Punkt 63 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
Der Bundesrat verlangt zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgendem Ziel:
In Artikel 1 § 2 ist Absatz 9 zu streichen.
Begründung:
Die Ausnahme ermöglicht es, insbesondere große Teile des DB-Nebennetzes sowie der "klassischen" S-Bahn-Netze mit Tunnelstammstrecken (wie beispielsweise Frankfurt, München, Stuttgart, Hamburg, Berlin oder Leipzig) von der sogenannten "Trassen- und Stationspreisbremse" des § 37 ERegG auszunehmen. Ausweislich der Begründung zu Artikel 1 § 2 Absatz 9 kann mit den Verkehrsdiensten, die die Länder mit den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz finanzieren und für die eine Infrastrukturkostenbegrenzung nach § 37 ERegG erfolgt, offenbar künftig nicht den Vorgaben des § 36 ERegG zur Vollkostendeckung entsprochen werden. Der Infrastrukturanteil der Regionalisierungsmittel (für Trassen- und Stationspreise) beträgt derzeit mehr als 50 Prozent, wobei die Länder keinen Einfluss auf die Auskömmlichkeit des Infrastrukturanteils haben. Wenn nun Teile des Netzes der DB AG, auf denen maßgeblich durch Regionalisierungsmittel finanzierte Verkehre abgewickelt werden, aus der Infrastrukturkostenbegrenzung nach § 37 ERegG herausgelöst werden können, widerspricht dies der Regelung nach § 5 Absatz 5 Regionalisierungsgesetz, wonach die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen ist.
Artikel 1 § 2 Absatz 9 ist deshalb ersatzlos zu streichen, so wie es der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016 zu BR-Drucksache 022/16(B) bereits gefordert hat.