Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 311175 - vom 5. Juli 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Juni 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle - eine Rahmenstrategie" (KOM (2005) 0224),
- - in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel "Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts" (KOM (2006) 0708),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2002 zu der Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu neuen Herausforderungen für den Zirkus als Teil der Kultur Europas3,
- - unter Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern4,
- - unter Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit5,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft6,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 1999 zur Lage und Rolle der Künstler in der Europäischen Union7,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums8,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte9,
- - in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97, Barry Banks u.a.10,
- - in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission /Frankreich11,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0199/2007),
A. in der Erwägung, dass die Kunst auch als eine Arbeit und als ein Beruf betrachtet werden kann,
B. in der Erwägung, dass sowohl die oben genannten Urteile als auch die Richtlinie 96/71/EG spezifisch für die darstellenden Künste gelten,
C. in der Erwägung, dass man sich, um Kunst auf höchstem Niveau zu betreiben, von frühester Jugend an für die Welt der darstellenden Künste und der Kultur interessieren und die Schlüssel für den Zugang zu den wichtigsten Werken unseres kulturellen Erbes besitzen muss,
D. in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Personen, die bestimmte künstlerische Berufe ausüben, keinen Rechtsstatus besitzen,
E. in der Erwägung, dass Flexibilität und Mobilität im Rahmen der Ausübung künstlerischer Berufe untrennbar miteinander verbunden sind,
F. in der Erwägung, dass kein Künstler zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn vollständig vor materieller Unsicherheit geschützt ist,
G. in der Erwägung, dass als Ausgleich für die vom Zufall abhängige und manchmal ungewisse Natur des Künstlerberufs die Garantie eines sicheren sozialen Schutzes erforderlich ist,
H. in der Erwägung, dass es für einen Künstler in Europa auch heute noch praktisch unmöglich ist, seine berufliche Laufbahn neu auszurichten,
I. in der Erwägung, dass der Zugang von Künstlern zur Information über die für sie geltenden Bedingungen in Bezug auf ihre Arbeit, Mobilität, Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Rente erleichtert werden muss,
J. in der Erwägung, dass die künstlerischen Anlagen, die natürliche Begabung und das Talent nur selten ausreichen, den Weg zu einer professionellen Künstlerkarriere zu ebnen,
K. in der Erwägung, dass die Lehr- und/oder Qualifizierungsverträge für eine künstlerische Ausbildung, die an jede Disziplin angepasst sind, noch nicht ausreichend entwickelt wurden,
L. in der Erwägung, dass berufliche Umschulungsmöglichkeiten für Künstler gefördert werden müssen,
M. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Allgemeinen, einschließlich der Künstler, aus den neuen Mitgliedstaaten immer noch gewissen Einschränkungen aufgrund der möglichen Übergangsregelungen, wie sie in den Beitrittsakten vorgesehen sind, unterliegen,
N. in der Erwägung, dass künstlerische Produktionen häufig Künstler aus Europa und aus Drittstaaten zusammenführen, deren Mobilität durch die Schwierigkeit, mittelfristig Visa zu erhalten, häufig eingeschränkt wird,
O. in der Erwägung, dass Aufenthalte von Künstlern in einem Mitgliedstaat meistens Kurzaufenthalte (weniger als 3 Monate) sind,
P. in der Erwägung, dass sämtliche dieser mit der grenzüberschreitenden Mobilität - wichtigstes Merkmal der Künstlerberufe - verknüpften Probleme, die Notwendigkeit deutlich werden lassen, konkrete Maßnahmen in diesem Bereich ins Auge zu fassen,
Q. in der Erwägung, dass es vorrangig ist, künstlerische Amateur-Darbietungen von professionellen künstlerischen Darbietungen zu unterscheiden,
R. in der Erwägung, dass die Aufnahme von Unterricht in verschiedenen Kunstsparten in die Lehrpläne der Schulen der Mitgliedstaaten auf wirksame Weise gewährleistet werden muss,
S. in der Erwägung, dass das erwähnte UNESCO-Übereinkommen eine ausgezeichnete Grundlage darstellt, um die Bedeutung der Arbeit von professionellen Kunstschaffenden anzuerkennen,
T. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG von den Mitgliedstaaten, die sie noch nicht anwenden, verlangt, dass sie zugunsten der Urheber einen gerechten Ausgleich im Fall von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen (Reprografie, Privatkopie, ...),
U. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/115/EG die ausschließlichen Rechte, deren Inhaber insbesondere die ausübenden Künstler sind, und deren Rechte auf eine angemessene Vergütung festlegt, auf die nicht verzichtet werden kann,
V. in der Erwägung, dass die Urheberrechte und die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern in dieser Hinsicht die Anerkennung ihrer schöpferischen Arbeit und ihres Beitrags zur Kultur allgemein darstellen,
W. in der Erwägung, das das künstlerische Schaffen an der Entwicklung des kulturellen Erbes teilhat und auf Werken der Vergangenheit basiert, deren Erhaltung die Staaten gewährleisten, woraus es Inspiration und Stoff schöpft,
Verbesserung der Lage der Künstler in Europa
Das Vertragsverhältnis
- 1. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen rechtlichen und institutionellen Rahmen zu entwickeln oder umzusetzen, um das künstlerische Schaffen durch die Annahme oder Anwendung eines Bündels kohärenter und umfassender Maßnahmen zu unterstützen, die das Vertragsverhältnis, die soziale Sicherheit, die Krankenversicherung, die direkte und indirekte Besteuerung und die Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften beinhalten;
- 2. betont, dass der atypische Charakter der Arbeitsmethoden von Künstlern berücksichtigt werden muss;
- 3. unterstreicht ferner, dass der atypische und prekäre Charakter aller Bühnenberufe berücksichtigt werden muss;
- 4. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Einführung von Lehr- oder Qualifizierungsverträgen für künstlerische Berufe voranzutreiben;
- 5. schlägt daher den Mitgliedstaaten vor, die Anerkennung der Berufserfahrung von Künstlern zu fördern;
Der Schutz der Künstler
- 6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Konsultation der Künstlerbranche ein "Europäisches Berufsregister" in der Art des EUROPASS für Künstler einzurichten, in dem ihr Status, die Art und die jeweilige Dauer ihrer Verträge sowie Angaben über ihre Arbeitgeber oder die Dienstleistungserbringer, die sie engagieren, aufgeführt werden könnten;
- 7. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Koordinierung und den Austausch bewährter Verfahren und Informationen zu verbessern;
- 8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Sektor einen einheitlichen und verständlichen praktischen Leitfaden für die europäischen Künstler wie auch für die betroffenen Verwaltungseinrichtungen auszuarbeiten, der alle Bestimmungen in Bezug auf Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und Rente, die sowohl national als auch europaweit gelten, enthalten würde;
- 9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Maßgabe der geltenden bilateralen Abkommen die Möglichkeit von Initiativen zu prüfen, um die Übertragung von Renten- und Sozialversicherungsansprüchen von Künstlern aus Drittländern nach ihrer Rückkehr in ihr Land und die Berücksichtigung ihrer durch die Arbeit in einem Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung zu gewährleisten;
- 10. ermutigt die Kommission, ein Pilotprojekt aufzulegen, um die Einführung einer spezifisch für europäische Künstler bestimmten europäischen elektronischen Sozialversicherungskarte zu erproben;
- 11. ist in der Tat der Auffassung, dass eine solche Karte, die somit sämtliche Informationen über den betreffenden Künstler enthält, Abhilfe bei bestimmten berufsinhärenten Problemen schaffen könnte;
- 12. betont die Notwendigkeit, die spezifische Mobilität der Künstler von der der Arbeitnehmer der Europäischen Union im Allgemeinen genau zu unterscheiden;
- 13. fordert diesbezüglich die Kommission auf, die Fortschritte, die in Bezug auf diese spezifische Mobilität erreicht wurden, zusammenzufassen;
- 14. fordert die Kommission auf, die kulturellen Bereiche förmlich zu ermitteln, in denen die Gefahr des Verlusts von Kreativität und Talenten offenkundig ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Anreize ein günstiges Umfeld zu schaffen, so dass ihre Künstler in den Mitgliedstaaten bleiben oder dorthin zurückkehren;
- 15. fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Diplomen und anderen Zeugnissen, die von sämtlichen europäischen und staatlichen Konservatorien und Kunstschulen sowie anderen offiziellen Schulen der darstellenden Künste für Künstler ausgestellt werden, besonderes Augenmerk zu widmen, um ihren Inhabern zu ermöglichen, im Einklang mit dem Bologna-Prozess in allen Mitgliedstaaten zu arbeiten und zu studieren; ermutigt in diesem Sinne die Mitgliedstaaten, künstlerische Regelstudiengänge zu fördern, die eine gute persönliche und berufliche Ausbildung bieten, die es den Studierenden ermöglicht, ihr künstlerisches Talent zu entwickeln, ihnen jedoch auch allgemeine Fähigkeiten vermittelt, um in einem anderen Berufsfeld bestehen zu können; betont ferner, wie wichtig es ist, europaweite Initiativen vorzuschlagen, um die Anerkennung von Diplomen und anderen Zeugnissen, die von nationalen Konservatorien und Schulen für Künstler aus Drittstaaten ausgestellt werden, zugunsten der Mobilität von Künstlern in Richtung der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
- 16. fordert die Kommission auf, eine "Europäische Charta für das künstlerische Schaffen und die Bedingungen seiner Ausübung" auf der Grundlage einer Initiative wie der der UNESCO zu verabschieden, um die Bedeutung der Tätigkeiten von Angehörigen künstlerischer Berufe zu bekräftigen und die europäische Integration zu erleichtern;< /li>
- 17. fordert die Mitgliedstaaten auf, jede Art von Einschränkung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt für aktiv im künstlerischen Bereich tätige Personen aus den neuen Mitgliedstaaten aufzuheben;
- 18. fordert die Mitgliedstaaten, die sie noch nicht anwenden, auf, unter Einhaltung der Richtlinie 92/100/EWG und der Richtlinie 2001/29/EG tatsächlich für die Erhebung sämtlicher gerechter Ausgleichszahlungen für das Vervielfältigungsrecht und die angemessenen Entgelte, die den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zustehen, wirksam zu sorgen;
- 19. fordert die Kommission auf, eine Studie aufzulegen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu untersuchen, damit den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten tatsächlich der gerechte Ausgleich verschafft wird, der ihnen als Gegenleistung für die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/29/EG erlassenen gesetzlichen Ausnahmeregelungen und als Ausgleich für die legale Nutzung ihrer von der Richtlinie 2006/115/EG bestätigten Rechte zusteht;
- 20. fordert die Kommission auf, eine Studie aufzulegen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu untersuchen, damit ein Teil der durch die Wahrnehmung des Rechts auf einen gerechten Ausgleich, der den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zusteht, erzielten Einnahmen für die Unterstützung des Schaffens und des sozialen und finanziellen Schutzes der Künstler aufgewendet wird, und um die Rechtsinstrumente und die Mittel zu analysieren, die eingesetzt werden könnten, um zu einer Finanzierung des Schutzes der lebenden europäischen Künstler beizutragen;
- 21. hält es für wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, den Künstlern zusätzlich zu den bereits bestehenden Hilfen eine Unterstützung zu gewähren, indem sie beispielsweise eine Abgabe auf die kommerzielle Nutzung der originellen Schöpfungen und ihrer rechtlich nicht geschützten Darstellungen ins Auge fassen;
Die Visa-Politik: Mobilität und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
- 22. betont die Notwendigkeit, die Schwierigkeiten, die bestimmte Künstler aus Europa und aus Drittstaaten haben, um ein Visum für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zu bekommen, und die daraus folgende Ungewissheit zu berücksichtigen;
- 23. verweist auf die Tatsache, dass es Künstler mit kurzfristigen Arbeitsverträgen schwer haben, die Bedingungen für die Ausstellung von Visa und Arbeitserlaubnissen zu erfüllen;
- 24. fordert die Kommission auf, sich Gedanken über die derzeitigen Visa- und Arbeitserlaubnisvergabesysteme für Künstler zu machen sowie eine Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich auszuarbeiten, die zur Einführung eines speziell für Künstler aus Europa und aus Drittstaaten geltenden befristeten Visums führen könnte, wie dies in einigen Mitgliedstaaten bereits besteht;
Lebenslange Weiterbildung und Umschulung
- 25. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezialisierte Weiterbildungs- und Lehrstrukturen für die Kulturschaffenden einzurichten, um eine echte Beschäftigungspolitik in diesem Bereich zu entwickeln;
- 26. fordert die Kommission auf, alle bereits vorhandenen Forschungen und Veröffentlichungen zusammenzutragen und in Form einer Studie zu bewerten, wie in der Europäischen Union für künstlerische Berufe typische Berufskrankheiten wie Arthrose derzeit berücksichtigt werden;
- 27. erinnert daran, dass alle Künstler ihre Tätigkeit, die ständig ausüben, wobei sich dies nicht auf die Zeilen der künstlerischen Darbietungen oder der Bühnendarbietungen beschränkt;
- 28. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Probezeiten in vollem Umfang tatsächliche Arbeitszeit darstellen und dass alle diese Zeiträume in der Karriereplanung sowohl während der Zeiten von Arbeitslosigkeit als auch für die Rente unbedingt angerechnet werden müssen;
- 29. fordert die Kommission auf, das tatsächliche Ausmaß der europäischen Zusammenarbeit und des Austauschs im Bereich des professionellen Erlernens der darstellenden Künste zu bewerten und diese Aspekte im Rahmen der Programme für lebenslanges Lernen und Kultur 2007 sowie im Rahmen des Europäischen Jahres für Erziehung und Kultur 2009 zu fördern;
Auf dem Weg zu einer Neuorientierung der Amateurdarbietungen
- 30. beharrt auf der Notwendigkeit, alle künstlerischen und kulturellen Aktivitäten zu unterstützen, die insbesondere zugunsten eines gesellschaftlich benachteiligten Publikums dargeboten werden, um dessen Integration zu verbessern;
- 31. betont die Bedeutung des künstlerischen Amateurwesens als wichtiges Element des Integrationsvermögens lokaler Gemeinschaften und für die Entwicklung einer Bürgergesellschaft;
- 32. legt besonderen Nachdruck auf die Tatsache, dass Künstler ohne besondere formelle Ausbildung, die sich Hoffnungen auf eine professionelle Künstlerkarriere machen, über bestimmte Berufsaspekte gut informiert werden müssen;
- 33. fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auf, das Amateurwesen in ständigem Kontakt zu professionellen Künstlern zu ermutigen und zu fördern;
Die künstlerische und kulturelle Ausbildung von frühester Jugend an gewährleisten
- 34. fordert die Kommission auf, eine Studie über die künstlerische Ausbildung in der Europäischen Union (ihre Inhalte, die Ausbildungsart - ob geregelt oder nicht -, die Ergebnisse und die beruflichen Möglichkeiten) auszuarbeiten und ihm deren Ergebnisse innerhalb von zwei Jahren zu übermitteln;
- 35. fordert die Kommission auf, die Mobilität der europäischen Studierenden künstlerischer Fächer durch den Ausbau von Austauschprogrammen zwischen Studierenden nationaler Konservatorien und Schulen für Künstler sowohl in Europa als auch außerhalb zu ermutigen und zu begünstigen;
- 36. fordert die Kommission auf, die Finanzierung von Pilotmaßnahmen und -projekten vorzusehen, die es insbesondere ermöglichen, geeignete Modelle der künstlerischen Ausbildung an den Schulen durch die Einführung eines europäischen Systems für den Austausch von Informationen und Erfahrungen speziell für die mit dem Unterricht in verschiedenen Kunstsparten betrauten Lehrkräfte festzulegen;
- 37. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Ausbildung der mit der Kunsterziehung betrauten Lehrkräfte zu verbessern;
- 38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung eines Fonds für europäische Mobilität nach dem Beispiel von Erasmus zu untersuchen, der dem Austausch von Lehrkräften und jungen Künstlern dient; erinnert diesbezüglich an seine Forderung nach einer Aufstockung der europäischen Haushaltsmittel für Kultur;
- 39. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Informationskampagne aufzulegen, die eine Qualitätsgarantie für die Kunsterziehung bieten soll;
- 40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 156.
- 2 ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 459.
- 3 ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 124.
- 4 ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2
- 5 ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1
- 6 ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
- 7 ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 42.
- 8 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.
- 9 ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.
- 10 Slg. 2000, S. I-2005.
- 11 Slg.2006, S. I-5251.