A. Problem und Ziel
Neben Vermeidungs- und Anpassungsstrategien wird in den letzten Jahren auch sog. Geo-Engineering (oder auch Climate-Engineering) zur Bekämpfung des Klimawandels diskutiert. Besonders im Fokus steht das marine Geo-Engineering, bei dem natürliche Prozesse der Meeresumwelt manipuliert werden, um die negativen Folgen des durch den Menschen verursachten Klimawandels zu begrenzen.
Für einen Maßnahmentyp des marinen Geo-Engineerings - die Meeresdüngung - sind bereits einige Feldversuche durchgeführt worden. Ziel der Meeresdüngung ist die Reduktion der Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre. Durch gezielte Düngung der Meere soll ein Algenwachstum stimuliert werden. Nach dem Absterben der Algen sollen diese als Träger des gebundenen CO₂ auf den Meeresboden sinken und dort natürliche CO₂-Senken bilden. In einem vor der Küste British Columbias in Kanada durchgeführten kommerziellen Experiment der Meeresdüngung mit Eisen wurden 2012 rund 100 Tonnen Eisensulfat in das offene Meer eingebracht, ohne dass die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft wurden. Ziel war es, dortige Lachsbestände zu erhöhen. Mit einer rein wissenschaftlichen Zielsetzung und in kleinem Maßstab wurde unter deutscher Beteiligung zuletzt 2009 das sog. LOHAFEX
Experiment durchgeführt, bei dem im Südatlantik sechs Tonnen Eisensulfat in einem 300 Quadratkilometer großen Versuchsgebiet ausgebracht wurden. Das Experiment hat neue Erkenntnisse über grundsätzliche, biogeochemische Vorgänge im Meer geliefert. So z.B. auch, dass bestimmte Teile des südlichen Ozeans für eine Sequestration von atmosphärischem CO₂ mittels Eisendüngung bei vorherrschendem Siliziummangel nicht in Betracht kommen.
Zudem hat die theoretische Möglichkeit, durch großflächige, wiederholte Eisendüngung den Anstieg der atmosphärischen CO₂ - Konzentration zu senken, kommerzielles Interesse geweckt. Geplante kommerzielle Aktivitäten wurden jedoch von nationalen und internationalen Behörden aufgrund der bisher noch ungeklärten Ein- und Nebenwirkungen auf die Ökologie und Lebensgemeinschaften und der noch nicht nachgewiesenen Effizienz dieser Methode zur Sequestration von CO₂ untersagt.
Da schädigende Effekte auf die Meeresumwelt durch Vorhaben des marinen Geo-Engineerings einschließlich der Meeresdüngung nicht ausgeschlossen werden können und weil die tatsächliche Eignung als Klimaschutzmaßnahme nicht belegt ist, soll in diesem Gesetzentwurf eine Regelung im Sinne des Vorsorgeansatzes und im Geiste der im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Nachhaltigkeitszielen geschaffen werden.
Die Meeresdüngung unterlag seit 2008 in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip nach verschiedenen internationalen Verträgen internationalen Moratorien. Ein ausdrückliches Verbot gibt es jedoch weder im internationalen noch im deutschen Recht. Aufgrund des o.g. Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) am 18. Oktober 2013 eine Änderung des Londoner Protokolls und legten international verbindliche Regelungen zum marinen Geo-Engineering fest. Die Änderungen der Entschließung LP.4(8) treten 60 Tage nach Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft.
B. Lösung
Das Gesetz trägt dem Änderungsbedarf Rechnung, der sich aus der Änderung des Londoner Protokolls ergibt. Hierzu werden das Hohe-See-Einbringungsgesetz sowie das Wasserhaushaltsgesetz geändert. Durch die Ratifizierung Deutschlands und die Umsetzung in deutsches Recht wird international ein Signal gesetzt, dass Deutschland weiterhin keine Meeresdüngung zu kommerziellen Zwecken zulassen will und auch die Forschung auf diesem Gebiet nur dann erlauben wird, wenn erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen dieser Maßnahmen ausgeschlossen sind. Hierdurch sollen auch weitere Staaten zur Ratifikation und zur Umsetzung der internationalen Vereinbarungen motiviert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Gesetzentwurf entsteht ein völkerrechtlich vorgegebener zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Ebene des Bundes in Höhe von etwa 20.000 Euro. Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Mehraufwand an Sach- und Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Auf die Erarbeitung einer möglichen Gebührenordnung wurde verzichtet, da die meisten potentiellen Antragsteller als öffentliche Forschungseinrichtungen von Gesetzes wegen gebührenbefreit sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Olaf Scholz
Fristablauf: 21.09.18
Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Hohe-See-Einbringungsgesetz" die Angabe "-HSEG" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "aus" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings."
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden."
- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten KlimA Änderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben
- 1. der konventionellen Aqua- und Marikultur und
- 2. zur Schaffung künstlicher Riffe."
3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden."
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
- (1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
- 1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,
- 2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
- 3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
- 4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
- 5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
- (2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
- 1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,
- 2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
- 3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,
- 4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und
- 5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft ein."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt" durch das Wort "Seeaufgabengesetzes" ersetzt.
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter " § 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse nach § 5, sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu regeln,".
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Vorhaben des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b) Im Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
9. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
10. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Folgende Maßnahmen sind Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3:
Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Primärproduktion im Meer anzuregen (Meeresdüngung), wenn sie der wissenschaftlichen Forschung dienen."
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen sowie Anforderungen an die Fachkunde bei der Durchführung dieser Tätigkeiten,".
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einfügen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes und Angabe der Fundstelle] geändert worden ist sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 45i Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14i" durch die Angabe " § 42" ersetzt.
4. § 99 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten."
5. § 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben."
6. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit
- a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder
- b) § 63 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,".
- bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern " § 45 Absatz 1 Satz 1 oder" die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- cc) In Nummer 12 werden die Wörter "errichtet oder betreibt" durch die Wörter "errichtet, betreibt oder wesentlich ändert" ersetzt.
- dd) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16. entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,".
- ee) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,".
b) In Absatz 2 wird die Angabe "12 bis 16" durch die Angabe "12 bis 19" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
In § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter " § 45 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 45 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 haben die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls das marine Geo-Engineering rechtlich verbindlich geregelt. Die Entschließung, die mit großem Engagement seitens Deutschlands vorangetrieben wurde, beinhaltet die Regulierung der Meeresdüngung mit der präventiven Kontrolle der wissenschaftlichen Anwendung und dem Verbot ihrer kommerziellen Nutzung. Gleichzeitig enthält sie eine Rahmenregelung, um weitere marine Geo-Engineering-Techniken mit nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erfassen. Zum ersten Mal im internationalen Recht sind dabei Kriterien zur Bestimmung eines Forschungsvorhabens sowie die zwingende Konsultation potenziell betroffener Staaten normiert worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Aufnahme der Regelungen während der Vertragsverhandlungen befürwortet und dadurch maßgeblich zur weiteren Verbesserung des Meeresumweltschutzes unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Belange beigetragen.
Um die Änderungen des Londoner Protokolls umzusetzen, ist die Anpassung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erforderlich.
Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf einige Änderungen von Bußgeldvorschriften und weiterer Vorschriften des WHG, die Folgeänderungen der letzten WHG-Änderungen sind sowie die Erweiterung einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen des HSEG
Der Gesetzentwurf schafft einen neuen Ausnahmetatbestand zum Verbot der Einbringung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See für Vorhaben des marinen Geo-Engineerings und enthält die Erlaubnisvoraussetzungen. Zudem werden die Maßnahmen des Geo-Engineerings, die vom Gesetz erfasst werden, benannt. Gleichzeitig regelt es, dass das Umweltbundesamt für die Erlaubniserteilung von Vorhaben des marinen Geo-Engineerings und deren Oberwachung zuständig ist.
2. Änderung des WHG
Es wird in § 45 Absatz 2 WHG ein Verweis auf die Neuregelungen des HSEG eingefügt, die bei Maßnahmen des Geo-Engineerings in Küstengewässern - neben den Vorschriften des WHG - zusätzlich Beachtung finden müssen. Dieser Verweis ist erforderlich, da das Londoner Protokoll gemäß Artikel 1 Absatz 7 LP Küstengewässer umfasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen in Artikel 1 und 2 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 GG (Förderung wissenschaftlicher Forschung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG (Hochseeschifffahrt, Seezeichen, Seewasserstraßen) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG (Wasserhaushalt). Die bundesgesetzliche Regelung eines einheitlichen Antragsverfahrens in Bezug auf die wissenschaftliche Meeresdüngung für den Bereich der AWZ, Hohe See (für deutsche Schiffe) und die Küstengewässer ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, um eine weder im Interesse des Bundes noch der Länder liegende Zersplitterung des Verfahrens zu vermeiden, und dient auch der Klarheit für die Antragsteller.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Soweit nachteilige Umweltauswirkungen durch Meeresdüngungsaktivitäten nicht ausgeschlossen werden können, ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) eröffnet, Artikel 1 und 4.
Das CBD ist jedoch nicht das vorrangig entscheidende völkerrechtliche Übereinkommen nach dem sich die Zulässigkeit von Meeresdüngungsvorhaben beurteilt.
Artikel 22 Absatz 2 CBD verweist auf das Seerechtsübereinkommen, das wiederum in Artikel 210 auf das Rechtsregime des Londoner Übereinkommens und des Londoner Protokolls verweist. Die auf dem CBD basierenden Beschlüsse 0IX/16 und 00X/33 sehen Moratorien für Vorgaben der Meeresdüngung und des Climate-Engineerings vor. Diese sollen aber nur bis zur Schaffung eines rechtsverbindlichen Kontrollregimes Bestand haben. Ein solches liegt nun durch die Neuregelung des Londoner Protokolls vom 18. Oktober 2013 vor. Die Neuregelung ist flexibel angelegt, so dass bei Bedarf auch weitere Geo-Engineering-Maßnahmen einbezogen werden können. Das Recht der Europäischen Union ist nicht betroffen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Gesamtergebnis
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Durch den Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Durch den Gesetzentwurf entsteht ein völkerrechtlich vorgegebener zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf Ebene des Bundes in Höhe von etwa 20.000 Euro. Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Vorgaben/Prozesse des Gesetzentwurfs
Durch die Änderungen wird im HSEG ein Verbotstatbestand mit Erlaubnisvorbehalt für die Meeresdüngung zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt. Die Einzelheiten zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens wie Antragstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Bekanntmachung sind jedoch in dem Entwurf einer Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings geregelt. Da beide Entwürfe parallel verabschiedet werden sollen, werden der Übersichtlichkeit halber alle anfallenden Kosten bereits im Gesetzentwurf aufgeführt.
aa) Vorgaben
Der Gesetz- und Verordnungsentwurf enthalten folgende Vorgaben:
Lfd. Nr. | Regelung | Vorgabe | Normadressat (Wirtschaft, Verwaltung, Bürger), Erfüllungsaufwand (soweit relevant) |
1 | § 5 Absatz 1 iVm § 4 Satz 2 Nummer 3 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 5 HSEG | Erlaubnispflicht zur Durchführung von Maß- nahmen zur Meeresdüngung | V |
2 | § 5a HSEG | Pflichten bei Maßnahmen des marinen Geo- Engineerings | V |
3 | § 8 Absatz 3 Satz 1 HSEG | Erteilung und Überwachung der Erlaubnis, nachträgliche Anordnung | V |
4 | § 8 Absatz 3 Satz 3 HSEG | Einholung der Stellungnahmen von BfN, BSH, zuständigen Länderbehörden und DFG | V |
5 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 2 VO HSEG | Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | V |
6 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 3 der VO | Antragstellung durch Vorhabenträger | V |
7 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 4 Absatz 1 und 3 VO | Prüfung des Antrags und Durchführung des Erlaubnisverfahrens | V |
8 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 4 Absatz 2 VO | Bekanntmachung und Auslegung | V |
9 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 5 VO | Beteiligung anderer Behörden | V |
10 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 6 VO | Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung | V |
11 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 7 VO | Öffentlichkeitsbeteiligung | V |
12 | § 9 Nr. 1 HSEG iVm § 8 VO | Öffentliche Bekanntmachung | V |
bb) Prozesse
Die Vorgaben der Nummern 1, 2, 5 und 6 betreffen die Antragstellung des Vorhabenträgers und werden zu einem Prozess "Antragsverfahren" zusammengefasst.
Die Vorgaben der Nummern 1 - 5 und 7 - 12 betreffen die Verwaltung/zuständige Behörde und werden zum Prozess "Erlaubnis- und Überwachungsverfahren" zusammengefasst.
cc) Fallzahlen
In den vergangenen zehn Jahren hat es nur ein Vorhaben der Meeresdüngung gegeben, welches auf der Hohen See mit Beteiligung eines deutschen Schiffes durchgeführt wurde (LOHAFEX, 2009). Im Rahmen der Anhörung haben die Küstenländer angegeben, dass aufgrund der bereits bestehenden Eutrophierung im Küstenbereich in nächster Zeit nicht mit Verfahren gerechnet wird.
Für den Bereich der AWZ hat das Konsortium Deutsche Meeresforschung angegeben, dass dort derzeit keine Planungen für Projektvorschläge für wissenschaftliche Freiland Experimente zum Thema Meeresdüngung bekannt sind. Anderweitige belastbare Grundlagen für eine Abschätzung der Fallzahlen liegen nicht vor.
Legt man zugrunde, dass für solche Vorhaben langfristige Vorbereitungen und eine ausreichende Vorlaufzeit vonnöten sind, sind nach derzeit vorliegenden Informationen in nächster Zeit keine Anträge zu erwarten. Angesichts fortschreitender Erkenntnisse zum Klimawandel kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass künftig weitere Verfahren beantragt werden.
Die Kosten werden exemplarisch für die Durchführung eines Verfahrens dargestellt. Es wird davon ausgegangen, dass ein Verfahren in zehn Jahren durchzuführen sein wird, so dass die Kosten entsprechend gezehntelt werden um den jährlichen Aufwand zu erhalten.
c) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den vorliegenden Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
d) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich durch den vorliegenden Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass auch Unternehmen Anträge auf Zulassung der Meeresdüngung stellen. Da jedoch die Vorhaben nur zu einem wissenschaftlichen Zweck zulässig sind, ist davon auszugehen, dass lediglich Forschungsinstitutionen als Antragsteller in Frage kommen. Diese staatlichen oder staatlich kontrollierten Forschungsinstitutionen wie beispielsweise das Alfred-Wegner-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung sind jedoch der Verwaltung zuzuordnen und werden unter dem Punkt "Erfüllungsaufwand für die Verwaltung" mitbetrachtet.
e) Erfüllungsaufwand der Verwaltung aa) Gesamtergebnis
Durch den Gesetzesentwurf entsteht für den Bund ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von 19.963 Euro. Der Mehraufwand an Sach- und Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.
bb) Vorhabenträger
§ 5 Absatz 1 iVm § 4 Satz 2 Nummer 3 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 5 HSEG (Erlaubnispflicht zur Durchführung von Maßnahmen zur Meeresdüngung)
§ 5a HSEG (Pflichten bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 2 VO HSEG (Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 3 der VO HSEG (Antragstellung durch Vorhabenträger)
Die Vorgaben werden zu einem Prozess "Antragsverfahren" zusammengefasst.
Im Anwendungsbereich der durch § 9 Nummer 1 HSEG iVm § 2 VO HSEG neu eingeführten Regelung zur "frühen Öffentlichkeitsbeteiligung" kann es zu einem Mehraufwand kommen. Soweit Vorhabenträger erst auf Veranlassung der Behörde die dort vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, können dafür an dieser Stelle sonst nicht vorgesehene Kosten entstehen. Dieser zusätzliche Aufwand in einer frühen Projektphase zielt aber gerade darauf ab, das anschließende Verwaltungsverfahren optimal vorzubereiten, zeitraubende Konflikte zu verhindern oder rechtzeitig zu lösen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Effizienzsteigerung zu erwarten ist. Der Mehraufwand in der Anfangsphase soll damit zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands beitragen.
Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf hat das Konsortium Deutsche Meeresforschung (KDM) angegeben, dass der ungefähre Kostenaufwand für die Erstellung der Antragsunterlagen in deutschen Küstengewässern bzw. in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) mit ca. 6.000 - 12.000 Euro und für die Hohe See mit ca. 36.000 bis 72.000 Euro zu veranschlagen ist.
Für die weiteren vorgesehenen Vorgaben (z.B. Konsultationsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung) schätzt das KDM die dafür anfallenden Kosten auf 18.000 bis 30.000 Euro.
Durchschnittlich belaufen sich die jährlichen Kosten für den Vorhabenträger für den Prozess der Antragstellung und die dazugehörigen Verfahrensschritte auf 3.300 Euro für die deutschen Küstengewässer bzw. die AWZ und 7.800 Euro für die Hohe See.
cc) Behörde
§ 5 Absatz 1 iVm § 4 Satz 2 Nummer 3 iVm § 3 Absatz 1 Nummer 5 HSEG (Erlaubnispflicht zur Durchführung von Maßnahmen zur Meeresdüngung)
§ 5a HSEG (Pflichten bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings)
§ 8 Absatz 3 Satz 1 HSEG (Erteilung und Überwachung der Erlaubnis, nachträgliche Anordnung)
§ 8 Absatz 3 Satz 3 HSEG (Einholung der Stellungnahmen von BfN, BSH, zuständige Länderbehörden und DFG)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 2 VO HSEG (Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 4 Absatz 1 und 3 VO HSEG (Prüfung des Antrags und Durchführung des Erlaubnisverfahrens)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 4 Absatz 2 VO HSEG (Bekanntmachung und Auslegung)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 5 VO HSEG (Beteiligung anderer Behörden)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 6 VO HSEG (Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 7 VO HSEG (Öffentlichkeitsbeteiligung)
§ 9 Nummer 1 HSEG iVm § 8 VO HSEG (Öffentliche Bekanntmachung)
Die vorgenannten Vorgaben werden zu einem Prozess "Erlaubnis- und Überwachungsverfahren" zusammengefasst. Die bei den unterschiedlichen Behörden dafür voraussichtlich anfallenden Kosten werden nach Behörde aufgeschlüsselt.
UBA
Das UBA wird durch den Gesetz- und Verordnungsentwurf als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für Vorhaben in der deutschen AWZ sowie auf der Hohen See festgelegt.
Das UBA hat bezüglich der für ein Verfahren anfallenden Kosten folgende Angaben gemacht:
Zeit | Kosten |
180 270 Tage entsprechen (ein Tag= 8 Std): 1.440 2.160 Std | (Stundensatz hD Bund 65,40 €) 94.176.- bis 141.264 Euro |
Die einzelnen Schätzungen ergeben sich aus folgender Tabelle:
- Erfüllungsaufwand für UBA als Genehmigungsbehörde
Lfd. Nr. | Regelung | Vorgabe | Zeit |
1 | § 3 Absatz 3 HSEG | Prüfung der Antragsunterlagen und der Antragsvoraussetzungen durch federführende Facheinheit am UBA (II 2.3) und die zu beteiligenden Einheiten (I 2.1 und 11 2.1) | 40 Tage |
1a | Übersetzung der Anträge | 10 Tage | |
2 | Beteiligung der fachlich betroffenen Facheinheiten im UBA sowie Berücksichtigung der Stellungnahmen | 5 Tage | |
3 | § 4 VO, § 8 Absatz 1 HSEG | Beteiligung anderer Behörden und Berücksichtigung der Stellungnahmen | 10 Tage |
4 | § 5 VO | Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung und Berücksichtigung der Stellungnahmen | 10 Tage |
5 | § 2 VO | Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung und Mitteilung darüber gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörde | 3 Tage |
6 | § 5 VO | Beteiligung von internationalen Sachverständigen und Berücksichtigung der Stellungnahmen | 20 Tage |
7 | § 6 VO | Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung | 20 Tage |
8 | § 7 VO | Öffentliche Bekanntmachung | 2 Tag |
9 | § 8 VO | Nachträgliche Anordnungen | 10 Tage |
10 | Öffentlichkeitsarbeit bei Kritik in den Medien oder durch NGO Beteiligung des BMU und anderer Ministerien | 20 Tage | |
11 | Widerspruchsverfahren | Ggf. 10 Tage | |
12 | Gerichtliche Verfahren | Ggf. 40 Tage | |
Summe 150 200 Tage |
- Erfüllungsaufwand für UBA als Überwachungs- und Bußgeldbehörde Lfd. Nr. Rege- lung Vorgabe Zeit
Lfd. Nr. | Regelung | Vorgabe | Zeit | ||
1 | § 8 HSEG | Überwachung | 30 Tage | ||
2 | §10 HSEG | Bußgeld | Ggf. 10 Tage | ||
3 | Widerspruchsverfahren | Ggf. 10 Tage | |||
4 | Gerichtliche Verfahren | Ggf. 20 Tage | |||
Summe 30 70 Tage |
Nach Angaben des UBA erfordern die Tätigkeiten die Bearbeitung durch eine Person im höheren Dienst.
Pro Vorhaben fallen somit 180 - 270 Tage an. Ein Arbeitstag ist mit 8 Stunden zu veranschlagen. Pro Stunde höherer Dienst des Bundes sind nach der Lohnkostentabelle 65,40 Euro zu kalkulieren, so dass der Erfüllungsaufwand für UBA für das Genehmigungs- und Überwachungsverfahren pro Fall zwischen 94.176 und 141.264 Euro liegt. Hinzu kommt die Sachkostenpauschale für einen Standardarbeitsplatz in Höhe von 12.217 Euro, also jährlich 1018 Euro. Die jährlichen Erfüllungskosten belaufen sich damit auf ca. 12.790 Euro.
BfN
Nach § 8 Absatz 3 neu HSEG holt UBA im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vom Bundesamt für Naturschutz (neben weiteren Behörden) eine Stellungnahme ein. Das BfN hat in seiner Stellungnahme zum Gesetz- und Verordnungsentwurf folgende Kostenangaben hierzu gemacht.
Das BfN schätzt die anfallenden Kosten für einen Fall auf 5.410 Euro. Damit ist davon auszugehen, dass beim BfN jährliche Kosten in Höhe von 541 Euro anfallen.
Die Schätzung beruht auf folgenden Erwägungen:
Tätigkeit | Zeitaufwand (h) |
Antragsunterlagen sichten | 5 (1 Person hD) |
Hausinterne Abstimmung einleiten | 4 (4 Personen hD je 1 h) |
Fachliche und rechtliche Prüfung | 32 (2 Personen hD je 16 h) |
Stellungnahme verfassen | 16 (1 Person hD) |
Ergebnisse prüfen und ggf. korrigieren | 8 (4 Personen hD je 2 h) |
Interne und behördenübergreifende Besprechungen | 8 (4 Personen hD je 2 h) |
Verwaltungsmäßige Unterstützung | 4 ( 2 Personen mD je 2 h) |
Gesamtzahlen | 77 (73 hD/4mD) |
Unter Berücksichtigung der aktuellen Lohnkostentabelle ergeben sich damit Kosten für Personalaufwendungen in Höhe von 4.901 Euro, was ca. einem halben Personenmonat oder 001/24 Personenjahr entspricht. Fügt man die entsprechende Sachkostenpauschale für einen Standardarbeitsplatz in Höhe von 509 Euro 0(1/24) hinzu, so erhält man insgesamt Kosten in Höhe von 5410 Euro pro Fall. Für die Abgabe der Stellungnahme fallen damit ca. jährliche Kosten in Höhe von 541 Euro an.
BSH
Nach § 8 Absatz 3 neu HSEG holt UBA im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Stellungnahme ein.
Es ist davon auszugehen, dass im BSH die gleichen Kosten für die Stellungnahme anfallen. Daher sind beim BSH jährliche Kosten in Höhe von 541 Euro anzusetzen.
DFG
Nach § 8 Absatz 3 neu HSEG holt UBA im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der Deutschen Forschungsgemeinschaft eine Stellungnahme ein.
Es ist davon auszugehen, dass bei der DFG die gleichen Kosten für die Stellungnahme anfallen. Daher sind bei der DFG jährliche Kosten in Höhe von 541 Euro anzusetzen.
5. Weitere Kosten
Auf die Erarbeitung einer möglichen Gebührenordnung wurde verzichtet, da die meisten Antragsteller als öffentliche Forschungseinrichtungen von Gesetzes wegen gebührenbefreit sind.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Vorschriften kommt aufgrund ihrer Zielsetzung, zwingende Vorgaben des Völkerrechts in das deutsche Recht umzusetzen, nicht in Betracht. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, insbesondere Maßnahmen der Meeresdüngung nach der neuen Anlage zum HSEG, werden voraussichtlich in nährstoffarmen Meeresarealen der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und der Hohen See durchgeführt. Diese werden vom räumlichen Anwendungsbereich des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nach dessen § 2 Absatz 1 erfasst, so dass die nationale Umsetzung auch vorrangig hier anzusiedeln ist.
Zu Nummer 1
Der Titel des Gesetzes wird aus Gründen der Praktikabilität um die Kurzbezeichnung HSEG ergänzt.
Zu Nummer 2
Der bisherige Begriff des Einbringens wird ergänzt (Absatz 1 Nummer 5 neu). Außerdem werden die Begriffsbestimmungen um den Begriff des marinen Geo-Engineerings ergänzt (Absatz 5 neu).
Zu Buchstabe a
Der Begriff des Einbringens wird in der neuen Nummer 5 um die Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings erweitert.
Die Änderung in Buchstabe dd) hat rein deklaratorische Wirkung um Unklarheiten im Vollzug zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.7.2011 - 7 C 7.10) hat festgestellt, dass eine Beseitigung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Hohe-See-Einbringungsgesetz nicht vorliegt, wenn trotz beabsichtigter endgültiger Aufgabe der Sachherrschaft eine andere Zwecksetzung als diejenige, die Sache "loszuwerden", im Vordergrund steht, und das Versenken der Sache dem Schutzzweck des Hohe-See-Einbringungsgesetzes nicht widerspricht. Dieses Verständnis der Norm trägt im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Bestimmung des Artikels 1 Absatz 4.2.2 des Londoner Protokolls Rechnung. Danach erfasst der Ausdruck "Einbringen" nicht das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht. Solche Fälle können insbesondere bestimmte Maßnahmen des Meeresnaturschutzes (z.B. zur Wiederansiedlung von Pflanzen oder Fischen), die von der zuständigen Behörde durchgeführt oder veranlasst werden, sein. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Ergänzung des Begriffs des Einbringens.
Zu Buchstabe b
Der Begriff des marinen Geo-Engineerings wird entsprechend völkerrechtlicher Vorgaben (Artikel 5bis neu LP) legal definiert. Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings können, aber müssen nicht der Abmilderung des vom Menschen verursachten Klimawandels dienen. Gleichzeitig werden Vorhaben, die ausdrücklich nicht zum Begriff des marinen Geo-Engineerings gehören, explizit ausgeschlossen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Ergänzung der Ausnahmetatbestände.
Zu Buchstabe b
Die Einbringung von Stoffen und Gegenständen im Rahmen von Maßnahmen der Meeresdüngung, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, unterliegt nicht dem generellen Einbringungsverbot nach § 4 Satz 1 HSEG, sondern wird einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 5 Absatz 1 HSEG unterworfen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Nach dem neuen § 5 Absatz 3 HSEG ist die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings deshalb sowohl dann zu versagen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die zulässigen Formen des Einbringens im Meer in § 5 Absatz 2 nicht erfüllt sind, als auch dann, wenn der Vorhabenträger die Anforderungen nach § 5a nicht erfüllt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung des neuen Absatzes 3 ergibt.
Zu Buchstabe c
Um die Vorbereitung der umfangreichen notwendigen Maßnahmen zur Durchführung von Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings zu ermöglichen, kann die Erlaubnis für drei Jahre im Voraus erteilt werden.
Zu Nummer 5
Für die betreffenden Maßnahmen des marinen Geo-Engineering gelten die hier genannten zusätzlichen Pflichten und Anforderungen. Diese wurden im Wesentlichen aus der neuen Anlage 5 in der Entschließung LP.4(8) über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen zum Zwecke der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings übernommen. Ein absolutes Verbot gilt nach Absatz 1 Nummer 1 zudem für solche der genannten Maßnahmen, die in Meeresschutzgebieten erfolgen oder die Auswirkungen auf diese Gebiete haben können. Absatz 1 Nummer 3 trägt ausdrücklich dem Vorsorgegedanken Rechnung. Der Stand von Wissenschaft und Technik nach Absatz 2 Nummer 2 verlangt unter anderem, dass für die Durchführung des Forschungsvorhabens ein erforderlicher Wasserkörper bestimmt wird und nur dieser maßgebend ist bzw. in Anspruch genommen wird.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Der neue Absatz 3 regelt, dass das Umweltbundesamt (UBA) für die Erteilung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Erlaubnis zuständig ist. In dem Absatz 1 Satz 5 für entsprechend anwendbar erklärt wird, werden dem UBA die notwendigen Befugnisse für die Erteilung und Überwachung der Erlaubnisse übertragen. Es wird weiterhin festgelegt, dass nachträgliche Anordnungen erlassen werden sollen, wenn die Anforderungen nach § 5a nicht eingehalten werden. Zusätzlich wird geregelt, von welchen Behörden und Stellen vor der Erteilung der Erlaubnis und einer nachträglichen Anordnung Stellungnahmen vom UBA einzuholen sind.
Zu Buchstaben b bis d
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 2, der Umbenennung eines Gesetzes sowie aus anderen redaktionellen Gründen erforderlich sind.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung der Verordnungsermächtigung in Satz 1 Nummer 1 wird ermöglicht, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, einschließlich notwendiger Verfahrensschritte vor Antragstellung, zu regeln.
Zu Buchstabe b
Zudem wird das Einvernehmenserfordernis bei Erlass der Rechtsverordnung auf das Bundesministerium für Bildung und Forschung erweitert, soweit Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings betroffen sind, die der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Zu Nummer 8
Es handelt sich hier um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 9
Es handelt sich hier um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 10
In der Anlage, die auf § 3 Absatz 5 Satz 1 Bezug nimmt, werden die Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings konkret bezeichnet, auf die sich die Neuregelungen im HSEG beziehen. Es handelt sich um Maßnahmen der Meeresdüngung, die der wissenschaftlichen Forschung dienen und die das Ziel haben, das Wachstum von Biomasse zu steigern. Die Form einer Anlage wurde gewählt, um es dem Gesetzgeber zu erleichtern, bei Ergänzung der internationalen Regelungen des Londoner Protokolls weitere Maßnahmen des Geo-Engineerings in das Hohe-See-Einbringungsgesetz einzubeziehen, ohne die übrigen Regelungen zu ändern.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung in § 23 Absatz 1 Nummer 5 WHG stellt klar, dass durch Rechtsverordnung auch Anforderungen an die Fachkunde der Personen geregelt werden können, die Abwasseranlagen und sonstige im Wasserhaushaltsgesetz geregelte Anlagen errichten, betreiben und benutzen. Dies ermöglicht eine bundesweite Harmonisierung der entsprechenden Fachkundeanforderungen, die derzeit zum Teil landesrechtlich geregelt sind.
Zu Nummer 2
Durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des HSEG wird der Schutz, den die Neuregelungen des HSEG im Hinblick auf Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings für die Ausschließliche Wirtschaftszone und die Hohe See vorsehen, auch auf die Küstengewässer ausgedehnt. Diese Ausweitung ist erforderlich, da das Londoner Protokoll gemäß Artikel 1 Absatz 7 LP auch die Küstengewässer erfasst.
Der Verweis auf das HSEG wird aus systematischen Gründen in § 45 Absatz 2 WHG verortet. Im geltenden § 45 Absatz 1 hat auch das Einbringungsverbot nach dem Londoner Protokoll, aber nur für die Entledigung fester Stoffe, seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot erfasst Vorhaben des marinen Geo-Engineerings, und insbesondere der Meeresdüngung nicht, da die Stoffe sich auch in einem flüssigen Zustand befinden können und da sie nicht zur Entledigung, sondern zur dauerhaften Bindung von Kohlendioxid eingeleitet werden.
Durch den Verweis auf das HSEG unterliegen Vorhaben des Geo-Engineerings in Küstengewässern weiterhin dem Erlaubnisverfahren des WHG, aber bestimmte Regelungen des HSEG finden Anwendung.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung angepasst wurde und die Inhalte des § 14i des UVPG nun in § 42 des UVPG überführt wurden.
Zu Nummer 4
Die Änderung ist noch eine notwendige Folgeänderung zum Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30.6.2017 (BGBl. I, S. 2193). Die in § 99 Satz 1 WHG in Bezug genommene Ausgleichsregelung des § 78 Absatz 5 Satz 2 WHG a.F. findet sich nun in § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG.
Zu Nummer 5
Die Änderung ist ebenfalls eine notwendige Folgeänderung zum Hochwasserschutzgesetz II und ist erforderlich, weil die im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorhandene Regelung zu Vorkaufsrechten in Wasserschutzgebieten nicht Gesetz geworden ist.
Zu Nummer 6
Die Änderungen sind ebenfalls notwendige Folgeänderungen zum Hochwasserschutzgesetz II sowie zum Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2771).
Mit dem letztgenannten Gesetz ist die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe auch auf die wesentliche Änderung solcher Anlagen erstreckt worden (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Zugleich wurde im Hinblick auf § 13 Absatz 1 die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG a. F.) durch einen direkten Verweis auf § 13 Absatz 1 WHG ersetzt (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG). Mit der Neufassung der Nummern 2 und 12 des § 103 Absatz 1 werden die betroffenen Bußgeldtatbestände nunmehr an diese Änderungen angepasst.
Die Änderungen in § 103 Absatz 1 Nummer 16 sowie der neue Bußgeldtatbestand in § 103 Absatz 1 Nummer 16a sind notwendige Folgeänderungen zum Hochwasserschutzgesetz II. Mit diesem Gesetz ist unter anderem der frühere § 78 WHG grundlegend systematisch umgestaltet worden. Die Änderungen der Bußgeldvorschrift des § 103 durch das Hochwasserschutzgesetz II haben diese Änderung nicht nachvollzogen. Der geltende § 103 Absatz 1 Nummer 16 WHG nimmt unverändert noch auf die frühere Fassung des § 78 Absatz 1 und 6 WHG Bezug. Die Neufassung des § 103 Absatz 1 Nummer 16 passt die Bußgeldvorschrift an die Änderungen des § 78 WHG a.F. durch das Hochwasserschutzgesetz II an. Damit wird weiterhin eine Bußgeldbewehrung der rechtswidrigen Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sichergestellt. Die neue Nummer 16a entspricht dem bisherigen Bußgeldtatbestand nach § 103 Absatz 1 Nummer 16, soweit dort auf § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 WHG a.F. Bezug genommen wird.
Nach den Änderungen in § 103 Absatz 2 WHG gilt für alle Verstöße gegen hochwasserbezogene Bußgeldvorschriften (Nummern 16 bis 19) künftig ein Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro. Im Hinblick auf die Nummern 16 und 16a entspricht dies der bisherigen Rechtslage (§ 103 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 16 WHG).
Zu Artikel 3 (Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)
Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 GG.