Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004) (2005/2150(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des 21. und 22. Jahresberichts der Kommission (KOM (2004) 0839) und KOM (2005) 0570),
- - in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2004)1638) und SEK(2005)1446 und 1447),
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0089/2006),
A. in der Erwägung, dass in den Jahresberichten der Kommission der Stand der Umsetzung der Richtlinien durch die Mitgliedstaaten festgestellt wird, um eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Gesetzgebung zu gewährleisten; in der Erwägung, dass am 31. Dezember 2003 3 927 Vertragsverletzungsverfahren anhängig waren, darunter 1 855 bereits eingeleitete Verfahren, 999 Verfahren, bei denen eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben wurde, 411 Verfahren, bei denen der Gerichtshof angerufen wurde, und nur 69 Verfahren (davon 40 im Umweltbereich), bei denen das Verfahren nach Artikel 228 eingeleitet wurde,
B. in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nur in der quantitativen Bewertung der Umsetzung besteht, sondern auch in einer Beurteilung der Umsetzungsqualität und der Art und Weise, wie das Gemeinschaftsrecht tatsächlich angewendet wird,
C. in der Erwägung, dass die korrekte und zügige Umsetzung der europäischen Gesetzgebung ein fester und unverzichtbarer Bestandteil einer "besseren Rechtsetzung" ist; dass klar und verständlich formulierte Rechtsvorschriften eine unerlässliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Europäischen Union sind; dass die Gesetzgebung nicht immer eine zufrieden stellende Qualität aufweist und die Pflichten der Mitgliedstaaten nicht deutlich genug zum Ausdruck kommen, was daran liegt, dass die Gesetzgebung häufig das Ergebnis schwieriger politischer Kompromisse ist,
D. in der Erwägung, dass die Kommission ihre Mittel anpassen kann, um ihren Auftrag effektiv zu erfüllen, und Neuerungen mit dem Ziel einer verbesserten Anwendung des Gemeinschaftsrechts vornehmen kann,
E. in der Erwägung, dass die Kommission momentan die vorhandenen Verfahren überarbeitet, um sie zu straffen und effektiver zu gestalten, dies jedoch keine ausreichende Rechtfertigung dafür ist, die angeforderten Angaben zur Gesamtzahl der mit Vertragsverletzungen befassten Mitarbeiter in den betreffenden Generaldirektionen und im Generalsekretariat nicht fristgemäß zu übermitteln,
F. in der Erwägung, dass die Anzahl der Beschwerden über Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zeigt, welch maßgebliche Rolle die europäischen Bürgerinnen und Bürger bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielen, und dass die Fähigkeit, gebührend auf ihre Anliegen einzugehen, für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union von Bedeutung ist,
G. in der Erwägung, dass Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nicht nur ein Zeichen für den Aufbau eines "Europas der Bürger" sind, sondern auch ein kostengünstiges und rationelles Instrument für die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts,
H. in der Erwägung, dass ein wirksamer Rechtsschutz und eine einheitliche Anwendung und Auslegung grundlegende Bestandteile des Gemeinschaftsrechts sind,
I. in der Erwägung, dass dem Parlament der 22. Jahresbericht der Kommission erst im Januar 2006 vorgelegt wurde und dass aufgrund dieser andauernden Verzögerungen in der vorliegenden Entschließung nur teilweise auf den Bericht für 2004 eingegangen werden kann, während im Mittelpunkt der Analyse der 21. Jahresbericht steht, der die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahre 2003 betrifft,
- 1. ist davon überzeugt, dass bei allen europäischen Institutionen ein echter Bedarf besteht, sich ernsthafter, sichtbarer und überzeugter mit der Frage der Überwachung der Umsetzung zu befassen, insbesondere, weil in jüngster Zeit starke Betonung auf die dringend erforderliche Verringerung der Gemeinschaftsgesetzgebung und der Gesetzgebungsinitiativen gelegt wird;
- 2. fordert nachdrücklich, dass jedem Abbau von Gesetzgebung eine stärkere Beachtung der Umsetzung gegenüberstehen muss; hebt hervor, dass Beschwerden ein kostengünstiges und rationelles Instrument zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts sind, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zumindest ein Teil der Ressourcen, die zuvor für die Erarbeitung von Gesetzgebung und Folgemaßnahmen verwendet wurden, für die wirksame und korrekte Umsetzung bestehender europäischer Gesetzgebung in den verschiedenen Abteilungen zur Verfügung gestellt werden, die sich mit Individualbeschwerden und Vertragsverletzungsverfahren befassen;
- 3. ist überzeugt, dass sich auch die Ausschüsse des Parlaments mit der Frage der Anwendung des Gemeinschaftsrechts befassen sollten und dass insbesondere der zuständige Berichterstatter eine aktivere Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten spielen sollte, wobei die vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit veranstalteten regelmäßigen Sitzungen zu Umsetzungsfragen als Beispiel dienen können;
- 4. ist sich bewusst, dass die Komitologie nicht Gegenstand dieser Entschließung ist, und betont, dass deshalb zu diesem Thema eine gesonderte Entschließung erforderlich ist;
- 5. unterstreicht, dass in Artikel 211 des EG-Vertrags der Kommission die institutionelle Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages und der von den Institutionen gemäß dem Vertrag angenommenen Bestimmungen übertragen wird und dass die Kommission nach Artikel 226 des Vertrags befugt ist, gegen Mitgliedstaaten vorzugehen, die gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen;
- 6. stellt fest, dass die Hauptprobleme mit dem Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 226 und 228 des Vertrags) seine Dauer (durchschnittlich 54 Monate von der Registrierung der Beschwerde bis zur Anrufung des Gerichtshofs) und die geringe Nutzung von Artikel 228 sind;
- 7. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission jährlich in vier Sitzungen über Vertragsverletzungsverfahren entscheidet, und dass alle Entscheidungen (vom ersten Mahnschreiben zur Einholung von Informationen vom betreffenden Mitgliedstaat bis hin zum Beschluss über die Anrufung des Gerichtshofs) vom Kollegium der Kommissionsmitglieder getroffen werden; erkennt die Bedeutung und Notwendigkeit kollektiver Entscheidungen im eigentlichen Vertragsverletzungsverfahren an, schlägt dennoch vor, eingehend die Möglichkeit zu prüfen, das interne Verfahren für die Phase des Verfahrensbeginns dadurch abzukürzen, dass jedes Kommissionsmitglied mittels Ermächtigung befugt ist, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs direkt Mahnschreiben an Mitgliedstaaten zu richten, was bereits gängige Praxis ist, wenn ein Mitgliedstaat Gemeinschaftsrecht nicht innerhalb der festgesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt hat;
- 8. verweist auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der nationalen Gerichte in den meisten Mitgliedstaaten, die sich nach wie vor gegen die Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sträuben;
- 9. begrüßt die Mitteilung der Kommission "Bessere Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (KOM (2002) 0725), in der verschiedene Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels dargelegt werden;
- 10. bedauert jedoch, dass die Kommission keine systematischen und konkreten Folgeaktivitäten zu einigen der in den genannten Mitteilungen dargelegten Verpflichtungen vorgestellt hat; dies gilt z.B. für die Verpflichtung, dass bei "der alljährlichen Debatte über den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ... auch die Prioritätskriterien und ihre Anwendung einer Bewertung unterzogen werden" sollen;
Hier fehlt leider etwas!
- 16. nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten die Schaffung spezifischer Strukturen beschlossen haben, die sich mit Umsetzungsfragen befassen; begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Unterstützung der Einrichtung spezieller Koordinierungsstellen in allen Mitgliedstaaten, die dazu beitragen sollen, die Umsetzungs- und Durchführungspolitik insgesamt zu verbessern und die Phase des Vorverfahrens im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren rationeller zu gestalten; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten nicht nur fachspezifische Einrichtungen schaffen, sondern auch politisch verantwortliche Personen für Vertragsverletzungsfragen auf nationaler Ebene ernennen;
- 17. weist darauf hin, dass die Betonung von organisatorischen und kommunikationstechnischen Fragen nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass die mangelhafte Umsetzung in vielen Fällen auf eine schlechte Qualität der Gesetzgebung zurückzuführen ist und die bewussten Bestrebungen von Mitgliedstaaten widerspiegelt, das Gemeinschaftsrecht aus politischen, administrativen und wirtschaftlichen Gründen zu unterlaufen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission dazu neigt, sich mit einem verspäteten Tätigwerden der Mitgliedstaaten zufrieden zu geben, um das Vertragsverletzungsverfahren abzuschließen; fordert die Kommission auf, von den Mitgliedstaaten zu fordern, eine rückwirkende Anwendung derjenigen Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten, gegen die verstoßen worden ist, um alle Auswirkungen des Verstoßes mit der unverzüglichen Inanspruchnahme von Artikel 228 des Vertrages im Falle einer fortgesetzten Vertragsverletzung zu beheben;
- 18. stellt fest, dass das "SOLVIT" - Netz ("Eine wirksame Problemlösung im Binnenmarkt") im Binnenmarkt seinen Nutzen als ergänzender außergerichtlicher Mechanismus unter Beweis gestellt und die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert hat, ist jedoch der Auffassung, dass derartige Mechanismen nicht als Ersatz für Vertragsverletzungsverfahren angesehen werden sollten, deren Zweck darin besteht, die Mitgliedstaaten zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu veranlassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der eigenen nationalen Anlaufstelle des SOLVIT - Netzes mehr Personal und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen;
- 19. ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Gesetzgebung bereits bei der Ausarbeitung so zu gestalten, dass sie leichter durchgesetzt werden kann; erachtet es gleichermaßen für wichtig, die Verständlichkeit der Gemeinschaftsgesetzgebung für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, und schlägt daher vor, allen Rechtsakten eine Zusammenfassung für die Bürgerinnen und Bürger in Form einer nicht juristischen Begründung beizufügen;
- 20. ist überzeugt, dass es zwar wichtig ist, Zeit und Mühe in den Ausbau des Dialogs mit den Mitgliedstaaten zu investieren und die ihnen gewährte Unterstützung im Interesse einer zügigen und ordnungsgemäßen Umsetzung europäischer Gesetzgebung zu verstärken, dass jedoch gerade nach der Erweiterung auch eine strengere Disziplin notwendig ist, um übermäßige Verzögerungen und andauernde Qualitätsunterschiede bei der nationalen Umsetzung zu vermeiden;
- 21. vertritt die Auffassung, dass in alle neu angenommenen Richtlinien systematisch eine spezifische Klausel aufgenommen werden sollte, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung von Richtlinien jeweils eine Konkordanztabelle zu erstellen;
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- 33. stellt fest, dass das Verfahren nach Artikel 228 des Vertrags seit seinem Bestehen nur in drei Fällen zu Urteilen des Gerichtshofs geführt hat; begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 228 des Vertrags (SEK(2005)1658), in der die Kommission die Konzeption erläutert und weiterentwickelt, auf deren Grundlage sie beim Gerichtshof die Verhängung von Zwangsgeldern und Pauschalbeträgen gegen Mitgliedstaaten beantragt, die Urteilen des Gerichtshofs nicht nachkommen;
- 34. fordert die Kommission auf, förmlich festzulegen, dass die neue Konzeption entsprechend ihrer Mitteilung von 2005 über die Anwendung von Artikel 228 des Vertrags in allen Fällen angewendet wird, in denen bereits Mahnschreiben und mit Gründen versehene Stellungnahmen nach Artikel 228 ergangen sind, sowie in allen Fällen, in denen gegenwärtig ein Verfahren nach Artikel 226 anhängig ist (falls keine Klärung vor Anrufung des Gerichtshofs erfolgt);
- 35. erinnert daran, dass die europäischen Organe Petitionen von Einzelpersonen bei der Kommission, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und bei den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zum Anlass für Bewertungen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler und europäischer Ebene nehmen sollten;
- 36. bekräftigt seine Auffassung, dass eine enge Zusammenarbeit und Vereinbarungen hinsichtlich der Überwachung zwischen der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments eine wesentliche Voraussetzung für ein wirkungsvolles Eingreifen in allen Fällen darstellt, in denen zu Recht Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingelegt wurde;
- 37. besteht darauf, dass die Kommission in ihren zukünftigen Jahresberichten Daten präsentiert, die den wichtigen und entscheidenden Beitrag der Petitionen zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts exakt widerspiegeln, und wiederholt die Forderung gemäß seiner Entschließung vom 9. März 20042 nach Aufnahme eines Kapitels, das ausschließlich Petitionen gewidmet ist;
- 38. erachtet es für erforderlich, dass die Verfahrensrechte der Antragsteller einer Petition in ähnlicher Art definiert werden wie die Rechte von Beschwerdeführern, die in der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zu Beschwerdeführern von 2002 festgelegt wurden; ist der Auffassung, dass Verfahrensfragen, die sich auf die parallele Bearbeitung von Beschwerden und Petitionen beziehen, präzisiert werden müssen und die Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen verbessert werden muss, so dass der Petitionsausschuss sicherstellen kann, dass die Rechte der Antragsteller gewahrt werden;
- 39. stellt fest, dass es sich für die Bürgerinnen und Bürger, die Petitionen beim Parlament einreichen, erfahrungsgemäß schwierig gestaltet, sich vor nationalen Gerichten auf Rechte zu berufen, die aus dem Gemeinschaftsrecht hervorgehen, und für entstandene Verluste oder Schäden infolge von Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch Mitgliedstaaten Schadensersatz zu erhalten;
- 40. bedauert die mangelnde Bereitschaft der Kommission, gegen vermeintliche Verletzungen des Gemeinschaftsrechts zu ermitteln, die in der Vergangenheit vorgekommen sind und denen seither abgeholfen wurde, wie zum Beispiel die Verstöße, die Gegenstand der Petitionen "Equitable Life" und "Lloyd´s of London" waren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in solchen Fällen zu ermitteln, wenn Einzelpersonen durch vermeintliche Versäumnisse erhebliche Schäden entstanden sein sollen, da das Ergebnis solcher Ermittlungen den Bürgerinnen und Bürgern eine große Hilfe beim Erhalt von Schadensersatz über die geeigneten Rechtswege sein kann;
- 41. hält es für erforderlich, Möglichkeiten zur Verbesserung der Verfahren auf interinstitutioneller Ebene zu prüfen, um für effektivere außergerichtliche Rechtsbehelfe für den europäischen Bürger als logische Folge des im Vertrag enthaltenen Petitionsrechts zu sorgen; schlägt deshalb vor, dass die Schaffung einer Organisation nach dem Vorbild von "Solvit" im Europäischen Parlament in Erwägung gezogen werden könnte, deren Aufgabe es wäre, die Mitglieder bei der Bearbeitung rechtlicher Fälle zu unterstützen;
- 42. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament sowie den jeweiligen Abgeordneten, um eine wirksame Untersuchung europäischer Fragen auf nationaler Ebene zu fördern; ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente eine nützliche Rolle bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielen und so dazu beitragen können, die demokratische Legitimität der Union zu stärken und sie ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen;
- 43. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts den nationalen Parlamenten zu übermitteln, um ihnen eine bessere Kontrolle der Anwendung der nationalen Behörden zu ermöglichen;
- 44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.