923. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2014
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass durch das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) die Möglichkeit nicht ausgeschöpft wird, das Greening in Deutschland wirkungsvoll umzusetzen.
- 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das in § 16 Absatz 3 DirektZahlDurchfG geregelte sofortige Autorisierungssystem für den Dauergrünlanderhalt und bittet, dass dieses praxisgerecht und einzelbetrieblich zur Anwendung kommt. Er bedauert jedoch, dass sich das Umwandlungs- und Pflugverbot nur auf FFH-Gebiete bezieht und nunmehr die Möglichkeit fehlt, weitere umweltsensible Gebiete auszuweisen (z.B. Überschwemmungsgebiete, erosionsgefährdete Hanglagen, kohlenstoffreiche Böden).
- 4. Der Bundesrat bedauert, dass auf im Umweltinteresse genutzten Flächen eine Düngung mit Mineraldünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erlaubt werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in der Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 5 Nummer 1 DirektZahlDurchfG zu regeln, dass Streifen von beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern mit Produktion von den ökologischen Vorrangflächen ausgeschlossen werden.
- 6. Der Bundesrat bedauert die Aufnahme des Zwischenfruchtanbaus in die Liste der im Umweltinteresse zu nutzenden Flächen. Er stellt fest, dass durch die Vorgaben beim Zwischenfruchtanbau (Kulturpflanzenmischungen aus nur zwei Arten auszubringen, der Aussaat bis spätestens 1. Oktober und die Zulassung von Wirtschaftsdüngern) verhindert wird, dass der Zwischenfruchtanbau einen nachhaltigen Beitrag zur Biodiversität leisten kann. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einer zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 5 Nummer 1 DirektZahlDurchfG nur Kulturpflanzen zuzulassen, die über Winter abfrieren, und für die einzusäenden Pflanzenarten bestimmte Mischungsverhältnisse mit mindestens drei Komponenten vorzugeben, um ein Mindestmaß an ökologischer Wirksamkeit sicherzustellen.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ökologische Vorrangflächen in einem räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen und eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte verhindert wird.
- 8. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung der Bitte des Bundesrates nachkommen will und bergbautreibende Betriebe in die Liste der Unternehmen, denen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keine Direktzahlungen gewährt werden, aufnehmen wird.
- 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die ökologischen, ökonomischen und sozialen Wirkungen der GAP-Reform und insbesondere den ökologischen Erfolg des Greenings im Rahmen einer Halbzeitbewertung unabhängig evaluieren zu lassen und bei Nichterfüllung der europäischen Zielvorgaben entsprechende Konsequenzen einzuleiten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
[Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014 bis 2020 soll die Landwirtschaftspolitik in Europa ökologischer, nachhaltiger und gerechter werden. Dazu dient u.a. als wesentliches Element im Rahmen des neuen Direktzahlungssystems das obligatorische Greening. Das Greening umfasst neben der Anbaudiversifizierung und der Flächennutzung im Umweltinteresse auch die Erhaltung des Dauergrünlands. Dauergrünland muss gleichermaßen für die zukünftige landwirtschaftliche Nutzung wie für die Erreichung von Naturschutzzielen (insbesondere der Biodiversität) berücksichtigt werden.]
Mit dem sofort einsetzenden Genehmigungsverfahren soll ein wirksamer
Dauergrünlandschutz sichergestellt werden. Für Länder, die bereits ein flächendeckendes gesetzliches Grünlandumbruchverbot praktizieren, muss das bestehende Verfahren als EU-rechtskonform zum restriktiven Schutz und Erhalt des Dauergrünlandes sowohl innerhalb als auch außerhalb der umweltsensiblen Gebiete gelten.
Um darüber hinaus positive Wirkungen auf die Biodiversität der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht zu gefährden, wäre es geboten, die Verwendung von Düngemitteln und/oder chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln auf den im Umweltinteresse genutzten Flächen auszuschließen.
Streifen von beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern sollen nur für den Fall als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden, dass auf ihnen keine landwirtschaftliche Produktion stattfindet. Dies ist u.a. aus Gründen der eindeutigen Abgrenzbarkeit und Identifikation sowie aus Kontrollgründen erforderlich.
Der Zwischenfruchtanbau trägt auf Grund der im Gesetz festgelegten Bedingungen nicht zur Verbesserung der Biodiversität bei. Ziel sollte es sein, dass nur über Winter sicher abfrierende Zwischenfrüchte zugelassen werden und die Mindestanteile der zu verwendenden Pflanzenarten so festgelegt werden, dass ein Missbrauch (z.B. Mischungsverhältnis 1 : 99) vermieden wird.