzende Durchführungsmaßnahme schwerpunktmäßig berührt. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit aufgrund einer solchen Durchführungsmaßnahme Rechtsvorschriften angepasst werden müssen, die in die federführende Zuständigkeit eines bestimmten Ressorts fallen.
Satz 3 bezieht sich auf Artikel 14 Ökodesignrichtlinie, dem zufolge bestimmte Verbraucherinformationen vorgesehen werden können. Satz 4 setzt Artikel 11 Ökodesignrichtlinie um, dem zufolge den Herstellern von Bauteilen und Baugruppen mit Durchführungsmaßnahmen Informationspflichten zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer auferlegt werden können.
Zu § 4
In dieser für das Gesetz zentralen Vorschrift werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen energiebetriebene Produkte, für die eine Durchführungsrechtsvorschrift gilt (vgl. Begründung zu § 3), in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Gemäß § 4 Absatz 1
Satz 2 ist die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte, die den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen nicht entsprechen, nur dann verboten, wenn diese Produkte nicht zuvor in den Verkehr gebracht wurden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Hersteller von Getränkeautomaten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, diese Automaten aufstellt, ohne sie zu verkaufen; dieser Hersteller muss vor der Inbetriebnahme sicherstellen, dass die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Andererseits braucht der private Endnutzer, der ein energiebetriebenes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Handel erwirbt, die Konformität nicht zu prüfen, da das Produkt beim Erwerb bereits in den Verkehr gebracht war.
Im Ausnahmefall kann allerdings auch der private Endnutzer für die Konformität haften. Beispiel:
Der betreffende Endnutzer führt ein energiebetriebenes Produkt, für das eine Durchführungsrechtsvorschrift gilt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum ein. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf. auch den privaten Endnutzer Verpflichtungen treffen können, folgt auch aus der Herstellerdefinition des § 2 Absatz 7, dem zufolge ggf. jede natürliche Person als Hersteller gelten kann. Mit dieser Haftung des privaten Endnutzers im Ausnahmefall sollen Haftungslücken und Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über etwaige Verwaltungsmaßnahmen gegen private Endnutzer wird allerdings strikt auf die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu achten sein. Absatz 1 Nr. 1 bis 3 greift die Anforderungen aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 bis 3 Ökodesignrichtlinie auf.
Absätze 2 bis 5 regeln Vermutungstatbestände gemäß Artikel 8 und 9 Ökodesignrichtlinie. Absätze 6 und 7 betreffen die Aufbewahrung von Unterlagen zur Konformitätsbewertung und deren Sprache (Artikel 8 Absatz 3 und 4 Ökodesignrichtlinie).
Die Übersetzungsregelung in § 4 Absatz 7 Satz 2 folgt allgemeinen Regeln gemäß Abschnitt 8.2.1 "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien" (sog. Blue Guide) einschließlich der im Blue Guide dargelegten Einschränkungen für die Anforderung einer Übersetzung, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dementsprechend sollte auf die Übersetzung verzichtet werden, wenn eine anderssprachige Fassung der Unterlagen, speziell der ausführlichen technischen Angaben der Unterlagen, für die betreffende nationale Behörde verständlich ist. Erachtet die Behörde die Übersetzung für notwendig muss sie den zu übersetzenden Teil der Unterlagen deutlich angeben und eine ausreichende Frist einräumen. Die Übersetzung darf an keine weiteren Auflagen, wie etwa an die Erstellung durch einen beeidigten oder einen von den Behörden zugelassenen Übersetzer, geknüpft werden. Die Voraussetzungen für die Anforderung der Übersetzung werden von der Behörde im Einzelnen darzulegen und zu begründen sein.
Die in Absatz 8 enthaltenen Verpflichtungen tragen dazu bei, die Ökodesign-Konformität aller energiebetriebener Produkte in Deutschland zu sichern, insbesondere indem sie darauf abzielen, dass nicht konforme Produkte, die trotz des Verbotstatbestandes in § 4 Absatz 1 Satz 1 in den Verkehr gelangt sind, wieder vom Markt genommen werden. Dem Händler legt das Gesetz in diesem Zusammenhang keine besonderen Verpflichtungen auf: Zum einen ist der Händler in der Ökodesignrichtlinie nicht erwähnt, zum anderen ist das Inverkehrbringen definiert als "erstmalige" Bereitstellung, sodass energiebetriebene Produkte per definitionem bereits in Verkehr gebracht sind wenn sie einem Händler im EWR zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 9 trifft eine Sonderregelung für das Ausstellen energiebetriebener Produkte, das in Artikel 6 Absatz 3 Ökodesignrichtlinie unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen wird. An diese Vorschrift knüpft auch die Definition des Begriffs "Ausstellen" in § 2 Absatz 6 an.
Zu § 5
Die Kennzeichnungspflicht gemäß Absatz 1 zielt darauf ab, die Identifikation des Herstellers bzw. seines Bevollmächtigten und des Importeurs für die Zwecke des Gesetzesvollzugs zu sichern.
Sie entspricht weitgehend der Regelung in § 5 Absatz 1 Nr. 1b) des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2). Anders als bei der CE-Kennzeichnung
(vgl. § 4 Absatz 1 Nr. 2) steht hier zur Wahl, die Kennzeichnung auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen. Diese Freiheit gegenüber dem GPSG - einer Sicherheitsregelung - einzuschränken wäre nicht sachgerecht, zumal das Produkt immer identifizierbar sein muss, ggf. mit Hilfe von Referenzmaterial.
Andererseits entfällt im Vergleich zum GPSG die Möglichkeit die Angaben wegzulassen, weil sie den Nutzerinnen und Nutzern bereits bekannt sind oder unverhältnismäßig erscheinen. Diese Regelung würde im vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die Produkte, die Durchführungsmaßnahmen unterliegen können (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Ökodesignrichtlinie), leer laufen.
Insbesondere geht es per definitionem um Massenprodukte, sodass der Fall der Auftragsfertigung eines Individualprodukts, bei dem sich Hersteller und Nutzerinnen und Nutzer persönlich kennen, keine Rolle spielt.
Absatz 2 schöpft die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten aus zu verlangen, dass bestimmte weitere Angaben zu energiebetriebenen Produkten in der jeweiligen Landessprache verfasst werden müssen. Angaben in deutscher Sprache werden allerdings nur verlangt, wenn das Produkt nicht gewerblich genutzt wird; viele energiebetriebene Produkte werden auch von Geschäftskunden betrieben und für deren Verständnis wird Englisch, das bei international vertriebenen Produkten als Dokumentationssprache üblich ist, in aller Regel ausreichen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3a) Ökodesignrichtlinie anstelle schriftlicher Angaben auch andere Formen der Darstellung zulässig sind, insbesondere Symbole. Unabhängig von ihrer Form müssen diese Informationen für die Benutzer verständlich sein; bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 b Ökodesignrichtlinie).
Zu § 6
Die Bestimmung setzt die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die CE-Kennzeichnung
gemäß Artikel 5 Absatz 1, 2 und 4 Ökodesignrichtlinie um.
Zu § 7
Mit dieser Vorschrift werden die Anforderungen an die Marktaufsicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis 3 Ökodesignrichtlinie umgesetzt; die Erfüllung der Begründungspflicht (Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ökodesignrichtlinie) und die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (Artikel 7 Absatz 6 Ökodesignrichtlinie) werden bereits durch das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht sichergestellt. Zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Ökodesignrichtlinie bedarf es wegen des Petitionsrechts gemäß Artikel 17 GG ebenfalls keiner besonderen Regelung. § 7 Absatz 8 schreibt durch Verweis auf § 59 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung vor (vgl. Art. 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ökodesignrichtlinie).
Die Marktaufsicht ist Sache der zuständigen Landesbehörden, da das Gesetz - als eigene Angelegenheit - von den Ländern ausgeführt wird (Art. 83 GG). Sie ist in vergleichbarer Weise geregelt wie im Bereich der Geräte- und Produktsicherheit. Dies gilt insbesondere für die Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß § 7 Absatz 4 bis 6. Sie ermöglichen es, den Sachverhalt zu ermitteln. Die Gebühren- und Auslagenregelung in § 7 Absatz 4 Satz 2 verteilt das Kostenrisiko danach ob sich die Betroffenen dem Prüfungsergebnis zufolge an die Vorschriften des Gesetzes gehalten haben. § 7 Absatz 5 entspricht wörtlich § 8 Absatz 8 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2). Ebenso wie dort gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So wird es z.B. in aller Regel ausgeschlossen sein, sehr teure Maschinen als Muster oder Probe zu entnehmen.
Darüber hinaus sind die Proben und Muster nach Abschluss der Prüfung zurückzugeben.
Das in § 7 Abs. 1 Satz 2 geforderte Überwachungskonzept ist erforderlich, um eine effiziente Umsetzung der Ökodesign-Anforderungen sicherzustellen. Das Ökodesign-Konzept stellt die Marktaufsichtbehörden vor besondere Herausforderungen. Wegen des ganzheitlichen Ansatzes der Richtlinie, die den gesamten Lebenszyklus energiebetriebener Produkte erfasst, werden komplexe und ggf. technisch aufwändige Prüfungen erforderlich sein. Andererseits sind die Prüfungskapazitäten der Behörden begrenzt, sodass die vorhandenen Mittel gezielt eingesetzt werden müssen. Diese Erwägungen sind der Hintergrund der Regelung des Überwachungskonzepts, das § 8 Absatz 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG, BGBl. I 2004, S. 2) nachgebildet wurde. Weil die Ökodesign-Anforderungen hochkomplex sind und ihre Prüfung anspruchsvoll ist, sieht § 12 Absatz 2 außerdem vor, dass die Länder bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts durch die beauftragte Stelle, d. h. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, unterstützt werden.
Die Verpflichtungen zur Kooperation der Landesbehörden untereinander und mit der beauftragten Stelle gemäß Absatz 7 setzen die Anforderungen an Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch nach Artikel 12 Absatz 1 Ökodesignrichtlinie um.
Zu § 8
Mit dem Meldeverfahren werden die Anforderungen an die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 Ökodesignrichtlinie umgesetzt. Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so stellt das Meldeverfahren sicher, dass die Kommission und die anderen EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert werden (§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2). Über andere Marktaufsichtsmaßnahmen wird nur der Kommission berichtet und auch dies nicht im Einzelfall, sondern nur periodisch in zusammengefasster Form (§ 8 Absatz 2 Satz 3).
Zentrale Schaltstelle der Informationsvermittlung ist die beauftragte Stelle, mit deren Aufgaben die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung betraut wird (§ 10). Schon damit hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über den in § 7 Absatz 7 geregelten Informationsaustausch hinaus Zugang zu Informationen über die Marktaufsicht, die ihr die Mitwirkung am Überwachungskonzept (§ 12 Absatz 2) erleichtern. Die in das Meldeverfahren einbezogenen obersten Bundesbehörden können aufgrund des von ihnen gewonnen Überblicks über die Effektivität der Marktüberwachung ggf. politisch reagieren.
Zu § 9
Mit Absatz 1 und 2 werden die Anforderungen aus Artikel 7 Absatz 7 Ökodesignrichtlinie an die Veröffentlichung von Marktaufsichtsmaßnahmen umgesetzt. Veröffentlicht werden gemäß Artikel 7 Absatz 7 Ökodesignrichtlinie die "Entscheidungen" der Marktaufsicht. Dieser Begriff wird aufgegriffen aus Artikel 7 Absatz 2 und 3. Es geht daher um dieselben Maßnahmen, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu melden sind, d. h. um Verbote oder Rücknahmen vom Markt. Die Einschränkungen zur Veröffentlichung wahren die berechtigten Interessen der Betroffenen.
§ 9 Absatz 3 setzt Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ökodesignrichtlinie um. Die Vorschrift soll ermöglichen korrigierend einzugreifen, bevor eine Konformitätsvermutung Platz greift. Es geht insbesondere um den Fall, dass Anhaltspunkte für die bevorstehende Einfuhr nicht konformer Produkte aus Drittländern bestehen. Die Behörden müssen nur tätig werden, wenn die Anhaltspunkte als erheblich einzustufen sind. Gilt erst einmal die Konformitätsvermutung, müssen die Behörden die fehlende Konformität im Rahmen der Marktaufsicht beweisen.
Zu § 10
Die Vorschrift legt die beauftragte Stelle fest.
Zu § 11
Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in den Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission bestimmt. Im Regelfall soll der Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ökodesignrichtlinie zwischen der "internen Entwurfskontrolle" und dem "Managementsystem für die Konformitätsbewertung" wählen können. In beiden Fällen stellt der Hersteller die Konformität des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen in eigener Verantwortung sicher, ohne dass eine dritte Stelle zur Prüfung eingeschaltet werden muss. In begründeten Fällen kann die Kommission allerdings auch andere Module des Neuen Ansatzes zur Konformitätsbewertung heranziehen, die Prüfung der Konformität durch eine unabhängige Stelle verlangen, etwa Prüfung eines Baumusters oder sogar Einzelprüfung von Produkten. Für den Fall, dass ein Modul mit Drittprüfung vorgesehen wird regelt § 11, wie die dafür zuständigen sog. zugelassenen Stellen bestimmt werden, welche Anforderungen sie erfüllen müssen und wie sie überwacht werden.
Die Regelung in § 11 entspricht dem bei der Umsetzung von EG-Richtlinien nach dem Neuen Ansatz üblichen Verfahren. Auch private Einrichtungen können danach die Genehmigung zur Konformitätsbewertung als zugelassene Stelle erhalten. Die Ausführung der Vorschrift obliegt den zuständigen Landesbehörden.
Zu § 12
Die Vorschrift regelt - über das Meldeverfahren hinaus - weitere Aufgaben der beauftragten Stelle, d. h. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Durch das in Absatz 1 vorgesehene Informationsangebot werden die Anforderungen an die Unterstützung der Wirtschaft umgesetzt die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Ökodesignrichtlinie bestehen. Dementsprechend wird das Informationsangebot vor allem zur Unterstützung von KMU und Kleinstunternehmen dienen und insbesondere darauf abzielen, Unterstützungsnetzwerke und -strukturen zu stärken.
Bereits heute stellt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verschiedene Datenbanken zur Verfügung, insbesondere im Bereich Gefahrstoffe/Gefahrgüter, und kann daher auf entsprechende Erfahrungen zurückgreifen. Darüber hinaus hat sie Kompetenz im Hinblick auf die Beurteilung des gesamten Lebenszyklus energiebetriebener Produkte, einschließlich Material- und Absatzeffizienz. Dieser umfassende Ansatz ist eine Besonderheit der Ökodesign-Anforderungen.
Absatz 2 soll zu einer wirksamen Marktüberwachung beitragen. Gemäß Absatz 3 arbeitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mit dem Umweltbundesamt zusammen, damit bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 auch dessen Expertise genutzt werden kann. Mit Hilfe des regelmäßigen Erfahrungsaustauschs beider Behörden soll die Zusammenarbeit möglichst effizient gestaltet werden. Beide Behörden werden auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 18 und 19 Ökodesignrichtlinie ihre Expertise einbringen.
Zu § 13
Die hier festgelegten Bußgeldvorschriften ergänzen die Marktaufsicht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG.
Für den Fall von Verstößen gegen die mit Durchführungsrechtsvorschrift festgelegen Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 kann nicht im Gesetz selbst, sondern erst durch Rechtsverordnung gemäß § 3 oder § 13 Absatz 3 ein Bußgeld angedroht werden. Andernfalls würde ein solches Bußgeld in unzulässiger Weise pauschal für sämtliche einschlägigen nationalen Rechtsverordnungen und gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen vorgesehen; außerdem würde dem Verordnungsgeber der EU die Möglichkeit eröffnet, das nationale Ordnungswidrigkeitenrecht unmittelbar zu gestalten, obwohl dafür keine EU-Kompetenz besteht.
Absatz 2 differenziert die Höhe des Bußgeldes je nach Schwere des Verstoßes und legt dementsprechend zwei unterschiedliche Höchstbeträge von fünfzigtausend und zehntausend Euro fest.
Der Bußgeld-Höchstbetrag von fünfzigtausend Euro entspricht den Höchstbeträgen gemäß § 14 Absatz 2 Bauproduktengesetz (BGBl. I 1992, S. 1495) und § 2 Absatz 2 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 570). Auf der Grundlage dieser beiden Gesetze wurden die Verordnungen erlassen, mit denen die gemäß Artikel 21 Ökodesignrichtlinie zu Durchführungsmaßnahmen erklärten Richtlinien umgesetzt werden und die bereits heute konkrete Ökodesign-Anforderungen definieren (vgl. dazu auch EW 34 der Ökodesignrichtlinie). Die Differenzierung der Bußgeldhöhe und der Höchstbetrag von zehntausend Euro sind angelehnt an § 23 Absatz 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (BGBl. I 2005, S. 762). Das Bußgeld wird von den nach OWiG zuständigen Behörden verhängt.
Wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen gegen das EBPG erlangt werden, können nach allgemeinen Regeln abgeschöpft werden (§ 17 Absatz 4, §§ 29a und 30 Absatz 4 OWiG).
Zu § 14
Die in Absatz 1 genannte Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 insoweit angepasst werden, als ein in dieser Richtlinie vorgesehenes besonderes Kennzeichnungssystem entfällt. Im Übrigen müssen die Rechtsverordnungen, die die drei von der Ökodesignrichtlinie in Artikel 21 zu Durchführungsmaßnahmen erklärten Richtlinien (Heizkesselwirkungsgradrichtlinie, Energieeffizienz von Haushaltskühl- und Gefriergeräten, Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen) umsetzen, nicht geändert werden. Die drei Richtlinien bleiben unverändert in Kraft, darin enthaltene Regelungen zur Konformitätsbewertung und Kennzeichnung gehen entsprechenden Regelungen der Ökodesignrichtlinie als lex specialis vor. Soweit die drei Richtlinien künftig geändert werden, können die Umsetzungsverordnungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes angepasst werden (§ 3), um der Qualifizierung der Richtlinien als Durchführungsmaßnahmen der Ökodesignrichtlinie zu entsprechen.
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassene Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen vom 30. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2616), die die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 24) umsetzt, darf gemäß Artikel 22 Ökodesignrichtlinie trotz Aufhebung der Richtlinie 86/594/EWG übergangsweise in Kraft bleiben, bis für die betreffenden Produkte Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Daraus folgenden Handlungsbedarf muss der Verordnungsgeber feststellen; eine Regelung im EBPG ist entbehrlich.
Keiner Änderungsvorschrift bedarf es weiterhin im Hinblick auf die in Artikel 22 Ökodesignrichtlinie erwähnte Richtlinie 078/170/EWG. Es gibt keine nationale Rechtsvorschrift mehr, die sich auf diese Richtlinie stützt. Die Richtlinie ist gegenstandslos und wird daher mit der Ökodesignrichtlinie formal aufgehoben.
Zu § 15
Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem das Gesetz in Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz)
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.
Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten wurden nachvollziehbar dargestellt. Weiterhin teilt der Rat die Auffassung des BMWi, dass sich die konkreten Anforderungen an die Informationspflichten erst mit dem Erlass entsprechender Durchführungsmaßnahmen der EU-Kommission ergeben. Insofern ist eine Quantifizierung der Bürokratiekosten zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine Nacherfassung der Kosten soll jedoch mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Durchführungsmaßnahmen erfolgen. Darüber hinaus wurde dem Rat zugesichert, den Rat am Entscheidungsprozess der geplanten Durchführungsmaßnahmen zu beteiligen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. EU (Nr. ) L 191, S. 29). (Energie) zugeführt werden müssen, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschließlich von Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
- 1 Kessel; Warmwasserbereiter; PC und Computermonitore; Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte; Fernsehgeräte; Standby und Schein-Aus (Off-Mode)-Verluste; Batterieladegeräte und externe Stromversorgungen; Bürobeleuchtung; Straßenbeleuchtung; Klimatechnik für Wohngebäude; bestimmte Elektromotoren; kommerzielle Kühl- und Gefriergeräte; Kühl- und Gefriergeräte für den Hausgebrauch, Geschirrspüler und Waschmaschinen für den Hausgebrauch. Ergänzend wurde eine Studie zu einfachen Set-Top-Boxen in Auftrag gegeben.
- 2 Batterieladegeräte und externe Stromversorgung; Straßenbeleuchtung (Stand 20.6.2007).
- 3 Kleine Verbrennungsanlagen für Festbrennstoffe, insbes. zu Heizzwecken; Wäschetrockner; Staubsauger; komplexe Set-Top-Boxen; Hausbeleuchtung.