Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen zuzustimmen:
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1. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GesBergV)
In Artikel 2 Nr. 3 ist § 11 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 sind nach den Wörtern "angepasst sind und die sie bei" die Wörter "Erreichen und" einzufügen.
- b) In Satz 3 ist das Wort "Gefährdung" durch das Wort "Exposition" zu ersetzen.
Begründung
Die Sätze in den bisherigen Fassungen entsprechen nicht korrekt der ins deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie 2003/10/EG.
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2. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 11 Abs. 4 Satz 3 GesBergV)
In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 11 Abs. 4 Satz 3 die Aufzählung wie folgt zu fassen:
- 1. alternative Arbeitsverfahren, welche ... <weiter wie Vorlage>
- 2. technische Maßnahmen,
- 3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,
- 4. organisatorische Maßnahmen,
- 5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit individueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung,
- 6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit ... <weiter wie Vorlage>"
Begründung
Die derzeitige Formulierung von Ziffer 2 schränkt die möglichen technischen Maßnahmen zu stark ein, daher soll der Zusatz "der Körperschalldämmung und der Luftschalldämmung" entfallen.
Weiterhin fehlen in der bisherigen Formulierung die organisatorischen Maßnahmen, die geeignet sein können, um die Lärmeinwirkung zu verringern. Solche Maßnahmen können z.B. in der räumlichen oder zeitlichen Trennung von lärmintensiven und lärmarmen Tätigkeiten bestehen. Sie werden als Ziffer 4 neu aufgenommen.
Die Reihenfolge der bisherigen Ziffern 3 und 4 sollte in der vorgeschlagenen Weise geändert werden, da individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.
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3. Zu Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe ao - neu - (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa UVP-V Bergbau)
In Artikel 5 Nr. 1 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe voranzustellen: "ao Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter 'mehr als 10 ha' durch die Wörter '25 ha oder mehr' ersetzt."
Begründung
Die Richtlinie 097/11 (PDF) EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABL. EG (Nr. ) L 73 S. 5) sieht für Steinbrüche und Tagebaue erst ab einer Abbaufläche von mehr als 25 ha zwingend die Durchführung einer UVP vor. Vor diesem Hintergrund ist die UVP-V Bergbau an die bestehende Richtlinie 1:1 anzupassen.
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4. Zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c ( § 3 Abs. 3 UVP-V Bergbau)
In Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe c ist in § 3 Abs. 3 der Halbsatz nach dem Semikolon zu streichen.
Begründung
Die Regelung dieses Halbsatzes geht über die UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG hinaus.
Artikel 3 Nr. 6 der UVP-Änderungsrichtlinie schreibt in Abänderung von Artikel 9 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG vor, dass die zuständige nationale Behörde den konsultierten Mitgliedstaat unterrichtet und die Zulässigkeitsentscheidung übermittelt und dass der konsultierte Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit des Mitgliedstaates in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
Die nun vorgesehene Umsetzung in § 3 Abs. 3 der UVP-V Bergbau sieht aber vor, dass die zuständige deutsche Behörde darauf hinzuwirken hat, dass die Informationen der Öffentlichkeit in dem anderen Staat zugänglich gemacht werden.