Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

A. Problem und Ziel

Die derzeitige Form und der Inhalt des Schwerbehindertenausweises entsprechen nicht mehr zeitgemäßen Anforderungen.

B. Lösung

Die für den Vollzug des Schwerbehindertenrechts zuständigen Länder erhalten die Möglichkeit, den Schwerbehindertenausweis künftig als Plastikkarte im Bankkartenformat (ID-1) auszugeben. Die Umstellung soll spätestens am 1. Januar 2015 abgeschlossen sein.

C. Alternativen

Andere Formate wären denkbar, sollten aber nicht gewählt werden, weil sich das ID-1- Format für Plastikkarten durchgesetzt hat, insbesondere auch für den Führerschein und den neuen Personalausweis.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Durch das neue Ausweisformat ändert sich der Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger zur Erlangung eines solchen Ausweises nicht.

E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für den Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand, da der Schwerbehindertenausweis von den Ländern ausgestellt wird. Für die Umstellung gehen die Länder von Mehrkosten aus, zum Beispiel für die Anschaffung von Druckern, Scannern und Software. Die Höhe der Kosten hängt auch davon ab, wie die Länder die Ausgabe der Schwerbehindertenausweise künftig jeweils organisieren und in welcher Form sie die Beiblätter mit Wertmarke verarbeiten. Wegen dieser noch zu treffenden Entscheidungen auf Landesebene kann ein eventueller Erfüllungsaufwand derzeit nicht beziffert werden. Dasselbe gilt für den laufenden Erfüllungsaufwand. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die Ausgabe der Ausweise als Plastikkarte im Vergleich zur Ausgabe von Papierausweisen nicht nennenswert unterscheidet. Erfüllungsaufwand entfällt künftig dadurch, dass die Streckenverzeichnisse für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr nicht mehr auszustellen sind.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Vom ...

Auf Grund der §§ 70 und 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 geändert worden ist, (BGBl. I S. 2904) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 3a wird wie folgt geändert:

5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "auf der Vorderseite des Ausweises" gestrichen.

6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das 10. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7" durch die Wörter " § 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig."

11. Das Muster 2 wird wie folgt gefasst:

"Muster 2
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes

12. Das Muster 5 wird aufgehoben.

13. Folgendes Muster 5 wird angefügt:

"Muster 5
Schwerbehindertenausweis nach § 1 Absatz 5 (Vorder- und Rückseite)

Spezifikationen:

Größe85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810
Beschaffenheitentsprechend ISO/IEC 7810
Farbengrün: RAL 120 80 30 P
orange: RAL 040 80 20 P
Schriftschwarz
Schriftart: arial narrow bold
Schriftgröße: 21 Punkt/12 Punkt/8 Punkt
taktile ErkennbarkeitBuchstabenfolge schba entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise mit dem Merkzeichen "Bl" aufgebracht.

Die Farbtöne sind dem Farbregister RAL Design System, herausgegeben von RAL Farben gGmbH, Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.

Die ISO-Normen sind zu beziehen beim Beuth-Verlag, 10772 Berlin."

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Auf Antrag eines behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung sowie den Grad der Behinderung fest. Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung 50 oder höher) erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis (§ 69 Absatz 1, 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX). Die Gestaltung des Ausweises im Einzelnen ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt.

Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach gesetzlichen Vorschriften zustehen (§ 69 Absatz 5 Satz 2 SGB IX). Dazu zählt insbesondere die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, die schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, blind, hilflos oder gehörlos sind. Die Berechtigung hierzu wird in den öffentlichen Verkehrsmitteln dadurch nachgewiesen, dass der Schwerbehindertenausweis zusammen mit einer gültigen Wertmarke vorgezeigt wird. Der Schwerbehindertenausweis kommt aber auch zum Einsatz bei Vergünstigungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, sondern auf freiwilligen Leistungen beruhen, zum Beispiel verbilligter Eintritt zu Veranstaltungen, in Museen und Schwimmbädern.

Der heutige Ausweis wird auf Papier im Format 13,5 x 9,5 cm ausgestellt. Andere Dokumente wie der Führerschein oder der Personalausweis sind im Lauf der Jahre auf ein handlicheres Format zurückgeführt worden. Deshalb wird mit dieser Verordnung für die zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit geschaffen, auch die Schwerbehindertenausweise künftig als Plastikkarte im benutzerfreundlichen Bankkartenformat (ID-1) auszugeben. Die Umstellung auf das neue Ausweisformat soll spätestens am 1. Januar 2015 abgeschlossen sein.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

Auswirkungen des Vorhabens auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht erkennbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Vorschrift eröffnet den zuständigen Landesbehörden die Möglichkeit, Schwerbehindertenausweise künftig auch in Form einer benutzerfreundlichen und zeitgemäßen Identifikationskarte (ID-1-Format) auszustellen. Der neue Ausweis ist in der Anlage näher spezifiziert. Hinsichtlich Größe und Beschaffenheit wird auf die einschlägige europäische Norm für Identifikationskarten verwiesen (ISO/IEC 7810). Die bisherige Farbgebung (grün und grünorange) bleibt unverändert, um den Wiedererkennungswert des neuen Ausweises nicht zu beeinträchtigen. Die Definition der Farben erfolgt über das RAL-Farbregister.

Geprüft wurde die Alternative, im Interesse sehbehinderter Menschen das größere Format des bisherigen Personalausweises zu wählen. Dies wäre aber nicht zukunftsweisend gewesen, weil sich das ID-1-Format allgemein durchgesetzt hat, zum Beispiel für den Führerschein, den neuen Personalausweis, für Bankkarten und Kundenkarten. Deswegen trüge ein abweichendes Format die Gefahr künftiger Diskriminierung in sich. Die Schriftgröße der individuellen Inhalte (zum Beispiel Name, Gültigkeit) erreicht mit 12 Punkt ein Maß an Lesbarkeit, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem künftig verkleinerten Format steht.

Die taktile Erkennbarkeit folgt der einschlägigen europäischen Norm ISO/IEC 7811-9. Diese Norm legt fest, dass die Kennzeichnung aus bis zu drei Braille-Schriftzeichen in einer bestimmten Größe rechts unten auf der Karte besteht. Für den Schwerbehindertenausweis wird durch die Verordnung die auf einen Vorschlag der Verbände behinderter Menschen zurückgehende Buchstabenfolge "schba" festgelegt. Die Kennzeichnung hat keine Funktion gegenüber Dritten, denen der Ausweis vorgezeigt wird. Sie soll es vielmehr blinden Menschen erleichtern, ihren Schwerbehindertenausweis von ihren anderen Plastikkarten gleichen Formats zu unterscheiden. Für Menschen mit anderen Behinderungen ist diese Hilfestellung nicht erforderlich. Da blinde Menschen nur einen Anteil von knapp 2 Prozent aller schwerbehinderten Menschen ausmachen, ist es nicht angemessen, die ausstellenden Behörden zu verpflichten, jeden Schwerbehindertenausweis mit der taktilen Kennzeichnung zu versehen. Deshalb beschränkt sich die gesetzliche Verpflichtung auf Ausweise für Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" (blind).

Die Anregung von Seiten der Verbände behinderter Menschen, den Ausweis künftig als "Teilhabeausweis" zu bezeichnen, wird nicht aufgegriffen. § 69 Absatz 5 SGB IX spricht vom "Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch". Deshalb bleibt die Kurzbezeichnung "Schwerbehindertenausweis" auch in Zukunft für die Ausweisverordnung weiter maßgebend. Der Inhalt des Schwerbehindertenausweises bleibt im Wesentlichen unverändert. Zusätzlich aufgenommen wird ein Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft in englischer Sprache. Dies hilft schwerbehinderten Menschen, im nichtdeutschsprachigen Ausland ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen, wenn dort - in der Regel auf freiwilliger Basis - in Museen oder bei Veranstaltungen Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen angeboten werden. Ein Anspruch auf Vergünstigungen im Ausland ist mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis aber auch in Zukunft nicht verbunden.

Die neuen Ausweise werden frühestens ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass in den zuständigen Landesbehörden Hard- und Software umgestellt werden müssen, verbunden mit entsprechenden Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Beschaffung der Kartenrohlinge kann mit Ausschreibungen verbunden sein. Deshalb gehen die Länder einhellig davon aus, dass auch bei zügiger Handhabung mindestens das Jahr 2012 für die Umstellung benötigt wird. Die Entscheidung, ab wann der neue Ausweis konkret erhältlich ist, liegt in der Entscheidung der einzelnen Länder. Ein einheitlicher Zeitpunkt für die Einführung der neuen Ausweise für ganz Deutschland wird nicht vorgegeben, damit jedes Land bei der Umstellung den Besonderheiten seiner Verwaltung und gegebenenfalls auch landesinternen fiskalischen Erwägungen Rechnung tragen kann. Im Interesse eines bundeseinheitlichen Rechtsvollzugs ist jedoch vorgesehen, dass spätestens ab dem 1. Januar 2015 nur noch Ausweise im neuen Format ausgestellt werden.

Zu Nummer 2 (§ 2)

§ 2 legt derzeit fest, dass die Tatsache einer Kriegsbeschädigung auf der Vorderseite des Ausweises einzutragen ist. Da die Zahl der von dieser Regelung Betroffenen stetig abnimmt und eine einheitliche Gestaltung der Ausweise deren Akzeptanz fördert, wird es künftig nicht mehr verpflichtend sein, die Zugehörigkeit zur Gruppe der Kriegsbeschädigten auf der Vorderseite einzutragen. Damit können künftig zu diesem Zweck die für die Merkzeichen vorgesehenen Stellen auf der Rückseite und für das Wort "Kriegsbeschädigt" der Platz darunter genutzt werden.

Zu Nummer 3 (§ 3)

§ 3 Absatz 2 sieht derzeit vor, dass die Merkzeichen "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und "G" (Gehbehindert) im Ausweis vorgedruckt sind und, falls die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall nicht vorliegen, gelöscht werden (durch Durchstreichen). Eine solche Regelung ist für die Identitätskarte nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr sollten im Einzelfall die Merkzeichen aufgedruckt werden, die vorliegen. Dies wird durch die Änderung erreicht. An den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um ein Merkzeichen zuerkannt zu bekommen, ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Zu Nummer 4 (§ 3a)

Zu Buchstabe a

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, blind, hilflos oder gehörlos sind, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Die Berechtigung hierzu wird durch den Schwerbehindertenausweis sowie durch ein Beiblatt nachgewiesen, das mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke enthält künftig ein bundeseinheitliches Hologramm. Damit sollen Fälschungen insbesondere für Zwecke der unentgeltlichen Beförderung erschwert werden. Denn Ausweis und Wertmarke bilden zusammen quasi eine bundesweite Netzkarte für den Nahverkehr, bei der ein potentielles Interesse an Fälschungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, auch wenn solche Fälschungen bisher praktisch nicht bekannt geworden sind. Vorstellbar wäre auch, den Ausweis auf ein höheres Niveau an Fälschungssicherheit zu bringen. Dies wäre aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden und effektiv nur durch eine zentrale Ausweisherstellung erreichbar, die aber von den Ländern nicht favorisiert wird. Bei der Wertmarke anzusetzen, ist auch deswegen sinnvoll, weil diese im Gegensatz zum Schwerbehindertenausweis höchstens ein Jahr gültig ist, was ihren Wert für potentielle Fälscher von vornherein einschränkt.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift ist zeitlich überholt.

Zu Nummer 5 (§ 4)

§ 4 Absatz 1 ermöglicht es derzeit, Sondervermerke nach Landesrecht "auf der Vorderseite des Ausweises" einzutragen. Da eine einheitliche Gestaltung der Ausweise deren Akzeptanz fördert, wird es künftig nicht mehr verpflichtend sein, diese Vermerke auf der Vorderseite einzutragen. Damit können künftig auch hierfür die für Merkzeichen vorgesehenen Stellen auf der Rückseite genutzt werden.

Zu Nummer 6 (§ 5)

Die derzeitige Regelung sieht vor, dass der Ausweis mit einem Lichtbild in der Größe eines Passbildes zu versehen ist, das der schwerbehinderte Mensch beizubringen hat. Der schwerbehinderte Mensch hat auch künftig ein Passbild beizubringen, das allerdings nicht mehr aufgebracht, sondern eingescannt und in der aus Muster 5 ersichtlichen Größe aufgedruckt wird. Die Formulierung des Absatzes wird entsprechend angepasst und gleichzeitig geschlechtsneutral gestaltet.

Zu Nummer 7 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Das geltende Recht sieht vor, dass zusätzlich zum Beginn der Gültigkeit des Ausweises gegebenenfalls weitere Daten einzutragen sind: Ist festgestellt worden, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können (Satz 2). Für ein solches zusätzliches Datum, verbunden mit Ausführungen, welche der Eigenschaften oder Merkmale zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben, ist auf dem verkleinerten Ausweis kein Raum mehr. Deswegen wird diese Eintragungsmöglichkeit nicht aufrecht erhalten. Die schwerbehinderten Menschen haben jedoch auch in Zukunft die Möglichkeit, in solchen Fällen den Nachweis durch den Feststellungsbescheid oder eine gesonderte Bescheinigung zu führen, so dass sie in ihrer Rechtsposition keine Einbuße erleiden.

Der derzeitige Satz 3 betrifft Änderungen des Ausweises. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der entsprechenden Neufeststellungen zu berichtigen und zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist. Hier gilt dasselbe wie für Satz 2. Hinzu kommt, dass nach der Umstellung auf Identifikationskarten bei einer Neufeststellung ohnehin regelmäßig ein neuer Ausweis ausgestellt wird, so dass die Fallgestaltung nicht mehr zu erwarten ist.

Zu Buchstabe b

Im derzeitigen Absatz 6 ist vorgesehen, dass der Ausweis höchstens zweimal verlängert werden kann. Ein Verlängerungsvermerk kann auf den Plastikkarten künftig nicht mehr angebracht werden. Es wird ein neuer Ausweis ausgestellt. Die bisherige Regelung kann deshalb entfallen.

Zu Nummer 8 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ist § 147 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX so geändert worden, dass die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen in Zügen der Deutschen Bahn AG außerhalb von Verkehrsverbünden bundesweit gilt und nicht mehr auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnort des schwerbehinderten Menschen beschränkt ist. Für die Darstellung dieses 50-km-Umkreises dient bisher das in § 7 Absatz 2 und 3 geregelte Streckenverzeichnis. Mit dem Wegfall der 50-km-Beschränkung kann auch das Streckenverzeichnis wegfallen. Dies erspart den freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen künftig das Mitführen eines Dokuments im Format Din-A-5 und den zuständigen Landesbehörden Verwaltungsaufwand bei der Ausgabe des Verzeichnisses.

Zu Buchstabe c)

Verlängerungs- und Berichtigungsvermerke sind auf den Plastikkarten künftig nicht mehr möglich. In solchen Fällen wird ein neuer Ausweis ausgestellt.

Zu Nummer 9 (§ 8)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Die Übergangsvorschrift regelt, dass alte Ausweise bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig bleiben. Es sind also nicht alle im Umlauf befindlichen Ausweise in Folge der Neuregelung auszutauschen. Sie können aber umgetauscht werden. Auch ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.

Zu Nummer 11 (Muster 2)

Die Nummer enthält das neue Muster für das Beiblatt. Das Beiblatt ist heute so groß wie der Schwerbehindertenausweis. Dies ist sinnvoll, weil beides in der Regel zusammen verwahrt wird. Deswegen wird durch das neue Muster festgelegt, dass ein Beiblatt künftig ebenso wie der Schwerbehindertenausweis im ID-1-Format ausgestellt wird, allerdings nicht in Plastik, sondern auf Papier, weil es lediglich eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr hat. Das Beiblatt ist in ein größeres Formblatt eingebettet, auf das auch die Adresse für den Versand aufgebracht werden kann. Das eigentliche Beiblatt (rechts oben im Muster) kann herausgetrennt werden.

Die Größe der auf dem Beiblatt befindlichen Wertmarke (Muster 3 zur aktuellen Verordnung) bleibt unberührt. Die Wertmarke ist also auch auf einem verkleinerten Beiblatt in der derzeitigen Größe aufzubringen.

Zu Nummer 12 (Muster 5)

Folgeänderung zur Aufhebung des § 7 Absatz 2.

Zu Nummer 13 (Muster 5)

Die Nummer enthält das Muster für den neuen Ausweis. Siehe dazu im einzelnen die Erläuterungen zu Nummer 1.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 1). Der Wegfall des Streckenverzeichnisses tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1885:
Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Aus der Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft keine Änderung des Erfüllungsaufwands resultieren. Gleiches gilt für den Bund, da die Ausweise von Behörden der Länder ausgegeben werden.

Der Aufwand für die Ausgabe der Ausweise als Plastikkarte dürfte sich im Vergleich zur Ausgabe von Papierausweisen nicht wesentlich unterscheiden. Eine marginale Verringerung des laufenden Erfüllungsaufwands ergibt sich daraus, dass künftig keine Streckenverzeichnisse mehr ausgegeben werden müssen.

Für die Länder entsteht aufgrund des Regelungsvorhabens Umstellungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der für die Ausgabe notwendigen Hard- und Software und der Installation. In welchem Umfang hierfür Kosten anfallen, hängt davon ab, wie die Bundesländer die Ausgabe organisieren und welche IT-Ausstattung schon vorhanden ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin