Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. März 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún1, vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 20042, vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong3, vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung4, vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong5, vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung6, vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA)7, vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen8, vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln9, vom 12. Dezember 2007 zu den WPA10 und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 , Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und Nr. 1100/2006 der Kommission11,
- - unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits,
- - unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 "Wirtschaftspartnerschaftsabkommen" (KOM (2007) 0635),
- - unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,
- - unter Hinweis auf die Ministererklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,
- - unter Hinweis auf die Ministererklärung der Sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,
- - unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,
- - in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,
- - unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 verabschiedet wurde,
- - gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass WPA in Einklang mit den Regeln der WTO stehen und darauf abzielen sollten, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,
B. in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in Dienstleistungsbereichen einzugehen,
C. in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen gezielt aufzubauen, wenn die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,
D. in der Erwägung, dass faire handelspolitische Beziehungen aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden,
E. in der Erwägung, dass das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) auf den Handel mit Waren und die Einhaltung der WTO-Regeln ausgerichtet ist,
F. in der Erwägung, dass sich das Interim-WPA in fundamentaler Weise auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und die diesbezügliche Politik der Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und ihrer Handelspartner im östlichen und südlichen Afrika auswirken wird,
G. in der Erwägung, dass die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft 2005 eine Zollunion gegründet haben und die Schaffung eines gemeinsamen Marktes bis 2010, einer Währungsunion bis 2012 und einer politischen Föderation der ostafrikanischen Staaten anstreben,
H. in der Erwägung, dass das Interim-WPA wahrscheinlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den EAC-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,
I. in der Erwägung, dass wenig Wettbewerb zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten herrscht, da die übergroße Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die AKP-Staaten nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Einsatzgüter für die heimische Industrie benötigen, in der Erwägung, dass dies auf den Handel mit Agrarerzeugnissen nicht zutrifft, bei denen die EU-Exportbeihilfen für die AKP-Erzeuger in den Sektoren Landwirtschaft, Vieh und Molkereiprodukte ein ernsthaftes Hindernis darstellen, wobei sie sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte stören und häufig zerstören, und fordert daher die Europäische Union nachdrücklich, alle Arten von Exportbeihilfen unverzüglich abzuschaffen,
J. in der Erwägung, dass die EAC-Partnerstaaten signalisiert haben, dass sie einige im Interim-WPA enthaltene Punkte erneut verhandeln möchten,
K. in der Erwägung, dass keiner der Zeitpläne für die Liberalisierung Ländern die Aufhebung günstiger Zollsätze bis 2015 auferlegt; in der Erwägung, dass den EAC-Partner-Staaten 24 Jahre zur Verfügung standen, um den Liberalisierungsprozess im Rahmen des Interim-WPA abzuschließen;
L. in der Erwägung, dass Handelsverpflichtungen an verstärkte handelsbezogene Stützmaßnahmen gekoppelt sein müssen,
M. in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern sowie Anpassungskosten und mögliche negative Auswirkungen der Handelsliberalisierung zu auszugleichen,
N. in der Erwägung, dass ein mögliches umfassendes WPA die Förderung des Zugang der EAC-Partnerstaaten zu Arzneimitteln in keiner Weise behindern darf,
- 1. ist der Ansicht, dass das Interim-WPA zur Wiederbelebung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union, zu einem stärkeren Wirtschaftswachstum, zur regionalen Integration, zur wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Verringerung der Armut sowie zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen muss; fordert daher nachdrücklich eine flexible Umsetzung, bei der die Kapazitätsprobleme der EAC-Partnerstaaten umfassend berücksichtigt werden;
- 2. betont, dass derartige Abkommen nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung, Förderung ihrer Teilnahme am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses; betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der EAC-Partnerstaaten Unterstützung leisten muss, damit durch Handelspräferenzen und den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung reale Vorteile entstehen;
- 3. bekräftigt seine Ansicht, dass WPA bei zweckmäßiger Gestaltung eine Chance zur Neubelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU, zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Verringerung der Armut in den AKP-Staaten bieten;
- 4. bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 abzuschließen; bestärkt die Parteien darin, jede Maßnahme zu ergreifen, die es ermöglicht, ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union wie geplant noch vor Ende des Jahres 2009 abzuschließen;
- 5. erkennt die Vorteile an, die die Unterzeichnung des Interim-WPA für Exporteure hat, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach Ablauf der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 erweitert wurden und somit Schaden abgewendet wurde, der den AKP-Exporteuren entstanden wäre, wenn sie im Rahmen eines weniger günstigen Handelssystems hätten agieren müssen;
- 6. begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Marktzugang zur Europäischen Union bietet;
- 7. betont, dass das Interim-WPA ein Abkommen über den Handel mit Waren ist, mit dem die Möglichkeiten der EAC-Partnerstaaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich erweitert werden sollen;
- 8. betont, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA ein notwendiger Schritt für ein nachhaltiges Wachstum in der gesamten Region ist, und unterstreicht, dass es von großer Bedeutung ist, die Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen fortzusetzen, mit dem Handel, Investitionen und regionale Integration gefördert werden;
- 9. weist darauf hin, dass die WPA den WTO-Regeln entsprechen sollten, die Liberalisierungsverpflichtungen oder ordnungspolitische Auflagen im Hinblick auf Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums und die so genannten "Singapur-Themen" weder vorschreiben noch untersagen;
- 10. fordert, dass in der Übergangszeit vom Interim-WPA zum umfassenden WPA ein Regelungsrahmen für Dienstleistungen geschaffen wird; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass für Universaldienste sowie für grundlegende öffentliche Dienste Vorschriften gelten, und bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr1 dargelegten Auffassungen;
- 11. erinnert daran, dass ein wirklich regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Interim-WPA ist und dass die regionale Integration und Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der EAC-Partnerstaaten ist;
- 12. fordert, dass Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas geschlossen werden, nicht im Widerspruch zueinander stehen und die regionale Integration der weiteren Region behindern dürfen;
- 13. erkennt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an, damit sie sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der EAC-Partnerstaaten nachdrücklich auf, die Interessen von KMU bei ihren Verhandlungen über ein umfassendes WPA weiterhin zu unterstützen;
- 14. fordert, dass die Europäische Union den Behörden in den AKP-Staaten und dem privaten Sektor verstärkte und angemessene Unterstützung gewährt, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;
- 15. unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Güter, da sie vor allem auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;
- 16. fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe ("Aid for Trade") stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;
- 17. fordert die entsprechenden Länder nachdrücklich auf, eindeutige und transparente Auskünfte über die wirtschaftliche und politische Lage sowie die Entwicklung in diesen Ländern zu geben, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;
- 18. erkennt an, dass ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufgenommen worden ist, durch das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen abgedeckt werden; fordert beide Parteien auf, sich an ihre vereinbarte Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Auftragsvergabe erst dann abzuschließen, wenn die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut worden sind;
- 19. erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der EAC-Partnerstaaten leisten muss;
- 20. erinnert daran, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die EAC-Partnerstaaten einen angemessenen und gerechten Anteil erhalten;
- 21. fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem EEF, sondern um zusätzliche Mittel handeln sollte, die den Prioritäten der EAC entsprechen sollten, und dass ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;
- 22. fordert die Kommission auf klarzustellen, wie die Mittel in der gesamten Region verteilt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel über die Mittelbindungen 2008-2013 hinaus aufzuzeigen;
- 23. fordert die Kommission in Anbetracht der vom Rat im September 2007 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Zugang zu Arzneimitteln auf, davon abzusehen, im Rahmen des umfassenden WPA "TRIPS+"-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse auszuhandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln betreffen, die Einhaltung oder Billigung der im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie der im Patentrechtsvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu fordern und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder neue Bereiche wie den Schutz von nichtoriginalen Datenbanken in das umfassende WPA aufzunehmen;
- 24. fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung eines umfassenden WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;
- 25. betont, dass jedes umfassende WPA auch Bestimmungen zur verantwortungsvollen Regierungsführung, zur Transparenz bei öffentlichen Ämtern und zu Menschenrechten enthalten muss;
- 26. unterstreicht die Bedeutung des intraregionalen Handels sowie die Notwendigkeit verstärkter regionaler Handelsverbindungen für ein nachhaltiges Wachstum in der Region; betont, wie wichtig Kooperation und Kongruenz zwischen den verschiedenen regionalen Stellen sind;
- 27. unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und regionalen Staatengruppen, die heute 15 bis 25 % des Handelswertes ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration zu fördern;
- 28. fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;
- 29. ist davon überzeugt, dass umfassende WPA eine Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda ergänzen und nicht eine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;
- 30. erkennt die Notwendigkeit eines Kapitels zum handelspolitischen Schutz mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Parteien auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen fortgesetzter Verhandlungen über ein umfassendes WPA eine Revision der im Interims-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zu akzeptieren, um eine angemessene, transparente und rasche Anwendung für den Fall zu gewährleisten, dass das Kriterium für ihre Anwendung erfüllt ist;
- 31. ersucht um ein rasches Ratifizierungsverfahren, damit den Partnerländern die Vorzüge des Interim-WPA ohne unnötige Verzögerung zur Verfügung stehen;
- 32. erinnert daran, dass das Interim-WPA zwar als erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden WPA betrachtet werden kann, es sich im rechtlichen Sinne jedoch um ein vollkommen unabhängiges internationales Abkommen handelt, das nicht zwangsläufig zu einem umfassenden WPA führen muss;
- 33. betont, dass die mögliche Zustimmung des Parlaments zu dem Interim-WPA keinen Schluss auf den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Zustimmung zu einem möglichen umfassenden WPA zulässt, da sich das Verfahren auf zwei unterschiedliche internationale Abkommen bezieht;
- 34. erinnert daran, dass die EAC der einzige Staatenbund ist, dessen Mitglieder ausnahmslos dem Interim-WPA beigetreten sind und identische Zeitpläne für die Liberalisierung angeboten haben; weist darauf hin, dass diese regelmäßig bewertet und überprüft werden müssen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich deren Umsetzung zu schwierig gestaltet;
- 35. weist darauf hin, dass das Abkommen wahrscheinlich die Beziehungen zwischen der Region und ihren engsten Handelspartnern beeinflussen wird, und dass sichergestellt werden muss, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zukünftige Handelsabkommen mit erleichtern;
- 36. fordert die Kommission auf, Forderungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, für das umfassende WPA bestimmte strittige Punkte im Interim-WPA, die sie zu ändern oder zurückzuziehen wünscht, neu zu verhandeln;
- 37. fordert die AKP-Staaten mit Nachdruck auf, den Prozess der Liberalisierung zu fördern, und ermutigt sie, diese Reformen über den Warenhandel hinaus auf eine stärkere Liberalisierung des Bereichs Handel und Dienstleistungen auszudehnen;
- 38. weist darauf hin, dass das WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollte;
- 39. stellt fest, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner;
- 40. begrüßt die Tatsache, dass neue verbesserte und flexiblere Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten möglicherweise erhebliche Vorteile bieten könnten;
- 41. betont, dass die Ausfuhr von Bergbau- oder Holzerzeugnissen das fragile Ökosystem, das für den Kontinent eine entscheidende Rolle spielt, nicht gefährden darf und dass die WPA Mechanismen zur Vergütung von Umweltschutzdienstleistungen der EAC-Partnerstaaten vorsehen müssen;
- 42. hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für Internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses über internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; dieser parlamentarische Ausschuss sollte flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;
- 43. betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Planung zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;
- 44. fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen;
- 45. begrüßt die Aufnahme einer Revisionsklausel in das Interim-WPA, in der bekräftigt wird, dass spätestens fünf Jahre nach Unterzeichnung und dann im Abstand von fünf Jahren eine obligatorische umfassende Überprüfung des Abkommens erfolgt, wozu auch die Kosten und Folgen der Erfüllung von Handelsverpflichtungen gehören; gegebenenfalls sind Änderungen an den Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen an seine Anwendung im Hinblick auf die Regeln und Verfahren der WTO und im Einklang mit ihnen vorzunehmen;
- 46. fordert den Rat auf, vor der Beschlussfassung über die vorläufige Anwendung von internationalen Abkommen - wie bei den WPA - bei erforderlichem Zustimmungsverfahren das Parlament zu konsultieren, da die Möglichkeit besteht, dass das Parlament das internationale Abkommen ablehnt, so dass dessen vorläufige Anwendung beendet werden müsste;
- 47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
- 1 ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.
- 2 ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.
- 3 ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.
- 4 ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.
- 5 ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.
- 6 ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.
- 7 ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.
- 8 ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
- 9 ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
- 10 ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
- 11 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.
- 1 Angenommene Texte P6_TA(2008)0407.