A. Problem und Ziel
- Erweiterung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 um die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten Tschechische Republik, Republik Estland, Republik Zypern, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Ungarn, Republik Malta, Republik Polen, Republik Slowenien und Slowakische Republik.
B. Lösung
- Abschluss eines Übereinkommens über den Beitritt der vorgenannten Staaten zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 8. Dezember 2004 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) in der Fassung des Übereinkommens vom 21. Dezember 1995 (BGBl. 1999 II S. 1010) und des Protokolls vom 25. Mai 1999 (BGBl. 1999 II S. 1082) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen einseitigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Übereinkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Übereinkommen
über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft -
in der Erwägung,
dass die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik
mit ihrem Beitritt zur Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (Schiedsverfahrenskonvention) sowie dem am 25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten zugehörigen Protokoll beizutreten -
haben beschlossen,
dieses Übereinkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
- Seine Majestät der König der Belgier,
- Der Präsident der Tschechischen Republik,
- Ihre Majestät die Königin von Dänemark,
- Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
- Der Präsident der Republik Estland,
- Der Präsident der Hellenischen Republik,
- Seine Majestät der König von Spanien,
- Der Präsident der Französischen Republik,
- Die Präsidentin Irlands,
- Der Präsident der Italienischen Republik,
- Der Präsident der Republik Zypern,
- Das Ministerkabinett der Republik Lettland,
- Der Präsident der Republik Litauen,
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,
- Der Präsident der Republik Ungarn,
- Der Präsident Maltas,
- Ihre Majestät die Königin der Niederlande,
- Der Bundespräsident der Republik Österreich,
- Der Präsident der Republik Polen,
- Der Präsident der Portugiesischen Republik,
- Der Präsident der Republik Slowenien,
- Der Präsident der Slowakischen Republik,
- Die Präsidentin der Republik Finnland,
- Die Regierung des Königreichs Schweden,
- Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritannien
- und Nordirland
Diese im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei: dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in der durch das am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen geänderten Fassung; dem am 25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Artikel 2
Das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2:
- a) nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:
"b) in der Tschechischen Republik:
- - daň z příjmů fyzických osob
- - daň z příjmů přávnických osob"
- - dan z príjmu fyzických osob
- - dan z príjmu právnických osob"
- b) Buchstabe b wird zu Buchstabe c und erhält folgende Fassung:
"c) in Dänemark:
- - indkomstskat til staten,
- - den kommunale indkomstskat,
- - den amtskommunale indkomstskat"
- c) Buchstabe c wird zu Buchstabe d;
- d) nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe eingefügt:
"e) in der Republik Estland:
- - tulumaks"
- e) Buchstabe d wird zu Buchstabe f;
- f) Buchstabe e wird zu Buchstabe g und erhält folgende Fassung:
"g) in Spanien:
- - Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas;
- - Impuesto sobre Sociedades;
- - Impuesto sobre la Renta de no Residentes."
- g) Buchstabe f wird zu Buchstabe h;
- h) Buchstabe g wird zu Buchstabe i;
- i) Buchstabe h wird zu Buchstabe j und erhält folgende Fassung:
"j) in Italien:
- - imposta sul reddito delle persone fisiche,
- - imposta sul reddito delle società,
- - imposta regionale sulle attività produttive."
- j) nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben eingefügt:
"k) in der Republik Zypern:
- - Φόρoς Εισoδήματoς
- - Έκτακτη Eισφορά για τηv Άμυvα της Δημοκρατίας
- l) in der Republik Lettland:
- - uzņēmumu ienākuma nodoklis
- - iedzīvotāju ienākuma nodoklis
- m) in der Republik Litauen:
- - Gyventoju pajamu mokestis
- - Pelno mokestis"
- k) Buchstabe i wird zu Buchstabe n;
- l) nach Buchstabe n werden die folgenden neuen Buchstaben eingefügt:
"o) in der Republik Ungarn:
- - személyi jövedelemadó
- - társasági adó
- - osztalékadó
- p) in der Republik Malta:
- - taxxa fuq 1 - income"
- m) Buchstabe j wird zu Buchstabe q;
- n) Buchstabe k wird zu Buchstabe r;
- o) nach Buchstabe r wird folgender Buchstabe eingefügt:
"s) in der Republik Polen:
- - podatek dochodowy od osób fizycznych
- - podatek dochodowy od osób prawnych"
- p) Buchstabe l wird zu Buchstabe t;
- q) nach Buchstabe t werden die folgenden Buchstaben eingefügt:
"u) in der Republik Slowenien:
- - dohodnina
- - davek od dobiãka pravnih oseb
- v) in der Slowakischen Republik:
- - daÀ z príjmov právnick.ch osôb
- - daÀ z príjmov fyzick.ch osôb"
- r) Buchstabe m wird zu Buchstabe w;
- s) Buchstabe n wird zu Buchstabe x und erhält folgende Fassung:
"x) in Schweden:
- - statlig inkomstskatt
- - kupongskatt
- - kommunal inkomstskatt"
- t) Buchstabe o wird zu Buchstabe y.
2. Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- in der Tschechischen Republik:
- - Ministr financí oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Estland:
- - Rahandusminister oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Zypern:
- - O Yπouργός Oικovoμικώv oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Lettland:
- - Valsts ieņēmumu dienests
- - in der Republik Litauen:
- - Finansu ministras oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Ungarn:
- - a pénzügyminiszter oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Malta:
- - il-Ministru responsabbli gh- allfinanzi oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Polen:
- - Minister Finansów oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Republik Slowenien:
- - Ministrstvo za finance oder ein bevollmächtigter Vertreter
- - in der Slowakischen Republik:
- - Minister financií oder ein bevollmächtigter Vertreter."
3. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Gedankenstrich:
"- Italien
Il Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertreter"
folgende Fassung
"- Italien
Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein bevollmächtigter Vertreter".
Artikel 3
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift
- - des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen,
- - des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und
- - des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.
Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I bis IX beigefügt. Der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Vertragsstaaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diese Staaten folgt.
Artikel 6
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Unterzeichnerstaaten
- a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- b) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen zwischen den Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft tritt.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.
Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen am 8. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnet. Bei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden einseitigen Erklärungen
Protokoll über die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
I. Erklärung zu Artikel 7 des Übereinkommens
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:
Erklärung von Belgien, der Tschechischen Republik, von Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei und Slowenien zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen Belgien, die Tschechische Republik, Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei und Slowenien erklären, dass sie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.
II. Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens
über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:
1. Erklärung der Republik Zypern:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" liegt in folgenden Fällen vor:
- a) betrügerische oder absichtliche Abgabe oder Vorlage falscher Belege, Steuererklärungen, Aufzeichnungen oder Erklärungen in Bezug auf Einkommen oder Ansprüche auf Steuervergünstigungen oder -abzüge;
- b) betrügerische oder absichtliche Vorlage falscher Geschäftsbücher;
- c) Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, eine Steuererklärung abzugeben;
- d) Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, ordnungsgemäß Buch zu führen, oder Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Büchern zu Prüfungszwecken;
- e) Hilfe, Unterstützung, Beratung, Anstiftung oder Verleitung einer Person zur Erstellung, Abgabe oder Beibringung materiell falscher Steuererklärungen, Belege, Forderungen, Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen oder zur Führung oder Erstellung materiell falscher Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen. Die Rechtsvorschriften zu den genannten Verstößen sind in den Gesetzen über die Steuerfestsetzung und -erhebung enthalten.
2. Erklärung der Tschechischen Republik:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" gegen die Steuergesetze ist jeder Verstoß gegen die Steuergesetze, der mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet wird. Ein Verstoß gegen die Steuergesetze in diesem Sinn ist
- a) das Nichtbezahlen der geforderten Steuern, Sozial- und Krankenversicherungsabgaben und Abgaben für die staatliche Beschäftigungspolitik;
- b) die Umgehung von Steuern oder ähnlichen Abgaben;
- c) die Nichterfüllung der Angabenpflicht.
3. Erklärung der Republik Estland:
Der Ausdruck "empfindlich zu bestrafender Verstoß" wird im Sinne von Steuerhinterziehung ausgelegt, die nach estnischem Recht (Strafgesetzbuch) strafrechtlich geahndet wird.
4. Erklärung der Hellenischen Republik:
Die von der Hellenischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines "empfindlich zu bestrafenden Verstoßes" erhält folgende Fassung:
"Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen steuerliche Vorschriften, die mit Verwaltungssanktionen geahndet wird, sowie ein durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnender Verstoß gegen die Steuergesetze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungsführung und des Einkommensteuergesetzes sowie allen spezifischen Bestimmungen des Steuerrechts, die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen festlegen."
5. Erklärung der Republik Ungarn:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen, die/das mit strafrechtlichen Sanktionen von über 50 Mio. HUF geahndet wird.
6. Erklärung der Republik Lettland:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die auf dem Verwaltungsweg sowie strafrechtlich geahndet wird.
7. Erklärung der Republik Litauen:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine Zuwiderhandlung wie zum Beispiel vorsätzliches Verhalten und Widerstand gegen Steuerprüfungen, die strafrechtlich oder auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.
8. Erklärung der Republik Malta:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß", der mit Verwaltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird, ist gegeben, wenn eine Person mit dem Vorsatz, Steuern zu hinterziehen oder eine andere Person bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen,
- a) ein meldepflichtiges Einkommen nicht in einer Steuererklärung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwecke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze erstellt oder vorgelegt wird, angibt; oder
- b) falsche Angaben oder falsche Einträge in einer Steuererklärung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwecke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze erstellt oder vorgelegt wird, macht; oder
- c) Fragen oder Informationsersuchen, die gemäß den Bestimmungen der Einkommensteuergesetze gestellt werden, in mündlicher oder schriftlicher Form falsch beantwortet; oder
- d) falsche Rechnungsbücher oder andere Aufzeichnungen erstellt oder führt bzw. deren Erstellung oder Führung genehmigt, oder Rechnungsbücher oder andere Aufzeichnungen fälscht bzw. deren Fälschung genehmigt; oder
- e) von Betrug, Kunstgriffen oder List Gebrauch macht oder deren Gebrauch genehmigt.
9. Erklärung des Königreichs der Niederlande:
Die vom Königreich der Niederlande im Jahr 1990 erstellte Definition eines "empfindlich zu bestrafenden Verstoßes" erhält folgende Fassung:
- "Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel 68 Absatz 2 oder Artikel 69 Absatz 1 oder Absatz 2 des Allgemeinen Steuergesetzes, die von einem Gericht geahndet wird."
10. Erklärung der Portugiesischen Republik:
Die von der Portugiesischen Republik im Jahr 1990 erstellte Definition eines "empfindlich zu bestrafenden Verstoßes" erhält folgende Fassung:
- "Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die vom Gesetz als schwer wiegend definiert wird oder mit betrügerischer Absicht begangen wird, und die strafrechtlich sowie auf dem Verwaltungsweg geahndet wird."
11. Erklärung der Republik Polen:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist eine schuldhafte Zuwiderhandlung eines Steuerpflichtigen gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldstrafe, einer Haftstrafe oder beiden Strafen zusammen oder Freiheitsentziehung geahndet wird.
12. Erklärung der Republik Slowenien:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" liegt bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die geahndet wird, vor.
13. Erklärung der Slowakischen Republik:
Ein "empfindlich zu bestrafender Verstoß" ist ein Verstoß gegen die Steuerpflicht, der mit einer "Geldstrafe" gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz Nr. 511/1992 Slg. in der geänderten Fassung, den einschlägigen Steuergesetzen oder dem Gesetz über die Buchführung geahndet wird, und ein "zu bestrafender Verstoß" ist eine in Verbindung mit Verstößen gegen die genannten Gesetze begangene Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch geahndet wird.
Geschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausendundvier.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Parteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hatten sich in Artikel 220 dieses Vertrages verpflichtet, zugunsten ihrer Staatsangehörigen die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft sicher zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien am 23. Juli 1990 ein Übereinkommen geschlossen, das in einem zweistufigen Verfahren eine Doppelbesteuerung von Transaktionen zwischen verbundenen und in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen bzw. Unternehmensteilen beseitigt. Es unterscheidet sich von den Verständigungsverfahren der Doppelbesteuerungsabkommen durch ein zusätzliches Schlichtungsverfahren, bei dem die zwischenstaatliche Gewinnaufteilung durch eine Schiedsstelle verbindlich entschieden werden kann. Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wird ein koordiniertes Vorgehen auch mit diesen Mitgliedstaaten sichergestellt. Die beitretenden Mitgliedstaaten erfüllen damit eine mit ihrem Beitritt zur Union eingegangene Verpflichtung. Das Protokoll über die Unterzeichnung enthält ergänzende Erklärungen einzelner Mitgliedstaaten.
II. Besonderes
Zu Artikel1
Artikel 1 hat den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand.
Zu Artikel2
Artikel 2 definiert die vom Übereinkommen umfassten Steuern sowie den Ausdruck "zuständige Behörde" der beigetretenen Mitgliedstaaten.
Zugleich werden die bisherigen Aufzählungen der vom Übereinkommen umfassten Steuern Dänemarks, Spaniens, Italiens und Schwedens sowie die zuständige Behörde Italiens den aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Zu Artikel3
Artikel 3 regelt, dass den beigetretenen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Stammübereinkommens sowie der nachträglichen Änderungen in den Sprachen der Mitgliedstaaten übermittelt wird. Zudem bestimmt Artikel 3, dass der estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische und der ungarische Wortlaut des Stammübereinkommens und der nachträglichen Änderungen (BGBl. 1993 II S. 1308; 1999 II S. 1010, 1082) dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 beigefügt werden und gleichermaßen verbindlich sind wie die übrigen Sprachfassungen des Übereinkommens.
Zu Artikel4
Artikel 4 regelt die bei internationalen Abkommen übliche Ratifizierung.
Zu Artikel5
Artikel 5 enthält die Bestimmungen zum Inkrafttreten des Übereinkommens.
ZuArtikel6
Artikel 6 beschreibt das Notifizierungsverfahren.
Zu Artikel7
Artikel 7 enthält die Hinterlegungsklausel für das Übereinkommen.