942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Kulturfragen und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, nachstehende Entschließung zu fassen:
Zu § 6 Absatz 6 EU/EWR HwV
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zusätzlich zu den zuständigen Behörden der Herkunftsstaaten künftig auch die zuständigen inländischen Behörden in den Vorwarnmechanismus einzubeziehen.
Er bittet sie ferner klarzustellen, dass der Vorwarnmechanismus bei der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise nicht nur auf Berufsangehörige der genannten Gesundheitshandwerke anzuwenden ist, und dass Vorwarnungen innerhalb von drei Kalender- und nicht Werktagen zu erfolgen haben.
Begründung:
Die Verordnung sieht bezüglich des durch die Richtlinie 2013/55/EU eingeführten Vorwarnmechanismus lediglich eine einszueins-Umsetzung vor. Der gegenseitige Informationsaustausch von deutschen Behörden ist nicht erfasst. Dies führt dazu, dass ausländische Behörden gegebenenfalls schneller als inländische Behörden über ein (teilweises) Berufsverbot informiert werden. Diese Schieflage gilt es zu vermeiden, indem der Vorwarnmechanismus künftig ausgedehnt wird. Darüber hinaus sollten Klarstellungen getroffen werden, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.