874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission den bewährten sektorspezifischen Rechtsrahmen für die Gewährung staatlicher Hilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus außerhalb des allgemeinen Beihilferechts der EU fortschreiben will. Der vorliegende Verordnungsvorschlag, der es den Mitgliedstaaten nur noch bis zum 15. Oktober 2014 gestatten würde, nationale Steinkohlebeihilfen zu gewähren, und der eine lineare Degression der Stilllegungsbeihilfen um jeweils 33 Prozent in 15-Monatsschritten vorsieht, wird jedoch abgelehnt, da er im Widerspruch zu dem in Deutschland grundsätzlich vereinbarten sozialverträglichen Auslauf des subventionierten Steinkohlenbergbaus im Jahr 2018 steht.
- 2. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, sich bei der Kommission und im Ministerrat für eine "Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke" einzusetzen, die die Umsetzung der nationalen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur sozial- [und umweltverträglichen] Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland {bis 2018} ermöglicht. Dazu ist es notwendig, dass die EU den Mitgliedstaaten die Gewährung von Stilllegungshilfen {bis zum Jahr 2018} gestattet und zudem die Ausgestaltung der Degressionslinie in die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten legt.
- 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die zwischen dem Bund, den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland, der Gewerkschaft IGBCE und der RAG AG vereinbarte sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland bis 2018 auf der Grundlage des Steinkohlefinanzierungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3086), dem der Bundesrat zugestimmt hat, sowie den hierauf aufbauenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten umzusetzen.
[Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Stilllegungsbeihilfen sind nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags bis zum 1. Oktober 2014 befristet. Zudem müssen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f des Verordnungsvorschlags die Stilllegungsbeihilfen abnehmende Tendenz aufweisen, wobei die Reduzierung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen von 15 Monaten nicht weniger als 33 Prozent der im ersten 15-Monats-Zeitraum des Stilllegungsplans vorgesehenen Beihilfe betragen darf.
Würden die vorstehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags wirksam, so wäre der im Jahr 2007 gemeinsam vom Bund, den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland, der Gewerkschaft und der RAG AG gefundene Kompromiss zum sozialverträglichen Ausstieg aus dem subventionierten Steinkohlebergbau im Jahr 2018, so wie er einschließlich der für das Jahr 2012 vorgesehenen Revisionsmöglichkeit im Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 niedergelegt ist, nicht mehr umsetzbar.
Dessen Kerninhalte:
- - Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus in Deutschland ohne betriebsbedingte Kündigungen bis 2018 und
- - Sicherung der dauerhaften Finanzierung der Ewigkeitslasten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
sind von besonderer Bedeutung.
Hierzu muss vor allem der im Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3086) fixierte Finanz- und Zeitrahmen eingehalten werden, um soziale, strukturelle und fiskalische Friktionen auszuschließen.]
- 6. Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die Ratsarbeitsgruppe "Wettbewerb" (G.12) für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des Rates einen Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (LMR Dr. Tobias Traupel).