Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates * Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat mit dem Beschluss zum Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (BR-Drs. 292/12 (PDF) ) die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den Vertragspartnern nach § 11 TPG (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft) auf eine Vertragsänderung mit dem Ziel hinzuwirken, den regionalen Untergliederungen der Koordinierungsstelle in geeigneter Weise stärkere Eigenverantwortlichkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzuräumen. Hierzu soll die Bundesregierung innerhalb eines Jahres berichten.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Vertragspartnern nach § 11 TPG im Jahr 2012 vorgeschlagen, auch im Hinblick auf den zu ändernden Vertrag nach § 11 TPG das Bundesministerium für Gesundheit möglichst frühzeitig in diese Arbeiten einzubeziehen. Von diesem Vorschlag haben die beteiligten Vertragspartner Gebrauch gemacht.
Der Vertrag nach § 11 TPG liegt dem Bundesministerium für Gesundheit derzeit zur Genehmigung vor.
Dessen ungeachtet hat Herr Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr unmittelbar nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe an zwei Transplantationszentren im August 2012 alle im Transplantationsgeschehen maßgeblich Beteiligten zu einem Spitzengespräch eingeladen. Hieran haben auch die Vorsitzenden der Gesundheitsministerkonferenz der Länder und der Kultusministerkonferenz der Länder teilgenommen. Bereits in diesem Spitzengespräch vom 27. August 2012 wurde vereinbart, dass die Gesundheitsministerkonferenz der Länder zukünftig im Stiftungsrat der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) vertreten sein wird.
Bereits im Vorgriff auf die Neuausrichtung der DSO haben Vertreter des Bundes und der Länder an den Stiftungsratssitzungen als Gast teilgenommen. In die im Stiftungsrat geführte Diskussion der neuen Struktur der DSO sind damit sowohl das Bundesministerium für Gesundheit als auch die Länder eingebunden gewesen.
Mit der am 12. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Satzung der DSO sind diese im August 2012 vereinbarten und weitere Strukturänderungen umgesetzt worden.
Die Satzung sieht vor, dass dem neuen Stiftungsrat der Koordinierungsstelle DSO zwölf stimmberechtigte Mitglieder angehören. Zwei dieser Mitglieder bestellt die Gesundheitsministerkonferenz der Länder.
Die Satzung sieht darüber hinaus vor, dass die Koordinierungsstelle DSO einen Bundesfachbeirat haben muss, der den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung der aus dem Transplantationsgesetz resultierenden gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben berät und unterstützt. Diesem Bundesfachbeirat gehören mindestens acht Mitglieder an. Das Benennungsrecht für zwei dieser Mitglieder hat ebenfalls die Gesundheitsministerkonferenz der Länder.
Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann in einer Region, in der die Stiftung eine regionale Verwaltungsstelle eingerichtet hat, auf Antrag desjenigen Landes oder derjenigen Länder, auf das oder die sich der Arbeitsbereich der Verwaltungsstelle erstreckt, ein regionaler Fachbeirat mit einer auf die Region bezogenen Aufgabenstellung gebildet werden. Ihm gehören je beteiligtem Land je ein vom zuständigen Ministerium, von der Ärztekammer, von der Krankenhausgesellschaft, vom Krankenkassenverband und der Ersatzkassen sowie von den Transplantationschirurgen zu bestellender regionaler Vertreter an.
Dieser Neuausrichtung der Fachbeiräte liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die bisherigen Fachbeiräte wurden in ihrer satzungsgemäß gegenüber der DSO wahrzunehmenden Beratungsfunktion als wenig effizient angesehen.
Unterschiedliche Auffassungen zur Interpretation und Handhabung der Richtlinien nach § 16 TPG zwischen dem medizinischen Vorstand der DSO, den Geschäftsführenden Ärzten der Regionen und den für die Organisation einer Organspende im Einzelfall verantwortlichen Koordinatoren waren in der Vergangenheit wesentliche Ursache für Auseinandersetzungen um die innere Struktur der DSO. Die einheitliche Umsetzung der Richtlinien nach § 16 TPG und demnächst der von der DSO nach § 11 TPG auszuarbeitenden Verfahrensanweisungen für die Organspende ist aber durch die DSO zu gewährleisten. Deswegen soll der neu gebildete Fachbeirat den medizinischen Vorstand und die Geschäftsführenden Ärzte in einem transparenten Verfahren bei der Festlegung solcher verbindlichen und praxistauglichen, in ihrer Einhaltung einheitlich zu dokumentierenden medizinischen Standards beraten.
Hierdurch wird zum Einen die notwendige systematische Beratung der DSO in fachmedizinischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen durch einen bei ihr geschäftsordnungsmäßig angesiedelten Fachbeirat mit dem Ziel der Gewährleistung einheitlicher medizinischer Standards in der Durchführung der Organspende unterhalb der nach § 16 TPG im Wesentlichen maßgeblichen Richtlinien der Bundesärztekammer gewährleistet.
Zum Anderen soll die auf Antrag der zuständigen Obersten Landesbehörden mögliche Einsetzung eines regionalen Fachbeirates für die jeweilige Region, dort wo gewünscht, eine enge Kooperation der für die Organtransplantation in der betreffenden Region verantwortlichen Institutionen gewährleisten.
Damit wird auch der vom Bundesrat geforderten stärkeren Eigenständigkeit der Regionen Rechnung getragen, wobei medizinische Standards - ggf. auch auf Vorschlag eines regionalen Fachbeirates - satzungsgemäß ausschließlich vom Fachbeirat der DSO definiert werden sollen.