Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG)

923. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2014

A

B

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

[Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 bis 2020 soll die Landwirtschaftspolitik in Europa ökologischer, nachhaltiger und gerechter werden. Dazu dient u.a. als wesentliches Element im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems das obligatorische Greening. Das Greening umfasst neben der Anbaudiversifizierung und der Flächennutzung im Umweltinteresse auch die Erhaltung des Dauergrünlands. Dauergrünland muss gleichermaßen für die zukünftige landwirtschaftliche Nutzung wie für die Erreichung von Naturschutzzielen (insbesondere der Biodiversität) berücksichtigt werden.]

Mit dem sofort einsetzenden Genehmigungsverfahren soll ein wirksamer

Dauergrünlandschutz sichergestellt werden. Für Länder, die bereits ein flächendeckendes gesetzliches Grünlandumbruchverbot praktizieren, muss das bestehende Verfahren als EU-rechtskonform zum restriktiven Schutz und Erhalt des Dauergrünlandes sowohl innerhalb als auch außerhalb der umweltsensiblen Gebiete gelten.

Um darüber hinaus positive Wirkungen auf die Biodiversität der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht zu gefährden, wäre es geboten, die Verwendung von Düngemitteln und/oder chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln auf den im Umweltinteresse genutzten Flächen auszuschließen.

Streifen von beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern sollen nur für den Fall als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden, dass auf ihnen keine landwirtschaftliche Produktion stattfindet. Dies ist u.a. aus Gründen der eindeutigen Abgrenzbarkeit und Identifikation sowie aus Kontrollgründen erforderlich.

Der Zwischenfruchtanbau trägt auf Grund der im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht zur Verbesserung der Biodiversität bei. Ziel sollte es sein, dass nur über Winter sicher abfrierende Zwischenfrüchte zugelassen werden und die Mindestanteile der zu verwendenden Pflanzenarten so festgelegt werden, dass ein Missbrauch (z.B. Mischungsverhältnis 1 : 99) vermieden wird.