Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/5586 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und - Stabilisierungsgesetz) - Drucksachen 19/4668, 19/5412 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 425/18 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt."
- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt." "
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einnahmen" die Wörter "und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 10" eingefügt.
- b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 10." "
- c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a. Dem § 256a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt." "
2. Nach Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft."