Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum effizienten Einsatz der so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Schreiben vom 8. September 2005 zu der o.g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2004 eine Entschließung zum effizienten Einsatz der so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II gefasst (BR-Drs. 959/04(B) HTML PDF ).

Die Bundesregierung stimmt mit dem Beschluss des Bundesrats überein, das Instrument der Arbeitsgelegenheiten auch zur Umsetzung des Grundsatzes des "Förderns und Forderns" einzusetzen. Arbeitsgelegenheiten sind ein geeignetes Instrument, einerseits die Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen festzustellen und andererseits Erwerbsfähigkeit und Qualifikationen zu erhalten und zu verbessern. Auch der Vorrang der Vermittlung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, die befristete Teilnahme in einer Arbeitsgelegenheit und die Verhinderung einer Verdrängung regulärer Arbeitsplätze sind bereits im Gesetz angelegt und entsprechen vollständig der Auffassung der Bundesregierung.

Anscheinend auf einem Missverständnis beruht die Darstellung in der Entschließung, die Bundesregierung habe angekündigt, bundesweit rd. 600.000 Stellen schaffen zu wollen. Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten ist Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsagenturen und zugelassenen kommunalen Träger auf lokaler Ebene. Daher lassen sich von der Bundesregierung nur Aussagen über das Potenzial von Arbeitsgelegenheiten treffen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Niveaus der kommunalen Arbeitsgelegenheiten für Sozialhilfebezieher und der beschäftigungsfördernden Maßnahmen der Arbeitsagenturen für Arbeitslosenhilfe-Bezieher ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bereits genanntes Potenzial von ungefähr 600.000 Stellen nicht unrealistisch.

In der Entschließung werden fehlende Regelungen zur Befristung der Arbeitsgelegenheiten angesprochen. Gesetzliche Regelungen hierzu sind jedoch nicht erforderlich.

Arbeitsgelegenheiten sollen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Damit wird (natürlich) nicht das ursprüngliche Ziel der dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt aufgegeben. Vielmehr machen es häufig individuelle vermittlungsrelevante Defizite und die derzeit schwierige Arbeitsmarktlage notwendig, passgenaue Eingliederungsstrategien zu entwickeln. Hierbei stellt das Instrument der Arbeitsgelegenheit einen ersten Integrationsschritt dar, um den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder an den Arbeitsmarkt heran zu führen. Im Rahmen einer in der Eingliederungsvereinbarung verabredeten Eingliederungsstrategie mit dem Fallmanager werden regelmäßig - soweit notwendig - weitere Maßnahmen wie z.B. eine Qualifizierung folgen.

Bezüglich näherer Vorgaben zur Ausgestaltung der Förderung von Arbeitsgelegenheiten hat sich der Gesetzgeber bewusst zurückgehalten und knüpft insoweit an die positiven Erfahrungen mit den Förderinstrumenten der "Hilfe zur Arbeit" an.

Im Übrigen können Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 SGB li auch als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des SGB III, wonach Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 267 SGB III) befristet sind.

Entgegen der Entschließung des Bundesrates hält es die Bundesregierung nicht für sinnvoll, die Inhaber von Arbeitsgelegenheiten weiterhin als arbeitslos zu zählen. Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen galten immer schon als nicht arbeitslos. Dies hat die Bundesregierung mit In-Kraft-Treten des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2004 in § 16 Abs. 2 SGB III ausdrücklich klargestellt. Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sind entweder erwerbstätig (Lohnkostenzuschüsse, Überbrückungsgeld, Ich-AG, ABM und Zusatzjobs), bereiten sich auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt erst vor (Rehabilitation, berufsvorbereitende Maßnahmen) oder befinden sich in Bildungsmaßnahmen und werden daher wie Schüler und Studenten nicht als arbeitslos gezählt.

Durch die Teilnahme an einer arbeitmarktpolitischen Maßnahme gelten die Teilnehmer als "aktiviert". Die so genannten Aktivierungsquoten (Teilnehmerbestand bezogen auf die Arbeitlosen plus die Teilnehmer) sind ein wichtiger Indikator zur Beurteilung der Arbeitsmarktpolitik in Deutschland als auch im Rahmen der europäischen Beschäftigungspolitik. Daher tritt die Bundesregierung dafür ein, dass die Abgrenzung der Teilnehmer von den Arbeitslosen in der nationalen Statistik und in der EU möglichst überein stimmt.

Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten gelten nach international verbreiteten Regeln der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) als erwerbstätig. Dabei ist unerheblich, dass sie nach § 16 Abs. 3 SGB II nicht als Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts gelten. Auch die deutsche Erwerbstätigenstatistik des Statistischen Bundesamtes folgt der international anerkannten Definition des Erwerbsstatus durch die IAO. Nach dieser Definition ist eine Person erwerbstätig, die - unabhängig von ihrem rechtlichen Status - zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung beiträgt und daraus Einkommen erzielt. Beides trifft auf Zusatzjobs zu. Das Statistische Bundesamt hat diese Klassifizierung der Arbeitsgelegenheiten bereits mit der IAO in Genf abgeklärt. Daher zählt das Statistische Bundesamt die Arbeitsgelegenheiten in ihrer Erwerbstätigenrechnung als Erwerbstätige.

In den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit werden die Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten als nicht arbeitsloser Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik allerdings auch nicht ignoriert, sondern in einer eigenen Kategorie geführt. Die Maßnahmeteilnehmerzahlen werden monatlich in der Statistik "Wichtige arbeitsmarktpolitische Instrumente" von der Bundesagentur zusammen mit den Arbeitslosenzahlen veröffentlicht.

Erwerbstätigkeit und Maßnahmeteilnehmer an den praktisch weltweit akzeptierten und auch in der EU genutzten Definitionen der IAO zu messen, bietet die Gewähr dafür, dass die Arbeitslosenstatistik gerade nicht verfälscht wird und willkürliche Änderungen erfährt, sondern weitgehend international vergleichbar und transparent wird.