Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt, Juli 2017
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
mit Schreiben vom 8. Juli 2017 hat Herr Dr. Norbert Walter-Borjans mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung sein Mandat im Verwaltungsrat der KfW niedergelegt.
Ich bitte Sie daher, die Bestellung eines Nachfolgers für die restliche Amtszeit von Herrn Dr. Walter-Borjans - bis zum 31. Dezember 2019 - im Verwaltungsrat der KfW in die Wege zu leiten.
Für die Neu- oder Wiederbestellung ist die erweiterte Anwendung von Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) in der KfW relevant, denn die KfW hat seit dem 1. Juli 2014 die Bestimmungen des KWG zur Corporate Governance (§§ 25c und 25d KWG) entsprechend anzuwenden und ihre Statuten mit Wirkung zum 1. August 2014 entsprechend angepasst.
Grundlage der Bestellung von Personen in den Verwaltungsrat der KfW ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KfW-Satzung eine vom Präsidial- und Nominierungsausschuss des KfW-Verwaltungsrats zu erstellende Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil, die die Anforderungen an die zu bestellenden Personen insbesondere in Bezug auf die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie die für die Mandatswahrnehmung aufzuwendende Zeit zusammenfasst.
In der Folge der erweiterten KWG-Anwendung hat die KfW Personen, die in den Verwaltungsrat bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Aus diesem Grund haben die zu bestellenden Personen bei erstmaliger Bestellung (oder im Fall einer Wiederbestellung, wenn in der Vergangenheit noch nicht erforderlich gewesen) bestimmte Unterlagen bei der KfW einzureichen. Die Einzelheiten zu den einzureichenden Formularen und Unterlagen können dem Merkblatt der BaFin zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB vom 04.01.2016 entnommen werden, abrufbar unter www.bafin.de. Die KfW wird zeitnah nach der Bestellung wegen der nötigen Unterlagen direkt mit dem Mitglied Kontakt aufnehmen.
Für Rückfragen hierzu steht die KfW jederzeit gerne zur Verfügung, Ansprechpartner ist Herr Dr. Dirk Plankensteiner (E-Mail: dirk.plankensteiner@kfw.de, Tel. 069/7431-4061).
Für Mitglieder des Verwaltungsrats der KfW ist die Mandatelimitierung gemäß § 25d Abs. 3a Nr. 3 KWG zu berücksichtigen. Danach kann Mitglied des Verwaltungsrats der KfW nicht sein, wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, Mitglied des Aufsichts- oder Kontrollorgans ist, es sei denn, diese Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. Mandate in Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stehen, sind danach unschädlich, so lange die zu bestellende Person in der Lage ist, der Wahrnehmung des Mandats bei der KfW ausreichend Zeit zu widmen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der KfW-Satzung bei der Bestellung auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen hinzuwirken ist.
Schließlich bitte ich, bei der Bestellung die Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Die Berufungsrichtlinien sind als Teil C in die am 1. Juli 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" integriert.
Ich bitte Sie, mir von der erfolgten Bestellung eines neuen Mitglieds für die Restlaufzeit des Mandats bis 31. Dezember 2019 Mitteilung zu machen. Bitte teilen Sie mir hierbei auch mit, ob das neue Mitglied bereit ist, das von dem ausscheidenden Mitglied wahrgenommene Mandat im Prüfungsausschuss fortzuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble