Der Deutsche Bundestag hat in seiner 91. Sitzung am 5. März 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/4174 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) - Drucksache 18/3418 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf."
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Absatzes 2 nicht über die Übereinstimmungsbescheinigung nachgewiesen werden oder gibt es für ein Fahrzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der Nachweis auch in anderer geeigneter Weise erbracht werden."
3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
" § 7 Berichterstattung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre, erstmals bis zum 1. Juli 2018, einen Bericht über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und den Betrieb elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1, über das Ladeverhalten solcher Fahrzeuge und über die Entwicklung der Ladeinfrastruktur, um Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Verringerung der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere der Fortschreibung der Umweltkriterien nach § 3 Absatz 2 Nummer 2, zu gewinnen."
4. Der bisherige § 7 wird § 8 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft."
Fristablauf: 27.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 436/14 (PDF)