Für den Fall, dass der Bundesrat beschließt, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Februar 2006 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes einberufen wird, wird der Vermittlungsausschuss auch aus folgendem Grund einberufen:
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung ist bei Arzneimitteln ein Preisabschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Preis am Verkaufstag und dem am 1. November 2005 geltenden Preis auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschränkt. Die Beihilfe gewährenden Dienstherren von Beamten werden demgegenüber nicht entlastet.
Konsequenz eines rein GKV-intern wirkenden Preisstopps bei Arzneimitteln wird sein dass die Pharmaindustrie fehlende Einnahmesteigerungen bei der GKV durch entsprechend höhere Preise im System außerhalb der GKV zu kompensieren versucht. Eine solche Entwicklung ginge nicht nur zu Lasten der privaten Krankenversicherung (PKV), sondern insbesondere zu Lasten der öffentlichen Dienstherren als Kostenerstatter im System der Beihilfe. Konsequenz wären Ausgabenausweitungen in der PKV und damit Beitragssteigerungen zu Lasten der PKV-Versicherten bzw. erhöhte Beihilfeaufwendungen des Staates. Daher muss für Arzneimittelpreise ein genereller Preisstopp geschaffen werden (zumindest eine vergleichbare Regelung für Beihilfeberechtigte), zumal nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz für apothekenpflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten ist.