Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48a Nr. 1 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 § 48a Nr. 1 sind die Wörter "(Starts und Landungen)" durch die Wörter "(Starts oder Landungen)" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Die Richtlinie 2002/30/EG spricht im Artikel 2 Buchstabe a im Zusammenhang mit Flugbewegungen von Starts "oder" Landungen. Dies wird so verstanden, dass es unerheblich ist, ob es sich bei einer Flugbewegung um einen Start oder eine Landung handelt. Es wird somit jeder Start bzw. jede Landung als eine Flugbewegung gezählt.
Die vorgelegte Verordnung dagegen spricht im § 48a Nr. 1 LuftVZO von Starts "und" Landungen. Hierdurch entsteht der Eindruck, dass erst ein Start und eine Landung zusammen eine Flugbewegung sein könnten.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48a Nr. 5 Satz 2 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 § 48a Nr. 5 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Das Wort "Zugangsbeschränkungen" ist jeweils durch das Wort "Betriebsbeschränkungen" zu ersetzen.
3.
- b)Die Wörter "einen Flughafen" sind durch die Wörter "bestimmten Flughäfen" zu ersetzen.
Begründung
Der Begriff Betriebsbeschränkung wird ohne Begründung auch mit dem Begriff Zugangsbeschränkung erklärt. Unklar bleibt deshalb, ob Zugangsbeschränkung das gleiche wie Betriebsbeschränkung ist. Deshalb ist die Begriffsbestimmung aus der Richtlinie 2002/30/EG zu übernehmen.
(Auch im Interesse einer möglichst genauen Umsetzung der Begriffe der Richtlinie 2002/30/EG sollten einheitliche Begriffe verwendet werden (siehe Artikel 2, 5. Spiegelstrich der EU-Richtlinie).)
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48a Nr. 8 - neu - LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 48a wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 7 Satz 3 ist der Punkt am Satzende durch ein Semikolon zu ersetzen.
- b) Folgende Nummer 8 ist anzufügen: "8. "Betroffener" eine natürliche oder juristische Person, die von Lärmminderungsmaßnahmen, einschließlich Betriebsbeschränkungen betroffen ist oder betroffen werden kann oder ein berechtigtes Interesse an solchen Maßnahmen hat.""
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist jeweils das Wort "Beteiligter" in seiner jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort "Betroffener" in seiner jeweiligen grammatikalischen Form zu ersetzen.1
Begründung
Die Richtlinie 2002/30/EG definiert den Begriff "Betroffener". Die Rechtsverordnung verzichtet auf die Übernahme dieser Begriffsbestimmung.
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48b Abs. 3 Satz 1 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 § 48b Abs. 3 ist Satz 1 ist wie folgt zu fassen: "Betriebsbeschränkungen nach Absatz 1 oder 2 sollen ausgesprochen werden, wenn unter Beachtung des ausgewogenen Ansatzes und Prüfung aller danach möglicher Maßnahmen Betriebsbeschränkungen zur Lösung des Lärmproblems an dem jeweiligen Flughafen erforderlich sind."
Begründung
Betriebsbeschränkungen können ein Teil der Lösung eines Lärmproblems an einem Flughafen sein. Daher sollen grundsätzlich von den Luftfahrtbehörden derartige Beschränkungen geprüft und ausgesprochen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und nach Prüfung auch anderer lärmmindernder Maßnahmen möglich und erforderlich sind.
6. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48e Abs. 1, 2 und 4 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 48e wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist das Wort "Beteiligten" durch das Wort "Betroffenen" zu ersetzen.2
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
- c) Absatz 4 ist zu streichen. Begründung
Zu a:
Verwendung einheitlicher Begriffe aus der Richtlinie 2002/30/EG in der Verordnung (siehe Artikel 2, 6. Spiegelstrich und Artikel 10 der EU-Richtlinie)
Zu b:
Weder ist nach der EU-Richtlinie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten noch ist dies nach deutschem Recht notwendig. Gerade im Interesse der Beschleunigung von Verwaltungsabläufen ist die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung als ausreichend anzusehen.
Zu c:
Die Regelung steht nicht im Einklang mit § 73 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und stellt außerdem eindeutig einen Verstoß gegen Artikel 12 der Richtlinie 2002/30EG dar. Beschwerdestelle darf nämlich gerade nicht die Behörde sein, die die angefochtene Maßnahme getroffen hat. Zudem sollte im Interesse der Entlastung der Verwaltung auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verzichtet werden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48f Abs. 1 Satz 1 LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 § 48f Abs. 1 Satz 1 ist das Datum "28. September 2013" durch das Datum "28. März 2012" zu ersetzen.
Begründung
Die Richtlinie 2002/30/EG schreibt in Artikel 8 vor, dass die knapp die Vorschrift erfüllenden Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inkrafttreten der EG-Richtlinie von Betriebsbeschränkungen ausgenommen werden sollen. Die Richtlinie ist am 28. März 2002 in Kraft getreten.
Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Betroffenen 1,5 Jahre über den 28. März 2012 hinaus Fluglärm zugemutet werden soll.
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 48f Abs. 2 Satz 1, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 § 48f ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "Im Einzelfall darf der Flughafenbetreiber" durch die Wörter "In Einzelfällen darf die Luftfahrtbehörde" zu ersetzen.
- b) Folgende Sätze sind anzufügen:
Die Luftfahrtbehörde kann geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 übertragen. Die Beleihung kann jederzeit widerrufen werden.
Begründung
Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handelt es sich um hoheitliches Handeln und kann daher nicht einem (privaten) Flugplatzbetreiber überlassen werden. Die Entscheidungsbefugnis hat bei der Luftfahrtbehörde zu verbleiben. Die Möglichkeit für eine Beleihung sollte eröffnet werden, um gegebenenfalls in Notsituationen schnell reagieren zu können.
9. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 48g LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 48g zu streichen.
Begründung
Für eine solche Regelung besteht keine Notwendigkeit. Die Richtlinie 2002/30/EG sieht hierzu nichts vor. Im Übrigen hat die Luftfahrtbehörde im Bereich der Nutzungsentgelte keine originäre Kompetenz.
10. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 48g LuftVZO)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 48g nach der Überschrift wie folgt zu fassen: "Unbeschadet von § 48b soll die Luftfahrtbehörde als weitere Möglichkeit zur Lärmminderung wirtschaftliche Anreize für Lärmschutzmaßnahmen unter Beachtung des ausgewogenen Ansatzes prüfen, einführen und fortentwickeln, insbesondere die Ausgestaltung der Benutzungsentgelte. § 48e ist entsprechend anzuwenden."
Begründung
Als ein wesentliches Instrument zur Lärmminderung an Flughäfen haben sich lärmemissionsabhängige Benutzungsentgelte erwiesen. Soweit diese an einzelnen Flughäfen noch nicht eingeführt sind, wird es Aufgabe der Luftfahrtbehörde sein, die Einführung unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu prüfen. Gleichfalls sind vorhandene Entgeltregelungen fortzuentwickeln.