A. Problem und Ziel
§ 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) sieht die Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes vor. Damit wurden die Grundlagen zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur wirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden aus dem Sommer 2013 und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen. Zur Verteilung und Verwendung der Mittel und zur näheren Durchführung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes bedarf es nach § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
B. Lösung
Der Verordnungsentwurf der Bundesregierung regelt die Verteilung und die Verwendung der durch das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz bereitgestellten Mittel sowie die Einzelheiten der näheren Durchführung, insbesondere die Durchführung der Schadensermittlung nach einheitlichen Grundsätzen. Da bisher keine konkrete Schadensbilanz vorliegt, sondern nur vorläufige Schadenserhebungen, werden zunächst 50 % der zur Verfügung stehenden Mittel nach einem festen Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Weitere 30 % dieser Mittel können im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund nach diesem Verteilungsschlüssel oder nach einem anderen vereinbarten Schlüssel verteilt werden, sofern durch diesen der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der Schadensermittlung besser Rechnung getragen wird. Die Verteilung der verbleibenden Mittel wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung entsprechend der prozentualen Verteilung der ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder festgelegt. Durch dieses gestufte Verfahren soll sichergestellt werden, dass erst nach Vorliegen der erforderlichen Erkenntnisse über das Ausmaß der Schäden eine endgültige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Rechtsverordnung entstehen selbst keine finanziellen Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
§ 3 Absatz 4 Nr. 4 der AufbhV enthält eine Nachweispflicht für Geschädigte. Generell können die Schäden durch geeignete Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben nachgewiesen werden. Die Details dieser Nachweispflicht werden jedoch nicht im Rahmen dieser Verordnung, sondern erst durch die Ausführungsrichtlinien der Länder festgelegt. Der Bund wird auf die Ausgestaltung dieser Richtlinien keinen Einfluss nehmen. Ihm ist eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger daher nicht möglich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
§ 3 Absatz 4 Nr. 4 der AufbhV enthält eine Nachweispflicht für die geschädigte Wirtschaft. Generell können die Schäden durch geeignete Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben nachgewiesen werden. Die Details dieser Nachweispflicht werden jedoch nicht im Rahmen dieser Verordnung, sondern erst durch die Ausführungsrichtlinien der Länder festgelegt. Der Bund wird auf die Ausgestaltung dieser Richtlinien keinen Einfluss nehmen. Ihm ist eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft daher nicht möglich.
Für E.1 und E. 2 gilt, dass die Ausgestaltung der Durchführungsverordnung im Spannungsfeld zwischen dem Interesse eines geringen Verwaltungsaufwandes für die geschädigten Betroffenen und den Interessen der Allgemeinheit an einer transparenten und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel steht, die zur Erreichung eines bestimmten Interesses des Bundes gewährt werden. Zwischen Bund und Ländern herrscht Einvernehmen, dass die Länder sich bemühen werden, ein möglichst unbürokratisches Nachweisverfahren zu wählen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Begründung zu § 3 AufbhV verwiesen, wonach für eine (erste) Glaubhaftmachung des Schadens lediglich die Beibringung von Fotos oder Zeugenaussagen ausreichend ist.
Unabhängig davon sieht die Verordnung auch Nachweispflichten über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vor. Im Rahmen dessen wird auch geprüft werden, inwieweit die Länder bei der näheren Ausgestaltung der Verordnung dem Anliegen unbürokratischen Handelns soweit wie möglich Rechnung getragen haben, um für die Zukunft die gewonnenen Erkenntnisse nutzen zu können.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Sofern durch die Rechtsverordnung für den Bund und die Länder gegenüber dem Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstünde, gilt auch insoweit, dass sich dieser in seinem konkreten Umfang erst aus den Richtlinien der Länder ergeben würde. Eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwands ist daher ebenfalls nicht möglich.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Das Hochwasser verursachte erhebliche Zerstörungen am Anlagevermögen, insbesondere an Immobilien, Produktionsstätten und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Wirtschaftsleistung in den betroffenen Regionen wird durch die Schäden und Produktionsausfälle aufgrund des Hochwassers vorübergehend belastet. Durch den Wiederaufbau entsteht aber auch eine zusätzliche Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern sowie nach Dienstleistungen vor allem im Baubereich.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 14. August 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Mittelverteilung
- (1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:
- 1. Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.
- 2. 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:
Sachsen-Anhalt 40,4 Prozent, Sachsen 28,78 Prozent, Bayern 19,57 Prozent, Thüringen 6,76 Prozent, Brandenburg 1,38 Prozent, Niedersachsen 1,14 Prozent, Baden-Württemberg 1,1 Prozent, Schleswig-Holstein 0,37 Prozent, Hessen 0,31 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 0,12 Prozent, Rheinland-Pfalz 0,07 Prozent.
In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.
- 3. Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.
- 4. Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 01.03.2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
- (2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.
§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe
- (1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Maßstäbe.
- (2) Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden.
- (3) Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
- (4) Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen können konkretere Regelungen getroffen werden.
- (5) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:
- 1. Privathaushalte,
- 2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
- 3. Land- und Forstwirtschaft,
- 4. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,
- 5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,
- 6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur eines Landes nach Nummer 7 oder des Bundes handelt,
- 7. Infrastruktur der Länder,
- 8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
- (6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
§ 3 Mittelverwendung
- (1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.
- (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. Näheres kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.
- (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig.
- (4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:
- 1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes gewährt werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.
- 2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme gewährt. Abweichende Regelungen können in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern getroffen werden.
- 3. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.
- 4. Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
- (1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung trägt.
- (2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 3 Absatz 2 geregelt werden. Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.
- (3) Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
- (4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 2 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.
- (5) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
- (6) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation ebenfalls zurückzufordern.
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
- (1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes in Anspruch.
- (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
§ 6 Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.
§ 7 Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung
Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmigung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den jeweiligen Beihilfegeber eingeholt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Vor dem Hintergrund des Hochwassers vom 18. Mai bis 4. Juli 2013 in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz wurde zur wirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der Infrastruktur das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz (AufbhG) als Artikel 1 des Aufbauhilfegesetzes vom Bund mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Es wurde die Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes mit einem Volumen in Höhe von 8 Milliarden Euro beschlossen. Der Bund finanziert den Fonds in vollem Umfang vor. Die Länder leisten ihren Finanzierungsbeitrag wie folgt: Für die Jahre 2014 bis 2019 wird das Finanzausgleichsgesetz dahingehend geändert, dass jährlich ein zusätzlicher Festbetrag an der Umsatzsteuer in Höhe von 202 Millionen Euro an den Bund übertragen wird. Nach Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes zahlen die Länder in den Jahren 2020 bis 2033 an den Bund einen Betrag in gleicher Höhe. Zur Regelung der Verteilung der Mittel dieses Fonds und zur näheren Durchführung des AufbhG wird die Bundesregierung durch § 2 Absatz 4 AufbhG ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Diese Rechtsverordnung regelt insbesondere die Verteilung der Mittel auf die betroffenen Länder sowie die ordnungsgemäße, zielgerichtete und bedarfsgerechte Verwendung der durch den Fonds bereitgestellten Mittel im Sinne des AufbhG.
Die Bundesrepublik Deutschland hat einen Antrag auf Hilfen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002, ABl. L 311/3) gestellt. Der Solidaritätsfonds setzt die Gemeinschaft in die Lage rasch und effizient finanzielle Unterstützung bereitzustellen mit dem Ziel, nach Naturkatastrophen größeren Ausmaßes einen Beitrag zu leisten, dass die geschädigten Regionen wieder zu "normalen" Lebens- und Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Soweit die Europäische Kommission Hilfen aus dem Fonds für den Wiederaufbau in Deutschland bewilligt, werden diese Mittel in den Aufbauhilfefonds fließen und nach den Regelungen dieser Verordnung verwaltet und bewirtschaftet. Die Hilfen dienen dazu, einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abzudecken, mit denen den durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachten Schäden begegnet werden soll. Dabei ist der unterschiedlichen Zielsetzungen des Aufbauhilfefonds und des Solidaritätsfonds Rechnung zu tragen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Mittelverteilung)
Absatz 1 regelt die Verteilung der dem Fonds "Aufbauhilfe" nach § 4 Absatz 1 AufbhG zur Verfügung stehenden Mittel von 8 Milliarden Euro. Davon stehen dem Bund für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Außerdem wird dem Bund sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AufbhG aus dem Fonds erstattet, bevor die verbleibenden Mittel auf die vom Hochwasser betroffenen Länder verteilt werden.
Die den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel für Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AufbhG werden in zwei, gegebenenfalls drei Stufen verteilt, die in Nummern 2 bis 4 geregelt sind. In der ersten Stufe werden 50 % der Mittel nach einem prozentualen Schlüssel auf die einzelnen vom Hochwasser betroffenen Länder verteilt. Da die Schadensermittlung nach § 2 der Verordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, werden für die Bildung der Quoten nach Nummer 2 die Meldungen der Länder für den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Hilfen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002, ABl. L 311/3) zugrunde gelegt. Bei der Verteilung dieser Mittel ist in den Anteilen der einzelnen Länder auch bereits ihr jeweiliger Anteil an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AufbhG enthalten.
Soweit die in der ersten Stufe zugewiesenen Mittel für bestimmte Hilfemaßnahmen nicht ausreichen sollten, besteht die Möglichkeit, in der zweiten Stufe noch einmal bis zu weitere 30 % der insgesamt für Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AufbhG zur Verfügung stehenden Mittel nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund zur Verwendung freizugeben.
In der dritten Stufe werden die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Mittel unter Berücksichtigung des Grades der Betroffenheit der jeweiligen Länder auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den vom Hochwasser betroffenen Ländern verteilt. Die letzte Verteilungsstufe setzt das Vorliegen einer Schadensbilanz voraus, die nach den Grundsätzen des § 2 der Verordnung zu erstellen ist.
Absatz 2 regelt die Verteilung der Mittel des Fonds auf die einzelnen Bundes- und Länderprogramme durch den Wirtschaftsplan des Fonds "Aufbauhilfe", den der Bund aufstellt.
Zu § 2 (Ermittlung der Schadenshöhe)
Nach § 2 Absatz 3 AufbhG sind bei der Verteilung der Fondsmittel und bei der Gewährung der Hilfen die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Vorschrift enthält damit insbesondere eine Vorgabe für den Verordnungsgeber. Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe werden in § 2 der Verordnung nähere Regelungen zur Ermittlung des Schadens und zur Bemessung der Schadenshöhe getroffen.
Absatz 2 definiert das Gebiet, in dem aufgetretene Schäden im Rahmen der Schadensermittlung Berücksichtigung finden. Absatz 3 legt in Satz 1 den Schadenszeitraum fest und enthält in den Sätzen 2 und 3 Regelungen zum Schadensbegriff. Die Bestimmungen des Anwendungsbereichs der Hochwasserhilfen in den Absätzen 2 und 3 lassen den Anwendungsbereich des Gesetzes über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) unberührt.
Das Gebiet, das in der Schadensermittlung berücksichtigt wird, besteht aus den in Absatz 2 genannten Flüssen und deren Einzugsgebieten gemäß der Definition in § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes. Ergänzend werden die Gebiete berücksichtigt, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AufbhG geleistet wurden.
Der Schadenszeitraum beginnt mit dem Tag, an dem in einem der betroffenen Länder erstmalig durch Hochwasser verursachte Schäden aufgetreten sind und endet an dem Tag, an dem letztmalig in einem der betroffenen Länder der hochwasserbedingte Katastrophenfall bestand.
Bei den in Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Schäden durch hochwasserbedingte Naturereignisse handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. In Absatz 3 Satz 3 wird klargestellt, dass auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge berücksichtigt werden. Absatz 3 Satz 4 soll sicherstellen, dass Schäden nicht berücksichtigt werden, die nur deshalb entstanden sind, weil der Geschädigte gegen Vorschriften zum Schutz vor
Hochwassergefahren verstoßen hat. Dabei geht es insbesondere um die unzulässige Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes und Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, die aufgrund der Regelungsaufträge des § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes alter Fassung erlassen wurden.
Für die Ermittlung des Schadens sind nach Absatz 4 Satz 1 grundsätzlich die Wiederherstellungskosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung maßgeblich.
In Absatz 6 wird klargestellt, dass auch unmittelbar zur Abwehr drohender Hochwasserschäden vorgenommene Präventivmaßnahmen und die Kosten ihrer Beseitigung im Rahmen der Schadensermittlung zu berücksichtigen sind. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Entsorgung der zur Deichsicherung aufgestellten Sandsäcke sowie Schäden, die aufgrund von Flutungen und Wasserrückhaltungen zur Kappung des Hochwasserscheitels entstanden sind.
Zu § 3 (Mittelverwendung)
Absatz 1 regelt die Zuständigkeit der betroffenen Länder und ihrer beauftragten Stellen. Als zuständige beauftragte Stellen kommen insbesondere Landkreise, kreisfreie Städte oder Gemeinden, aber auch zum Beispiel die Ämter für Agrarstruktur oder beauftragte Förderbanken wie die Landwirtschaftliche Rentenbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau, in Betracht. Absatz 1 regelt außerdem die Zuständigkeit des Bundes für die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur.
Nach Absatz 2 Satz 1 setzt die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern voraus. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass dort, wo eine unveränderte Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen oder baulicher Anlagen aus Gründen des vorsorgenden Hochwasserschutzes oder zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden nicht sinnvoll ist, auch eine in Art, Lage und Umfang abweichende, geeignetere Maßnahme zur Wiederherstellung förderfähig sein kann, wobei Näheres in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden kann. Da Infrastrukturmaßnahmen, die über die Beseitigung von Hochwasserschäden hinausgehen, nicht in den Anwendungsbereich des Fonds fallen, ist eine in Art, Lage und Umfang abweichende Maßnahme zur Wiederherstellung nur bis zur Höhe des tatsächlich an der jeweiligen Infrastruktur entstandenen Schadens förderfähig. Die zwischen dem Bund und den jeweiligen Ländern bereits geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zu Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 AufbhG regeln nach Satz 3 abschließend die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Maßnahmen.
Die Regelung in Absatz 3 stellt sicher, dass die Einleitung dringender Schadensbeseitigungsmaßnahmen bereits vor der Bewilligung einer Förderung keinerlei Auswirkungen auf die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen selbst hat. Angesichts der Dringlichkeit der Schadensbeseitigung und der zwangsläufig zeitlich nachgelagerten verwaltungsmäßigen Aufarbeitung ist der Grundsatz der vorherigen Bewilligung von Maßnahmen nicht durchzuhalten. Es gilt deshalb, hier eine Abweichung von diesem Grundsatz zu ermöglichen.
Absatz 4 regelt die Grundsätze, die bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AufbhG zu beachten sind.
Leistungen für individuelle Schäden werden im Rahmen der Verteilungsgerechtigkeit nach Schadensbelastung (§ 2 Absatz 3 AufbhG) nur für tatsächlich entstandene Schäden und nur bis zu einer Höhe von 80 % des entstandenen Schadens gewährt. Die Geschädigten müssen daher im Regelfall einen Eigenanteil von 20 % tragen, es sei denn dieser Eigenanteil wird durch Leistungen Dritter, insbesondere Leistungen von Versicherungen, getragen. Diese Regelung soll die Bereitschaft, verstärkt Versicherungen abzuschließen, nachhaltig fördern. Auch die Spendenbereitschaft wird durch diese Regelung gestärkt. Andererseits ist eine Überkompensation individueller Schäden ausgeschlossen. Wenn die Leistung des Dritten den Eigenanteil des Geschädigten übersteigt, ist dieser darüber hinausgehende Teil der Leistung des Dritten auf die Leistung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AufbhG anzurechnen. Für den Fall, dass staatliche Leistungen vor den Leistungen Dritter gewährt werden, ist sie deshalb unter einen Rückforderungsvorbehalt zu stellen.
Für begründete Härtefälle kann eine von den Grundsätzen des Absatzes 4 abweichende Einzelfallregelung getroffen werden, insbesondere wenn trotz des durch die Verordnung vorgesehenen Leistungsumfangs die existenzbedrohende Lage des Geschädigten bestehen bleiben würde.
Soweit bereits bei individuell Geschädigten vor Bewilligung von Mitteln absehbar ist, dass von dritter Seite Ausgleich des Schadens zu erwarten ist, oder dass Soforthilfen für denselben Schaden bereits gewährt worden sind, sind diese Beiträge schon vor Auszahlung von Mitteln beim Ausgleich des Schadens zu berücksichtigen, indem die Ausgleichssumme die Schadenshöhe mindert. Die Auszahlung von Mitteln des Fonds an individuell betroffene Personen ist in den Fällen unter einen Rückforderungsvorbehalt zu stellen, in denen Leistungen durch Dritte - mit oder ohne Rechtsgrund -, insbesondere also von Versicherungen oder aus Spenden, erbracht werden und nicht abzusehen ist, ob dadurch der Schaden im Einzelfall überkompensiert wird. Überzahlungen entstehen zwangsläufig ebenso, wenn Mittel von den Betroffenen zweckwidrig verwendet worden sind. Die Rückforderung selbst ist in § 4 Absatz 6 AufbhV geregelt.
Soweit Rechtsansprüche auf Schadensausgleich gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, bestehen, die jedoch nicht kurzfristig durchgesetzt werden können, ist eine Gewährung von Mitteln des Fonds nicht ausgeschlossen. Die bewilligende Stelle hat die Durchsetzungsfähigkeit eventueller Ansprüche und den erforderlichen Zeitraum für ihre Durchsetzung abzuschätzen und kann bei mangelnder Aussicht auf kurzfristige Realisierung die zur Behebung des Schadens vorläufig erforderlichen Beträge gewähren. Soweit es wegen des Umfangs der zu erwartenden Beträge erforderlich wäre, zur Vermeidung einer Überkompensation nach Absatz 4 Nummer 1 die zu gewährenden Mittel unter einen Rückforderungsvorbehalt zu stellen, hat die bewilligende Stelle zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Abtretung der Forderung des Geschädigten gegenüber dem Dritten - insbesondere zur Besicherung eines eventuellen Rückforderungsanspruches - erforderlich ist.
Um die unverzügliche Verwendung der Mittel zu gewährleisten, haben die Betroffenen den Schaden durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen und ihre Angaben als richtig zu versichern. Die Glaubhaftmachung kann der bewilligenden Stelle z.B. durch Beibringung von Fotos, Aussagen von Zeugen usw. erbracht werden. Soweit die bewilligende Stelle allerdings zu der Einschätzung gelangt, dass die Angaben der Betroffenen unzutreffend oder ungenau sind, obliegt es ihr, gegebenenfalls Überprüfungen und Nachweisanforderungen anzufordern. Dies gilt auch bei Schäden größeren Umfanges.
Zu § 4 (Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung)
Bund und Ländern obliegt es nach Absatz 1 im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
Nach Absatz 2 unterrichten die Länder den Bund durch einen Verwendungsbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel. Die Verwendungsberichte sind den jeweiligen Bundesministerien, dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder anderen beauftragten Stellen des Bundes zu erstatten, die für die Durchführung der jeweiligen Maßnahmen und damit für die Bewirtschaftung der entsprechenden Mittel verantwortlich sind. Sollten die Unterrichtungen gegenüber dem Bund wider Erwarten unzureichend sein, ermöglicht es Absatz 3 weitere Auskünfte und Nachweise anzufordern, sofern die in der Verwaltungsvereinbarung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der zusammenfassende Bericht nach Absatz 4 soll eine zusammenführende Übersicht über die insgesamt mit Mitteln des Fonds durchgeführten Maßnahmen ermöglichen.
Aus Gründen der Transparenz werden die Verwendungsberichte einschließlich möglicher Zwischenberichte und der zusammenfassende Bericht den Ländern zur Verfügung gestellt. Es ist auch eine Übersendung der Berichte an die regelmäßig tagende Finanzministerkonferenz möglich.
In Absatz 5 werden die Prüfrechte der zuständigen Bundesministerien und Beauftragten sowie insbesondere die Prüfrechte des Bundesrechnungshofs geregelt.
Absatz 6 soll gewährleisten, dass im Falle zweckwidriger Verwendung von Mitteln oder Überzahlungen eine Rückforderung dieser Mittel erfolgt. Soweit Bewilligungen nach Maßgabe der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften gewährt worden sind und nach denselben Vorschriften eine Rücknahme der Bewilligung zu erfolgen hat, hat auch gegebenenfalls nach Maßgabe dieser verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften eine Verzinsung zu erfolgen.
Zu § 5 (Mittelanforderung)
Absatz 1 regelt die Anforderung von Fondsmitteln durch die Länder und deren beauftragte Stellen. Die Mittel sind bedarfsgerecht entsprechend den Erfordernissen der Schadensbeseitigung und den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen von Programmen und Wirtschaftsplan bei den für die Bewirtschaftung zuständigen Bundesministerien anzufordern. Die Zuständigkeit der Bundesministerien richtet sich nach ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der einzelnen Programme.
Absatz 2 regelt die Folgen von Überzahlungen aus dem Fonds und von nicht bedarfsgerecht angeforderten Fondsmitteln. Soweit eine unverzügliche Abführung solcher Mittel an den Fonds nicht erfolgt, ist eine Verzinsung mit dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben vorgesehen. Soweit Rückzahlungen vorzunehmen sind, fließen diese den jeweiligen Maßnahmen und damit den jeweiligen Ausgabetiteln im Wirtschaftsplan des Fonds zu, aus denen sie gewährt worden sind.
Zu § 6 (Liquidität des Fonds)
Da damit gerechnet werden muss, dass ein Großteil der Mittel des Fonds bereits kurzfristig abfließen wird, muss die Liquidität des Fonds sichergestellt werden. Diese Aufgabe und die daraus entstehenden Kosten obliegen dem Bund.
Zu § 7 (Fondsverwaltung)
Der Fonds ist nach § 1 AufbhG als Sondervermögen des Bundes errichtet worden. Damit liegen Verwaltung und Bewirtschaftung des Fonds in der Verantwortung des Bundes und werden dem Bundesministerium der Finanzen zugewiesen, das auch den Wirtschaftsplan aufstellt.
Zu § 8 (EU-beihilferechtliche Genehmigung)
Die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 AufbhG für Unternehmen hängt auch von der beihilferechtlichen Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahmen nach Unionsrecht ab. Soweit eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission für die Durchführung einer Maßnahme notwendig ist, wird diese von der zuständigen Stelle - dies kann ein Bundesministerium oder möglicherweise ein Land sein - eingeholt, die für das konkrete Programm verantwortlich ist, aus dem die Maßnahme finanziert wird.
Zu § 9 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe"
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd. Euro. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung durch die Übernahme von Zinsen und Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis 2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern und in den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlungen der Länder an den Bund. Weitere Mittel kommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds erstattet.
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2013 1 000 € | Soll 2012 1 000 € | Ist 2011 1 000 € |
Einnahmen | ||||
Übrige Einnahmen | ||||
231 01-813 | Zuführungen des Bundes | 8 000 000 | - | |
272 01-813 | Zuschüsse von der Europäischen Union | - | - | |
Haushaltsvermerk | ||||
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Kap. 6095. | ||||
Titelgruppe 01 | ||||
Tgr. 01 | Infrastruktur des Bundes | (-) | (-) | |
359 11-850 | Entnahme aus Rücklage | - | - | |
Haushaltsvermerk | ||||
Mehreinnahmen sind gemäß AufbauhilfefondsErrichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095. | ||||
Titelgruppe 02 | ||||
Tgr. 02 | Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern | (-) | (-) | |
359 21-850 | Entnahme aus Rücklage | - | - | |
Haushaltsvermerk | ||||
Mehreinnahmen sind gemäß AufbauhilfefondsErrichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095. | ||||
Ausgaben | ||||
Haushaltsvermerk: | ||||
Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11 und 359 21 | ||||
Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. | ||||
Erläuterungen: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Zuführung des Bundes 8 000 000 | ||||
Zuschüsse der Europäischen Union | ||||
Entnahmen aus Rücklagen - | ||||
Zusammen 8 000 000 | ||||
Titelgruppe 01 | ||||
Tgr. 01 | Infrastruktur des Bundes | (1 320 000) | (-) | |
Haushaltsvermerk: | ||||
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig. | ||||
741 11-721 | Aufwendungen für Bundesautobahnen | 100 000 | - | |
741 12-722 | Aufwendungen für Bundesstraßen | 305 000 | - | |
741 13-731 | Aufwendungen für Bundeswasserstraßen | 90 000 | - | |
741 14-813 | Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sonstiges Vermögen des Bundes | 100 000 | - | |
891 11-742 | Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Besei tigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen | 725 000 | - | |
919 11-850 | Zuführung an Rücklage | - | - | |
Titelgruppe 02 | ||||
Tgr. 02 | Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern | (6 680 000) | (-) | |
Haushaltsvermerk: | ||||
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig. | ||||
611 21-813 | Erstattung an den Bund | 459 850 | - | |
612 21-813 | Soforthilfen der Länder | 369 742 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 106 000 | ||||
Sachsen 116 500 | ||||
Bayern 75 392 | ||||
Thüringen 28 000 | ||||
Brandenburg 12 000 | ||||
Niedersachsen 20 750 | ||||
Baden-Württemberg 4 000 | ||||
Schleswig-Holstein 2 000 | ||||
Hessen 4 000 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | ||||
Rheinland-Pfalz 1 100 | ||||
Zusammen 369 742 | ||||
697 21-813 | Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unter nehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur | 527 468 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 200 000 | ||||
Sachsen 92 651 | ||||
Bayern 180 000 | ||||
Thüringen 49 533 | ||||
Brandenburg | ||||
Niedersachsen 500 | ||||
Baden-Württemberg 2 700 | ||||
Schleswig-Holstein 1 200 | ||||
Hessen 806 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern 28 | ||||
Rheinland-Pfalz 50 | ||||
Zusammen 527 468 | ||||
697 22-813 | Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betrof fenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden | 401 604 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 200 000 | ||||
Sachsen 106 043 | ||||
Bayern 60 000 | ||||
Thüringen 11 069 | ||||
Brandenburg 7 065 | ||||
Niedersachsen 8 984 | ||||
Baden-Württemberg 4 140 | ||||
Schleswig-Holstein 80 | ||||
Hessen | ||||
Mecklenburg-Vorpommern 3 446 | ||||
Rheinland-Pfalz 777 | ||||
Zusammen 401 604 | ||||
698 21-813 | Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen | 587 494 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 200 000 | ||||
Sachsen 151 434 | ||||
Bayern 190 000 | ||||
Thüringen 33 036 | ||||
Brandenburg 847 | ||||
Niedersachsen 1 250 | ||||
Baden-Württemberg 4 877 | ||||
Schleswig-Holstein 6 000 | ||||
Hessen | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | ||||
Rheinland-Pfalz 50 | ||||
Zusammen 587 494 | ||||
698 22-813 | Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrich tungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Trägerschaft | 62 761 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 40 000 | ||||
Sachsen 14 559 | ||||
Bayern 2 500 | ||||
Thüringen 4 784 | ||||
Brandenburg 10 | ||||
Niedersachsen 50 | ||||
Baden-Württemberg 455 | ||||
Schleswig-Holstein 390 | ||||
Hessen | ||||
Mecklenburg-Vorpommern 13 | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
Zusammen 62 761 | ||||
698 23-813 | Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrich tungen unabhängig von der Trägerschaft | 2 250 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 2 000 | ||||
Sachsen | ||||
Bayern 250 | ||||
Thüringen | ||||
Brandenburg | ||||
Niedersachsen | ||||
Baden-Württemberg | ||||
Schleswig-Holstein | ||||
Hessen | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
Zusammen 2 250 | ||||
882 21-813 | Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden | 785 252 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 408 470 | ||||
Sachsen 250 080 | ||||
Bayern 35 000 | ||||
Thüringen 60 430 | ||||
Brandenburg 12 462 | ||||
Niedersachsen 3 600 | ||||
Baden-Württemberg 12 452 | ||||
Schleswig-Holstein 1 837 | ||||
Hessen 806 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern 115 | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
Zusammen 785 252 | ||||
882 22-813 | Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder | 373 504 | - | |
Erläuterungen: | ||||
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: | ||||
Bezeichnung1 000 € | ||||
Sachsen-Anhalt 100 000 | ||||
Sachsen 163 813 | ||||
Bayern 65 500 | ||||
Thüringen 23 388 | ||||
Brandenburg 10 535 | ||||
Niedersachsen 321 | ||||
Baden-Württemberg 5 587 | ||||
Schleswig-Holstein | ||||
Hessen 4 029 | ||||
Mecklenburg-Vorpommern 131 | ||||
Rheinland-Pfalz 200 | ||||
Zusammen 373 504 | ||||
893 21-813 | Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung | 3 110 075 | - | |
919 21-850 | Zuführung an Rücklage | - | - | |
Abschluss der Anlage | ||||
Einnahmen | ||||
Steuern und steuerähnliche Abgaben | - | - | ||
Verwaltungseinnahmen | - | - | ||
Übrige Einnahmen | 8 000 000 | - | ||
Gesamteinnahmen | 8 000 000 | - | ||
Ausgaben | ||||
Personalausgaben | - | - | ||
Sächliche Verwaltungsausgaben | - | - | ||
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw . | - | - | ||
Schuldendienst | - | - | ||
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | 2 411 169 | - | ||
Ausgaben für Investitionen | 5 588 831 | - | ||
Besondere Finanzierungsausgaben | - | - | ||
Gesamtausgaben | 8 000 000 | - |
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger Verwaltung | Keine Quantifizierung durch das Ressort |
Das Ressort hat zugesagt, im Rahmen der Verwendungsprüfung auch zu untersuchen, "inwieweit die Länder bei der näheren Ausgestaltung der Verordnung dem Anliegen unbürokratischen Handelns soweit wie möglich Rechnung getragen haben, um für die Zukunft die gewonnenen Erkenntnisse nutzen zu können". Der Nationale Normenkontrollrat fordert das Ressort auf, in diesem Zusammenhang auch den Erfüllungsaufwand zu ermitteln und ihm über die Kosten zu berichten. Er bittet das Ressort, dem Nationalen Normenkontrollrat einen Bericht bzw. einen Zwischenbericht über die Ergebnisse der Prüfung und den ermittelten Erfüllungsaufwand bis zum 30. Juni 2014 zuzuleiten. |
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
Mit dem Entwurf wird von der Ermächtigungsgrundlage im § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens"Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) Gebrauch gemacht. Danach erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. Daneben legt der Entwurf insbesondere die Grundsätze zur Durchführung der Schadensermittlung fest. Darüber hinaus wird geregelt, dass der Nachweis der Angaben der Geschädigten durch die Glaubhaftmachung durch geeignete Nachweise und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden kann. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen insbesondere bei Schäden von großem Umfang werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel in Form eines Verwendungsberichts. Eine Prüfung der Verwendung der Mittel kann durch die zuständigen Bundesministerien, den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof erfolgen.
2. Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und der Verwaltung. Betroffene Privathaushalte und Unternehmen haben in ihren Anträgen auf Hilfen zum Ausgleich der Hochwasserschäden die Angaben mittels der Glaubhaftmachung durch geeignete Nachweise und Versicherung zu bestätigen. So sind beispielweise Fotos beizufügen und Gutachten beizubringen.
Ländern entsteht Mehraufwand durch den Vollzug der Hilfegewährung. Sie haben zudem Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Bundesministerien. Dort entsteht wiederum Aufwand durch die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel.
Ebenso fällt bei den Kommunen Aufwand an, wenn sie Aufbauhilfen für zerstörte Infrastrukturen beantragen.
3. Bewertung
Das Ressort führt in seinem Verordnungsentwurf aus, dass aufgrund der Nachweis- und Prüfpflichten ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung entsteht. Da die Details nicht im Rahmen dieser Verordnung, sondern erst durch die Ausführungsrichtlinien der Länder festgelegt werden und der Bund auf die Ausgestaltung dieser Richtlinien keinen Einfluss nehmen wird, sei es ihm derzeit nicht möglich, eine Kostenschätzung vorzunehmen.
Nach Aussage des Ressorts hat der Bund in Absprache mit den Ländern die Entscheidung getroffen, diesen bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Gewährung der Hilfe zum Ausgleich der Hochwasserschäden weitläufige Spielräume einzuräumen und auf eine Standardisierung zu verzichten. Zum einen sollen die Länder auf vorhandene Erfahrungen bei Gewährung von Leistungen zurückgreifen. Zum anderen soll der Einzelfallgerechtigkeit zur Geltung verholfen werden. Der Bund hat sich auf die Regelung von essentiellen, für alle Länder gleichen Voraussetzungen beschränkt, wie z.B. dass nur hochwasserbedingte Schäden im Überschwemmungsbereich berücksichtigt werden dürfen. Zwischen Bund und Ländern wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Länder sich bemühen werden, ein möglichst unbürokratisches Nachweisverfahren zu wählen.
Der Nationale Normenkontrollrat weist ausdrücklich darauf hin, dass in Fällen, in denen der Vollzug des Bundesrechts den Ländern obliegt, der Bund den Erfüllungsaufwand in Zusammenarbeit mit den Ländern zu ermitteln hat. Im Rahmen der Länderanhörung sind dabei die konkreten Kosten, die durch ein Regelungsvorhaben verursacht werden, zu erheben. Nur so kann Transparenz über die Auswirkungen eines Regelungsvorhabens hergestellt werden.
Das Ressort hat gegenüber dem Nationalen Normenkontrollrat schlüssig dargelegt, dass die Abschätzung im vorliegenden Fall gegenwärtig nicht methodengerecht möglich ist. So liegen weder dem Ressort noch den Ländern Fallzahlen über betroffene Flutopfer vor. Diese können erst anhand der Antragszahlen ermittelt werden. Auch die Schätzung der Kosten im Einzelfall gestaltet sich schwierig. Der Aufwand der Betroffenen richtet sich nach dem jeweiligen Schadensumfang, so dass aufgrund der Unterschiede - Renovierung des Kellers in einem Wohnhaus im Gegensatz zur Erneuerung der Produktionsstätten eines Betriebes oder dem Wiederaufbau kommunaler Infrastruktur - der Umfang der einzureichenden Unterlagen stark variieren kann. Für die Abschätzung kommt erschwerend hinzu, dass solche Schäden nicht ersetzt werden, die bereits von einer Versicherung erstattet wurden. Die privatrechtliche Versicherungssituation im Einzelfall beeinflusst infolgedessen den mit der Antragstellung verbundenen Aufwand erheblich. Nach Aussage des Ressorts können für die Abschätzung des Aufwandes keine Rückschlüsse aus der Flutsituation aus dem Jahre 2002 gezogen werden. Zum einen liegen zum Erfüllungsaufwand keine tragfähigen Aussagen vor. Zum anderen sind die Sachverhalte in einigen Punkten unterschiedlich, wie z.B. die Tatsache, dass mit länger stehendem Wasser höhere Schäden im Einzelfall entstehen können.
Der Nationale Normenkontrollrat erkennt an, dass der Erfüllungsaufwand insbesondere wegen der nicht bekannten Anzahl der Flutopfer derzeit nicht vollständig ermittelt werden kann. Auch die Abschätzung der Einzelfallkosten ist aufgrund der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der länderspezifischen Verfahrensregelungen mit Schwierigkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund ist bedauerlich, dass das Ressort keine Evaluation der Gewährung der Aufbauhilfen nach 2002 durchgeführt hat. Zumal die Bundesregierung bereits im Jahre 2002 eine Aufbauhilfefondsverordnung erlassen hat. Durch dieses Versäumnis kann keine Aussage dazu getroffen werden, ob und inwieweit den Betroffenen im vorliegenden Fall tatsächlich unbürokratisch geholfen werden kann.
Die Erfahrung des Nationalen Normenkontrollrates hat gezeigt, dass durch den Vergleich der unterschiedlichen Vollzugsmethoden gute Beispiele für bürokratiearme Verfahren ermittelt werden können, die dann nach Möglichkeit bundesweit verbindlich vorgegeben werden sollten. Um dem gemeinsamen Anliegen von Bund und Ländern, ein möglichst unbürokratisches Nachweisverfahren zu wählen, Rechnung zu tragen, darf der Bund nicht nur die Rolle eines Geldgebers einnehmen. Er sollte sich vielmehr auch aktiv in den Prozess einbringen und gegebenenfalls Best-Practice Beispiele (z.B. einheitliche Antragsformulare etc.) verbindlich vorgeben. Im Übrigen ist positiv anzumerken, dass durch die Beibehaltung der Regelung der Glaubhaftmachung - wie auch in <h3>2002 - grundsätzlich ein bürokratiearmes Verfahren angestrebt wird, weil z.B. die Beibringung von Fotos oder Zeugenaussagen für die Antragstellung ausreichend ist, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. </h3>
Das Ressort hat auf Empfehlung des Nationalen Normenkontrollrates zugesichert, im Rahmen der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel zu untersuchen, inwieweit die Länder bei der Ausgestaltung der Verordnung dem Anliegen unbürokratischen Handelns soweit wie möglich Rechnung getragen haben, um für die Zukunft die gewonnenen Erkenntnisse nutzen zu können. Der Nationale Normenkontrollrat geht deshalb davon aus, dass das Ressort seiner Verantwortung im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Bürokratie für die Zukunft intensiver als bisher nachkommen wird. Bis dahin sollte es jedoch den derzeitigen Prozess aktiv begleiten, um z.B. anhand des Mittelabflusses Hinweise auf bürokratische Hürden zu erlangen und im Sinne der Flutopfer gegebenenfalls zeitnah gegensteuern zu können.
Der Nationale Normenkontrollrat fordert das Ressort auf, im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch den Erfüllungsaufwand zu ermitteln und ihm das Ergebnis mitzuteilen.
Aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Einzelfallkosten empfiehlt der Nationale Normenkontrollrat eine fallgruppenbezogene Segmentierung, die die Kategorien geringer, mittlerer und hoher Aufwand umfassen könnte. Hierbei kann das Ressort auf die Unterstützung des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen. Nach Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates dürfte eine expost Betrachtung mit vertretbarem Aufwand möglich sein. So. hat z.B. die Gemeinde Straubing auf Nachfrage den Aspekt der Ortsbesichtigung mit 10-20 Minuten beziffert. Freilich müssen bei der Schätzung des Aufwandes weitere Aspekte berücksichtigt werden (Aufwand des Betroffenen für den Antrag, Vollzugskosten der Behörde etc.). Ein Vergleich der Zahlen in den betroffenen Ländern könnte hier die Datenbasis bilden. Angesichts der Tatsache, dass die Hilfe den sich in einer Notlage befindenden Betroffenen ohne Verzögerung gewährt werden sollte, hält der Nationale Normenkontrollrat in diesem besonderen Fall das Nachreichen der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes ausnahmsweise für zulässig. Zumal davon auszugehen ist, dass die expost Evaluation bereits in wenigen Monaten möglich sein dürfte.
Im Übrigen geht der Nationale Normenkontrollrat davon aus, dass damit seinem Anliegen aus der Stellungnahme zum Entwurf des Aufbauhilfegesetzes1 Rechnung getragen wird und auch die Kosten des der Verordnung zugrundeliegenden Gesetzes vollständig in den Blick genommen werden.
Der Nationale Normenkontrollrat bittet das Ressort, ihm einen Bericht bzw. einen Zwischenbericht über die Ergebnisse der zugesagten Prüfung und den ermittelten Erfüllungsaufwand bis zum 30. Juni 2014 zuzuleiten.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter
- 1. Vgl. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 21. Juni 2013