Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 StVO), Artikel 3 Nummer 1 - neu - (Nummer 2 und 2.3 - neu - BKatV), Nummer 2 - neu - (Nummern 7, 7.1, 7.11, 7.2.1, 7.3 - neu - BKatV)
- a) Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
'4. In § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe "Absatz 4 Satz 1," die Angabe "4," eingefügt.'
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Spalte "Tatbestand" werden nach dem Wort "Gehweg," die Wörter "linksseitig angelegten Radweg," eingefügt.
- b) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer eingefügt:
Lfd. Nummer Tatbestand Straßenverkehrs Ordnung
(StVO)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten "2.3 - mit Sachbeschädigung 25 €"
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nummer | Tatbestand | Straßenverkehrs Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
"7 | Beim Radfahren oder Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird | ||
7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nummer 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 20 € |
7.1.1 | - mit Behinderung | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nummer 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 25 € |
7.1.2 | - mit Gefährdung | 30 € | |
7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | 35 € | |
7.2 | Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt | ||
7.2.1 | - mit Behinderung | § 2 Absatz 4 Satz 1, 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1,2 | 20 € |
7.2.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
7.2.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
7.3 | Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | § 2 Absatz 4 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 2 | 20 € |
7.3.1 | - mit Behinderung | § 2 Absatz 4 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1,2 | 25 € |
7.3.2 | - mit Gefährdung | 30 € | |
7.3.3 | - mit Sachbeschädigung | 35 €" |
3. Nach Nummer 203.2 wird folgende Nummer eingefügt:... < weiter wie Vorlage > ...'
Begründung:
Zu Buchstabe a
Seit Inkrafttreten der neu erlassenen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im April 2013 fehlt es an einer Rechtsgrundlage zur Ahndung des Befahrens eines linksseitig angelegten Radweges ohne Beschilderung (Zeichen 237, 240, 241 oder Zusatzzeichen "Radverkehr frei") bei gleichzeitig rechtsseitig in zulässiger Richtung vorhandenem nicht benutzungspflichtigen, baulich getrennten Radweg oder Seitenstreifen.
Die entsprechende Gebotsvorschrift des § 2 Absatz 4 Satz 4 StVO lautet:
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 und 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei"
angezeigt ist." Allerdings fehlt es an der Nennung dieser Vorschrift (§ 2 Absatz 4 Satz 4 StVO) in § 49 Absatz 1 Nummer 2 StVO. Mit dem Neuerlass der StVO wurde die entsprechende Nennung in § 49 StVO, vermutlich aus redaktionellem Versehen, gestrichen.
Das hat zur Folge, dass es derzeit nicht möglich ist, das Befahren eines linksseitig angelegten Radweges ohne Beschilderung in nicht zulässiger Richtung, bei gleichzeitig rechtsseitig vorhandenem nicht benutzungspflichtigen, baulich getrennten Radweg oder Seitenstreifen als Verkehrsordnungswidrigkeit zu ahnden.
Das Befahren von Radwegen in nicht zulässiger Richtung ist ein oft vorkommendes Fehlverhalten mit hohem Unfallrisiko und Gefahrenpotential. Die vorgeschlagene Ergänzung dient somit der konsequenten Verfolgung dieser Verkehrsverstöße.
Zu Buchstabe b
Die vorgeschlagenen Ergänzungen des Bußgeldkataloges (BKat) sind zur Vervollständigung einer konsequenten Verfolgung und damit Ahndung der vorgenannten Verkehrsverstöße erforderlich.
Dabei gilt es zwischen folgenden Fallgestaltungen zu differenzieren:
- 1. Benutzungspflichtiger Radweg für jede Fahrtrichtung vorhanden
Das Befahren eines Radweges in nicht zulässiger Richtung stellt einen Verstoß gegen § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 4 StVO dar, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg in "eigener Fahrtrichtung" vorhanden ist und dieser nicht benutzt wurde. Es wurden folglich die Zeichen 237, 240 oder 241 (Anlage 2 Nummern 16, 19, 20 StVO) nicht beachtet.
Nach den Nummern 7.1 bis 7.1.3 BKat kann dieser Verstoß mit einer Regelgeldbuße von 20 bis 35 Euro geahndet werden. Die Neufassung der Nummern 7, 7.1 und 7.1.1 BKat durch Streichung des Zusatzes "oder in nicht zulässiger Richtung befahren" in der Spalte "Tatbestand" sowie der Streichung der §§ 2 Absatz 4 Satz 4 und 49 Absatz 1 Nummer 2 in der Spalte "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" dient der Klarstellung, dass in der vorgenannten Fallkonstellation ausschließlich ein Verstoß gegen die Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 vorliegt. Zum Anderen bezieht sich die Änderung dieser Tatbestände auf die Gleichbehandlung des Mofafahrens, soweit das Mofa durch Treten fortbewegt wird. Insofern wurden die Vorschriften der StVO in der Spalte "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" um § 2 Absatz 4 Satz 6 sowie § 49 Absatz 1 Nummer 2 ergänzt.
- 2. Nur ein linksseitig angelegter Radweg vorhanden - ohne entsprechende Beschilderung in Gegenrichtung (Zeichen 237, 240, 241 oder Zusatzzeichen "Radverkehr frei")
Für den Fall, dass nur auf der "Gegenseite" ein Radweg verläuft, der weder in beide Fahrtrichtungen benutzungspflichtig angeordnet ist, noch durch Zusatzzeichen "Radverkehr frei" freigeben wurde, verstößt der Radfahrer, der auf diesem Radweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung fährt, gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht nach § 2 Absatz 1 StVO. Dies gilt sowohl für das Vorhandensein zweier getrennter Fahrbahnen als auch für den Fall einer Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen. Dieser Verstoß kann nach § 2 Absatz 1 i.V.m. § 49 Absatz 1 Nummer 2 StVO geahndet werden. Der Grundtatbestand (Nummer 2 BKat) sieht für diesen Verstoß eine Regelgeldbuße von 10 Euro vor.
Zur Klarstellung, dass sich der Grundtatbestand der Nummer 2 BKat auch auf den vorgenannten Verkehrsverstoß bezieht, wird er um den Zusatz "linksseitig angelegter Radweg" in der Spalte "Tatbestand" ergänzt. Die weitere Ergänzung der Nummer 2 BKat um einen Sachbeschädigungstatbestand (Nummer 2.3 BKat) dient der Anpassung an die Nummer 7 BKat aufgrund der insoweit vergleichbaren Verstöße.
- 3. Linksseitig angelegter Radweg ohne Beschilderung vorhanden, bei gleichzeitig rechtsseitig vorhandenem nicht benutzungspflichtigen, baulich getrennten Radweg oder Seitenstreifen
Der Unterschied zur zweiten Fallkonstellation besteht darin, dass § 2 Absatz 1 StVO hier als Gebotsnorm nicht zur Anwendung kommen kann, da für den Radfahrer keine Fahrbahnbenutzungspflicht besteht. Er könnte auch die Angebotsfläche des Radweges oder des Seitenstreifens (jeweils nicht Teil der Fahrbahn) nutzen. Der Radweg wurde auch nicht durch Zeichen 237, 240, 241 benutzungspflichtig angeordnet. Ausschließlich diese Fallkonstellation ist mit § 2 Absatz 4 Satz 4 StVO gemeint.
Durch die Ergänzung des § 49 Absatz 1 Nummer 2 StVO kann dieser Verstoß wieder geahndet werden. Darüber hinaus ist eine Ergänzung des BKat durch die Nummern 7.3 bis 7.3.3 erforderlich. Darin wird die vorgenannte Fallkonstellation ausdrücklich als Tatbestand geregelt. Die Regelsätze von 20 Euro bis 35 Euro wurde an den bestehenden Regelsätze zu den Nummern 7.1 bis 7.1.3 BKat (Nichtbefahren eines benutzungspflichtigen Radweges mit Gefährdung oder Sachbeschädigung) bemessen, deren Tatbestände insoweit vergleichbar sind.
Durch die Änderung der Nummer 7.2 BKat (Streichung der StVO-Vorschriften in der Spalte "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)") wird klargestellt, dass der Grundtatbestand allein nicht verwirklicht werden kann, da § 2 Absatz 4 Satz 1 und 5 tatbestandlich zwingend eine Behinderung voraussetzen. Insofern wurde auch der Regelsatz in Höhe von 15 Euro gestrichen. Die Streichung des § 2 Absatz 2 Satz 4 StVO in der Nummer 7.2.1 BKat ist redaktionell bedingt.