Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung

A. Problem und Ziel

Gemäß § 64 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) werden die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Dieser Beschluss ist nach § 64 Absatz 2 Satz 1, Halbsatz 1 InsO öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung erfolgt über die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 InsO auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Hintergrund für die Bekanntmachung ist, dass nach § 64 Abs. 3 InsO u.a. den Insolvenzgläubigern die sofortige Beschwerde zusteht. Bei einer wirksamen Bekanntmachung beträgt die Beschwerdefrist sodann zwei Wochen. Im Falle einer nicht ausreichenden Bekanntmachung ist der Beschluss grundsätzlich zeitlich unbegrenzt mit Rechtsmitteln angreifbar.

In Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit ( § 9 Rechtspflegergesetz) entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung ist indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder.

Durch Anpassungen der Formulare in der Software der Gerichte im Sinne der BGH-Rechtsprechung könnte zwar diesem Umstand entgegengewirkt werden, zum Teil ist dies auch schon geschehen. Rechtssicherheit für alle Betroffenen und Beteiligten kann aber nur erreicht werden, wenn die Insolvenzordnung die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses, insbesondere also auch des Beschlusstenors sowie der Beschlussgründe ausdrücklich vorsieht. Soweit die vollständige Veröffentlichung im Einzelfall ausnahmsweise nicht sachgerecht erscheint, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interesse einzelner Beteiligter verletzten kann, sind die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen und ist dies kenntlich zu machen.

B. Lösung

Durch die Neufassung des § 64 Absatz 2 InsO wird klargestellt, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen muss, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schafft umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Keine. Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten geschaffen.

Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, 4. Februar 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Hamburg und Thüringen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel der abschließenden Befassung in der Plenarsitzung am 13. März 2020.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Der Beschluss ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 vollständig öffentlich bekannt zu machen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Stehen ausnahmsweise schützenswerte Interessen Beteiligter einer vollständigen Veröffentlichung der Beschlussgründe entgegen, so sind die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen; dies ist kenntlich zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Gemäß § 64 Abs. 1 InsO werden die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Die Festsetzungsentscheidung wird durch die Rechtspflegerin bzw. den Rechtspfleger vorgenommen. Der betreffende Beschluss ist nach § 64 Absatz 2 InsO öffentlich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung durch die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erfolgt gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 InsO auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Nach § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Hintergrund für die Bekanntmachung ist, dass nach § 64 Absatz 3 InsO u.a. den Insolvenzgläubigern gegen die Festsetzung die sofortige Beschwerde zusteht. Bei einer wirksamen Bekanntmachung beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen. Im Falle einer nicht ausreichenden und damit unwirksamen Bekanntmachung wäre der Beschluss grundsätzlich zeitlich unbegrenzt mit Rechtsmitteln angreifbar. Eine zeitliche Begrenzung wäre dann nur durch eine - vom BGH abgelehnte (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2017, IX ZB 65/16, Randnummer 38 m. w. Nw.) - entsprechende, die Beschwerdefrist auf fünf Monate seit Verkündung begrenzende Anwendung des § 569 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder durch die etwaig eintretende Verwirkung des Beschwerderechts der jeweiligen Betroffenen denkbar.

Mit dem vorzitierten Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat der BGH auch entschieden, dass die in der Praxis zuvor häufig gewählte Vorgehensweise - Veröffentlichung lediglich des Umstandes, dass ein Beschluss ergangen und auf der Geschäftsstelle einsehbar ist - den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht genügt, sondern hierfür zumindest der Beschlusstenor (ohne die festgesetzten Beträge) sowie die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe zu veröffentlichen sind. Nur so könnten Betroffene angemessen in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob sie Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen sollten.

Einige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger verfahren nicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH. Sie folgen vielmehr noch immer der bisherigen Praxis - Bekanntmachung lediglich des Umstandes, dass ein Beschluss ergangen und auf der Geschäftsstelle einsehbar ist - und berufen sich dabei auf ihre sachliche Unabhängigkeit gem. § 9 Rechtspflegergesetz. In der Praxis hat dies zur Folge, dass entsprechende Veröffentlichungen gemäß § 64 Absatz 2 InsO unwirksam sind und deshalb die Beschlüsse grundsätzlich unbefristet angreifbar bleiben.

Für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter besteht in diesen Fällen die Gefahr, dass Beschlüsse nachträglich aufgehoben werden und die Entnahme der Vergütung vor Eintritt der Rechtskraft im Extremfall sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen kann. Darüber hinaus sind auch staatshaftungsrechtliche Ansprüche denkbar.

Durch Veränderungen der Formulare der in der gerichtlichen Praxis verwendeten Software im Sinne der BGH-Rechtsprechung könnte zwar diesem Umstand entgegengewirkt werden, zum Teil ist dies auch schon geschehen. Rechtssicherheit birgt dies aber nicht. Denn die in der Software hinterlegten Textbausteine sind abänderbar, was sie, um individuellen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, auch sein müssen.

Rechtssicherheit für alle Betroffenen und Beteiligten (Insolvenzverwalterinnen und - verwalter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger, Länder) kann daher nur erreicht werden, wenn das Gesetz die eindeutige Vorgabe gibt, dass die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, insbesondere also auch von Beschlusstenor und Beschlussgründen und grundsätzlich nur die festgesetzten Beträge, wie nach bisheriger Rechtslage, davon ausgenommen sind. Nur ausnahmsweise ist darüber hinaus aus Verhältnismäßigkeitsgründen von einer im Übrigen vollständigen Veröffentlichung der Beschlussgründe dann abzusehen, wenn hierdurch schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzt werden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen und ist dies kenntlich zu machen. Auch insoweit ist in der öffentlichen Bekanntmachung, wie bisher, darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

Es ist daher dringend geboten, durch eine entsprechende Neufassung von § 64 Absatz 2 InsO diese Vorgaben auch gesetzgeberisch klarzustellen.

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Es wird gesetzlich ausdrücklich bestimmt, dass die Bekanntmachung nach § 64 Absatz 2 InsO mit Ausnahme der festgesetzten Beträge grundsätzlich den vollständigen Festsetzungsbeschluss, insbesondere also Beschlusstenor und Beschlussgründe enthalten muss, soweit nicht schutzwürdige Interessen bestimmter Beteiligter ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Diese Neuregelung gilt nicht nur für den Beschluss über die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters, sondern aufgrund von Verweisungen auf § 64 InsO auch für Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 73 InsO), des Verfahrenskoordinators (§§ 269f InsO), des Sachwalters (§ 274 InsO) und des Treuhänders (§ 293 InsO).

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht und gerichtliches Verfahren). Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und des Bundes

Keine.

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

Keine.

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

V. Zustimmungsbedürftigkeit

Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung)

Durch die Neufassung von § 64 Absatz 2 InsO wird sichergestellt, dass eine einheitliche und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. Dezember, IX ZB 65/16) entsprechende Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse i.S. vom § 64 Absatz 1 InsO erfolgt. Dies dient der Rechtssicherheit der Betroffenen, allen voran der beteiligten Insolvenzverwalterinnen und -verwalter. Auch wird der Sinn und Zweck der Bekanntmachung sichergestellt, da den Betroffenen die Möglichkeit gegeben wird, selbständig zu prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen wollen. Letztlich werden hierdurch die einzelnen Länder auch vor möglichen staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen geschützt.

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht der Neuregelung nicht entgegen. Die mit Veröffentlichungen im Sinne der BGH-Rechtsprechung verbundene Datenverarbeitung dürfte bereits basierend auf der Öffnungsklausel des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b DSGVO i.V.m. § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO rechtmäßig sein, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Insolvenzgerichts - vorliegend aus § 64 Absatz 2 InsO i.V.m. § 9 InsO - erforderlich ist. Die Rechtsgrundlage erfüllt auch ihrerseits die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 DSGVO. Der Zweck der Datenverarbeitung ist insbesondere in § 9 Absatz 3 InsO festgelegt, wonach die öffentliche Bekanntmachung Zustellungsfunktion hat. Auch verfolgt sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und verhältnismäßig: Die Vorschrift zielt ab auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Die Adressaten - insbesondere die häufig zahlreichen Insolvenzgläubiger - sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, wobei ihnen die Recherche wesentlich vereinfacht wird; zugleich bleibt den Insolvenzgerichten die Bescheidung einer Vielzahl von Anfragen erspart.

Mit der im Entwurf ausdrücklich vorgesehenen Einschränkung von der vollständigen Veröffentlichung bei Eingreifen schützenswerter Interessen bestimmter Beteiligter trägt die Neuregelung zudem Datenschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in besonderer Weise Rechnung.

Zu § 64 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO-E

Satz 1 stellt klar, dass eine öffentliche Bekanntmachung i.S. vom § 9 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO im Regelfall die vollständige Veröffentlichung des Festsetzungsbeschlusses, also insbesondere von Beschlusstenor und Beschlussgründen erfordert. Satz 2 schränkt dies lediglich hinsichtlich der festgesetzten Beträge ein; diese sind nicht zu veröffentlichen. Damit bleibt es bei dem bisherigen Regelungsgehalt dieser Norm. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017 klargestellt hat, sind die festgesetzten Beträge, d.h. die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen im Beschlusstenor und in den Beschlussgründen wie bei einer anonymisierten Abschrift durch Leerstellen oder in ähnlicher Form zu kennzeichnen. Im Übrigen bleibt es auch in Satz 1 bei dem bisherigen Regelungsgehalt: Dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses ist der Beschluss besonders zuzustellen.

Zu § 64 Absatz 2 Satz 3 InsO-E

Nachdem mit § 64 Absatz 2 Satz 1 InsO-E die vollständige Veröffentlichung des Festsetzungsbeschlusses vorgeschrieben wird, stellt sich die Frage des Verhältnisses dieser Regelung zu § 9 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO, wonach die öffentliche Bekanntmachung auch auszugsweise geschehen kann. Dieses Konkurrenzverhältnis wird durch § 64 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 InsO-E gelöst, der als die speziellere Regelung § 9 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO vorgeht und bestimmt, dass nur dann Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen sind, soweit dies ausnahmsweise zur Wahrung schützenswerter Interessen bestimmter Beteiligter geboten ist.

Der neue Satz 3 Halbsatz 1 legt den Insolvenzgerichten damit ausdrücklich die Pflicht auf, sofern dafür Anhaltspunkte bestehen, im Einzelfall zu prüfen, ob schützenswerte Interessen ausnahmsweise einer vollständigen Veröffentlichung der Beschlussgründe entgegenstehen. In diesem Fall folgt - entgegen dem nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO eingeräumten Ermessen - hieraus die Pflicht, die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen und dies kenntlich zu machen, wobei ein Beteiligter auch dann noch in groben Umrissen erkennen können muss, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Der für das Verständnis der Entscheidung maßgebliche Teil der Beschlussgründe kann nicht ausgelassen werden. Nur so sind die Adressaten in die Lage versetzt, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Deshalb müssen auch im Falle einer auszugsweisen Veröffentlichung nach dem neuen § 64 Absatz 2 Satz 3 InsO die vom BGH in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2017 formulierten Mindestvoraussetzungen eingehalten werden. In der öffentlich bekannt gemachten Fassung müssen aus den - um die festgesetzten Beträge anonymisierten(B)gründen zumindest die vom Insolvenzgericht angenommene Berechnungsgrundlage (vgl. insbesondere § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung - InsVV), die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau festgesetzte Gesamtzuschlag oder - abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV) zu berücksichtigen sind, hervorgehen.

Aus der Normsystematik wird zudem deutlich, dass die vollständige, nur um die Beträge gekürzte Veröffentlichung von Beschlusstenor und Beschlussgründen der Regelfall bleiben wird und Auslassungen von Teilen der Beschlussgründe nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein dürften. Entsprechend hohe Anforderungen sind an das Vorliegen schutzwürdiger Interessen einzelner Beteiligter zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass dem Interesse des Insolvenzverwalters an einer nur auszugsweisen Veröffentlichung bereits aufgrund der Regelung des § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO (Nichtveröffentlichung der Beträge) in aller Regel entsprochen wird. Schutzwürdige Belange sonstiger Beteiligter, vor allem des Insolvenzschuldners, dürften vor allem dann berührt sein, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten (sog. sensible Daten) i.S. vom Artikel 9 DSGVO bzw. § 46 Nummer 14 Bundesdatenschutzgesetz genannt werden müssten.

§ 64 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 InsO-E stellt klar, dass im Falle der Auslassung von Teilen der Beschlussgründe dies kenntlich zu machen ist. Insoweit steht den Insolvenzgerichten ein weiter Spielraum bei der Umsetzung der Kenntlichmachung zu. Neben einem entsprechenden Hinweis, dass die Beschlussgründe nach § 64 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 InsO-E aufgrund schutzwürdiger Belange eines Beteiligten nur auszugsweise veröffentlicht werden, ist auch denkbar, die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen in den Beschlussgründen durch Leerstellen/Punkte oder in ähnlicher Weise zu ersetzen.

Zu § 64 Absatz 2 Satz 4 InsO

§ 64 Absatz 2 Satz 4 InsO-E gibt den Regelungsinhalt des bisherigen § 64 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO wieder. Unabhängig davon, ob der Beschluss vollständig i.S. vom Absatz 2 Satz 1 öffentlich bekanntgemacht wird oder Teile der Beschlussgründe nach Absatz 2 Satz 3 ausgelassen werden, ist in jeder öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss (vollständig im Sinne eines Einschlusses auch der festgesetzten Beträge) in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.