Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12830 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts - Drucksachen 18/9534, 18/10025 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 419/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort "allgemeine" gestrichen.
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird der Satz " § 241 Absatz 2 gilt entsprechend." durch den Satz "Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden." ersetzt.
- b) In Buchstabe b wird der Satz " § 241 Absatz 2 und § 241a gelten entsprechend." durch die Sätze "Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend." ersetzt.
3. In Nummer 7 wird der Satz " § 241 Absatz 2 und § 241a gelten entsprechend." durch die Sätze "Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend." ersetzt.