A. Problem und Ziel
- Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung wurde zuletzt 2001 geändert. In der Zwischenzeit sind neue Ausbildungsgänge festgelegt worden, die ebenfalls die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Pflanzenschutz vermitteln. Diese Ausbildungen sind daher in die Liste der Berufe aufzunehmen, die von der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anerkannt werden.
- Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005 S. 22) wurden die bisherigen Richtlinien in diesem Bereich abgelöst. Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, die bereits entsprechende Regelungen zur Umsetzung dieser früheren Richtlinien enthielt, ist daher entsprechend anzupassen.
B. Lösung
- Erlass einer Verordnung
C. Alternativen
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand: keine Haushaltskosten mit Vollzugsaufwand: keine
E. Sonstige Kosten
- Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Absolventen der neu in die Verordnung aufgenommenen Ausbildungsgänge müssen keinen gesonderten Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde mehr stellen, so dass insoweit von einer Entlastung auszugehen ist. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Vorschriften über die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten vorzulegenden Nachweise (bisher § 1 Absatz 4, jetzt § 1a Absatz 1) werden entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG angepasst, eine neue Informationspflicht wird nicht geschaffen. Da die Ausbildungsnachweise von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt sein müssen, können keine Angaben über die Kosten gemacht werden. Anforderungen, die über das EG-Recht hinausgehen, werden nicht gestellt.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Februar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Vom ...
Es verordnen
- - auf Grund des § 10 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) die Bundesregierung und
- - auf Grund des § 10a Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl I S. 1752), die durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden
- a) die Absätze 3 und 4 aufgehoben und
- b) der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3.
- 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:
" § 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit
- (1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:
- 1. der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen,
- 2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung muss der Staatsangehörige die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise besitzen, die in dem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten,
- 3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, kein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss der Staatsangehörige diese Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von zwei Jahren in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sein. Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen.
Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt hat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verlangen. Werden solche Unterlagen im Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides Statt des Antragstellers oder nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
- (2) Einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates gleichgestellt sind die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz.
- (3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, bezeichneter Staatsangehöriger einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 eine Ausbildungsdauer belegen, die mindestens ein Jahr unter der im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung Bestandteil der jeweiligen Ausbildung sind, es sei denn die Unterschiede in der Ausbildung werden durch eine ausreichende Berufspraxis ausgeglichen. Dabei ist dem Staatsangehörigen die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu lassen. § 4 bleibt unberührt.
- (4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 1. auch in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt, auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
§ 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit
- (1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:
- 1. der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- 2. ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein,.
- 3. ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben.
- (2) § 1a Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 1c Verfahren
- Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden."
- (1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:
- 3. Dem § 2 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen.
- 4. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 5. Der Anlage 1 Abschnitt A werden folgende Berufsbezeichnungen angefügt:
Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), Schädlingsbekämpfer / Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer / zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638)
- 6. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz "(zu § 1 Absatz 5 und § 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ersetzt.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Ausbildungsgang "Fachkraft Agrarservice" wurde eine weitere Ausbildung geschaffen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vermittelt. Diese Ausbildung ist daher in Anlage 1 (Liste der Berufe, die ausreichende Kenntnisse im Pflanzenschutz vermitteln) aufzunehmen. Die Absolventen dieser Ausbildung müssen dann keine gesonderten Anträge gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 auf Anerkennung im Sinne der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung stellen.
Neben der Fortbildung zum Schädlingsbekämpfer, die bereits in Anlage 1 aufgeführt ist, gibt es jetzt auch einen eigenständigen Ausbildungsgang "Schädlingsbekämpfer", der ebenfalls in Anhang 1 aufgenommen wird.
Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung enthält bereits Regeln darüber, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsabschlüsse aus anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden können. Die diesen Regeln zugrunde liegenden Richtlinien wurden inzwischen durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ersetzt. Allgemein wurde die Berufsanerkennungsrichtlinie bereits durch eine Änderung der Gewerbeordnung in deutsches Recht umgesetzt. Für die Bereiche des Pflanzenschutzes ist die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung anzupassen. Durch die Verordnung entstehen weder für die öffentlichen Haushalte noch für die Wirtschaft oder die Verbraucher zusätzliche Kosten. Durch die Verordnung wird in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG eine bereits bestehende Informationspflicht (Ausbildungs- und Befähigungsnachweise für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten, bisher § 1 Abs. 4, jetzt § 1a Abs. 1) angepasst. Da Befähigungs- und Ausbildungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten vorzulegen sind, können keine Angaben über die insoweit entstehenden Kosten gemacht werden. Über das EG-Recht hinausgehende Anforderungen werden nicht gestellt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 Absätze 3 und 4)
Die Absätze 3 und 4 dienten der Umsetzung von inzwischen aufgehobenen Richtlinien, sie können daher aufgehoben werden. Im Wege der redaktionellen Anpassung wird der bisherige Absatz 5 Absatz 3.
Zu Nummer 2 (§ 1a bis 1c)
Die neu eingefügten § 1a bis 1c dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Im Gegensatz zu den früheren Richtlinien verfolgt die neue Berufsanerkennungsrichtlinie einen horizontalen, grundsätzlich für alle Berufe geltenden Ansatz. Außerdem unterscheidet die Richtlinie zwischen dauerhaften und vorübergehenden Tätigkeiten, an die daher auch unterschiedliche Anforderungen an das Qualifikationsniveau gestellt werden dürfen.
§ 1a bezieht sich auf die Anforderungen für dauerhafte Tätigkeiten. Voraussetzung sind zunächst in Übereinstimmung mit Artikel 53 der Richtlinie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. In Deutschland dürfen nur in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel verkauft oder angewendet werden. Diese sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen. Deutsche Sprachkenntnisse sind daher unerlässlich für eine sachgerechte und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. für eine Beratung beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln.
Die Richtlinie unterscheidet weiter zwischen reglementierten Berufen und solchen, die es nicht sind. Ein reglementierter Beruf ist laut Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. So ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland ein reglementierter Beruf.
§ 1a Absatz 1 Nr. 2 enthält die Voraussetzungen, wenn die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedsstaat ein reglementierter Beruf ist. Für den Bereich Pflanzenschutz bedeutet dies: Ist in einem anderen Mitgliedsstaat die Anwendung von Pflanzenschutzmittel oder der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ebenfalls an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden und besitzt ein Staatsangehöriger diese Berufsqualifikation, darf er die entsprechende Tätigkeit auch in Deutschland ausüben. Ein Verweis auf die unterschiedlichen Qualifikationsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36 ist hier nicht erforderlich, da die Mindestqualifikation in Deutschland zur Erlangung der Sachkunde der Stufe b zuzuordnen ist.
§ 1a Absatz 1 Nr. 3 legt die Voraussetzungen fest, wenn die Anwendung oder der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln in einem Mitgliedsstaat nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist. In diesem Fall ist Berufserfahrung erforderlich. Der Staatsangehörige muss die Tätigkeit mindestens 2 Jahre während der letzten 10 Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und zumindest im Besitz eines Ausbildungsnachweises sein. Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Staatsangehörige eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie hat.
In Ergänzung zu diesen allgemeinen Regeln regelt Absatz 4, dass in Einzelfällen eine Prüfung oder ein zusätzlicher Lehrgang gefordert werden kann, wenn sich das vorliegende Qualifikationsniveau erheblich von dem in Deutschland geforderten Qualifikationsniveau unterscheidet.
§ 1b enthält die entsprechenden Regeln, soll eine Tätigkeit im Sinne der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nur vorübergehend in Deutschland ausgeübt werden.
§ 1c legt die Verfahrensdauer fest.
Zu Nummer 3
Durch den neu angefügten Satz 2 wird geregelt, dass der schriftliche teil der Prüfung auch in Form eines Multiple Choice Verfahrens erfolgen kann.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5
Nummer 4 enthält die notwendigen Änderungen der Anlage 1. Neu aufgenommen werden die Ausbildungen Fachkraft Agrarservice und Schädlingsbekämpfer.
Artikel 2 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1092:
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Änderungen und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt.
Danach beziehen sich die Änderungen auf die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Gegenüber dem heutigen Verfahren haben die Änderungen nur marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |