Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 4e Absatz 1 Satz 5 BSchuWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 4e Absatz 1 Satz 5 BSchuWG-E enthaltene Verweisung auf die Zivilprozessordnung durch einen Verweis auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu ersetzen und das Verfahren als ein unternehmensrechtliches Verfahren (z.B. als § 375 Nummer 17 - neu - FamFG) auszugestalten ist.

Begründung:

Die Anlehnung des in § 4e Absatz 1 Satz 5 BSchuWG-E enthaltenen Verfahrens an das erstinstanzliche Verfahren nach der Zivilprozessordnung passt nach Einschätzung des Bundesrates nicht zu der gerichtlichen Ermächtigung einer Gläubigerversammlung. Die Sach- und Interessenlage nach § 4e BSchuWG-E ähnelt vielmehr der Konstellation, die im Fall der Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach § 122 AktG und im Falle der Einberufung von Gläubigerversammlungen nach § 9 Absatz 2 SchVG, auf den § 4e Absatz 1 Satz 3 BSchuWG-E ausdrücklich Bezug nimmt, und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 SchVG anzutreffen ist.

In beiden Parallelfällen richtet sich das entsprechende Verfahren jedoch nach den hierfür geeigneteren Vorschriften des FamFG, nicht nach denen der ZPO. Auch im Rahmen von § 4e BSchuWG-E empfiehlt sich nicht ein kontradiktorisches Urteil auf der Grundlage mündlicher Verhandlung. Taugliches Instrument für die bloße Einberufungsermächtigung dürfte vielmehr ein nicht auf der Grundlage obligatorischer mündlicher Verhandlung zu fassender Beschluss sein. Auch dürfte der nach § 26 FamFG zu beachtende Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz zur Ermittlung der nach § 4e Absatz 1 Satz 3 BSchuWG-E i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 SchVG erforderlichen "Berechtigung" des Einberufungsverlangens angesichts der möglichen Auswirkungen und zum Schutz der Rechte der Gläubiger geeigneter sein, als der der Zivilprozessordnung innewohnende Beibringungsgrundsatz.