Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 115580 - vom 5. August 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Juli 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Simbabwe, insbesondere seine Entschließung vom 24. April 20081,
- - unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/135/GASP des Rates2 vom 18. Februar 2008 zur Verlängerung der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP3 gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2009,
- - unter Hinweis auf die vom Rat am 29. April 2008 und 26./27. Mai 2008 angenommenen Schlussfolgerungen zu Simbabwe,
- - unter Hinweis auf die von der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker ("die Afrikanische Kommission") auf ihrer 43. ordentlichen Tagung in Ezulwini (Königreich Swasiland) vom 7. bis 22. Mai 2008 angenommene Entschließung zur damals bevorstehenden Stichwahl in Simbabwe,
- - in Kenntnis des Berichts der Wahlbeobachtungsmission des Panafrikanischen Parlaments über die harmonisierten Wahlen vom 29. März 2008 in der Republik Simbabwe,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Europäischen Rates vom 19.-20. Juni 2008, in denen die Bereitschaft der Europäischen Union bekräftigt wird, zusätzliche Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die für die Gewalt verantwortlich sind,
- - unter Hinweis auf die Voraberklärung der Wahlbeobachtungsmission der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC) zum Ablauf der Präsidentschaftswahlen und der Nachwahlen zum Unterhaus vom 29. Juni 2008 in Simbabwe,
- - unter Hinweis auf die Zwischenerklärung der Wahlbeobachtungsmission des Panafrikanischen Parlaments zum Ablauf der Präsidentschaftswahlen und der Nachwahlen zum Unterhaus vom 30. Juni 2008 in Simbabwe,
- - unter Hinweis auf die Voraberklärung der Wahlbeobachtungsmission der Afrikanischen Union (AU) vom 29. Juni 2008 zu Simbabwe,
- - unter Hinweis auf die auf dem 11. Gipfeltreffen der AU vom 30. Juni bis 1. Juli 2008 in Sharm el-Sheikh in Ägypten angenommene Entschließung zu Simbabwe,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahlen am 27. Juni 2008 stattfanden, obwohl sich der Präsidentschaftskandidat Tsvangirai aufgrund zunehmender Gewalt und zunehmender Beschränkungen der Oppositionspartei und ihrer Anhänger zurückgezogen hatte,
B. in der Erwägung, dass Beobachter der SADC, des Panafrikanischen Parlaments und der AU verlautbarten, dass die Wahlen von Gewalt untergraben gewesen seien, dass sie weder den Normen der AU noch denjenigen der SADC entsprochen haben und dass sie nicht den Willen der Bevölkerung widerspiegelten,
C. in der Erwägung, dass am 29. März 2008 Wahlen zum Unterhaus und zum Senat von Simbabwe, die Präsidentschaftswahlen und die Wahlen zu den lokalen Körperschaften stattfanden,
D. in der Erwägung, dass gemäß den von der Wahlkommission des Landes verkündeten offiziellen Ergebnissen die Oppositionspartei Bewegung für Demokratischen Wandel (MDC) die Mehrheit der Sitze im Unterhaus errang, während bei der Präsidentschaftswahl 47,9% der Stimmen für Morgan Tsvangirai und 43,2% für Robert Mugabe abgegeben wurden,
E. in der Erwägung, dass die Bekanntgabe der Ergebnisse der Präsidentschaftswahl mehrere Wochen lang verzögert wurde, wodurch die Glaubwürdigkeit und die Transparenz des Wahlvorgangs untergraben wurden,
F. in der Erwägung, dass Robert Mugabe vor den Stichwahlen erklärt hat, dass die oppositionelle MDC niemals die Herrschaft in Simbabwe übernehmen werde und er bereit sei, dafür zu kämpfen, dass sie nicht an die Macht kommt,
G. in der Erwägung, dass im Vorfeld der zweiten Runde der Präsidentschaftswahl Aktivisten und Anhänger der Opposition Opfer von staatlich finanzierter Gewalt, Folter, Einschüchterung und willkürlichen Verhaftungen wurden und der MDC zufolge mindestens 86 ihrer Anhänger getötet und 200.000 aus ihren Häusern vertrieben wurden,
H. in der Erwägung, dass Morgan Tsvangirai im Laufe der Wahlkampagne mehrfach festgenommen worden war, von bewaffneten Soldaten verfolgt wurde und sich gezwungen sah, in der Niederländischen Botschaft in Harare Schutz zu suchen,
I. in der Erwägung, dass der Generalsekretär der MDC, Tendai Biti, am 12. Juni 2008 verhaftet und wegen Subversion und Verrat angeklagt wurde,
J. in der Erwägung, dass die staatlichen Medien keine Wahlspots der MDC gesendet haben, wodurch eine freie und faire Wahlkampagne verhindert wurde; in der Erwägung ferner, dass die von der MDC für den 22. Juni 2008 in Harare geplante Wahlkundgebung von gewalttätigen Anhängern der Afrikanischen Nationalen Union Simbabwe - Patriotische Front (ZANU-PF) behindert wurde,
K. in der Erwägung, dass der Präsident des Afrikanischen Nationalkongresses ANC, Jacob Zuma, am 24. Juni 2008 erklärte, die Lage in Simbabwe sei "außer Kontrolle geraten", und eine sofortige Intervention der Vereinten Nationen und der SADC forderte,
L. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die von der Regierung von Simbabwe finanzierte Welle von Gewalt letztlich einmütig verurteilt hat, aufgrund des Wiederstands von Südafrika jedoch darauf verzichtet hat, diese Wahlen für rechtswidrig zu erklären,
M. in der Erwägung, dass die Afrikanische Union keine Einigung in Bezug auf Leitlinien oder einen eindeutigen Zeitplan für den Beginn und den Abschluss von Verhandlungen erzielte und darüber hinaus die Zerrüttungen innerhalb der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC) einen Dialog unwahrscheinlich erscheinen lassen;
N. in der Erwägung, dass Journalisten belästigt und eingeschüchtert und ausländische Journalisten an der Einreise gehindert wurden,
O. in der Erwägung, dass die Polizei Aktivisten der Zivilgesellschaft, u.a. Mitglieder kirchlicher zivilgesellschaftlicher Gruppen in Harare, willkürlich festnahm und mehrere Nichtstaatliche Organisationen und Hilfsagenturen ihre Tätigkeit einstellen mussten,
P. in der Erwägung, dass die vom Präsidenten Südafrikas Thabo Mbeki jahrelang praktizierte "stille Diplomatie" hinsichtlich der politischen Lage in Simbabwe leider zu keinen greifbaren Ergebnissen geführt hat, und dass seine beträchtlichen Sympathien für Mugabe schließlich dazu geführt haben, dass die Opposition in Simbabwe sich geweigert hat, ihn als Vermittler zu akzeptieren,
Q. in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Krise in Simbabwe auf die Nachbarländer und insbesondere auf Südafrika überschwappen,
R. in der Erwägung, dass einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und des Welternährungsprogramms zufolge zwischen Juli 2008 und September 2008 schätzungsweise 2 Millionen Menschen in Simbabwe Hunger leiden werden und diese Zahl im Zeitraum zwischen Januar und März 2009 voraussichtlich auf 5,1 Millionen ansteigen wird,
S. in der Erwägung, dass in Simbabwe jedes zehnte Kind vor seinem fünften Geburtstag stirbt und die durchschnittliche Lebenserwartung für Männer 37 Jahre und für Frauen 34 Jahre beträgt,
- 1. betont, dass die Wahlen vom 27. Juni 2008 nicht als rechtmäßig betrachtet werden können und begrüßt die Erklärung des Ratsvorsitzes vom 28. Juni 2008, mit der dieser Standpunkt unmissverständlich vertreten wird;
- 2. verurteilt auf das Schärfste die von der Regierung finanzierte Kampagne der Gewalt gegen die politische Opposition im Vorfeld der anberaumten zweiten Runde der Präsidentschaftswahl, die zum Tod, zur willkürlichen Verhaftung und zur Belästigung von Aktivisten und Anhängern der Opposition sowie von Menschenrechtsaktivisten geführt hat;
- 3. vertritt die Auffassung, dass die Kampagne von Gewalt, Bedrohungen und Einschüchterungen gegen die Opposition einen freien und fairen Ablauf der Präsidentschafts-Stichwahl in Simbabwe unmöglich gemacht hat, ein Umstand, auf den die internationale Gemeinschaft, darunter auch die afrikanischen Wahlbeobachter und afrikanische politische Führer umfassend hingewiesen haben;
- 4. begrüßt die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der die Art und Weise der Durchführung der Präsidentschaftswahl in Simbabwe verurteilt wurde;
- 5. Begrüßt die Stellungnahme der Staats- und Regierungschefs der G8 vom 8. Juli 2008, insbesondere die Ablehnung der Legitimität einer Regierung, die nicht den Willen des Volkes von Zimbabwe widerspiegelt, die Empfehlung, einen Sondergesandten des UN-Generalsekretärs zu ernennen, der über die politische, humanitäre, menschenrechtliche und Sicherheitssituation Bericht erstatten und die regionalen Bemühungen um Mediation zwischen den politischen Parteien unter Beachtung des Ergebnisses der Wahlen vom 29. März 2008 voranbringen soll, und begrüßt ihre Absicht, weitergehende Schritte zu unternehmen, wie etwa finanzielle und sonstige Maßnahmen gegen die für die Gewaltakte verantwortlichen Personen zu treffen;
- 6. fordert alle Länder Afrikas und die internationale Gemeinschaft auf, eine Anerkennung des Mugabe-Regimes abzulehnen;
- 7. fordert die AU , die SADC und die Vereinten Nationen auf, auf einen inklusiven Vermittlungsprozess mit klaren Zeitvorgaben für Verhandlungen hinzuarbeiten und damit eine rasche und positive Lösung der Krise in Simbabwe auf der Grundlage von freien und fairen Wahlen zu ermöglichen;
- 8. betont, dass zu Vermittlungsbemühungen, die in einen aussagekräftigen und produktiven Dialog münden sollen, neben Präsident Thabo Mbeki noch andere ausstehende Akteure hinzugezogen werden müssen, und dass der innenpolitische Dialog nicht auf die beiden politischen Parteien beschränkt bleiben darf, sondern vielmehr noch andere Akteure der Zivilgesellschaft wie Nichtstaatliche Organisationen, Kirchen, Gewerkschaften und das Parlament umfassen sollte;
- 9. fordert eine ausgehandelte Beilegung der derzeitigen Krise, verbunden mit der Einsetzung einer Übergangsverwaltung mit dem Mandat, die staatlich finanzierte Gewalt zu beenden, die Milizen zu demobilisieren, repressive Rechtsvorschriften zu widerrufen, die humanitäre Krise zu lösen, die Wirtschaft zu stabilisieren, einen Prozess zur inklusiven Überarbeitung der Verfassung in die Wege zu leiten und die Wahlkommission von Simbabwe wieder einzusetzen, um damit die Voraussetzungen für freie und faire Präsidentschaftswahlen in naher Zukunft unter der Schirmherrschaft der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen zu schaffen; fordert ferner, dass derartige Verhandlungen von einem Gesandten der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen beobachtet werden;
- 10. fordert die Vereinten Nationen auf, von unabhängiger Seite die verübten Menschenrechtsverstöße untersuchen zu lassen, und hält es für unverzichtbar, dass die Verantwortlichen nicht straflos bleiben, sondern vor ein zuständiges und unparteiisches Gericht gestellt werden;
- 11. betont die Notwendigkeit einer Rehabilitierung der Opfer und fordert Maßnahmen der Übergangsjustiz, u.a. die Einsetzung einer Kommission zur Wahrheitsfindung und Aussöhnung;
- 12. begrüßt die Haltung vieler afrikanischer Länder und einer beträchtlichen Anzahl hoch angesehener afrikanischer Persönlichkeiten einschließlich Nelson Mandela, Desmond Tutu und Kofi Annan, die die Lage in Simbabwe verurteilen, und ermutigt sie, sich konkret für eine politische und demokratische Lösung einzusetzen;
- 13. unterstützt Botswana in seiner Forderung, Simbabwe so lange von Afrikanischen Foren auszuschließen, bis freie und faire Wahlen stattgefunden haben;
- 14. fordert Südafrika auf, für die Zukunft Simbabwes eine Schlüsselrolle in der Region der SADC einzunehmen, und bedauert zutiefst, dass Südafrika sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen weigert, diese Wahlen für rechtswidrig zu erklären;
- 15. fordert die internationale Gemeinschaft auf, den diplomatischen Druck auf das Mugabe-Regime zu erhöhen und damit darauf hinzuwirken, dass jegliche Art von Gewalt unverzüglich eingestellt wird und das vor drei Monaten ordnungsgemäß gewählte Parlament die Erlaubnis erhält zusammenzutreten;
- 16. fordert den Rat auf, die gezielten Sanktionen gegen Mitglieder des Mugabe-Regimes und andere für schwere Menschenrechtsverletzungen Verantwortliche zu verschärfen und auszuweiten, falls die Vermittlungsbemühungen nicht akzeptiert werden und die staatlich finanzierte Gewalt nicht beendet wird, und darauf zu drängen, dass auf der Ebene der Vereinten Nationen Sanktionen beschlossen werden, darunter ein Waffenembargo und ein umfassendes Einfrieren des Vermögens der gesamten Regierung und der Führung der regierenden Partei; betont, dass diese Sanktionen energisch umgesetzt und mit der internationalen Gemeinschaft abgesprochen werden müssen, damit ihre Effizienz gewährleistet wird und Abweichungen verhindert werden;
- 17. besteht darauf, dass im Rahmen derartiger Zwangsmaßnahmen jene Geschäftsleute namentlich genannt und an den Pranger gestellt werden, die für die Finanzierung des repressiven ZANU-PF-Regimes verantwortlich sind, dass ihre Aufenthaltsrechte in Europa aufgehoben werden und dass ihre Familienmitglieder keinen Zugang zu Beschäftigung und Bildungseinrichtungen erhalten; fordert ferner, dass den Beteiligten die internationalen Banken genannt werden, die zur Kanalisierung korrupter Gewinne herangezogen werden oder die Darlehen und Investitionen bereitstellen, wie etwa die Barclys Bank, Standard Chartered und andere; fordert die übrigen europäischen und internationalen Unternehmen auf, alle Aktivitäten zu überprüfen, die dem Regime den Zugang zu harten Währungen ermöglichen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung von Tesco und Giesecke & Devrient, die Geschäftsbeziehungen zu Simbabwe einzustellen;
- 18. fordert folglich die Mitgliedstaaten auf, Robert Mugabe, seinem Kabinett und der ZANU-PF-Führung keine Einreiseerlaubnis für nationale oder internationale Zwecke in das Gebiet der Europäischen Union zu gewähren, da sie als Vertreter eines rechtswidrigen Regimes keinerlei auf einschlägigen internationalen Vereinbarungen über diplomatische Freiheiten und Privilegien beruhende Vorrechte beanspruchen können;
- 19. fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, verstärkt diplomatische Schritte gegenüber afrikanischen Regierungen, der SADC und der AU sowie anderen wichtigen Akteuren einschließlich der chinesischen Regierung zu unternehmen, um zu einer gemeinsamen Haltung hinsichtlich der Krise in Simbabwe zu gelangen;
- 20. fordert China und Libyen auf, das Mugabe-Regime nicht länger zu unterstützen;
- 21. fordert den Rat und die Kommission auf, sich in besonderer Weise an Südafrika als dem Schlüsselland der Region zu wenden, um ernsthafte Besorgnis darüber zu bekunden, dass es nicht gelungen ist, bezüglich der Krise in Simbabwe im Laufe der vergangenen Jahre greifbare Vermittlungsergebnisse zu erzielen, um darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen dieser Krise auf die Nachbarländer einschließlich Südafrika in der Region nicht verkannt werden sollten, und um deutlich zu machen, dass eine dauerhafte politische und wirtschaftliche Unterstützung des Mugabe-Regimes negative Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Südafrika haben könnte;
- 22. fordert den Rat auf, auf die Einleitung wirksamer und greifbarer Maßnahmen für die internationale Konfliktvorbeugung und -minderung zu drängen und erforderlichenfalls schon bald AU/UN-Friedenstruppen zu entsenden;
- 23. fordert mit Nachdruck die sofortige Freilassung aller ausschließlich aus politischen Gründen inhaftierten Personen;
- 24. weist auf die verheerenden Folgen der politischen Krise für das simbabwische Volk hin und fordert die Regierung Mugabe auf, alle gegen Agenturen für humanitäre Hilfe verhängten Beschränkungen aufzuheben und sicherzustellen, dass humanitäre Hilfe nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit geleistet werden kann;
- 25. fordert die Regierung Simbabwes auf, Jugendmilizen und Kriegsveteranen zu entwaffnen und zu demobilisieren und Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, vor Gericht zu stellen;
- 26. verurteilt die Tatsache, dass ein für Menschenrechte zuständiger UN-Beamter eine Woche vor dem geplanten Wahltermin des Landes verwiesen wurde, und fordert die Regierung auf, den UN-Mitarbeitern uneingeschränkten Zugang zu gewähren;
- 27. fordert die südafrikanischen Behörden und die Mitgliedstaaten auf, simbabwische Flüchtlinge nicht abzuschieben und ihnen eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, bis eine sichere Rückkehr möglich ist;
- 28. fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für Menschenrechtsaktivisten zu verstärken und rasch auf einen durch die politische Krise ausgelösten zusätzlichen Bedarf im humanitären Bereich zu reagieren, insbesondere mit Blick auf die Bedürfnisse und die Sicherheit von Binnenflüchtlingen;
- 29. bekundet seine Besorgnis darüber, dass für die nächsten Wochen damit gerechnet wird, dass 10-40 % mehr simbabwische Bürger das Land verlassen werden; stellt fest, dass unter diesen Migranten die Kinder besonders anfällig sein werden, da die Gefahr besteht, dass sie, um zu überleben, missbraucht und gezwungen werden, gefährliche Arbeiten anzunehmen, etwa im Bergbau, beim Umgang mit landwirtschaftlichen Geräten oder durch Prostitution;
- 30. fordert die Europäische Union auf, jegliche Hilfe, die über die derzeitigen simbabwischen Behörden verteilt wird, einzustellen, und sie stattdessen über nationale und internationale Nichtstaatliche Organisationen weiterzuleiten;
- 31. begrüßt das von Kommissionsmitglied Louis Michel eingegangene Engagement, durch die Bereitstellung von 250 Millionen EUR Entwicklungshilfe die Unterstützung für Simbabwe und seine Bevölkerung erheblich zu erhöhen, sobald die demokratischen Verhältnisse wieder hergestellt sind und eine legitime und glaubwürdige Regierung gewählt ist;
- 32. besteht darauf, dass die demokratischen Bestrebungen des simbabwischen Volks respektiert werden; fordert all jene, die an der Zukunft Simbabwes teilhaben wollen, nachdrücklich auf, mit den Kräften des demokratischen Wandels zusammenzuarbeiten;
- 33. fordert die Regierung Simbabwes auf, ihre Verpflichtungen in Bezug auf demokratische Grundsätze, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit einzuhalten, die sie als Unterzeichnerin des SADC-Vertrags und der dazugehörigen Protokolle einschließlich des SADC-Wahlprotokolls, der Gründungsakte der AU, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker sowie der Neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas eingegangen ist;
- 34. fordert alle, die innerhalb des Regimes und der ZANU-PF tätig und guten Willens sind, auf, die antidemokratischen Kräfte abzulehnen und sich für eine Zusammenarbeit mit der MDC einzusetzen, um einen raschen Wandel herbeizuführen, bevor es zu spät ist;
- 35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der G8-Länder, den Regierungen und Parlamenten von Simbabwe und Südafrika, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vorsitzenden der Kommission und des Exekutivrates der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament sowie dem Generalsekretär und den Regierungen der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika und dessen Parlamentarischem Forum zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0184.
- 2 ABl. L 43 vom 19.2.2000, S. 39.
- 3 ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.